Fachbeiträge & Kommentare zu Altersvorsorge

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / H. Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Rz. 137 Die Insolvenzsicherung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung sind in den §§ 7 ff. des BetrAVG geregelt. Besteht danach Insolvenzschutz, ist der Pensions-Sicherungs-Verein VvaG (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung eintrittspflichtig. Die Verpflichtungen aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage gehen in diesem Fall gem. § 7 BetrAV...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Förderung der betrieblichen Altersversorgung

A. Absetzung von der LSt des ArbG (§ 100 Abs 1 EStG) Rn. 4 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Ein ArbG, der einen für die Förderung qualifizierten Beitrag iSd § 100 EStG leistet, kann diesen zum Teil in der nächsten LSt-Anmeldung von der ermittelten LSt absetzen. Der Betrag ist in Zeile 23 des Formulars LSt-Anmeldung mit einem negativen Vorzeichen einzutragen, im Falle von Rückzahlun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Lebensversicherungen.

Rn 43 Bei Lebensversicherungen wird unterschieden, ob es sich um Kapitallebensversicherungen oder um Rentenversicherungen handelt. Soweit die Versicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge dient und iSd Einkommensteuergesetzes staatlich gefördert wird, handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen (s Rn 36). Das sind nur die Versicherungen, bei denen es sich um eine so gena...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Hinterbliebenenversorgung (Nr 3).

Rn 25 Um dem Versorgungscharakter von § 851c I zu genügen und die Forderungsdurchsetzung der Gläubiger nicht unnötig zu erschweren, dürfen ausgenommen von Hinterbliebenen keine Dritten begünstigt werden. Hinter der Unterhaltssicherung für Hinterbliebene muss eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage für die Pfändungsgläubiger zurücktreten. Die Begünstigung erfolgt durch Vertr...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / A. Einführung

Rz. 1 Die meisten Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern neben dem Arbeitsentgelt und weiteren Fürsorgeleistungen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ausnahmen bestehen lediglich bei kleineren Arbeitgebern mit einem geringen Personalbestand. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die in den letzten Jahren zunehmend Entgeltcharakter tragen, sind ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Jahresbeiträge (Abs 2 S 1 Nr 1).

Rn 36 Abs 2 S 2 Nr 1 regelt die progressiv ausgestaltete Höhe der Ansparbeträge, also des jährlich ansparbaren, pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr EUR 6.000,– und vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr EUR 7.000,– jährlich auf einen Altersvorsorgevertrag nach Abs 1 ansparen, um eine angemessene Alterssiche...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / b) Versicherungsvertragliche Lösung

Rz. 56 Bei der versicherungsvertraglichen Lösung ist Voraussetzung, dass die als Altersversorgung versprochene Versicherung (Direktversicherung, Pensions- oder Pensionsfondszusage) dem ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen wird. Faktisch wird dieser Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt und auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen. Dieses Verfahren dient vor all...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / H. bAV im Kündigungsschutzverfahren

Rz. 61 Sowohl im Kündigungsschutzprozess als auch bei der Verhandlung einer außergerichtlichen Aufhebungsvereinbarung ist sorgfältig darauf zu achten, dass die vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen vertragsgerecht umgesetzt werden. In der Regel bedarf es auch zum Vollzug einer abschließenden Regelung für die bAV entsprechender Auskünfte von Dritten, insbesondere bei sämt...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / F. Leistungsarten

Rz. 34 Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zeigen sich im vereinbarten Leistungsplan. Im Leistungsplan werden entsprechend den Schutzregelungen des Betriebsrentengesetzes bestimmte, abgegrenzte Formen der Versorgungszusagen definiert. I. Leistungszusage Rz. 35 Bei der klassischen Form der Leistungszusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und/oder seinen...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / Literaturtipps

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfügungsverbot (Nr 2).

Rn 19 Über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nach Nr 2 nicht verfügt werden. So soll eine zweckentfremdete Verwendung des Vorsorgekapitals verhindert werden. Abtretung, Verpfändung und ordentliche Kündigung des Vertrags müssen unwiderruflich ausgeschlossen sein (Braunschw ZIP 20, 36). Eine trotz vereinbarten Verbots erfolgte Abtretung ist iRv § 399 Alt 2 BGB unwirksam und e...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / C. Geschützter Personenkreis

Rz. 12 Das Betriebsrentengesetz hat grundsätzlich eine umfassende Abgrenzung des Schutzbereichs vorgenommen. Erfasst werden deshalb Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Arbeitnehmer und an die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende).[7] Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Gesetzes erheblich umfassender. Es bezieht in seinen persönlichen Geltu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Allgemeines (Zwecksetzung und Überblick)

Rn. 1 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die Altersversorgung der Bürger wird gemeinhin in drei Säulen geteilt: gesetzliche Rente, private Altersvorsorge sowie betriebliche Altersversorgung (BAV). Das am 07.07.2017 vom Bundesrat verabschiedete BetriebsrentenstärkungsG (BRStG) enthält neben den Änderungen des BetriebsrentenG, des SGB und weiterer Gesetze mit Rentenbezug auch eine Vielzah...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / IV. Entgeltumwandlung

Rz. 39 Keine eigene Form der Leistungsgewährung ist die Entgeltumwandlung. Gleichwohl stellt sie eine von Gesetzes wegen geförderte Sonderform der bAV dar, bei der arbeitsrechtliche Besonderheiten auch im Kündigungsschutzverfahren zu beachten sind. Rz. 40 Der Arbeitnehmer verzichtet auf Entgelt, dafür erhält er vom Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ver...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / I. Antragstellung im Kündigungsschutzverfahren

Rz. 62 Ist im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zu klären, welche Rechte beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer als unverfallbar vereinbart sind, so ist im Bereich der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich ein Feststellungsantrag ausreichend. Das BAG anerkennt grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung des Inhalts des Vers...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / I. Abgrenzung entsprechend einem biologischen Ereignis

Rz. 7 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung müssen durch ein biologisches Ereignis ausgelöst worden sein. Biologische Ereignisse sind dabei Alter, Invalidität oder Tod. Abgrenzungsprobleme können sich dabei ergeben, wenn Leistungen des Arbeitgebers vom vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Erreichen der üblichen Pensionierungsaltersgrenzen,[4] von einer Reduz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Mit der Aufgliederung der Alterssicherungssysteme geht eine Fragmentierung der Vollstreckungsregeln einher. Rentenansprüche der Beschäftigten aus der gesetzlichen Sozialversicherung wegen Alters, §§ 35 ff SGB VI, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, § 43 SGB VI, oder für Hinterbliebene, §§ 46 ff SGB VI, sind nach § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Aufgrund la...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Um einen auskömmlichen Lebensunterhalt älterer Menschen zu ermöglichen, den die umlagefinanzierte soziale Rentenversicherung nicht mehr hinreichend gewährleisten kann, wird der Aufbau einer privaten Altersvorsorge staatlich gefördert (Altersvermögensgesetz 2001, BGBl 2001 I, 1310 ff; Altersvermögensergänzungsgesetz [AVmEG] 2001, BGBl 2001 I, 403 ff; Alterseinkünftegeset...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / I. Vertragsfreiheit

Rz. 15 Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einführen möchte. Er kann ebenfalls frei entscheiden, ob er allein die Mittel für die Finanzierung der zugesagten bAV bereitstellen möchte, oder ob er den Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligt. Einschränkungen der Vertragsfreiheit...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / 2. Kollektive Rechtsbegründung

Rz. 23 Die wichtigste kollektive Rechtsquelle ist die Betriebsvereinbarung, die in der Regel als freiwillige Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist. Die Freiwilligkeit betrifft dabei die Frage des "ob", die Festlegung der Höhe der Versorgungsmittel, die Wahl des Durchführungswegs und den Zweck der betrieblichen Altersversorgung. Mitbestimmungspflichtig sind die Gestaltung des...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / E. Durchführungswege

Rz. 26 Das Betriebsrentengesetz hat den Weg, auf dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verspricht, klar abgegrenzt. Die Durchführungswege unterscheiden sich vor allem durch ihre betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen. Fünf Durchführungswege sind dabei zugelassen. Ein weiterer Durchführungsweg wurde seit dem 1.2.20...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgungseinrichtung (§ 100 Abs 3 Nr 4 EStG)

Rn. 20 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der ArbG muss zu einer der drei kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) einen Beitrag leisten. Hierbei muss es sich nicht um einen neu abgeschlossenen Vertrag handeln, sondern der Beitrag kann auch in einen Bestandsvertrag gezahlt werden. Es ist hierbei ebenfalls un...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / II. Abgrenzung nach dem geforderten Versorgungszweck

Rz. 8 Ferner muss die Leistung, damit sie unter den Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes fällt, dem geforderten Versorgungszweck dienen. Abgrenzungsfragen ergeben sich hier beispielsweise bei der Gewährung von Todesfallleistungen an Begünstigte außerhalb des Familienverbands,[5] an nicht mehr unterhaltsbedürftige Kinder sowie bei Unterstützungsleistungen für Fälle der Arbe...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / 1. Individualrechtliche Rechtsbegründung

Rz. 21 Rechtsgrund einer Einzelzusage ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Notwendiger Inhalt ist dabei der Leistungsplan, aus dem sich Art, Höhe und Voraussetzungen der versprochenen Versorgungsleistungen ergeben. Neben dieser vollständigen Regelung der betrieblichen Altersversorgung besteht auch weit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Andere Verträge.

Rn 11 Die Vorsorgeleistungen können auch über einen kombinierten Sparplan und Auszahlungsplan mit anschließender Rentenversicherung erwirtschaftet werden (Dietzel S 119). Sparpläne beinhalten Darlehen des Vorsorgenden an eine Bank, § 488 I BGB. Beim Erreichen der Altersgrenze kann das vorhandene Vermögen in eine Rentenversicherung gegen Einmalbetrag eingebracht werden. Alter...mehr

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FF 04/2024, Altersunterhalt... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten haben am 0.0.2007 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 52 Jahre und der Antragsgegner 51 Jahre alt. [2] Die Trennung erfolgte im Mai 2020 zunächst in der ehelichen Wohnung, einer Doppelhaushälfte, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Eheschließung nach dem Verkauf ihrer bestehenden Immobilie und zusätzlicher Aufnahm...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / 2. Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

Rz. 54 Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung kennt seit einigen Jahren mehrere Methoden für ihre Ermittlung. Hierbei ist zu entscheiden zwischen dem zeitanteiligen Verfahren gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG und der versicherungsvertraglichen Lösung nach § 2 Abs. 2 S. 2 ff. BetrAVG. a) Zeitanteiliges Verfahren Rz. 55 Beim zeitanteiligen Berechnungsverfahren ist zunächst in einem ers...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / III. Rechtsbegründungsakte

Rz. 20 Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Änderung von Versorgungszusagen, zu der auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt, kommt es auf die Art der Rechtsbegründung der Versorgungszusage an. 1. Individualrechtliche Rechtsbegründung Rz. 21 Rechtsgrund einer Einzelzusage ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die Bestandteil...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / II. Direktversicherung

Rz. 29 Beim mittelbaren Durchführungsweg der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lebensversicherungsunternehmen stehen rechtlich in einem Dreiecksverhältnis, das durch entsprechende Rechtsbindungen bestimmt ist. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer und den übrigen Bezugsberech...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / IV. Pensionsfonds

Rz. 31 Dieser jüngste Durchführungsweg wurde aufgrund von angloamerikanischen Vorbildern ins Gesetz aufgenommen, hat aber in der Praxis nur zu der Lebensversicherung ähnlichen Vorgehensweisen geführt. Auch die Rechtsverhältnisse sind ähnlich gestaltet. Unterschiede bestehen nur in der Kapitalanlage.mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / II. Beitragsorientierte Leistungszusage

Rz. 37 Bei der beitragsorientierten Leistungszusage bestimmt der Beitrag des Arbeitgebers, bezogen auf ein festes Leistungsmodell, den Inhalt der Versorgungszusage. Erforderlich ist dabei die Definition der Versorgungsleistung durch den festgelegten Beitrag, den Zins und bestimmte versicherungsmathematische Umrechnungsfaktoren. In der Regel werden bestimmte Verrentungstabell...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / c) Aufgelaufene Leistung

Rz. 57 Bei Versorgungszusagen, die über Entgeltumwandlungsvereinbarungen durch die Arbeitnehmer finanziert worden sind, gibt es als weitere Berechnungsmöglichkeit die Ermittlung der aufgelaufenen Leistung nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. Diese auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen, die vom Arbeitgeber finanziert sind, anwendbare Methode ermittelt als Höhe der unverfallbaren...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / I. Checkliste

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§ 35 Kündigung und betriebl... / D. Rechtsquellen der bAV

Rz. 14 Die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen der bAV entspricht den üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. I. Vertragsfreiheit Rz. 15 Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einführen möchte. Er kann ebenfalls frei entscheiden, ob er allein die Mittel für die Fi...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / I. Direktzusage

Rz. 28 Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber, Versorgungsleistungen unmittelbar aus seinen liquiden Mitteln zu erbringen. Er schaltet keinen externen Versorgungsträger ein und finanziert die Versorgungsverpflichtungen intern. Handels- und steuerrechtlich hat er hierfür Pensionsrückstellungen zu bilden. Im Leistungsfall haben die Arbeitnehmer und die übrigen Versorgu...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / III. Pensionskasse

Rz. 30 Die Pensionskasse stellt eine besondere Form der Lebensversicherung dar, die für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe Leistungen anbietet. Die Rechtsverhältnisse entsprechen weitgehend denen der Direktversicherung. Bei der Pensionskasse muss der Arbeitgeber durch Zuwendungen sicherstellen, dass die Versorgungsleistungen erbracht werden können. Ergänzende Beitragszahlunge...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / III. Beitragszusage mit Mindestleistung

Rz. 38 Erst seit dem 1.1.2002 ist die Beitragszusage mit Mindestleistung im Betriebsrentengesetz enthalten. Festgelegt wird dabei der Beitrag, die Leistung ist vom Anlageerfolg abhängig. Ein Zinssatz wird dabei nicht festgelegt. Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Arbeitnehmer in jedem Fall die Summe der aufgelaufenen Beiträge, saldiert mit den Prämien für Risikoleistun...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / I. Gesetzliche Unverfallbarkeit

Rz. 49 Die gesetzliche Unverfallbarkeit beschreibt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Anwartschaft auf bAV dem Arbeitnehmer nicht mehr einseitig genommen werden darf. Die folgenden Voraussetzungen sind dabei gesetzlich festgelegt: 1. Gesetzliche Unverfallbarkeitsvoraussetzungen Rz. 50 Die Regelungen für den Schutz von Versorgungsanwartschaften bei vorzeitiger Vertra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Versicherungsbeiträge (Nr 3).

Rn 19 Als Abzüge anzuerkennen sind die gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Versicherungsbeiträge, soweit sie angemessen sind. Zum Beispiel für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen hat das Gericht zu prüfen, ob die Versicherungsbeiträge angemessen sind Das...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Steuerfreiheit der ArbG-Beiträge (§ 100 Abs 6 EStG)

Rn. 31 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die Beträge des ArbG zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, welche nach dieser Vorschrift gefördert werden, sind für den ArbN steuerfrei. Damit ist die Steuerfreiheit auf EUR 144/30 % = EUR 480 beschränkt (§ 100 Abs 6 S 1 EStG), ab 2020 auf EUR 960 (auch s Rn 6 und hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung s Rn 3a). Diese ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Dünn, Das BetriebsrentenstärkungsG, RVaktuell 5/6/2017, 144; Plenker, Steuerliche Neuregelungen bei der betrieblichen Altersversorgung durch das sog BetriebsrentenstärkungsG ab 01.01.2018, DB 2017, 1545; Meissner, Das BMF-Schreiben zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung, DStR 2018, 99; Levedag, Neues Anwendungsschreiben des BMF zur betrieblichen Altersversorgung, GmbH...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Verfahren.

Rn 45 Zum Verfahren vgl Rn 31 f. Die Drittschuldnerauskunft muss die jährliche Veränderung des Kapitals nicht darstellen (aA Wollmann Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, S 255).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 829 normiert das Verfahren sowie die Wirkungen der Pfändung von Geldforderungen. Die Regelung in § 829 II 3 über Zustellungen im Europäischen Rechtsraum ist durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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§ 35 Kündigung und betriebl... / d) Angesammeltes Versorgungskapital mit Mindestleistung

Rz. 58 Bei dieser in § 2 Abs. 6 BetrAVG festgelegten Methode, die bei allen Beitragszusagen mit Mindestleistung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen verwendet werden kann, entspricht der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft dem bis zum Ausscheiden gebildeten Versorgungskapital. Allerdings steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer mindestens die Summe der bis dahin auf...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / IV. Auskunftsansprüche

Rz. 69 Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.1.2005[28] wurden in § 4a BetrAVG erweiterte Auskunftspflichten für die Arbeitgeber geschaffen. Ggf. kann es sich bei sehr unklaren Versorgungsverhältnissen empfehlen, im Rahmen eines Klageverfahrens auch zunächst einen Auskunftsanspruch und sodann einen materiellen Leistungsanspruch zu erheben (Stufenantrag). Der...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / G. Unverfallbarkeit

Rz. 47 Eine im Kündigungsschutzverfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Arbeitnehmerschutzvorschrift ist die Regelung des § 1b i.V.m. § 2 BetrAVG über die Unverfallbarkeit. Diese Regelung besagt, dass die Versorgungsanwartschaften auch beim "Störfall" der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen ihres Entgeltcharakters aufrechterhalten bleib...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / 1. Gesetzliche Unverfallbarkeitsvoraussetzungen

Rz. 50 Die Regelungen für den Schutz von Versorgungsanwartschaften bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gelten nur für Versorgungszusagen, die der Arbeitgeber freiwillig finanziert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich teilweise an der Finanzierung aufgrund der getroffenen Rechtsbegründungsakte (z.B. einer Betriebsvereinbarung) zu beteiligen hat. Im Gegensatz dazu b...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / a) Zeitanteiliges Verfahren

Rz. 55 Beim zeitanteiligen Berechnungsverfahren ist zunächst in einem ersten Schritt die Versorgungsleistung festzustellen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Versorgungsfalls zu erbringen wäre. Dabei erfolgt die Ermittlung jeweils nach der getroffenen Vereinbarung. Sodann wird in einem zweiten Schritt die erreichbare Leistung mit einem Unverfallba...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / II. Vertragliche Unverfallbarkeit

Rz. 59 Wie bereits dargelegt, ist Voraussetzung für ein Fortbestehen der erteilten Versorgungszusage, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsregeln erfüllt sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage mit vertraglicher Unverfallbarkeit versprochen hat. Dies kann z.B. dann der F...mehr