Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Auswirkung der Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 4)

5.1 Grund der Regelung Rz. 68 Abs. 4 regelt die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3 AO in Fällen der Mitwirkungsverzögerung. § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. wurde ebenso wie § 200a AO durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 in das Gesetz aufgenommen. Während bis dahin der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Einspruch und Klage gegen bestimmte Verwaltungsakte (Abs. 5)

Rz. 87 Abs. 5 regelt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach Abs. 1, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 3 mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen für die Steuern, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher und persönlicher Hinsicht gilt § 200a AO für alle Arten von Steuern und Steuervergütungen und für alle Stpfl., die der Außenprüfung unterliegen.[1] In zeitlicher Hinsicht ist § 200a AO nach Art. 97 § 37 Abs. 2 S. 1 EGAO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Diese Beschränkung hat allerdings nur für die Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.5 Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes in Teilbeträgen (Abs. 2 S. 4)

Rz. 37 Nach Abs. 2 S. 4 kann die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Statt dessen kann die Festsetzung aber auch in einem Betrag erfolgen, nachdem der Zeitraum, für den die Festsetzung zu erfolgen hat – spätestens also nach 150 Tagen – abgelaufen ist.[1] Eine Festsetzung des Mitwirkung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.1 Gesonderte Festsetzung eines Zuschlags

Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 kann bei einer Mitwirkungsverzögerung ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn aus einem der in Nr. 1 und 2 genannten Gründe zu befürchten ist, dass der Stpfl. ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Auch dieser Zuschlag stellt eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Frist für die Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens (Abs. 1 S. 4)

Rz. 21 Nach Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. ist das qualifizierte Mitwirkungsverlangen innerhalb eines Monats zu erfüllen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des entsprechenden Verwaltungsakts. Für ihre Berechnung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 108 AO.[1] Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ergänzt, wird insoweit eine neue Monatsfrist in Gang gesetzt. Dies gilt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als Verwaltungsakt

Rz. 6 Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen gem. § 200a Abs. 1 AO stellt nach einhelliger Ansicht einen vollstreckbaren Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Abs. 1 AO dar, gegen den Einspruch und Klage möglich sind.[1] Es ist auf die Erfüllung der den Stpfl. nach § 200 Abs. 1 S. 1 AO treffenden Verpflichtung gerichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken, die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 7 Besondere Hinweispflichten im qualifizierten Mitwirkungsverlangen (Abs. 6)

Rz. 92 Nach Abs. 6 ist im qualifizierten Mitwirkungsverlangen auf die Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus seiner Nicht- bzw. nicht hinreichenden oder nicht rechtzeitigen Erfüllung ergeben können. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2, die Möglichkeit der Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.4 Entsprechende Anwendung der S. 1 und 2 bei unterlassenem Hinweis auf Unmöglichkeit der Mitwirkung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 80 Nach Abs. 4 S. 3 gelten die S. 1 und 2 entsprechend, wenn die Erfüllung der geforderten Mitwirkung unmöglich ist, der Stpfl. aber nicht unverzüglich auf die Unmöglichkeit hingewiesen hat. Die Begründung des Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] und der Bericht des Finanzausschusses[2] schweigen sich zu den Gründen dieser Regelung und den ihr zugedachten Anwendungsbereic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.3 Festsetzung des Zuschlags in Fällen besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Abs. 3 S. 1 Nr. 2)

Rz. 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 erlaubt die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld, wenn zu befürchten ist, dass der Stpfl. aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Mit der "aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1" ist wie im Fall des Abs. 3 S. 1 Nr. 1 das qualif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.4 Ermessensentscheidung

Rz. 58 Im Unterschied zur obligatorischen Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds ist die Festsetzung des Zuschlags in das Ermessen der zuständigen Finanzbehörde gestellt. Dieses Ermessen betrifft sowohl die Frage, ob überhaupt ein Zuschlag festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch die Frage, wie hoch dieser bemessen werden soll (Auswahlermessen). Währe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Vorliegen einer Mitwirkungsverzögerung (Abs. 2 S. 1, 1. Satzteil)

Rz. 27 Eine Mitwirkungsverzögerung liegt nach der sich aus dem Klammerzusatz am Ende des ersten Halbsatzes ergebenden Legaldefinition vor, wenn der Stpfl. dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Die Feststellung einer solchen Mitwirkungsverzögerung dürfte in der Praxis zu nicht unerheblichen Problem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.7 Absehen von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes bei Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens (Abs. 2 S. 6)

Rz. 40 Nach Abs. 2 S. 6, 1. Halbs. ist von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes abzusehen, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist. Ebenso wie die Festsetzung nach Abs. 2 S. 1 stellt auch das Absehen von der Festsetzung nach Abs. 2 S. 6, 1. Halbs. eine gesetzlich gebundene Entscheidung dar, die der zuständigen Behörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 200a AO wurde durch das DAC7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt (zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift s. Rz. 2). Die Vorschrift ist Teil einer Reform der Außenprüfung, die darauf zielt, die Prüfungsdauer zu verkürzen und die zeitliche Nähe der Außenprüfung zum Prüfungszeitraum zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde § 171 Abs. 4 AO dahi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.3 Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgeldes (Abs. 2 S. 2)

Rz. 34 Nach Abs. 2 S. 2 beträgt das Mitwirkungsverzögerungsgeld 75 EUR für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung. Der Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] hatte noch einen Satz von 100 EUR vorgesehen, der nach der Entwurfsbegründung den Kosten entsprechen sollte, die die Außenprüfung aufbringen muss, um ihrer Prüfungspflicht bei einem beliebigen Stpfl. für den Veranlagu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 200a AO wurde durch das DAC7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt (zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift s. Rz. 2). Die Vorschrift ist Teil einer Reform der Außenprüfung, die darauf zielt, die Prüfungsdauer zu verkürzen und die zeitliche Nähe der Außenprüfung zum Prüfungszeitraum zu verbessern. In diesem Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Entbehrlichkeit einer weitergehenden Begründung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens (Abs. 1 S. 2)

Rz. 15 Nach Abs. 1 S. 2 ist eine weitergehende Begründung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens nicht erforderlich, wenn die Finanzbehörde den Stpfl. auf diese Möglichkeit hingewiesen hat und dieser seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.6 Ende der Mitwirkungsverzögerung (Abs. 2 S. 5)

Rz. 38 Nach Abs. 2 S. 5 endet die Mitwirkungsverzögerung – und damit auch der Zeitraum, für den das Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist – mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Da die Mitwirkungsverzögerung erst mit Ablauf des Tages endet, an dem das maßge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.4 Höchstzeitraum für die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes (Abs. 2 S. 3)

Rz. 35 Nach Abs. 2 S. 3 ist das Mitwirkungsverzögerungsgeld für höchstens 150 Kalendertage festzusetzen. Der Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] hatte noch eine Höchstdauer von 100 Kalendertagen vorgesehen, die vom Finanzausschuss – offenbar im Gegenzug zur Herabsetzung des Tagessatzes von 100 EUR auf 75 EUR (vgl. Rz. 33) – auf 150 Tage heraufgesetzt wurde. Der Höchstbetrag ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2.1 Höchstgrenze des Zuschlags (Abs. 3 S. 2, 1. Satzteil)

Rz. 61 Die Anknüpfung an Kalendertage hat zur Folge, dass auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage in die Berechnung einzubeziehen sind. Der Bemessung des Tagessatzes nach "vollen" Kalendertagen kommt demgegenüber keine praktische Bedeutung zu. Da eine einmal eingetretene Mitwirkungsverzögerung nach Abs. 2 S. 5 erst mit Ablauf des Tages endet, an dem das beendigende Ereignis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1 Fakultative Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (Abs. 3 S. 1)

4.1.1 Gesonderte Festsetzung eines Zuschlags Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 kann bei einer Mitwirkungsverzögerung ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn aus einem der in Nr. 1 und 2 genannten Gründe zu befürchten ist, dass der Stpfl. ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Auch dieser Zuschlag stellt eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 200a AO wurde durch das DAC7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt (zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift s. Rz. 2). Die Vorschrift ist Teil einer Reform der Außenprüfung, die darauf zielt, die Prüfungsdauer zu verkürzen und die zeitliche Nähe der Außenprüfung zum Prüfungszeitraum zu verbessern. In diesem Zusammenhang wu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (Abs. 1)

2.1 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als Verwaltungsakt Rz. 6 Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen gem. § 200a Abs. 1 AO stellt nach einhelliger Ansicht einen vollstreckbaren Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Abs. 1 AO dar, gegen den Einspruch und Klage möglich sind.[1] Es ist auf die Erfüllung der den Stpfl. nach § 200 Abs. 1 S. 1 AO treffenden Verpflichtung gerichtet, bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Mitwirkungsverzögerung und Mitwirkungsverzögerungsgeld (Abs. 2)

3.1 Vorliegen einer Mitwirkungsverzögerung (Abs. 2 S. 1, 1. Satzteil) Rz. 27 Eine Mitwirkungsverzögerung liegt nach der sich aus dem Klammerzusatz am Ende des ersten Halbsatzes ergebenden Legaldefinition vor, wenn der Stpfl. dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Die Feststellung einer solchen Mitwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (Abs. 3)

4.1 Fakultative Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (Abs. 3 S. 1) 4.1.1 Gesonderte Festsetzung eines Zuschlags Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 kann bei einer Mitwirkungsverzögerung ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn aus einem der in Nr. 1 und 2 genannten Gründe zu befürchten ist, dass der Stpfl. ohne einen solchen Zuschlag sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.2 Festsetzung des Zuschlags in Wiederholungsfällen (Abs. 3 S. 1 Nr. 1)

Rz. 49 Die Festsetzung des Zuschlags nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 setzt zunächst voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein auf die Tatsache der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds ohne Rücksicht darauf an, welches rechtliche Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 9 Rechtsbehelfe gegen die im Zusammenhang mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte

Rz. 96 Die im Zusammenhang mit einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte – das qualifizierte Mitwirkungsverlangen als solches, die Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung gem. Abs. 1 S. 4, 2. Halbs., die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 und die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeldes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2 Höchstgrenze des Zuschlags und Möglichkeit der Festsetzung in Teilbeträgen (Abs. 3 S. 2)

4.2.1 Höchstgrenze des Zuschlags (Abs. 3 S. 2, 1. Satzteil) Rz. 61 Die Anknüpfung an Kalendertage hat zur Folge, dass auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage in die Berechnung einzubeziehen sind. Der Bemessung des Tagessatzes nach "vollen" Kalendertagen kommt demgegenüber keine praktische Bedeutung zu. Da eine einmal eingetretene Mitwirkungsverzögerung nach Abs. 2 S. 5 erst m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.3 Entsprechende Anwendung des Abs. 2 S. 5 und 6 (Abs. 3 S. 3)

Rz. 67 Die entsprechende Anwendung des Abs. 2 S. 5 bedeutet, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Gründe für die Beendigung der Mitwirkungsverzögerung auch für die Festsetzung von Zuschlägen nach Abs. 3 S. 1 gelten. Einer ausdrücklichen Anordnung hätte es insofern allerdings nicht bedurft, weil die Regelungen des Abs. 3 S. 1 und 2 an das Vorliegen einer Mitwirkungsverz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2.2 Festsetzung in Teilbeträgen (Abs. 3 S. 2, 1. Satzteil)

Rz. 66 Auch für die Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld lässt das Gesetz die Festsetzung in Teilbeträgen für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung zu. Im Hinblick auf den bei ihnen im Vordergrund stehenden Beugezweck kommt dieser Möglichkeit noch wesentliche größere Bedeutung als bei der Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes zu. Zum einen fällt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 8 Evaluierung der Betragsgrenzen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 (Abs. 7)

Rz. 95 Nach Abs. 7 sind die Betragsgrenzen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre und spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evaluieren. Es handelt sich dabei um die Umsatzgrenzen, bei deren Erreichung nach S. 2 unwiderleglich vermutet wird, dass ein Stpfl. wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1 Verhältnis von § 372 AO zu § 373 AO

Rz. 15 § 372 AO ist der Grundtatbestand zum Qualifikationstatbestand des § 373 AO.[1] D.h., dass in § 373 AO dem Grundtatbestand des § 372 AO weitere Merkmale hinzugefügt werden und dieser als eigenständige Strafnorm mit einer strengeren Strafandrohung versehen ist.[2] § 373 AO enthält deshalb auch keine Subsidiaritätsklausel (vgl. Rz. 2, 16).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Strafandrohung – § 372 Abs. 2 AO

Rz. 17 Die Strafandrohung ergibt sich wegen des Verweises in § 372 Abs. 2 AO aus § 370 Abs. 1 AO (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Hinsichtlich möglicher Nebenfolgen sind insbesondere § 375 AO sowie §§ 73ff. StGB zu beachten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Gesetzessystematik – § 372 AO als Steuerstraftat

Rz. 3 Der Gesetzgeber hat § 372 AO systematisch gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO als Steuerstraftat eingeordnet und dadurch zentral die Zuständigkeit für eine einheitliche Verfolgung aller Bannverstöße dem Zoll bzw. der Zollfahndung zugewiesen.[1] Zu den sich daraus ergebenden Besonderheiten im Ermittlungsverfahren s. unter Rz. 22.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4 Subjektiver Tatbestand – § 372 Abs. 1 AO

Rz. 12 § 372 AO setzt ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei Handeln mit Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz (auch als bedingter Vorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Der Täter muss dabei mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Konkurrenzen – § 372 Abs. 2 AO

6.1 Verhältnis von § 372 AO zu § 373 AO Rz. 15 § 372 AO ist der Grundtatbestand zum Qualifikationstatbestand des § 373 AO.[1] D.h., dass in § 373 AO dem Grundtatbestand des § 372 AO weitere Merkmale hinzugefügt werden und dieser als eigenständige Strafnorm mit einer strengeren Strafandrohung versehen ist.[2] § 373 AO enthält deshalb auch keine Subsidiaritätsklausel (vgl. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Objektiver Tatbestand – § 372 Abs. 1 AO

3.1 Objekt des Bannbruchs Rz. 4 Gegenstand des Bannbruchs sind ausschließlich körperliche, bewegliche Sachen.[1] 3.2 Tathandlungen – Verbringungsverbote Rz. 5 Der Begriff des Verbringens stellt den Oberbegriff zu den Definitionen der Ein-, Aus- und Durchfuhr dar. 3.2.1 Einfuhr Rz. 6 Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2 Subsidiaritätsklausel

Rz. 16 Wegen § 372 Abs. 2 AO (vgl. schon Rz. 2) ist die praktische Bedeutung dieser Vorschrift gering.[1] Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel ist weit, denn nach dem Wortlaut der Norm ist § 372 AO nicht nur dann subsidiär, wenn das Verbringungsverbot eigenständig strafbewehrt ist, sondern schon dann, wenn es nach anderen Vorschrifte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.1 Schmuggelprivileg

Rz. 18 Nach § 32 Abs. 1 ZollVG a. F. (gültig bis 15.3.2017) wurden Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und der vollendete oder versuchte verkürzte Einfuhrabgabenbetrag 130 EUR nicht übersteigt u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.2 Rücktritt und Selbstanzeige

Rz. 19 Wurde die Tat lediglich versucht (vgl. Rz. 13), so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB.[1] Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1.3 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Rz. 25 Die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 409–412 AO gelten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Bannbruchs nicht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.1 Versuch

Rz. 13 Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch gelten die a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Praktische Bedeutung

Rz. 2 § 372 AO gilt zwar sowohl für nationale als auch für Ein-, Aus- und Durchführverbote nach dem europäischen Recht, doch ist die praktische Bedeutung des § 372 AO insbes. aus zwei Gründen gering: Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO: Subsidiarität bedeutet, dass § 372 AO zurücktritt und erkennbar nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Gesetz die Strafbarkeit a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Verbote nach deutschem Recht

Rz. 10 In der Praxis wichtige – strafbewehrte – Verbringungsverbote sind z. B. § 29 BtMG, § 143 MarkenG und § 52 WaffenG. Eine ausführliche Liste mit den wegen § 372 Abs. 2 AO (Subsidiaritätsklausel – vgl. Rz. 2) in der Praxis für § 372 AO nicht bedeutsamen Verbringungsverboten nach deutschem Recht findet sich z. B. in Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Objekt des Bannbruchs

Rz. 4 Gegenstand des Bannbruchs sind ausschließlich körperliche, bewegliche Sachen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Verbringungsverbote nach Gemeinschaftsrecht

Rz. 11 Der Anwendungsbereich des § 372 AO ist auch eröffnet, wenn durch europäische Rechtsverordnungen unmittelbar auch im nationalen Recht geltendes Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, das noch keine nationale Entsprechung gefunden hat. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist ohne Bedeutung.[1] Erlässt die EG durch Verordnung, also mit unmittelbarer Wirkung[2], Einfuhr-, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Geschütztes Rechtsgut

Rz. 1 § 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Der Zweck des § 372 AO besteht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.2 Vollendung und Beendigung

Rz. 14 Vollendet ist die Tat mit Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Beendet ist die Tat, wenn etwaige Wirkungen der Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten; der Zeitpunkt der Beendigung ist insbesondere relevant für den Beginn der Verfolgungsverjährung.[1] Ausführlich zu Voll- und Beendigungszeitpunkten bei Einfuhrdelikten: Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1.1 Verfahren ausschließlich wegen Bannbruchs

Rz. 23 Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruchs aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht nicht strafbewehrtes Verbringungsverbot nach dem Gemeinschaftsrecht, so ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausschließlich eine Steuerstraftat gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass die Besonderheiten gem. §§ 208, 385–408 AO gelten.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2 Ausfuhr

Rz. 7 Der Begriff der Ausfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem durch § 372 AO oder andere Normen geschützten Gebiet in ein fremdes Gebiet.[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes auch hier zu ermitteln, ob eine Ausfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Ausfuhr gilt.[...mehr