Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.3 Bekanntgabe von Erstreckungsanordnungen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 28 § 197 Abs. 1 S. 3 AO regelt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den Fall, dass die Prüfung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft nach § 194 Abs. 2 AO auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden soll.[1] In diesem Fall ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen der Zinspflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[1] Die Zinsen werden danach durch Bescheid entsprechend § 155 Abs. 1 AO festgesetzt. Vgl. hierzu und zur Festsetzungsfrist die Erl. zu § 239 AO sowie zur Höhe der Zinsen § 238 AO und die Erl. zu dieser Vorschrift. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann auch in mehrer...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.1 Prüfungsanordnung

Rz. 6 Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung dem Stpfl. bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, bekannt zu geben, ergibt sich unabhängig von Abs. 1 S. 1 daraus, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt geg...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Begründung der Regelung

Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO . Es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.4 Endgültige Erfolglosigkeit

Rz. 18 Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den ange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids (Abs. 5)

Rz. 50 Wird der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so ist nach Abs. 5 (anzuwenden seit dem 30.12.1993) nicht der Zinsbescheid zu ändern oder aufzuheben.[1] Diese Regelung gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 6 EGAO in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach dem Inkrafttreten des StMBG am 30.12.1993 a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Rückforderung einer Steuererstattung

Rz. 17 Bei der Rückforderung von Steuererstattungen kann nicht in jedem Fall im Rückforderungsbescheid ein Steuerbescheid gesehen werden. Ist nach einer Steuerfestsetzung ein Steuerbetrag erstattet worden und wird die Steuerfestsetzung so geändert, dass sich eine höhere Steuerschuld ergibt, so wird mit einem Einspruch ein Steuerbescheid angefochten. Hier kann also § 237 AO A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Entsprechende Geltung für festgesetzte Haftungsanspüche (Abs. 6)

Rz. 52 Durch das Wachstumschancengesetz[1] wurde § 237 Abs. 6 AO eingefügt, der für Ansprüche nach dem 31.12.2024 gilt.[2] Durch diese Neuregelung werden gelten § 237 Abs. 1 bis 5 AO auch für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen bezieht. Rz. 53 Mit § 237 Abs. 6 AO wird der Anwendungsbereich des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Gegenstand der Zinspflicht

Rz. 35 Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur St...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.3 Folgen bei Verstößen

Rz. 22 Erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn, ist sie rechtswidrig. Der Stpfl. kann die Prüfungsanordnung anfechten und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Kann die Prüfung infolge der Aussetzung nicht mehr vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist beginnen, tritt Festsetzungsverjährung ein. Denn der Antrag auf Aussetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Angefochtener Bescheid

Rz. 14 Endgültig keinen Erfolg gehabt i. S. d. § 237 Abs. 1 S. 1 AO hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren zuvor entsprochen hat.[1] Hierfür maßgebend ist der Verfahrensgegenstand und das konkretisierte Rechtsbehelfsbege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Aussetzung von GewSt (Abs. 3)

Rz. 41 Die Verzinsung wie bei Grundlagen- und Folgebescheiden gilt nach Abs. 3 entsprechend, wenn GewSt-Messbescheid oder GewSt-Bescheid nach Aussetzung der Vollziehung des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheids ebenfalls ausgesetzt worden sind. Diese Regelung dient der Klarstellung und will Auslegungsprobleme vermeiden. Nach Auffassung des BFH[1] soll im Hinblick auf § 35b G...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.3 Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl., bei dem die Prüfung durchgeführt werden soll

Rz. 23 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO sind die dort genannten Regelungen dem Stpfl. bekannt zu geben, "bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll". Das ist derjenige, dessen steuerliche Verhältnisse überprüft werden sollen und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem den in der Prüfungsanordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken.[1] Gegenüber...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 197 AO geht inhaltlich über die in der Überschrift genannte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hinaus. Abs. 1 regelt in S. 1 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer. S. 2 sieht den Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der sich aus S. 1 ergebenden Frist vor. S. 3 regelt die Bekanntgabe einer Erstreckungsano...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.3 Steuerliche Behandlung von Aussetzungszinsen

Rz. 9 Die Aussetzungszinsen unterliegen nicht nur den verfahrensrechtlichen Regeln für die Steuern[1], sondern sind auch materiell-rechtlich der Steuerhauptschuld wesensmäßig zuzuordnen.[2] Die Abzugsfähigkeit der Aussetzungszinsen als Sonderausgaben sind durch die Streichung der Nr. 5 in § 10 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999, 2000, 2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Steuerbescheid

Rz. 15 Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 [2] ergangenen Steuerbescheid [3], gegen eine Steueranmeldung [4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben. Die Klage...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 197 AO geht inhaltlich über die in der Überschrift genannte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hinaus. Abs. 1 regelt in S. 1 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer. S. 2 sieht den Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der sich aus S. 1 ergebenden Frist vor. S. 3 regelt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

1 Allgemeines 1.1 Begründung der Regelung Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Schuldner

Rz. 38 Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3.1 Grundlagenbescheid (Abs. 1 S. 2)

Rz. 30 Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids [1] bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide [2]; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen Verwaltungsakts als Auslöser für Aussetzungszinsen nach...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1 Bekannt zu gebende Regelungen

Rz. 5 § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt zusammenfassend, welche Regelungen dem zu prüfenden Stpfl. vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben sind. Dies sind die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowie die Bestimmung der Prüfer. Obwohl die Bekanntgabe dieser verschiedenen Regelungen äußerlich zusammengefasst werden kann, sind sie rechtlich selbstän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 59 Bei Ablehnung eines Zinsverzichts durch das FA ist an sich Einspruch einzulegen und Verpflichtungsklage zu erheben. Die vorläufige Festsetzung der Zinsen ist entfallen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Übergangsfragen

Rz. 5 Die mehrfachen Veränderungen der Regelung über die Aussetzungszinsen, insbesondere die Ausdehnung der Zinspflicht, werfen Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches auf. Rechtsbehelfsverfahren sind meist sehr langwierig und können sich über die zeitlichen Grenzen des Anwendungsbereichs der nacheinander geltenden Vorschriften über Aussetzungszinsen hinweg erstrecken. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids

Rz. 16 Aufhebung und Änderung eines Steuervergütungsbescheids sind in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich dem Steuerbescheid gleichgestellt worden. Aus der Herabsetzung der Steuervergütung durch geänderte Festsetzung oder aus der Aufhebung der Festsetzung ergibt sich ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der im Erhebungsverfahren durchzusetzen ist. Dieser Erstattungsanspruch wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

1.1 Begründung der Regelung Rz. 1 Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2 Bekanntgabefrist

2.1.2.1 Angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn Rz. 16 Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Stpfl. angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einzustellen und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 197 AO geht inhaltlich über die in der Überschrift genannte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hinaus. Abs. 1 regelt in S. 1 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer. S. 2 sieht den Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der sich aus S. 1 ergebenden Frist vor. S. 3 regelt die Bekanntga...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4 Mit der Prüfungsanordnung verbundenes Vorlageverlangen (Abs. 3)

4.1 Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Abs. 3 S. 1) Rz. 42 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 3 S. 1 AO kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Die von dem Stpfl. eingereichten Unterlagen sollen es der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2 Bekanntgaberegeln (Abs. 1)

2.1 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer (Abs. 1 S. 1) 2.1.1 Bekannt zu gebende Regelungen Rz. 5 § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt zusammenfassend, welche Regelungen dem zu prüfenden Stpfl. vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben sind. Dies sind die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Zinspflicht (Abs. 2)

3.1 Gegenstand der Zinspflicht Rz. 35 Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verw...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.5 Ort der Prüfung

Rz. 14 Die Festlegung des Prüfungsorts stellt ebenfalls einen gegenüber der Prüfungsanordnung selbständigen Verwaltungsakt dar.[1] Obwohl in § 197 Abs. 1 S. 1 AO nicht aufgeführt, wird er in der Regel mit den dort genannten Entscheidungen zusammengefasst und zusammen mit diesen bekannt gegeben.[2] Rz. 15 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.4 Teilnahme von Gemeindebediensteten

Rz. 13 Soweit die Realsteuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die Gemeinden berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Stpfl. teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.[1] Die Regelung des Rechts auf Teilnahme von Gemeindebediensteten an de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer (Abs. 1 S. 1)

2.1.1 Bekannt zu gebende Regelungen Rz. 5 § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt zusammenfassend, welche Regelungen dem zu prüfenden Stpfl. vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben sind. Dies sind die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowie die Bestimmung der Prüfer. Obwohl die Bekanntgabe dieser verschiedenen Regelungen äußerlich zusammengefasst werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 13 Tatbestandliche Voraussetzung für die Entstehung der Zinspflicht[1] sind die Anhängigkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts die Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs.mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 2 Pfändungsverfahren

Die Einkommenspfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht.[1] Dieses verbietet mit dem Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber als Drittschuldner, den gepfändeten Einkommensteil an den Schuldner zu zahlen.[2] Daneben kann eine Vollstreckungsbehörde im sog. Verwaltungszwangsverfahren eine Pfändungsverfügung erlassen. Im Verwaltungsweg vollstrecken die Finanz...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / 3. Zinsfuß

Rz. 570 Der Zinsertrag ist abhängig von dem Zinsfuß, den der Geschädigte langfristig [480] nachhaltig erzielen kann.[481] Die gängigen Tabellen enthalten Berechnung für Zinsfüße von 3,5 % bzw. 4 % bis 7 %. Rz. 571 Die Relevanz des der Abzinsung zugrunde zu legenden Zinsfußes ist von der Laufzeit abhängig: Bei kurzen Laufzeiten ist die Relevanz eher gering; hier ist das Augenme...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier M.Sc. Gabriel Hörnicke, LL.M. Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Literaturverzeichnis Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzur...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an eine gGmbH

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht muss die Satzung vollumfänglich den Anforderungen der §§ 59–61 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO entsprechen, d.h. die gGmbH muss nach ihrer Satzung ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen (sog. formelle Satzungsmäßigkeit). Der Satzung muss unmittelbar entnomme...mehr

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ZErb 07/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Elsing Familienrecht in der notariellen Praxis Muster – Beispiele – Checklisten 2023Deutscher Notarverlag, ISBN 978-3-95646-269-6, 49 EUR Bei der ...mehr

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Gesetzesverzeichnis

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Hinzurechnung aufgrund der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft (Satz 1)

a) Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (1) [1] Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ... Rz. 51 [Autor/Stand] Gesellschafterbezogenes Beherrschungskonzept. Durch das Wort "Beherrscht" wird bereits zu Beginn des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 die erste wesentliche (und auch neue) Tatbestandsvoraussetzung einer gesellschafterbezogenen Beherrschung deutl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Anwendung auf beschränkt Steuerpflichtige (Satz 4)

... [4] Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird. Rz. 157 [Autor/Stand] Anwendung der Hinz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 34 [Autor/Stand] Verhältnis zu § 8. Grundtatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung ist § 7 Abs. 1. In der Vorschrift wird der Begriff "Zwischeneinkünfte" nicht definiert. Die Definition ergibt sich vielmehr aus § 8; hier werden die "Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist", i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 definiert.[2] § 8 ergänzt damit § 7 Abs. 1 Satz 1, ...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 3. Verhältnis der Vorschriften

Die Anwendungsbereiche und die Rechtsfolgen der § 61 Abs. 3 S. 1 AO bzw. § 63 Abs. 2 AO und des § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG überschneiden sich zwar teilweise, sind jedoch nicht deckungsgleich. Während § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG den Verlust der Gemeinnützigkeit (verbunden mit der Zuführung des Vermögens an nicht begünstigte Zwecke) ungeachtet des konkreten Grundes des...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Gesellschaftsrechtlich vermittelte Beherrschung

... mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind ... Rz. 193 [Autor/Stand] Gesellschaftsrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (vgl. Rz. 181)...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / II. Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung der’gGmbH

Darüber hinaus muss auch die tatsächliche Geschäftsführung der gGmbH gem. § 63 Abs. 1 AO ausschließlich und unmittelbar auf die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet sein. Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst alle Handlungen und Tätigkeiten, die der Körperschaft zuzurechnen sind.[23] Sie muss sämtliche Vorgaben der §§ 51 ff. AO einhalten, was regelmäßig dur...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass es sich um eine freigiebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG handelt. Es darf insbesondere kein Gegenleistungsverhältnis wie beispielsweise beim Sponsoring bestehen.[41] Die Steuerbefreiung gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Zuwendungen an inländische Körperschaften des privaten Rechts. Eine Beschränkung ...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / e) Insolvenz

Rz. 48 Hinweis Siehe auch § 2 Rdn 576 ff. Rz. 49 § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:mehr