Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förd...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / Zusammenfassung

Überblick Durch die Pfändung des Arbeitseinkommens seines Schuldners kann ein Gläubiger oft verhältnismäßig schnell zu seinem Geld kommen. Als zumeist einziges laufendes Einkommen ist der Arbeitsverdienst jedoch naturgemäß insbesondere für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und für den Unterhalt seiner Angehörigen bestimmt. Die Pfändung von Arbeitseinkommen zur Gläubigerb...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen der Körperschaft nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Rechtsgrundlage für die Nachversteu...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / VI. Steuerliche Folgen eines Wegfalls der Gemeinnützigkeit

Sowohl die formelle als auch die materielle Satzungsmäßigkeit müssen für die Befreiung von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer während des gesamten Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums, bei den übrigen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, gewährleistet sein, §§ 59, 60 Abs. 2, 63 Abs. 2 AO.[59] Ein Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen hat ...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 3. Zusammenfassung

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die gGmbH – ähnlich, aber nicht gleich einer gemeinnützigen Stiftung – von steuerlichen Privilegien nach den Einzelsteuergesetzten profitiert. In’der Praxis sind insbesondere die Nachversteuerungstatbestände der § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG, § 61 Abs. 3 S. 1 AO und § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO zu beachten, um eine (empfindliche)...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / I. Körperschaft- und Gewerbesteuer

Sie ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der Körperschaftsteuer und gem. § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gem. § 14 AO unterhält.[34] In diesem Fall ist die gGmbH aus Wettbewerbsgründen partiell steuerpflichtig, wenn es sich nicht um einen Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65 ff. AO handelt.[35] Die darauf entfallen...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Schädlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäfts- oder’Zweckbetriebs?

Fraglich ist, ob das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO) oder eines Zweckbetriebs (§ 65 AO) ganz oder teilweise einen Entfall der Steuerbefreiung zur Folge hat.[44] Die Finanzverwaltung ist der dahingehenden Auffassung der Rechtsprechung nicht gefolgt[45] und hat eine mildere Regelung getroffen.[46] Danach wird die Steuerbefreiung nicht dadurch ausg...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Nahestehen aufgrund Zusammenwirkens durch abgestimmtes Verhalten (Satz 1)

(4) 1 Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. ... Rz. 249 [Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 4 Satz 1. Das (vertikale) Nahestehen von Personen untereinander bzw. gegenüber dem Steuerpflichtigen i.S.d. § 7 Abs. 2 richtet sich gem. § 7 A...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / B. Rechtliche Grundlagen

Die gGmbH ist eine GmbH, deren Gesellschaftszweck in der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO besteht. Dabei handelt es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Sonderform der GmbH, sondern um eine GmbH mit steuerrechtlichem Sonderstatus.[3] Die gGmbH unterliegt daher vollumfänglich dem GmbH-Recht. Die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernis...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / b. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG

(Auch) bei einer gGmbH ist zwischen dem Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) und dem Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zu unterscheiden.[10] Der Gesellschaftszweck ist gem. § 1 GmbHG grundsätzlich frei wählbar, wobei es sich bei einer gGmbH selbstredend um einen steuerbegünstigten Zweck i.S.d. §§ 52 ff. AO handeln muss. Die Angabe des Zwecks empfiehlt sich bei einer g...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / IV. Einkommensteuer – Sonderausgabenabzug

Zuwendungen an eine gGmbH sind im Vergleich zu Zuwendungen an nicht gemeinnützige Empfänger insoweit privilegiert, als dass der Zuwendende diese im Rahmen der Einkommensteuer als Sonderausgaben in Abzug bringen kann, wobei die Höchstbeträge aus § 10b Abs. 1 EStG gelten. Der sog. erweiterte Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG, wonach Spenden in den Vermögensstock einer gemein...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / I. Anforderungen an die Satzung der gGmbH

Die Satzung der gGmbH muss sowohl den gesellschaftsrechtlichen Mindestanforderungen des GmbHG als auch den steuer- bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 59, 60, 61 AO entsprechen. 1. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen Aus rein gesellschaftsrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine gesonderten Anforderungen an die Satzung der gGmbH.[5] Die Satzung bedar...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Nahestehen einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft (Satz 2)

... 2 Eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt. Rz. 244 [Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 3 Satz 2. Eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 selbst eine nahestehende Person i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1. Voraussetzung ist, dass in Bezug auf diese...mehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekt... / D. Geldwäsche

Rz. 86 Geldwäsche ist gemäß § 261 StGB [102] strafbar (§ 1 Abs. 1 GwG). Geldwäsche bedarf jedoch anderweitiger rechtswidriger, in § 261 StGB näher beschriebener, Vortaten als Grundlage. Rz. 87 Seit dem 1.1.2020 ist das nachgeschärfte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Deutlich mehr Unternehmen haben nun geldwäscherechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesetz verpflichtet in...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.7 Einrichtungen mit Leistungen der Adoptionsvermittlung

Rz. 39a Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Abs. 1 AdVermiG anerkannt oder nach § 4 Abs. 2 AdVermiG zugelassen sind. Befugt zur Adoptionsvermittlung sind die in § 2 AdVermiG aufgeführten Einrichtungen. Nach...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Haftpflichtversicherer

Rz. 192 Während Personenschaden und Personenfolgeschaden bei Verschuldenshaftung grundsätzlich ohne Begrenzung der Schadenhöhe vom Schadensersatzpflichtigen zu ersetzen sind, ist der hinter einem schadenrechtlich Verantwortlichen stehende Haftpflichtversicherer auf seine versicherungsvertragliche Leistung beschränkt: Der Versicherer schuldet nur eine Leistung (Versicherungsl...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / a. Firma und Sitz der GmbH, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG

Die Firma der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden. Für sie gelten die allgemeinen Regeln der §§ 17 ff. HGB, wobei insbesondere das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB zu beachten ist. In der Praxis firmieren gGmbH häufig als "gGmbH" oder als "Stiftung-GmbH". Die Abkürzung "gGmbH" wurde ursprünglich vom OLG München[6] als firmenrechtlich unzulässig beanstandet,...mehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekt... / 1. Fälligkeit

Rz. 3 Steuerzahlungen sind gegenüber der Finanzverwaltung aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides (§ 37 EStG) bzw. aufgrund eines endgültigen Steuerbescheides (§ 220 AO) fällig. Rz. 4 Der Geschädigte hat vor Fälligkeit der Steuerschuld nur einen Feststellungsanspruch gegen den Schädiger.[3] Die Erstattung von Steuerbeträgen kann von diesem erst verlangt werden, wenn die Steue...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Beherrschungskonzeption

(2) 1 Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, ... Rz. 167 [Autor/Stand] Beherrschung i.S.d. Abs. 1. § 7 Abs. 2 definiert "eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1" und konkretisiert somit den Grundtatbestand gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, in dem es heißt: "Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ...". Die Bezugnahme verdeutlicht den Unterschied zwischen der "Behe...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 10.2 Lohnsteuer-Jahresausgleich

Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zahlt der Arbeitgeber nicht Arbeitseinkommen zurück; er erfüllt einen Erstattungsanspruch aus dem Steuerverhältnis. Der Erstattungsbetrag ist daher mit dem Arbeitseinkommen nicht abgetreten; er muss gesondert übertragen werden. Diese Abtretung unterliegt nicht den Beschränkungen und Anforderungen des § 46 AO. Ob sich eine nicht eindeutige A...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 6.1 Erklärungsfrist nach § 840 Abs. 1 ZPO

Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (persönlich); er hat die Aufforderung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen[1], kann in diesem Fall mit der Ausführung der Zustellung daher nicht die Post beauftragen (anders bei Verwaltungsvollstreckung[2]). Die Frist kann vom Gläubiger, nicht aber vom Vollstreckungsgericht oder vom Gerichtsvollzieh...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / b. Auffassung der Finanzverwaltung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 9.10.2013 in koordinierten Erlassen zur erbschaftsteuer- und bewertungsrechtlichen Behandlung von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften Stellung genommen.[74] Die Finanzverwaltung bewertet die Anteile nunmehr zunächst "normal", d.h. ohne Berücksichtigung der sich für den Erwerber aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen B...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Die Beweggründe der Finanzverwaltung sind rechtspolitisch nachvollziehbar, dogmatisch jedoch mehr als zweifelhaft. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind die gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Bewertung (erste Stufe) zu berücksichtigen und nicht als Last zu qualifizieren.[78] Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass §...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Abweichender Gewinnverteilungsmaßstab (Satz 3)

... [3] Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen. ... Rz. 149 [Autor/Stand] Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1. Im Grundsatz ist auf Rechtsfolgeseite gem. § 7 Ab...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Kulturelle und sportliche Veranstaltungen – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG

Rz. 66 Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Außerdem müssen die Leistungen in engem Zusammenhang m...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Hinzurechnungsbesteuerung auf nachgeschalteter Beteiligungsebene (Satz 2)

a) Unbeachtlichkeit der mittelbaren Beteiligung [2] Mittelbare Beteiligungen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, ... Rz. 121 [Autor/Stand] Grundsatz der Erfassung auch mittelbarer Beteiligungen. Die passiven und niedrig besteuerten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 beim im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen entspr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsätzlicher Vorrang der Regelungen des InvStG (Satz 1)

a) Ausschluss des Grundtatbestands der Hinzurechnungsbesteuerung 1 Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, ... Rz. 273 [Autor/Stand] Grundsätzlicher Vorrang des InvStG. Das InvStG regelt die Besteuerung von (realisierten und thesaurierten) Erträgen aus Anlagen, die ein Anleger in Investmentvermögen tätigt. § 7 Abs. 5 regelt, dass das InvStG grundsätzlich vorrangige Anwendu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Schuldrechtlich vermittelte Beherrschung

... oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht. Rz. 216 [Autor/Stand] (Auch) Schuldrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (s. Rz. 181...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Vollstreckung wegen Geldforderungen

Rz. 1 Der zweite Abschnitt des sechsten Teils der AO [1] befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.[2] Da der ganz überwiegende Teil der zu vollstreckenden Ansprüche im Steuerverfahrensrecht Geldforderungen (im Wesentlichen Steuern)[3] und steuerliche Nebenleistungen[4] betrifft, sind diese Bestimmungen von zentraler Bedeutung für das Vollstreckungsrecht nach d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Überblick zu den Einteilungen

Rz. 4 Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht in tabellarischer Form den Aufbau der §§ 259–327 AO, ergänzt um Zwangsmaßnahmen, die nach der AO für die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen bestehen:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Sonderregelungen zur Vollstreckung wegen Geldforderungen

Rz. 3 Unter die Vollstreckung wegen Geldforderungen fallen als besondere Fallgruppen auch der (dingliche und persönliche) Arrest [1] und die Verwertung von Sicherheiten.[2] Zum Arrest vgl. im Einzelnen Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 324–326 AO sowie Erl. bei Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 324–326 AO.mehr

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Mitteilungsverfahren nach § 146a AO

Kommentar Ab 1.1.2025 steht das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten. Mit zwei Schreiben bezieht das BMF Stellung. Mit zwei Schreiben vom 28.6.2024 hat das BMF den Anwendungserlass zur AO im Hinb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Einteilung nach dem Vollstreckungsgegenstand

Rz. 2 Ist eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegeben, sind die Bestimmungen zu beachten, die für den Gegenstand gelten, in den vollstreckt werden soll. Das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen ist nämlich jeweils nach dem Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, unterschiedlich durchzuführen. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vollstreckung in das bew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 259–327

1 Vollstreckung wegen Geldforderungen Rz. 1 Der zweite Abschnitt des sechsten Teils der AO [1] befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.[2] Da der ganz überwiegende Teil der zu vollstreckenden Ansprüche im Steuerverfahrensrecht Geldforderungen (im Wesentlichen Steuern)[3] und steuerliche Nebenleistungen[4] betrifft, sind diese Bestimmungen von zentraler Bedeutu...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.4 Das Schuldnerverzeichnis

In den §§ 882b–882h ist das Schuldnerverzeichnis geregelt. Es wird beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Im Verzeichnis sind diejenigen Personen aufgeführt, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO n. F. angeordnet hat; deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragung...mehr

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Pfändung von Lohn / 3.1 Geltendmachung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen

Die Lohnpfändung erfolgt bei privat-rechtlichen Forderungen auf Gläubigerantrag durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zu Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 13–18 ZPO, 828 Abs. 2 ZPO, hilfsweise gilt § 23 ZPO für Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben; hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 § 293 AO

Rz. 4 § 293 AO eröffnet – wie auch § 262 AO – einem Dritten die Möglichkeit, Rechte an einer Sache im Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, die von einem Vollstreckungsverfahren betroffen worden ist. Dabei bietet § 262 AO dem Dritten allerdings die Möglichkeit, durch eine sog. Drittwiderspruchsklage die Freigabe des Gegenstands (Sache, Forderung, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Verhältnis zu Rechtsbehelfen außerhalb des § 262 AO

3.1 § 293 AO Rz. 4 § 293 AO eröffnet – wie auch § 262 AO – einem Dritten die Möglichkeit, Rechte an einer Sache im Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, die von einem Vollstreckungsverfahren betroffen worden ist. Dabei bietet § 262 AO dem Dritten allerdings die Möglichkeit, durch eine sog. Drittwiderspruchsklage die Freigabe des Gegenstands (Sache, ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.2 Natürliche Personen

Rz. 24 Natürliche Personen werden i. d. R. durch die Angabe ihres Vor- und Familiennamens sowie der Wohnanschrift eindeutig bezeichnet.[1] Bei Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn, die unter der gleichen Anschrift leben, weist ein für den Vater bestimmter Verwaltungsakt eine hinreichende Bezeichnung des Inhaltsadressaten auf, wenn sonstige Unterscheidungsmerkmale unzweid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Fehlen der Angabe

Rz. 8 Fehlt bei der Vollstreckungsmaßnahme im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung die Angabe des Schuldgrunds, so wird trotz ihrer zwingenden Anordnung durch § 260 AO die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht berührt.[1] Der Vollstreckungsauftrag ist, auch wenn er mangels ausreichender Angabe des Schuldgrunds fehlerhaft ist, nicht mit dem Einspruch an...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 196 AO gilt für alle Arten von Außenprüfungen unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Prüfungsanordnung, eine Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung oder eine Erstreckungsanordnung i. S. v. § 194 Abs. 2 AO handelt.[1] Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Prüfungsanordnung sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass Feststellungen im Rahmen einer gesetzlich vo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 193 AO : Gegenüber wem eine Prüfungsanordnung ergehen darf, ergibt sich nicht aus § 196 AO, sondern aus den Vorschriften, die die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung in abstrakter Form begründen, in erster Linie also aus § 193 AO.[1] Verhältnis zu § 194 AO : Aus § 194 Abs. 1 S. 2 AO ergibt sich, dass der durch die Prüfungsanordnung zu bestimmende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Rechtsnatur und Wirkungen

Rz. 9 Die Niederschlagung ist ein rein behördeninterner Vorgang ohne rechtsgestaltende Wirkungen nach außen. Sie ist demgemäß kein Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Gegenüber dem Beteiligten wirkt sich die Niederschlagung lediglich als tatsächliches Unterlassen von Einziehungsmaßnahmen aus. Im Kontoauszug der Finanzkasse oder in einer Rückstandsliste taucht der niedergeschlag...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.8 Form der Prüfungsanordnung

Rz. 12 Nach § 196 AO ist die Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Verwendung der elektronischen Form ist nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang für den elektronischen Zugang eröffnet.[1] Das Formerfordernis gilt auch für die erforderliche Begründung[2], nicht aber für die in § 197 Abs. 1 AO vorgesehene Mitteilung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 5.2 Arten

Rz. 11 Neben einer eigentlichen Mahnung kommt nach § 259 S. 3 (ehemals S. 4) AO die allgemeine Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung in Betracht.[1] Eine Zahlungserinnerung vor dem Eintritt der Fälligkeit lässt zudem die Mahnung gem. § 259 S. 2 (ehemals S. 3) AO überflüssig werden. Sie ist also keine besondere Art der Mahnung und liegt zeitlich abweichend von der Mahnu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.1 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 4 Der Wortlaut des § 196 AO bringt die Bedeutung der Prüfungsanordnung nur unvollständig zum Ausdruck. Mit der Prüfungsanordnung bestimmt die Finanzbehörde nicht nur den Umfang der Außenprüfung, sondern sie konkretisiert damit die im Gesetz in abstrakt-genereller Form umschriebene Pflicht zur Duldung von Außenprüfungen auf den Einzelfall. Mit der Prüfungsanordnung wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.3 Personengesellschaften

Rz. 25 Soweit Personengesellschaften – wie im Fall der USt und GewSt oder der Option zur KSt nach § 1a KStG – selbst Steuerschuldner sind, ist die Prüfungsanordnung gegen die Gesellschaft zu richten.[1] Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte ist zu unterscheiden. Bei Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 und § 18 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die § 259 AO entsprechende Bestimmung fand sich zu Zeiten der Geltung der RAO in § 341 RAO.[1] Die Norm regelt die Mahnung, die den Vollstreckungsschuldner letztmalig an die Erfüllung seiner Schuld erinnern und die drohende Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen verdeutlichen soll. Einige ergänzende Ausführungen zur Verwaltungsauffassung zu § 259 AO findet sich in Abschn. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 6 Zeitpunkt

Rz. 14 Der Vollstreckungsschuldner soll i. d. R. vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden.[1] Vollstreckungsschuldner[2] kann dabei der Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erst dann sein, wenn der Anspruch fällig ist.[3] Die Mahnung setzt deshalb regelmäßig das vorherige Eingehen eines Leistungsgebots sowie das Verstreichen der Frist von einer Woche n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 5.1 Form

Rz. 10 Das Gesetz schreibt für die Mahnung keine besondere Form vor.[1] Demgemäß ist sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Mahnung denkbar.[2] Eine fernmündliche Mahnung scheidet im Hinblick auf das Steuergeheimnis grundsätzlich aus.[3] Der fernmündliche Gesprächspartner ist nämlich regelmäßig nicht voll identifizierbar. Ist er es ausnahmsweise, denkbar ist etwa e...mehr