Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 10 § 42 AO ist verfassungsgemäß.[1] In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, die Vorschrift stelle eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit und damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die einschlägigen Freiheitsgrundrechte (Art. 2, 12 und 14 GG) dar.[2] Damit wird aber verkannt, dass § 42 AO die Gestaltungsfreiheit der Stpfl. a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.3 Ausschluss des Missbrauchs durch beachtliche außersteuerliche Gründe (Abs. 2 S. 2)

Rz. 90 Nach Abs. 2 S. 2 liegt trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 kein Missbrauch vor, wenn der Stpfl. für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Auch diese Ausnahme war in der Rspr. des BFH von jeher anerkannt.[1] Neu ist, dass das Gesetz dem Stpfl. mit dem Erfordernis des Nachweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 § 42 AO gilt uneingeschränkt für alle Steuerarten.[1] Aus der unterschiedlichen Struktur der gesetzlichen Regelungen für die einzelnen Steuern kann sich lediglich ein unterschiedlich großer Anwendungsbereich für die Vorschrift ergeben, nicht aber ein allgemeiner Ausschluss ihrer Anwendbarkeit auf eine bestimmte Steuer.[2] In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.1 Regelungen in Einzelsteuergesetzen, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen

Rz. 35 § 42 Abs. 1 S. 2 AO ordnet die vorrangige Anwendung von Regelungen in Einzelsteuergesetzen an, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen. Welche Vorschriften unter diesen Begriff fallen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Schon die Bedeutung des Merkmals "Einzelsteuergesetz" ist unklar. Die AO verwendet diesen Begriff außer in § 42 AO nur in § 37 Abs. 1 AO, wonac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 4 Entstehung des Steueranspruchs wie bei angemessener Gestaltung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 60 Nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Was gegenständlich unter diesem Steueranspruch zu verstehen ist, hängt vom systematischen Verständnis der zur Missbrauchsabwehr bestimmten Rechtsfolgenkorrektur ab. Nach einer Ansicht leg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.1.2 Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung

Rz. 72 Der Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten setzt eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraus. Auf eine nähere Umschreibung dieses Begriffs hat der Gesetzgeber in der wohl richtigen Erkenntnis verzichtet, dass dies nur unter Verwendung von Rechtsbegriffen möglich wäre, die ihrerseits ebenso unbestimmt und ausfüllungsbedürftig sein müssten wie der dadur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.4 Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

Rz. 34 Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bestehen, wenn ein Steuergesetz tatbestandlich an eine rechtliche Gestaltung anknüpft, seinem Zweck nach aber einen damit verbundenen wirtschaftlichen Erfolg erfassen will. Setzt der Steuertatbestand wie im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG einen bestimmten rechtlichen Erfolg voraus, muss die gewählte Gestaltung ihrerseits rechtlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2.1 Steuervorteil

Rz. 80 Mit dem Erfordernis des dem Stpfl. oder einem Dritten entstehenden Steuervorteils knüpft die gesetzliche Missbrauchsdefinition ebenfalls an ein in der Rspr. des BFH entwickeltes Kriterium an.[1] Diese hatte die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs von jeher davon abhängig gemacht, dass die von dem Stpfl. gewählte rechtliche Gestaltung der Steuerminderung dient.[2] Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.8.2 DBA-Abkommensmissbrauch

Rz. 171 Unter einem Abkommensmissbrauch ist eine unangemessene Gestaltung mit dem Ziel der Erlangung von Vorteilen aus dem Abkommen zu verstehen. Dies kann dadurch geschehen, dass sich ein Stpfl., der wegen Nichterfüllung der Ansässigkeitsvoraussetzung nicht abkommensberechtigt ist, durch Einschaltung einer zu diesem Zweck errichteten Kapitalgesellschaft in den Genuss der Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.2.2 Verhältnis zum sekundären Unionsrecht

Rz. 20 Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie[1], durch die das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert worden ist, ermächtigt die Mitgliedsstaaten in mehreren Vorschriften[2], die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen sowie Missbrauch zu verhindern. Dementsprechend ist § 42 AO auch im Umsatzsteuerrecht anwendbar.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.3 Umgehung

Rz. 32 Die Steuerumgehung ist ein Unterfall der Gesetzesumgehung. Sie besteht in einem Verhalten, das nach dem Wortlaut des Gesetzes andere Rechtsfolgen hat als dem Zweck des Gesetzes entspricht,[1] Ein belastendes Steuergesetz wird dadurch umgangen, dass ein Sachverhalt so gestaltet wird, dass er den Tatbestand des Gesetzes nicht erfüllt, obwohl die darin vorgesehene Rechts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.3 Zweck

Rz. 6 § 42 AO soll den Geltungsanspruch des Steuergesetzes gegen Umgehung schützen.[1] Für einen solchen Schutz besteht im Falle der Steuergesetze ein besonderes Bedürfnis, weil es in der Natur der Steuer als einer ohne konkrete Gegenleistung auferlegten Leistungspflicht[2] liegt, dass sich die Stpfl. ihr nach Möglichkeit zu entziehen versuchen.[3] Dies kann insbesondere dad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.5 Anteilsrotation

Rz. 124 Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von deren nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern sämtliche Anteile an einer GmbH, um diese nach Vollausschüttung ihrer Gewinne und ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung zu liquidieren (Anteilsrotation), stellt die Teilwertabschreibung aufseiten der Erwerberin keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.3.2 Fassung vom 20.12.2007

Rz. 17 Nach Art. 97 § 7 S. 1 EGAO ist § 42 AO i. d. F. des JStG 2008 ab dem 1.1.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2008 liegen, ist nach Art. 97 § 7 S. 2 EGAO § 42 AO in der am 28.12.2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Unklar ist, ob sich die zeitliche Anwendungsregelung nur auf die steuerlichen Wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 § 42 AO ist auf alle Stpfl. – gleichviel, ob es sich um natürliche oder um juristische Personen handelt – anwendbar. Er gilt nicht nur bei unbeschränkter, sondern auch bei beschränkter Steuerpflicht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.5 Verhältnis zum Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 26 Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten stellt als solcher weder eine Steuerstraftat noch eine Steuerordnungswidrigkeit dar. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertigen Steuerverkürzung[2] kann aber dadurch erfüllt werden, dass der Stpfl. im Zusammenhang mit der Gestaltung vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Tatsachenanga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.2 Bestimmung der sich aus der Existenz einzelsteuergesetzlicher Regelungen ergebenden Rechtsfolgen

Rz. 45 Für den Fall, dass der Tatbestand einer der Verhinderung von Steuerumgehungen dienenden Regelung erfüllt ist, bestimmt § 42 Abs. 1 S. 2 AO, dass sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift richten. Diese Aussage bringt in ihrem positiven Gehalt nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gesetzes die sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.1 Verträge unter einander nahestehenden Personen

Rz. 100 Auch Angehörige und andere einander nahestehende Personen können ihre Rechtsbeziehungen so gestalten, dass möglichst geringe Steuern zu zahlen sind.[1] Wegen des in solchen Nähebeziehungen typischerweise fehlenden Interessengegensatzes liegt die Möglichkeit eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei ihnen allerdings näher als im Verhältnis zwischen Fr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.1 Überblick über Abs. 2

Rz. 70 Der durch das JStG 2008 neu gefasste Abs. 2 enthält erstmals eine gesetzliche Definition des Missbrauchsbegriffs, die inhaltlich allerdings nicht über die in der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten und seit vielen Jahrzehnten angewandten Merkmale hinausgeht.[1] Das in der Begründung des RegE des JStG 2008 formulierte Ziel, der aus Sicht des Gesetzgebers zu kasuisti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.2.1 Verhältnis zum primären Unionsrecht

Rz. 19 Auch in den nicht harmonisierten Bereichen des Steuerrechts sind bei Anwendung des § 42 AO auf grenzüberschreitende Gestaltungen unter Beteiligung von Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) v. 2.5.1992[1] die durch den AEUV bzw. das EWR-Abkommen gewährleisteten Grundfreiheiten zu beachten.[2] Dies gilt ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.3.1 Fassung vom 20.12.2001

Rz. 16 Das StÄndG 2001 ist nach Art. 39 am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 23.12.2001, in Kraft getreten. Obwohl das Gesetz keine Übergangsregelung zur Anwendung des neu gefassten § 42 AO getroffen hat, erscheint es fraglich, ob die Neufassung auf vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Steuerfälle anwendbar ist. Dies wäre allenfalls dann unproblematisch, wenn es sich bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Aufbau Rz. 1 § 42 AO befasst sich mit der Umgehung des Steuergesetzes durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts. Abs. 1 S. 1 trifft die grundsätzliche Aussage, dass durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Abs. 1 S. 2 stellt das Verhältnis der Vorschrift zu Regelungen in Einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 42 AO geht auf § 6 StAnpG zurück, der seinerseits mit geringfügigen Änderungen die seit 1919 geltende Regelung des § 5 RAO übernommen hatte. § 6 StAnpG bestimmte in seinen beiden ersten Absätzen, dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden könne und die Steuern bei Vorlie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.1 Inhalt und Aufbau

Rz. 1 § 42 AO befasst sich mit der Umgehung des Steuergesetzes durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts. Abs. 1 S. 1 trifft die grundsätzliche Aussage, dass durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Abs. 1 S. 2 stellt das Verhältnis der Vorschrift zu Regelungen in Einzelsteuergesetzen klar, die der Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.4 Gewerbesteuer

Rz. 147 Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der bis zum Erhebungszeitraum 2007 geltenden Fassung wurden dem Gewinn Entgelte für Schulden zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals hinzugerechnet, während Entgelte für kurzfristige Schulden unberücksichtigt blieben. Unter der Geltung dieser Regelung wurden Gestaltungen als missbräuchlich angesehen, mit denen durch Rüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.1.6 Darlehensverträge

Rz. 111 Eine Darlehensgewährung unter Verwandten bietet regelmäßig keinen Anlass für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn es sich um volljährige, wirtschaftlich voneinander unabhängige Verwandte handelt. Das gilt insbesondere, wenn der Darlehensvertrag wie unter Fremden gestaltet und durchgeführt worden ist.[1] Geht dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.1.1 Rechtliche Gestaltung

Rz. 71 Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist eine rechtliche Gestaltung. Darunter ist der rechtliche Zustand zu verstehen, der unter Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts herbeigeführt worden ist. Die Herbeiführung dieses Zustands muss nicht notwendigerweise in einem Schritt erfolgen, sondern kann auch das Ergebnis mehrerer aufeinander folgender Gestaltungsak...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.1.1 Gesellschaftsverträge

Rz. 101 Bei Gesellschaftsverträgen mit Kindern und Ehegatten ist auch beim Vorliegen außerbetrieblicher Gründe für die Beteiligung kein Gestaltungsmissbrauch gegeben, wenn der Vertrag folgerichtig durchgeführt wird und eine angemessene Gewinnverteilung vorgesehen ist. Ist die Gewinnverteilung unangemessen, kommt ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht, insbesondere wenn dies z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.1 Überblick

Rz. 30 Abs. 1 S. 1 enthält insofern die "Kernaussage der Generalklausel"[1], als er das Regelungsziel der Vorschrift ("Durch Missbrauch ... kann ... nicht umgangen werden") formuliert, das Mittel der Umgehung ("Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts") beschreibt und den Gegenstand der Umgehung ("das Steuergesetz") bezeichnet. Keine Aussage trifft Abs. 1 S. 1 dazu, auf welche Wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.6.3 Verhältnis zum AStG

Rz. 24 Die Einschaltung einer Basisgesellschaft, mit der Einkünfte aus dem Inland in das niedrig besteuernde Ausland verlagert werden, kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Eine solche Gestaltung kann aber auch die sog. Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7ff. AStG auslösen. Nach der Rspr. des BFH hat die Anwendung des § 42 AO aus logischen Gründen Vorrang vor der An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.8 Auslandssachverhalte

6.8.1 Gewinnverlagerung ins Ausland Rz. 164 Die Verlagerung von Gewinnen in das niedriger besteuernde Ausland ist grundsätzlich nicht missbräuchlich. Der Stpfl. ist darin frei, seine Verhältnisse steuerlich möglichst günstig zu gestalten, auch wenn er dazu eine Gewinnverlagerung ins Ausland nutzt. Für bestimmte vom Gesetzgeber missbilligte Gestaltungen durch Beteiligung an au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5 Missbrauch (Abs. 2)

5.1 Überblick über Abs. 2 Rz. 70 Der durch das JStG 2008 neu gefasste Abs. 2 enthält erstmals eine gesetzliche Definition des Missbrauchsbegriffs, die inhaltlich allerdings nicht über die in der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten und seit vielen Jahrzehnten angewandten Merkmale hinausgeht.[1] Das in der Begründung des RegE des JStG 2008 formulierte Ziel, der aus Sicht des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.1 Unangemessene rechtliche Gestaltung

5.2.1.1 Rechtliche Gestaltung Rz. 71 Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist eine rechtliche Gestaltung. Darunter ist der rechtliche Zustand zu verstehen, der unter Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts herbeigeführt worden ist. Die Herbeiführung dieses Zustands muss nicht notwendigerweise in einem Schritt erfolgen, sondern kann auch das Ergebnis mehrerer aufein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

1.5.3.1 Fassung vom 20.12.2001 Rz. 16 Das StÄndG 2001 ist nach Art. 39 am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 23.12.2001, in Kraft getreten. Obwohl das Gesetz keine Übergangsregelung zur Anwendung des neu gefassten § 42 AO getroffen hat, erscheint es fraglich, ob die Neufassung auf vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Steuerfälle anwendbar ist. Dies wäre allenfalls dann unp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2 Keine Umgehung des Steuergesetzes (Abs. 1 S. 1)

2.1 Überblick Rz. 30 Abs. 1 S. 1 enthält insofern die "Kernaussage der Generalklausel"[1], als er das Regelungsziel der Vorschrift ("Durch Missbrauch ... kann ... nicht umgangen werden") formuliert, das Mittel der Umgehung ("Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts") beschreibt und den Gegenstand der Umgehung ("das Steuergesetz") bezeichnet. Keine Aussage trifft Abs. 1 S. 1 dazu, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6 Anwendungsfälle

6.1 Verträge unter einander nahestehenden Personen Rz. 100 Auch Angehörige und andere einander nahestehende Personen können ihre Rechtsbeziehungen so gestalten, dass möglichst geringe Steuern zu zahlen sind.[1] Wegen des in solchen Nähebeziehungen typischerweise fehlenden Interessengegensatzes liegt die Möglichkeit eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei ih...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2 Positive Merkmale des Missbrauchsbegriffs (Abs. 2 S. 1)

5.2.1 Unangemessene rechtliche Gestaltung 5.2.1.1 Rechtliche Gestaltung Rz. 71 Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist eine rechtliche Gestaltung. Darunter ist der rechtliche Zustand zu verstehen, der unter Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts herbeigeführt worden ist. Die Herbeiführung dieses Zustands muss nicht notwendigerweise in einem Schritt erfolgen, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2 Gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil

5.2.2.1 Steuervorteil Rz. 80 Mit dem Erfordernis des dem Stpfl. oder einem Dritten entstehenden Steuervorteils knüpft die gesetzliche Missbrauchsdefinition ebenfalls an ein in der Rspr. des BFH entwickeltes Kriterium an.[1] Diese hatte die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs von jeher davon abhängig gemacht, dass die von dem Stpfl. gewählte rechtliche Gestaltung der Steuermi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Aufbau Rz. 1 § 42 AO befasst sich mit der Umgehung des Steuergesetzes durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts. Abs. 1 S. 1 trifft die grundsätzliche Aussage, dass durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Abs. 1 S. 2 stellt das Verhältnis der Vorschrift zu Regelungen in Einzelsteuergeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.5 Anwendungsbereich

1.5.1 Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 13 § 42 AO gilt uneingeschränkt für alle Steuerarten.[1] Aus der unterschiedlichen Struktur der gesetzlichen Regelungen für die einzelnen Steuern kann sich lediglich ein unterschiedlich großer Anwendungsbereich für die Vorschrift ergeben, nicht aber ein allgemeiner Ausschluss ihrer Anwendbarkeit auf eine bestimmte Steuer.[2] In den Anwen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2 Einkommensteuer

6.2.1 Verlustzuweisungen Rz. 113 Bei Immobilienfonds konnten früher unangemessen hohe Gebühren für die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich angesehen wurden.[1] Später wurden die Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2.2 "Gesetzlich nicht vorgesehener" Steuervorteil

Rz. 83 Der durch die unangemessene Gestaltung entstehende Steuervorteil begründet nach dem Gesetz nur dann einen Missbrauch, wenn er gesetzlich nicht vorgesehen ist. In der Rspr. des BFH zu § 42 AO vor Inkrafttreten des JStG 2008 ist dieses Merkmal in dieser Form nicht aufgetaucht. Die Auffassungen über seine Bedeutung gehen stark auseinander. Während Wienbracke [1] der Ansic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.8.1.1 Zwischenschaltung von Basisgesellschaften

Rz. 165 Eine Basisgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft im Ausland, die in einen Lieferungs-, Leistungs- oder Zahlungsweg zwischengeschaltet ist, der im Ergebnis im Inland landet. Durch die Zwischenschaltung sollen die der Besteuerung unterliegenden Gewinne statt im Inland im Sitzstaat der Basisgesellschaft anfallen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Gesell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.6 Grunderwerbsteuer

Rz. 151 Die Übertragung eines Anteils an einer grundbesitzenden GbR erfüllt als solche nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Nach der st. Rspr. des BFH konnte die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur grundbesitzhaltenden Personengesellschaft aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO der GrESt unterliegen.[1] Seit der Einfügung des § 1 Abs. 2a GrES...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.1 Verlustzuweisungen

Rz. 113 Bei Immobilienfonds konnten früher unangemessen hohe Gebühren für die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich angesehen wurden.[1] Später wurden die Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.7.4 Weitere Fälle

Rz. 163 Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf und Rückkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung künstlich erhöhen, um den Händler in den Genuss eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu bringen.[1] Schließt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.6 Wertpapiergeschäfte

Rz. 125 Es steht grundsätzlich im Belieben des Stpfl., ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dadurch macht er lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht. Denn das Ziel, sich von nahezu wertlosen Wertpapieren durch Übertragung auf einen Dritten zu trennen, ist sinnvoll nur durch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.7 Umsatzsteuer

Rz. 156 Fragen zum Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs sind bei der USt sehr zahlreich und betreffen eine ganze Reihe von Gestaltungstypen. Sie tauchen allerdings fast ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug auf. Soweit der Vorsteuerabzug nach § 42 AO versagt wird, kommt auch ihr Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht in Betracht.[1] 6.7.1 Zwisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.3 Körperschaftsteuer

Rz. 141 Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren, mit dem unter der Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens die Gewinnthesaurierung zu einem günstigeren als dem für einbehaltene Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatz ermöglicht werden sollte, stellte grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Dies galt auch dann, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.7 Zwischenschaltung von Gesellschaften

Rz. 126 Ein Gestaltungsmissbrauch ist regelmäßig nicht gegeben, wenn ein Stpfl. – aus welchen Gründen auch immer – auf Dauer zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht.[1] Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalgesellschaft nur die Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft hält un...mehr