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05.03.2018
BFH Kommentierung
Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Unerheblich ist, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.
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