Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.7 Anzahl der Beschäftigten und Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Die Zeilen 118 bis 133 erfordern daher ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.10 Ausgangslohnsumme der Gesellschaft (Zeilen 136 bis 147)

Einzelne Angaben zur Ausgangslohnsumme der Gesellschaft sind in den Zeilen 138 bis 147 zu machen. In die Zeilen 138 bis 142 sind die Löhne und Gehälter der Gesellschaft der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einzutragen. Hierher gehören aber nicht die Löhne und Gehälter von nachgeordneten Gesellschaften. Folgende Lohn- und Gehaltsbestandt...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.10 Abschnitt J – Nachrichtliche Angaben (Zeilen 231 bis 236)

Im Abschnitt J sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen. Die Zeilen 232 und 233 sind nur dann auszufüllen, wenn das zu bewertende Unternehmen Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen oder der Schenkung ist und die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag erfüllt sind (§13a Abs. 9 ErbStG). In Zeile 232 ist anzugeben, ob die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag ...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 1.2.2 Umfang der Lohnsumme

Die Lohnsumme umfasst (s. § 13a Abd. 4 ErbStG) alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Zu den Vergütungen zä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersrente / 4 Altersgrenzen/Rentenminderung

Altersrenten werden nur gezahlt, wenn die versicherte Person ein bestimmtes Lebensalter vollendet hat. Die höchste Altersgrenze ist die sog. Regelaltersgrenze. Sie ist das Lebensalter, das für einen Anspruch auf Regelaltersrente vollendet sein muss. Alle anderen Altersrenten können bereits nach Vollendung eines früheren Lebensalters in Anspruch genommen werden. Hinweis Vorzei...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.13 Anzahl der Beschäftigten und Ausgangslohnsumme der Gesellschaft

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf oder sieben Jahren die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten fünf bzw. sieben vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer en...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 1 Voraussetzungen

Führen Änderungen im betrieblichen Bereich zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft, sieht das Betriebsverfassungsrecht eine Beteiligung des Betriebsrats vor.[1] Plant ein Unternehmer derartige Betriebsänderungen, so hat er ein abgestuftes System von Beteiligungsrechten bis zur Mitbestimmung zu beachten. Die Vorschrift des § 111...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verletzung des Beteiligungsrechts

Rz. 37 Die Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 111 BetrVG stellt zum einen eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG dar. Für die Praxis ist aber wesentlich bedeutsamer, dass der Unternehmer den Arbeitnehmern, die von der Betriebsänderung nachteilig betroffen werden, nach § 113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich, z. B. Abfindungen bei Kündigungen schuldet, wenn er mi...mehr

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Betriebsänderung / 3 Rechtsfolgen bei Betriebsänderung

Liegt im Einzelfall eine Betriebsänderung in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern vor, so müssen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 112 Abs. 1–3 BetrVG den Abschluss eines Interessenausgleichs versuchen. Ziel dabei ist es, Einigkeit über die Vornahme und Art der Durchführung von Maßnahmen zu erzielen. Dabei sollte auf eine Einigung der Betriebspartner...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Geschwister

Rz. 36 Der Geschwisterbegriff ist erfüllt, wenn die Begünstigten zumindest ein gemeinsames Elternteil (halbbürtig) haben. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder. Auch die Kombinationen leibliches und adoptiertes Kind bzw. adoptiertes Kind und adoptiertes Kind erfüllen trotz fehlender Verwandtschaft untereinander den Geschwisterbegriff.[1] Bringen jedoch Vater und Mut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Verzicht auf den Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 22 Verzichtet ein Abkömmling bereits vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf seinen Anteil am Gesamtgut, entspricht dies nach § 1517 Abs. 2 BGB einem Erbverzicht[1], was aufseiten der von dem Verzicht begünstigten Personen keine steuerpflichtige Zuwendung darstellt.[2] Erfolgt der Verzicht hingegen gegen Entgelt, gilt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.13 Verzicht auf einen Pflichtteils- oder Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Rz. 68 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG stellt den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs steuerfrei. Zwar entsteht ein Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers, der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt jedoch erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.2 Verzicht zugunsten des Vorerben

Rz. 20 Nach § 2142 Abs. 1 BGB kann der Nacherbe bereits mit Eintritt des Vorerbfalls aber noch vor Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbschaft ausschlagen, was wirtschaftlich einem Verzicht auf das Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben gleichkommt, der damit zum Vollerben wird. Mit einem derartigen Verzicht wird jedoch kein steuerpflichtiger Erwerb verwirklicht,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 21 Wird eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1492 ff. BGB beendet [1] und das Gesamtgut anschließend gem. §§ 1497 ff. BGB auseinandergesetzt, hat dies – wie eine Erbauseinandersetzung[2] – keinerlei erbschaftsteuerliche Konsequenzen. Gleiches gilt für Zahlungen an einen aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausscheidenden Abkömmling, sofern die Abfindung dem Wert...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Nacherbfall durch Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 25 Der bloße Eintritt des Vorerbfalls führt aufseiten des Nacherben zu keinerlei erbschaftsteuerlichen Konsequenzen. Obwohl der Nacherbe hierdurch ein übertragbares – und damit werthaltiges – Nacherbenanwartschaftsrecht erlangt (Rz. 3, 11), verwirklicht er insoweit noch keinen steuerpflichtigen Erwerb, da (noch) keine Nachlasssubstanz auf ihn übergeht.[1] Erst mit Eintri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Regelungsverknüpfung (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 150 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten nach dem Gleichstellungsgebot des § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.[1] Das Gleichstellungsgebot gilt jedoch nur für Vorschriften des ErbStG, nicht für ausländische Rechtsvor...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Zuwendung des Familienheims unter Lebenden an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Rz. 29 Die Neuregelung der Steuerfreiheit der Zuwendung des Familienheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 knüpft weitgehend an die Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. zur Steuerbefreiung einer ehebedingten Zuwendung des Familienwohnheims als grds. s...mehr

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Geschäftsführer / 6.4 Verzicht auf Pensionsansprüche

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. War die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag geregelt, führt der Verzich...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / IV. Abfindung

1. Einbindung Dritter Rz. 982 Auf Seiten des Anspruchsberechtigten müssen u.U. Dritte mit einbezogen werden, insbesondere dann, wenn eheliche Gütergemeinschaft (dazu Rdn 817 ff.) (manche Haftpflichtversicherer berücksichtigen dieses bereits im Text ihrer Abfindungsformulare) besteht oder mögliche Unterhaltsansprüche (dazu Rdn 839 ff.) in Betracht kommen. Es kann sich hier aus...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / II. Abfindung aller Ansprüche

Rz. 1075 Zumeist werden durch den Abfindungsvergleich "alle Ansprüche aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft" aus dem Haftpflichtgeschehen (Unfall) abgegolten.[1119] Rz. 1076 Wird in einer Abgeltungsklausel formuliert, dass die Zahlung "zur Abgeltung sämtlicher weiterer Ansprüche" aus dem Unfall erfolge und damit "sämtliche weiteren gegenwärtigen Ansprüche" abgegolten sein ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / III. Abfindung und Scheidung

Rz. 1037 Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[1109] und gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB). Hinterbliebenengeld ist in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, da es nicht zu den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen zählt. Rz. 1038 Immer dann, wenn unterschiedlic...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Haushaltsführung

Rz. 1108 Es gelten die Ausführungen zum Verdienstausfall – und auch zu den vermehrten Bedürfnissen – entsprechend.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Summenbeschränkung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Abfindungsformular

a) Vorgaben des BAV Rz. 1013 Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), fortgeführt seit 15.5.2002 durch die BaFin,[1087] hatte einige bindende Anordnungen für Gebrauch und Inhalt von Abfindungserklärungen getroffen,[1088] denen die Versicherungsgesellschaften auch nachgekommen sind. Rz. 1014 Danach soll eine Abfindungserklärung folgenden Anforderungen genügen:mehr

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Rentenberechnung: Faktoren / 2.9 Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindung einer Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung)

Versicherte, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für ihre Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können den Abfindungsbetrag – ganz oder teilweise – für Beiträge zur Rentenversicherung verwenden. Wer von dieser Möglichkeit, seine Altersversorgung aufzustocken, Gebrauch macht, erhält im Rentenfall einen Zuschlag an Entgeltpunkte...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Gesamtschuld

a) Kausalkette Rz. 1077 Sind Verletzungen auf zwei (oder mehr) verschiedene Ereignisse zurückzuführen, ist für einen Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher des ersten Ereignisses nur dann Raum, wenn eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen der verschiedenen Schadenereignisse möglich ist[1121] Die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO können bei unv...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Versicherer

Rz. 994 Auch der Haftpflichtversicherer kann unter Beachtung von § 242 BGB (Treu und Glauben) mit fälligen Versicherungsprämienforderungen aufrechnen (siehe auch §§ 35, 121 VVG). Rz. 995 Es darf auch an eine andere Konzerngesellschaft der Anspruch frühzeitig abgetreten und von dieser (z.B. im Wege der Pfändung und Überweisung) dann gegen die den Abfindungsbetrag schuldenden K...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Vorbehalt

Rz. 1146 Soll die Abfindung nicht alle Ansprüche erfassen und wird daher ein Vorbehalt in die Erklärung aufgenommen, ist Etliches zu beachten. a) Vorbehaltstext Rz. 1147 Der Vorbehalt muss möglichst exakt umschrieben sein.[1180] Vor allem Formulierungen wie "bei erheblicher Verschlechterung", "bei Verschlimmerung" verursachen Probleme bei einer späteren Regulierung und sind da...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Einzelbetrachtung

Rz. 1101 Die Differenzbetrachtung für den Gesamtschuldnerinnenausgleich hat für jede Schadenposition getrennt zu erfolgen. (1) Schmerzensgeld Rz. 1102 Das Schmerzensgeld ist zunächst nach dem Gesamtbeschwerdebild (resultierend aus Vorschädigung [z.B. Verkehrsunfall] und Arztfehler) zu bestimmen. Es ist fiktiv ein Schmerzensgeld nach den Vorschädigungen und deren Folgen zu schä...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Verjährung

Rz. 1114 Zur Verjährung unter Gesamtschuldnern siehe § 5 Rdn 161, 467 ff. Rz. 1115 Zur Obliegenheit eines Gesamtschuldners, gegenüber dem Gläubiger die Verjährungseinrede zu erheben, siehe § 5 Rdn 827 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 5. Vorangegangenes Anerkenntnis

Rz. 1142 Wurde im Vorfeld des außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleiches prozessual ein Anerkenntnis abgegeben oder erfolgte außergerichtlich eine urteilsersetzende Erklärung, ist dieses durch einen vorbehaltlosen Vergleich erledigt. Rz. 1143 Es sollte formal aber stets festgehalten werden, dass "aus dem Anerkenntnis (alternativ: Anerkenntnisurteil) v. <17.1.2024> kein...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Erfüllung

Rz. 984 Bei der Erfüllung der Abfindungsforderung ist vom Ersatzpflichtigen zu beachten, dass er die "richtige Leistung" erbringt. Rz. 985 Die dem Haftpflichtversicherer gemäß § 366 Abs. 1 BGB zustehende Tilgungsbestimmung kann konkludent ausgeübt werden.[1063] a) Abfindungsbetrag Rz. 986 Manchmal enthält das Anschreiben der vom Verletzten beauftragten Anwälte die Bedingung, da...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Aufrechnung

Rz. 988 § 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. Rz. 989 § 35 VVG – Aufrechnung durch den Versicherer Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderu...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Innenausgleich

aa) Anspruchsgrundlage Rz. 1087 Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:[1137] Rz. 1088 Rz. 1089mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / g) Zinsen

Rz. 1125 Zu Zinsen anlässlich des Auseinandersetzungsverfahrens ist auch § 101 Abs. 2 VVG zu beachten.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Späterer Erwerb

Rz. 1275 Erwirbt ein Zessionar ausnahmsweise die Forderung nicht im Unfallzeitpunkt, aber vor dem Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches, ist der Vergleich im Verhältnis zum Drittleistenden u.U. dann unwirksam, wenn der Versicherer Kenntnis von der Zession hatte (§ 407 BGB).[1307]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 1420 Für den Drittleistungsträger gilt keine bessere Rechtslage als gegenüber dem unmittelbar Verletztem. Wo der Direktgeschädigte eine Abänderung nicht verlangen kann, kann dieses erst recht nicht der Drittleistungsträger. Rz. 1421 Die Rechtsprechung zur Abänderung und Anpassung von Abfindungsvergleichen befasste sich nur mit Ansprüchen des Direktgeschädigten und nicht m...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Künftige Ansprüche

Rz. 213 Drittleistungsansprüche, die auch erst künftig entstehen können, sind abzuschätzen und in die Abrechnung einzubeziehen. Rz. 214 Häufig – aber nicht immer (siehe Rdn 82 ff., 1259 ff.) – hat bereits vor der Abfindung aufgrund Forderungswechsels (Cessio legis, privatrechtliche Forderungsübertragung) der unmittelbar Verletzte seine Rechte ganz oder teilweise an einen Drit...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Außenverhältnis

Rz. 879 Der einzelne Gesamtgläubiger kann eine auch andere (weitere) Gesamtgläubiger bindende Vereinbarung zur Haftung nicht treffen.[893] Rz. 880 Den Anspruch berührende Umstände, die in der Person nur eines Gesamtgläubigers eintreten, wirken grundsätzlich lediglich für und gegen den betreffenden Gläubiger, entfalten also nur Einzelwirkung (§ 429 Abs. 3 i.V.m. § 425 BGB).[89...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung

A. Vorbemerkung Rz. 1 Die Kapitalabfindung ansonsten zu verrentender Forderungen des Verletzten oder eines Ersatzgläubigers (z.B. Abtretungsgläubiger, Drittleistungsträger[1]) erfolgt regelmäßig im Vergleichswege, häufig verbunden mit einem Abfindungsvertrag. Auch andere, nicht mit (pseudo-)mathematischer Exaktheit gefundene Schadenforderungen (z.B. Einmal-Aufwendungen) und e...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Erwerbsobliegenheit

a) Offenlegung Rz. 510 Wird Einkommensverlust oder Minderverdienst geltend gemacht, hat der Verletzte unaufgefordert sein tatsächlich erzieltes Einkommen offenzulegen und gegenzurechnen.[608] Gleiches gilt für Einkünfte von Hinterbliebenen. Rz. 511 Ein Geschädigter kann i.d.R. nicht darauf vertrauen, der Schadensersatzpflichtige werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf fehl...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / D. Begleitende Aspekte

I. Eltern und Mitverschulden Rz. 1031 Hinweis Siehe auch Rdn 384 ff., 638, 652. Rz. 1032 Tragen die Eltern an der Verletzungsentstehung eine Mitverantwortung, ist deren Mitwirkung an der Schadenregulierung rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Psychische Belastungen treten aber auch dann hinzu, wenn Eltern nicht nach juristischen Maßstäben mitverantwortlich sind. Rz. 1033 Zur...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Rechtsnachfolge

aa) Nachfolge Rz. 86 An die Stelle der ursprünglich jeweils anspruchsberechtigten Person können Rechtsnachfolger treten. bb) Uneinheitliches Zessionssystem Rz. 87 Das Zessionssystem ist nicht einheitlich gestaltet, sondern ist mit vielen Bes...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Ausnahmen

a) Sozialhilfeträger Rz. 1251 Eine Ausnahme gilt für die Sozialhilfe, zu deren Gunsten – aber auch zu deren Lasten – ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis (als Ausfluss von § 2 SGB XII, § 2 BSHG a.F.) wirken kann.[1280] Rz. 1252 Für den unmittelbar Geschädigten besteht eine Einziehungsermächtigung, a...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Anlehnung an anderweitige flexible Entwicklung

aa) Zulässigkeit Rz. 1217 Die Abwicklung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche (Rentenzahlung) kann zulässig durch Anbindung an anderweitige flexibilisierte Richtmaßstäbe geregelt werden. Genehmigungsfreie Spannungsklauseln machen die Höhe der Geldschuld u.a. am tariflichen Gehalt/Ruhegehalt oder Beamtenversorgung abhängig.[1244] Rz. 1218 Dies kann erfolgen z.B. durch...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Vertragsabschluss

a) Form Rz. 526 Eine Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.[622] Der Abschluss eines Vergleiches ist grundsätzlich formlos ("keine Form ohne Norm") möglich. Rz. 527 Regelmäßig wird in der Praxis der Personenschadenregulierung eine (schriftliche) Abfindungserklärung unterzeichnet. Ebenso formal ausreichend ist die schriftliche Gegenbestätigung des Anspruchsberechtigte...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Private Kranken- und Pflegeversicherung

a) Mitgliedschaft Rz. 1060 Vor allem Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind aus der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 5 SGB V bzw. § 6 Abs. 1 SGB V herausgenommen und werden der PKV zugeordnet. Rz. 1061 Soweit Personen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / IV. Sozialschutz

1. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Rz. 1040 Hinweis Siehe auch Rdn 1608 ff. a) Mindeststandard Rz. 1041 Seit dem 1.4.2007 (Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG) muss davon ausgegangen werden, dass nahezu jeder Verletzte Kranken-/Pflegeversicherungsschutz nach dem Mindeststandard der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat. Die Gesetzesreform hat sich zum Ziel gesetzt, "dass in...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Vorlage der Vollmacht

aa) Prozess Rz. 967 Anwaltsvollmachten müssen prozessual im Original oder in der korrekten elektronischen Form eingereicht werden.[1051] Für den Nachweis reicht die Vorlage einer bloßen Kopie des Originaldokuments nicht aus; es muss entweder das Original vorgelegt werden (§ 80 S. 1 ZPO) oder ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO). Rz. 968 Zur Bevollmächtigung siehe u.a. §§ 8...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 5. Besondere Aspekte

a) Anwaltliches Berufsrecht Rz. 1507 § 3 BORA – Interessenwiderstreit[1588]mehr