Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Eigenes Verhalten des Verletzten

Rz. 464 Wird das Kind volljährig und ist es deliktsfähig (= mitverschuldensfähig), kann eigenes Fehlverhalten dann ebenfalls (neben weiterwirkendem früherem Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters) den Schaden prägen und sich (gegebenenfalls zusätzlich) anspruchskürzend auswirken.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Unfalltag bis 30.6.1983

Rz. 1284 Hinweis Siehe auch Rdn 1310. Rz. 1285 Für Unfälle bis 30.6.1983 (Unfalltag) gelten weiterhin bis zur abschließenden Erledigung dieser Fälle § 127 AFG a.F. (Arbeitsagentur) bzw. § 90 BSHG a.F. (SHT). (a) Sozialamt Rz. 1286 Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist für Regresse des SHT bis zum Fallabschluss § 90 BSHG a.F. [1313] anzuwenden (§ 120 Abs. 1 S. 1 SGB X...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / H. Anwaltskosten

Rz. 1452 Hinweis Siehe auch Rdn 1243 ff. I. Mandatierung Rz. 1453 Hinweis Zum Anwaltsvertrag siehe Rdn 895 ff. Rz. 1454 Im Rahmen außergerichtlicher Schadenregulierung bestimmen sich die Anwaltskosten in Altfällen bis zu deren Abschluss nach §§ 23, 118 BRAGO, für Mandate ab 1.7.2004 nach dem RVG und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG VV) (§ 60 RVG). Regelmäßig erfolgt d...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ll) Zahlungen

Rz. 771 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 998. Rz. 772 Versicherungszahlungen an Vormund und Personen ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung erfolgen häufig nicht mit befreiender Wirkung, wenn der Betrag nicht in das Mündelvermögen gelangt und der Versicherer weiß, dass ein Vormund die Zahlung fordert.[809]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Mitverantwortung der Eltern

Rz. 387 Mitverantwortung der Eltern im Vorfeld bzw. bei der Schadenentstehung ist nur ausnahmsweise von Belang.[448] (aa) Grundsatz Rz. 388 Die Mitverschuldenszurechnung (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278[449] BGB) setzt für Anspruchskürzung ein vor dem Haftpflichtgeschehen bereits bestehendes Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger voraus (dazu Rdn 399 ff.). Bei einem Haftpf...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Sachverhalt

aa) Drittleistungsträger Rz. 223 Hinweis Siehe auch Rdn 231 ff., 260 ff., 264 ff. und 341 ff. (1) Abrechnungsunterlagen Rz. 224 Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[168] Rz. 225 Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollzie...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Anspruchsberechtigte Person ("WER")

Rz. 41 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 44 ff. a) Anspruch und Berechtigung Rz. 42 Anspruchstellende ("Ersatzansprüche einfordernde Person") und anspruchsberechtigte Person sind sauber auseinander zu halten. Rz. 43 Die Forderungsberechtigung orientiert sich auch an der Art der Betroffenheit (Verletzung oder Tod) unter Beachtung der dynamischen Entwicklung der Aktivlegitimation vor al...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Prozess

Rz. 967 Anwaltsvollmachten müssen prozessual im Original oder in der korrekten elektronischen Form eingereicht werden.[1051] Für den Nachweis reicht die Vorlage einer bloßen Kopie des Originaldokuments nicht aus; es muss entweder das Original vorgelegt werden (§ 80 S. 1 ZPO) oder ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO). Rz. 968 Zur Bevollmächtigung siehe u.a. §§ 80 ff., 703,...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (7) Schmerzensgeld

Rz. 131 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 550 f. (a) Anspruchsberechtigung Rz. 132 Der Anspruch steht dem unmittelbar Geschädigten (und im Wege der Erbfolge dessen Erben) zu. Rz. 133 Ein isoliertes Angehörigenschmerzensgeld kennt das deutsche Schadenersatzrecht nicht. An seiner Stelle wurde m.W.v. 23.7.2017 (Primärschaden = Unfalltag) ein Hinterbliebenengeld eingeführt (Rdn 119 ff.). ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / III. Rechtsanwalt

Rz. 895 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 315 ff. 1. Mandatsvertrag a) Geschäftsbesorgungsvertrag Rz. 896 Das Mandatsverhältnis ist ein zivilrechtlicher Vertrag,[915] und zwar – jedenfalls bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen aus Haftpflichtereignissen – ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).[916] Rz. 897 Hinweis Ein Anwalt sollte sich vergewissern, wer auf Mandantenseit...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Rechtsnachfolger

Rz. 487 Für Beweissituation gilt dieselbe Nachweissituation wie für den unmittelbar Verletzten. Siehe Rdn 224 ff., Rdn 341 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Ausländisches Recht

aa) Klage Rz. 311 Ein deutsches Gericht ist nicht gezwungen, ausländisches Recht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, sondern hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Weise der Kenntnisverschaffung über das ausländische Recht.[377] Rz. 312 Art. 85 VO (EG) 883/2004 beantwortet nicht die Frage, vor welchem Gericht geklagt werden kann. Die Klage am Un...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Familienmitversicherung

Rz. 1070 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht nicht nur gegenüber dem Bediensteten (Beamten), sondern u.U. auch gegenüber Ehegatten und Kinder. Voraussetzung ist, dass diese Angehörigen berücksichtigungsfähig sind. Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres (verl...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / VI. Erhöhungsgebühr

Rz. 1553 Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0 (RVG VV Nr. 1008 Abs. 3). Dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.[1635]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Nasciturus

(a) Verletzung der Mutter vor Schwangerschaft Rz. 430 Dem geschädigt zur Welt gekommenen Kind (z.B. Infektion [wie Hepatitis, Aids] der Kindesmutter vor Zeugung) stehen selbst dann zivilrechtlich Ansprüche zu, wenn es zur Zeit der gegen seine Mutter begangenen Verletzungshandlung noch nicht einmal als Leibesfrucht existent war.[514] Rz. 431 Anderes gilt im Fall des § 12 SGB VI...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Bemessung

Rz. 135 Schmerzensgeld wird grundsätzlich als Kapitalleistung geschuldet. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird eine Schmerzensgeldrente (gegebenenfalls neben einem Kapitalbetrag) gezahlt[98] (siehe § 1 Rdn 550 ff.).mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Insolvenz

Rz. 576 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 48 ff., Rdn 1008 f.; § 3 Rdn 256 ff. aa) Geschädigte Person Rz. 577 Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte; aber auch Drittleistungsträger, siehe § 171b SGB V) insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 8. Rechtlicher Rahmen

a) Rechtsänderungen Rz. 1400 Hinweis Siehe auch Rdn 1338 ff. Rz. 1401 Einleitend ist Dr. Gerda Müller (VRiBGH, VI. Zivilsenat)[1470] (ADAC-Juristen-Congress am 25.10.2002 in Dortmund) zu zitieren: Zitat Kürzlich erkundigte sich ein Kollege aus einem Strafsenat bei mir quasi hinter vorgehaltener Hand, ob es den § 823 BGB noch gebe, und ich war froh, dies auf Anhieb bejahen zu kön...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Sozialamt, Arbeitsverwaltung

(1) Unfalltag bis 30.6.1983 Rz. 1284 Hinweis Siehe auch Rdn 1310. Rz. 1285 Für Unfälle bis 30.6.1983 (Unfalltag) gelten weiterhin bis zur abschließenden Erledigung dieser Fälle § 127 AFG a.F. (Arbeitsagentur) bzw. § 90 BSHG a.F. (SHT). (a) Sozialamt Rz. 1286 Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist für Regresse des SHT bis zum Fallabschluss § 90 BSHG a.F. [1313] anzuwend...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Mandatsverhältnis – Schadenersatzverhältnis

Rz. 1555 Auch beim Streitwert ist zwischen Mandatsverhältnis einerseits und Schadenersatzverhältnis andererseits zu unterscheiden. a) Mandatsverhältnis Rz. 1556 Im Mandatsverhältnis entspricht der Gebührenstreitwert dem Auftragswert. Beauftragt der Mandant seinen Anwalt, einen Kapitalbetrag von 100.000 EUR im Regulierungsgespräch zu fordern, schuldet er die Gebühr nach einem S...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Ausländerbeteiligung

Rz. 688 Hinweis Siehe auch Rdn 311 ff., 1486 ff.; § 1 Rdn 351 ff., 594 ff. aa) Haftung und Schadenersatz Rz. 689 Der europäische Gerichtshof [746] hat zum anwendbaren Recht unter Bezug auf Rom-II-Verordnung wie folgt entschieden:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Volljährigkeit

Rz. 790 Die Volljährigkeit des Mündels (auch im Verlaufe eines Rechtsstreites) macht die Genehmigung überflüssig (§ 1856 Abs. 3 BGB [§ § 1829 Abs. 3 BGB a.F.]) – allerdings nur, wenn das Mündel geschäftsfähig ist.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ff) Kosten für Einholung der Genehmigung

Rz. 803 Hinweis Siehe auch Rdn 773 ff., 1243 ff., 1498 f. (1) Kosten Rz. 804 Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr (§ 63 GNotKG [837] i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [Kostenverzeichnis], Hauptabschnitt 1), den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. (a) Anwaltliche Vertretung Rz. 805 Verfahr...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Vertrag/Sonderrechtsverhältnis

(a) Zurechnung Rz. 399 Wird das Kind im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Abwicklung eines Vertrags- oder Sonderrechtsverhältnisses verletzt, hat es sich ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters wegen §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB unmittelbar anspruchsmindernd zurechnen zu lassen. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ist ein Rechtsgrundverweis, kein Rechtsfolgenverweis.[466] Rz. 40...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Haftungsnorm

Rz. 336 Haftungsnormen sind diejenigen Normen, nach denen festgestellt wird, ob der Schädiger dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist (sog. Haftung dem Grunde nach). (1) Anspruchsbegründung Rz. 337 Hinweis Siehe auch Rdn 218 ff., Rdn 224 ff. Rz. 338 Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt eine Verantwortlichkeit dem Grunde nach besteht: Nicht jeder,...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Sozialhilfe

(aa) Forderungsübergang Rz. 1291 Verdienstausfallansprüche (oder andere in regelmäßig wiederkehrender Höhe zu entrichtende Rentenbeträge), die einem Verletzten für die Zukunft zustehen, müssen ihm ohne Berücksichtigung etwaiger Sozialhilfeansprüche zuerkannt werden.[1320] Im Hinblick auf den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe muss ein Geschädigter seinen Lebensbedarf zun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Eigentümer

Rz. 921 Pflichtwidrigkeit besteht bei gleichzeitiger Vertretung von Fahrer und Eigentümer eines Fahrzeuges jedenfalls dann, wenn die Haftung unklar ist: Der Fahrzeugeigentümer kann aus der Überlassung des Fahrzeuges Ersatzansprüche (z.B. aus pVV des Leihvertrages) gegenüber dem Fahrer haben.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Rechtsnachfolger

Rz. 341 Hinweis Siehe auch Rdn 224 ff. (a) Mittelbare Schädigung Rz. 342 Hinweis Siehe auch Rdn 48 ff., 837 ff. Rz. 343 Anlässlich eines Haftungsgeschehens erleiden nicht nur die unmittelbar Beteiligten (bzw. deren Hinterbliebenen) wirtschaftliche Einbußen, auch Drittleistungsträger (wie SVT, Arbeitgeber) sind ursächlich auf das Haftungsgeschehen rückführbar wirtschaftlich getr...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / VIII. Einigungsgebühr, Vergleichsgebühr

Rz. 1570 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 238 ff. 1. Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 1571 § 61 RVG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzesmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Anwaltseinschaltung

Rz. 693 Zu den kostenrechtlichen Aspekten siehe Rdn 1487 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Auslandsbeteiligung

Rz. 1486 Hinweis Siehe auch Rdn 688 ff. aa) Anspruchsverfolgung in Deutschland Rz. 1487 Sind Ersatzansprüche in Deutschland zu verfolgen, ist die Einschaltung ausländischer Anwälte nicht erforderlich.[1572] Ihre Kosten sind nicht vom ersatzpflichtigen Schädiger zu ersetzen. Rz. 1488 Der Auslandsbezug rechtfertigt regelmäßig keinen erhöhten Gebührensatz. Der inländische Regulier...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / e) ALG II-Bezieher

Rz. 1052 Für ALG II-Bezieher gilt § 5 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5a SGB V.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Verjährung

Rz. 1030 Bereicherungsansprüche verjähren in der Dreijahresfrist des § 195 BGB, beginnend mit Jahresultimo (§ 199 BGB).mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Anderweitige Messgrößen

Rz. 176 Keine sozialrechtlichen Messgrößen sind u.a.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Erbrecht

(a) Rechtsnachfolge Rz. 602 Mit dem Erbfall tritt der Erbe automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB). Der Erbe ist damit auch verpflichtet, Schulden des Erblassers zu begleichen (§ 1967 BGB). Zu typischen Nachlassschulden gehören Schadenersatzansprüche Dritter; verstirbt ein Schadenersatzpflichtiger, haften nach seinem Tod die Erben auf Ersatz...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Rücksichtnahme

Rz. 261 Bei der Schadenfeststellung hat der Geschädigte Rücksichtspflichten, deren Verletzung ihn zum Ersatz von Mehrkosten der Schadenregulierung verpflichten können.[237] Siehe auch Rdn 259.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Ausländischer Schädiger

Rz. 1490 Richtet sich der Anspruch gegen ausländische Schädiger, ist auch bei einfach gelagertem Sachverhalt eine Anwaltseinschaltung erforderlich.[1575]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Gesamtschuld

(a) Beteiligung der Eltern Rz. 441 § 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Elternmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / I. Eltern und Mitverschulden

Rz. 1031 Hinweis Siehe auch Rdn 384 ff., 638, 652. Rz. 1032 Tragen die Eltern an der Verletzungsentstehung eine Mitverantwortung, ist deren Mitwirkung an der Schadenregulierung rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Psychische Belastungen treten aber auch dann hinzu, wenn Eltern nicht nach juristischen Maßstäben mitverantwortlich sind. Rz. 1033 Zur elterlichen Mitwirkung bei ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (d) Zession

Rz. 352 Gestützt auf gesetzliche oder private Forderungsübertragungen können Drittleistungsträger fremde, zu ihren Leistungen kongruente, Ansprüche verfolgen.[422]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Nachfolge

Rz. 86 An die Stelle der ursprünglich jeweils anspruchsberechtigten Person können Rechtsnachfolger treten.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Übersicht

Rz. 1321 Übersicht 2.20: Forderungsübergang und mögliche Rechtsbeeinträchtigungmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt

Rz. 1265 Erwirbt der Zessionar die Forderung im Unfallzeitpunkt (z.B. § 116 SGB X, § 87a BBG), erfasst der Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Ersatzverpflichteten diese Drittansprüche nicht. Rz. 1266 Zur Systemänderung Rdn 1405 ff. a) Allgemeines Rz. 1267 Leistungen an den Verletzten haben nur dann befreiende Wirkung für den Ersatzverpflichteten, wenn er den Forderun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / i) Gesetzliche Pflegeversicherung

Rz. 1059 In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind alle diejenigen einbezogen, die gesetzlich krankenversichert sind (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI).mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Zurechnung von Erklärungen und Wissen

Rz. 948 Zur Zurechnung von Erklärungen und (u.U. auch angesichts dem Anwalt lediglich zu unterstellender Rechtskenntnis) Wissen (z.B. Verschweigen von Drittleistungen, Kenntnis vom Schädiger) siehe Rdn 288 ff., 463, 622 ff.; § 3 Rdn 189; § 5 Rdn 455 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Schadenersatzberechtigter ("Geschädigter")

a) Hinweispflicht Rz. 620 Hinweis Siehe Rdn 500 ff. Rz. 621 Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, u.a. zu Anträgen, Drittleistungen und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. b) Minderjährige aa) Elterliche Sorge Rz. 622 Hinweis Siehe auch Rdn 457 ff., 820 ff. Rz. 623 § 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätz...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / gg) Vergleich mit Personen unter Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft

Rz. 743 Hinweis Siehe auch Rdn 643 ff., 787 ff. (1) Minderjährige Rz. 744 Für Minderjährige kann – u.U. auch, wenn die Eltern noch leben (vgl. § 1630 Abs. 2 BGB) – ein Vormund oder Ergänzungspfleger eingeschaltet sein. Für Vergleiche gilt dann, dass bei einem Wert von mehr als 6.000 EUR (bis 31.12.2022 3.000 EUR)[794] zwingend die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung e...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Einwendungen

(a) Allgemeine Grenzen der Ersatzpflicht Rz. 368 Die Schadensersatzleistung ist der Höhe nach im Personenschaden aufgrund folgender Aspekte begrenzt: Rz. 369 Darlegungs- und beweisbelastet ist i...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Differenzierung

Rz. 716 Das Betreuungs-/Vormundschaftsrecht umfasst drei grundsätzlich verschieden ausgestaltete Bereiche: (1) Vormundschaft Rz. 717 Vormundschaft besteht über Minderjährige (Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen; §§ 1773–1808 BGB [§§ 1773–1895 BGB a.F.]), und zwar als auf Dauer ausgerichtete erzieherische Personensorge und Vermögensfürsorge bei Kind...mehr