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19.04.2016
FG Kommentierung
Eine Leibrente kann auf Antrag nur dann nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen beruht, die mindestens 10 Jahre oberhalb des Betrages des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
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