Fachbeiträge & Kommentare zu Aktien

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 71 Erwerb eigener Aktien

A. Grundlegendes I. Systematischer Zusammenhang Rn. 1 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die §§ 71 bis 71e AktG regeln den (Rück-)Erwerb und Besitz eigener Aktien durch eine AG, KGaA bzw. SE. Systematisch handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Erwerb eigener Aktien grds. unzulässig ist; vielmehr ist der Erwerb lediglich in den gesetzlich geregelte...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / 3. Aktien und Aktienoptionen (Nr. 3)

Rn. 19 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sind Angaben zur Anzahl gewährter oder zugesagter Aktien und Aktienoptionen zu machen sowie die wichtigsten Ausübungsbedingungen darzustellen. Dies umfasst die explizit genannten Komponenten "Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaige[.] Änderungen dieser Bedingungen". Dabei ist "gewährt" genauso definiert...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Aktie(n) als Akquisitionswährung sowie sonstige Zwecke

Rn. 78 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 In der Praxis gebräuchlich ist die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit dem Ziel, damit (alternativ oder als Ergänzung zur Barkomponente) UN-Zusammenschlüsse bzw. die Akquisition anderer UN oder Teile davon zu finanzieren. Da auch insoweit das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Zulässigkeit des Einsatzes von Derivaten

Rn. 90 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 71 AktG regelt den Einsatz von Derivaten nicht, insbesondere ist ein solcher Erwerb nicht ausdrücklich verboten. Ob deren Einsatz zulässig oder unzulässig ist, hängt damit entscheidend davon ab, ob die entsprechende Transaktion als Erwerbsgeschäft i. S. d. § 71 AktG zu qualifizieren ist und – soweit dies der Fall ist – die Voraussetzungen e...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Abfindung

Rn. 54 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG ist im Zusammenhang mit den Abfindungsregeln der §§ 305 Abs. 2, 320b AktG, § 29 Abs. 1, § 125 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 UmwG, auch i. V. m. § 327 oder § 340 Abs. 1 UmwG zu sehen. Rn. 55 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Durch den Abschluss eines BHV oder GAV werden die aus der Mitgliedschaft ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Erwerb

Rn. 24 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Als Erwerb ist jedes Rechtsgeschäft anzusehen, das eine AG/KGaA/SE dauerhaft oder vorübergehend zum Inhaber oder Mitinhaber der Aktie macht oder einen schuldrechtlichen Titel für einen solchen Erwerb schafft (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 4). Rn. 25 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Darunter fällt die Abtretung nach den §§ 398ff., 413 BGB sowie d...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Aktienoptionen

Rn. 73 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der HV-Beschluss kann bestimmen, dass der Erwerb eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von AN und Geschäftsführungsmitgliedern der Gesellschaft oder eines der Konzern-UN erfolgen soll (vgl. im Einzelnen zu dieser Möglichkeit Bosse, NZG 2000, S. 923ff.; Kallmeyer, AG 1999, S. 97 (101ff.); Kau/Leverenz, BB 1998, S. 2269ff.). Die Mögli...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Gleichbehandlungsgebot

Rn. 84 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die Verwaltung hat sich bei Erwerb und Veräußerung der Aktien grds. neutral zu verhalten und Chancengleichheit zu gewährleisten. Die Geltung des § 53a AktG (Gleichbehandlung der Aktionäre) wird deshalb in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 AktG klarstellend hervorgehoben, betrifft als allg.-gültige Regelung allerdings auch den Erwerb eigener Aktien nac...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Systematischer Zusammenhang

Rn. 1 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die §§ 71 bis 71e AktG regeln den (Rück-)Erwerb und Besitz eigener Aktien durch eine AG, KGaA bzw. SE. Systematisch handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Erwerb eigener Aktien grds. unzulässig ist; vielmehr ist der Erwerb lediglich in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen gestattet (vgl. auch Hüffer-A...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Einkaufskommission

Rn. 62 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Bei einer Einkaufskommission erwirbt ein Kreditinstitut (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KWG) bzw. Wertpapierinstitut (vgl. § 2 Abs. 1 WpIG) gemäß § 383 Abs. 1 die Aktien in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten). Die Aktien werden an das Kredit- bzw. Wertpapierinstitut, den Kommissionär, übereignet. Es handelt sich um einen F...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Einziehungsbeschluss (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG)

Rn. 66 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Erwerb eigener Aktien ist zulässig, wenn damit ein Beschluss der HV zur Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien i. S. d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AktG (2. Fall) durchgeführt wird. Der Umfang des zulässigen Erwerbs bestimmt sich dabei nach dem Kap.-Herabsetzungs- und Einziehungsbeschluss (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 197). Der B...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Unzulässige Erwerbszwecke

Rn. 82 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Erwerb eigener Aktien darf trotz grds. Zweckfreiheit gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG nicht dem Handel in eigenen Aktien dienen. Insoweit haben sich die Befürworter eines gesetzlichen Verbots (vgl. insbesondere Huber, in: FS Kropff (1997), S. 103 (120ff.); Lutter, AG-Sonderheft 8/1997, S. 52 (56)) gegenüber dessen Gegnern (vgl. speziel...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans

Rn. 395 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Anzugeben sind nur die Bezüge, die ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans in seiner Eigenschaft und (final) für seine Tätigkeit als Mitglied dieses Organs erhält, und zwar von der Bestellung bis zur Abberufung (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 239). Anzugeben sind nur die Bezüge, die ein Organmitglied unmittelbar von dem berichts...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Einziehung

Rn. 71 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Verwendungszweck kann durch die HV in der Weise beschränkt werden, dass der Beschluss den Erwerb eigener Aktien zum Zwecke der Einziehung vorsieht. Dies kann zum einen dadurch erfolgen, dass der Ermächtigungsbeschluss den Erwerb der Aktien zum Zwecke der Einziehung vorsieht und es für die Einziehung selbst eines weiteren HV-Beschlusses be...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. 10 %-Grenze

Rn. 96 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Gesamtnennbetrag oder der sich bei Stückaktien nach § 8 AktG ergebende anteilige Betrag am Grundkap. der nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien betreffender AG/KGaA/SE, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt, darf nicht mehr als 10 % des Grundkap. ausmachen. Dies bedeutet, dass...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 30 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die §§ 71ff. AktG regeln den Erwerb bereits vorhandener Anteile. Der originäre Erwerb eigener Aktien wird hingegen von § 56 Abs. 1 AktG, der Erwerb neuer Mitgliedschaftsrechte bei Kap.-Erhöhung(en) durch § 215 Abs. 1 AktG erfasst. Jedoch sind die §§ 71b und 71c AktG ausnahmsweise auch auf Fälle originären Erwerbs anzuwenden. Rn. 31 Stand: EL 4...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Rückabwicklung

Rn. 108 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Soweit das dingliche Erfüllungsgeschäft bereits vollzogen wurde, ist dieses unter Beachtung der Vorschriften zur Einlagenrückgewähr (vgl. § 62 AktG) rückabzuwickeln (vgl. auch Escher-Weingart/Kübler, ZHR 1998, S. 537 (540)). Grds. bestimmen sich die Rechtsfolgen nach dem Bereicherungsrecht. Der Aktionär hat demnach gemäß den §§ 812ff. BGB ei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals (Satz 1 Nr. 1)

Rn. 181 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Gemäß § 289a Satz 1 Nr. 1 ist die Zusammensetzung des gezeichneten Kap. anzugeben, soweit dies nicht aufgrund anderer Vorschriften im Anhang erfolgt und darauf verwiesen wird (vgl. DRS 20.K190). Existieren verschiedene Aktiengattungen (z. B. Stammaktien, stimmrechtslose Vorzugsaktien, Aktien mit Nebenpflichten; vgl. § 11 AktG), so sind die m...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Ziel eines grundsätzlichen Erwerbsverbots

Rn. 6 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien dient dem Gläubigerschutz durch Sicherstellung der Kap.-Erhaltung zur Sicherung der Haftungsbasis und der Kap.-Aufbringung bei nicht voll eingezahlten Einlagen (vgl. Günther/Muche/White, RIW 1998, S. 337 (339); MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 18ff.; Spickhoff, BB 1997, S. 2593 (2595)). Rn. 7 Stand: ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Vorteile einer Erwerbsmöglichkeit

Rn. 10 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Andererseits ist der Erwerb eigener Aktien eine unkomplizierte Form der Verteilung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter. Insiderkenntnisse werden verwertet, kommen aber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 53a AktG allen zugute. Die Ankündigung des Rückkaufs kann eine Steigerung der Aktienrendite ermöglichen, insbesondere weil ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Absicht des Vorstands

Rn. 49 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Entscheidend ist die ernstliche Absicht des Vorstands, die Aktien nach ihrem Erwerb Personen aus vorstehend genanntem Personenkreis anzubieten. Rn. 50 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die Absicht muss sich dazu nach außen manifestiert haben, die Ernstlichkeit muss aus den Umständen erkennbar sein. Zu fordern ist ein entsprechender Beschluss mit reali...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines und historische Entwicklung

Rn. 115 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 In der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des BilMoG) hing die Bilanzierung erworbener eigener Aktien vom Erwerbszweck sowie der Verfügungsbefugnis des Vorstands (über die eigenen Aktien ab. Sie waren entweder zu aktivieren oder vom EK einschließlich den Gewinnrücklagen abzusetzen. Rn. 116 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Nach altem Recht wurde zwisch...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Rn. 7 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Begriff "börsennotierte AG" bzw. KGaA oder SE findet in diversen Vorschriften Verwendung (hier speziell: §§ 286 Abs. 4, 289f (passim), 317 Abs. 4 sowie 285 Nr. 16 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 8 (jeweils i. V. m. § 161 AktG)). Eine AG/KGaA/SE ist nach § 3 Abs. 2 AktG börsennotiert, wenn deren "Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Weltwirtschaftskrise sowie nachfolgende Reformen des Aktiengesetzes

Rn. 11 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien geht auf die Erfahrungen aus der Weltwirtschaftskrise Anfang der dreißiger Jahre des letzten Jahrhunderts zurück (vgl. Escher-Weingart/Kübler, ZHR 1998, S. 537 (539); MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 29ff.; Skog, ZGR 1997, S. 307 (314f.)). Da zu dieser Zeit Aktienrückkäufe nicht verboten waren, war...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Schaden

Rn. 34 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Schaden ist i. S. d. §§ 249ff. BGB zu verstehen, es genügt also jede Vermögenseinbuße, auch Folgeschäden, insbesondere der entgangene Gewinn (vgl. Günther/Muche/White, RIW 1998, S. 337 (340); Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 7). Rn. 35 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Schaden muss eine AG/KGaA/SE selbst, nicht ihre Aktionäre oder einzelne von ihnen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Unterrichtung der Hauptversammlung bei § 71 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 AktG

Rn. 101 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 In den Fällen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 AktG besteht nach dem Erwerb eigener Aktien die Verpflichtung, die nächste HV über die in § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Punkte, namentlich (i) die Gründe und den Zweck des Erwerbs, (ii) über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkap., (iii) deren Anteil a...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Besondere Voraussetzungen bei AG, KGaA und SE (Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) und Satz 3)

Rn. 96 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 318 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) sowie Satz 4 knüpfen die wirksame Stellung eines Ersetzungsantrags durch Aktionäre einer AG, KGaA oder SE an weitere, besondere Voraussetzungen. Aktionäre dürfen demnach einen Ersetzungsantrag nur stellen, wenn sie erstens "gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Literaturverzeichnis

Rn. 131 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 BaFin (2017), Rückerwerb eigener Aktien nach dem WpÜG, URL: https://tinyurl.com/d2b83cnv (Stand: 29.08.2024). BaFin (2024), Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (5. Aufl.), URL: https://tinyurl.com/bdeuedz6 (Stand: 29.08.2024). Kitanoff (2009), Der Erwerb eigener Aktien, Frankfurt am Main. Kleindiek (1997), St...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Wertpapierbegriff

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 WpHG „sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere Aktien, andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften u...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 68 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Seit Inkrafttreten des KonTraG hat die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Erwerb eigener Aktien die größte praktische Bedeutung erlangt. Zahlreiche große Publikumsgesellschaften ebenso wie kleinere börsennotierte UN haben seitdem von der Möglichkeit der Schaffung einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und der Durchführung ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Erwerbszweck

Rn. 70 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt die Bestimmung des Zwecks grds. im freien Ermessen der Geschäftsführung. Seit Inkrafttreten der Vorschrift sind jedoch Stimmen laut geworden, die für eine Beschränkung dieses Ermessens plädieren und die Festlegung der Erwerbszwecke im HV-Beschluss fordern (vgl. Bosse, NZG 2000, S. 923f.; Bosse, NZG 2000, S...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verwendung freier Mittel

Rn. 98 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Ein Erwerb eigener Aktien ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkap. oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf (sog. Kap.-Grenze). Hi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Zuständigkeit

Rn. 32 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Erwerb eigener Aktien ist eine Maßnahme der Geschäftsführung und fällt als solche gemäß § 76 Abs. 1 AktG in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Möglich ist jedoch, dass entweder die Satzung oder der AR anordnen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des betreffenden Organs vorgenommen werden dürfen (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 Akt...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss

Rn. 69 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Ermächtigungsbeschluss muss dem Erwerb vorangehen. Eine einfache Stimmenmehrheit i. S. d. § 133 Abs. 1 AktG ist mangels anderweitiger Regelung erforderlich und genügend (vgl. Aerssen, WM 2000, S. 391 (394); Kiem, ZIP 2000, S. 209 (210); Kindl, DStR 1999, S. 1276 (1278); Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 19d). Eine AG/KGaA/SE hat kein eigenes ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 16. Angaben zur Entsprechenserklärung (§ 285 Nr. 16 i. V. m. § 161 AktG)

Rn. 1031 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Anhangangabe zur Entsprechenserklärung nach § 161 AktG wurde durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) in das HGB eingeführt und zuletzt durch das BilMoG geändert. § 161 AktG verpflichtet Vorstand und AR börsennotierter AG/KGaA/SE zur jährlichen Abgabe einer Entsprechenserklär...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts

Rn. 105 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Erfolgt der Erwerb eigener Aktien unter Verstoß gegen das grds. Erwerbsverbot, so ist das Grundgeschäft (Kauf, Tausch etc.) von Anfang an nichtig; keine der Vertragsparteien kann Erfüllung verlangen (vgl. KK-AktG (2011), § 71, Rn. 246; MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 384). Ein zunächst wirksames Grundgeschäft kann auch erst später nichtig ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Gesamtrechtsnachfolge (§ 71 Abs. 1 Nr. 5 AktG)

Rn. 65 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 AktG ist der Erwerb eigener Aktien durch Gesamtrechtsnachfolge zulässig. Erlaubt ist insoweit der Erwerb voll eingezahlter sowie nicht voll eingezahlter Aktien (vgl. auch MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 187). Durch diese umfassende Ausnahme vom Erwerbsverbot wird sichergestellt, dass Vorgänge mit Rechtsübergang im Weg...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Vorratsaktien (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG)

Rn. 918 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über den "Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Wertpapierhandel (§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG)

Rn. 67 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Hierdurch erhalten Kreditinstitute (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KWG), Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. §§ 1 Abs. 1a, 2 Abs. 6 KWG), Wertpapierinstitute (vgl. § 2 Abs. 1 WpIG) sowie Finanz-UN (vgl. § 1 Abs. 3 KWG) die Möglichkeit, einen "Handelsbestand" eigener Aktien zum Zwecke des Eigenhandels auch ohne konkreten Handelsauftrag (vgl. im U...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Stimmrechtskontrolle bei Arbeitnehmerbeteiligungen (Satz 1 Nr. 5)

Rn. 192 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Sofern AN am Gesellschaftskap. beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar selbst ausüben, ist die Art der Stimmrechtskontrolle gemäß § 289a Satz 1 Nr. 5 anzugeben (vgl. DRS 20.K204). Von dieser Berichtspflicht werden in der Praxis nur wenige Sonderfälle betroffen sein, da nach deutschem Aktienrecht eine Trennung von Stimmrecht ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 16 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Auf Ebene der IFRS existiert keine entsprechende Legaldefinition. Die IFRS sehen aber bestimmte Berichtspflichten ausschließlich für börsennotierte bzw. kap.-marktorientierte UN vor. So haben lediglich diejenigen UN ein Ergebnis je Aktie anzugeben, deren Aktien an einer Börse öffentlich gehandelt werden oder die für ihre Aktien eine Börsenzul...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gesetzliche Vorgaben

Rn. 23 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Das Gesetz gibt für die Inhalte des Lageberichts in den §§ 289 und 289a–f einen groben Berichtsrahmen vor. Es definiert damit lediglich den Mindestumfang des Lageberichts. Bei dessen inhaltlicher Gestaltung verbleiben der UN-Leitung daher umfangreiche Ermessensspielräume. Diese werden jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Zunächst ist ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Allgemeines

Rn. 19 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien ist mit Rücksicht auf seinen Zweck und systematischen Charakter als Ausnahmevorschrift von § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG eng auszulegen. Die vom Gesetz in § 71 Abs. 1 AktG angenommene abstrakte Interessengefährdung genügt deshalb (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 3) für die grds. Unzulässigkeit des Erwe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Schwerer Schaden

Rn. 42 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Ein schwerer Schaden ist anzunehmen, wenn die Einbuße auch unter Berücksichtigung von Größe und Finanzkraft betreffender Gesellschaft beachtlich ist (vgl. Schander, ZIP 1998, S. 2087 (2088)). Eine Existenzgefährdung ist nicht zu fordern (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 118; Schander, ZIP 1998, S. 2087 (2088)). Rn. 43 Stand: EL 44 – ET: ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Drohender Schaden (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 AktG)

Rn. 33 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Erwerb eigener Aktien muss notwendig sein, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von einer AG/KGaA/SE abzuwenden. An den Erwerb von eigenen Aktien zu diesem Zweck sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 71 AktG, Rn. 112). 1. Schaden Rn. 34 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Schaden ist i. S. d. §§ 249ff. BGB z...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Vorbemerkung

Rn. 47 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Erwerb eigener Aktien ist zulässig, wenn diese Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu in Rede stehender AG/KGaA/SE oder zu einem mit betreffender Gesellschaft i. S. d. §§ 15ff. AktG verbundenen UN stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden sollen. Die Regelung verfolgt das sozialpolitische Ziel der Förderung der Beteiligung am...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XI. Besitz von Anteilen (§ 285 Nr. 11)

Rn. 501 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 11 müssen bestimmte Angaben zum Beteiligungsbesitz des bilanzierenden UN in seinem JA dargestellt werden. Danach sind im Anhang anzugeben "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, so...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Änderung der Kapitalrichtline sowie ARUG

Rn. 15 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Im Jahre 2006 wurde die Kap.-R 77/91/EWG durch die R 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. EU, L 264/32ff.) geändert. Ausgangspunkt der Änderungen waren die Vorschläge der SLIM-Arbeitsgruppe (Simpler Legislation for the Internal Market) zur Deregulierung mit dem Ziel der Vereinfachung und Verschlankung des geltenden Rechts. D...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Anwenderkreis

Rn. 290 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Der Kreis der UN, der von der Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur UN-Führung nach § 289f betroffen ist, umfasst nur einen Teil der zur Lageberichterstattung verpflichteten UN. Aufgrund der besonderen Vorgaben verschiedener Gesetze und R variiert der Anwenderkreis bei den einzelnen Angaben innerhalb der Erklärung zur UN-Führung. Maßgeb...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Anwendbarkeit des WpÜG

Rn. 95 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Mit Schreiben vom 09.08.2006 hat die BaFin ihre frühere Verwaltungspraxis zur Frage der Anwendbarkeit des WpÜG auf den Rückerwerb eigener Aktien aufgegeben. Nunmehr findet das WpÜG auf öffentliche Angebote zum Rückerwerb eigener Aktien keine Anwendung mehr (vgl. BaFin (2017); ausführlich sodann zur früheren und neueren Verwaltungspraxis Plusk...mehr