Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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FF 2/2017 / Abstammungsrecht

a) Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. b) Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der...mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Ange... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin sind die Verfahrens- und die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht noch einmal entstanden. Den ...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / b) Rechtsmissbräuchliche Beschränkung

Eine willkürliche Beschränkung aus Kostengründen ist unbeachtlich. Hinweis 1. Die Beschränkung des Berufungsantrags bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn offenkundig ist, dass der Antrag des Berufungsklägers nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet war, sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (Anschluss BGH...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.5 Inhalt der Anordnung

Rz. 16 Nach § 119 Abs. 1 AO muss die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört: die Bezeichnung des Arrestschuldners, sodass er zweifelsfrei identifizierbar ist, also Familienname, Vorname, Wohnanschrift[1]; Rz. 16a die Bezeichnung des Arrestanspruchs; hierbei sind die zu sichernden Geldforderungen einzeln nach Art, Zeitraum und ggf.[2] Betrag anzugeben.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Auskünfte

Rz. 11 Auskünfte sind, soweit sie sich auf Rechtsfragen beziehen, Meinungsäußerungen, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen, Wissenserklärungen. Sie sind, im Gegensatz zu Zusagen, keine Verwaltungsakte, da sie keine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensakte einer Behörde sind.[1] Sie entfalten keine Bindung; auch eine Bindung aus Treu und Glauben kann sich i. d. R. nich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.2.1 Allgemeines

Tz. 24 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Die Voraussetzung "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl" ist eine stliche Voraussetzung, deren Erfüllungmehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Begriff der Zusage

Rz. 19 Eine Zusage ist die mit Bindungswillen abgegebene Erklärung der Behörde, einen bestimmten Sachverhalt für einen oder mehrere bestimmte Veranlagungszeiträume in bestimmter Weise zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde rechtlich in der Lage ist, eine Maßnahme der genannten Art zu treffen; die Zusage einer rechtlich nicht möglichen Maßnahme ist unwirksam....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.1.1 Unselbstständige Nebenbestimmungen

Rz. 61a Die Befristung [1], die Bedingung [2] und der Widerrufsvorbehalt [3] sind als unselbstständige Nebenbestimmungen Teil des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind.[4] Die Anfechtung des Verwaltungsakts erstreckt sich notwendig auf die Nebenbestimmung. Soll nur die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung überprüft werden, so erfolgt dies im Rahmen der Anfechtung der Gesamtrege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1 Einspruch gegen den Grundlagenbescheid

Rz. 21 Nach § 351 Abs. 2 AO können Regelungen des Grundlagenbescheids nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheids angegriffen werden, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids. 3.2.1.1 Einspruch gegen den Grundlagenbescheid Rz. 21a Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid kann nicht mit Einwendungen begründet werden, die sich gegen Regelungen des Folgebescheids rich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.2 Rechtsprechungsbeispiele

Rz. 26 Abrechnungsbescheid [1]: nicht anfechtbar mit Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung richten.[2] Abweichende Steuerfestsetzung [3]: Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung.[4] Aufteilungsbescheide: § 279 AO, nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen die im ESt-Bescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen. Duldungsbescheid: Einwendungen gegen die festgesetzte S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1 Existente Beschwer

Rz. 12 Der Einspruch ist nur statthaft, wenn die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erlassen bzw. den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts gesetzt hat.[1] Aus diesem Verwaltungsakt, der durch die Anfechtung Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, muss sich die Beschwer ergeben. Der Einspruch setzt eine bestehende Rechtsverletzung voraus, die zu einer aktuell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.3 Vorläufigkeitsvorbehalt (§ 165 AO)

Rz. 65 Nach § 165 Abs. 1 AO können eine Steuerfestsetzung bzw. Verwaltungsakte, auf die die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend anzuwenden sind, punktuell vorläufig ergehen. Es tritt insoweit die gleiche Rechtswirkung ein wie bei dem Nachprüfungsvorbehalt (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO [1]), mit dem der Vorläufigkeitsvorbehalt im Übrigen kombiniert werden kann.[2] Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.3.4 Unwirksame Bekanntgabe

Rz. 58 Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 122 AO ist selbst ein behördlicher Akt.[1] Inhaltliche Mängel der Adressierung des Verwaltungsakts, die den Inhalts- oder Bekanntgabeadressaten des Verwaltungsakts betreffen[2], haben nach § 124 BGB zur Folge, dass die Bekanntgabe unwirksam ist. Durch die unwirksame Bekanntgabe[3], z. B. Bekanntgabe des Verwaltungsakts an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.1.2 Selbstständige Nebenbestimmungen

Rz. 62 Die Auflage und der Auflagenvorbehalt [1] sind demgegenüber rechtlich selbstständige "Neben"-Verwaltungsakte, die zumeist äußerlich mit dem "Haupt"-Verwaltungsakt verbunden sind, aber den rechtlichen Gehalt des "Haupt"-Verwaltungsakts nicht einschränken. Der "Haupt"-Verwaltungsakt besteht rechtlich auch dann fort, wenn die Auflage oder der Auflagenvorbehalt aufgehoben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.4 Wiederholende Verwaltungsakte

Rz. 59 Wird die rechtliche Regelung eines Verwaltungsakts in einem späteren Verhalten der Finanzbehörde lediglich wiederholt, ohne dass eine erneute Entscheidung über die Sache getroffen wird, so ist diese Wiederholung kein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Eine Anfechtung der Wiederholung mit dem Ziel, den ersten Verwaltungsakt aufzuheben, kommt demgemäß nicht in Betracht.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.4.3 Gesonderte Feststellung

Rz. 25 Soweit abweichend von § 157 Abs. 2 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden[1], hat diese Verfahrensteilung auch hinsichtlich der Beschwer Bedeutung. Hier ergibt sich die Sonderregelung des § 351 Abs. 2 AO, wonach Einwendungen nur gegen den jeweiligen Verwaltungsakt erhoben werden können. Für die Anfechtung des Folgebescheids kann sich aus dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5.2 Verwirkung – Rechtsmissbrauch

Rz. 34a Rechte und damit auch der Rechtsschutz können durch Untätigkeit und Zeitablauf verwirkt werden. Finanzgerichtliche Entscheidungen haben unter diesem Gesichtspunkt eine Verwirkung der Einspruchsbefugnis angenommen, wenn der Beteiligte rügelos einen belastenden Verwaltungsakt befolgt hat, für dessen Anfechtung die einjährige Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO gegeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.8 Abschluss des "Untätigkeits"-Einspruchsverfahrens

Rz. 87 Wird nach Einlegung des Untätigkeitseinspruchs [1] der beantragte Verwaltungsakt mit einem dem Antrag entsprechenden Inhalt erlassen, so hilft die Finanzbehörde inhaltlich dem Untätigkeitseinspruch vollen Umfangs ab. Das Einspruchsverfahren ist damit abgeschlossen, ohne dass es einer Einspruchsentscheidung bedarf.[2] Demgemäß muss nunmehr gegen den erlassenen Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Grundlage und Inhalt der Einschränkung

Rz. 6 Der Regelungsinhalt des § 351 Abs. 1 AO folgt aus der Bindungswirkung der Bestandskraft von Verwaltungsakten.[1] Die formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts wirkt für und gegen den Beteiligten und die Finanzbehörde. Eine Durchbrechung der Bestandskraft und damit eine Modifizierung des Regelungsinhalts des bestandskräftigen Verwaltungsakts ist nur zulässig, soweit ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Unanfechtbarkeit des geänderten Verwaltungsakts

Rz. 9 Die Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO greift nur ein, wenn der Erstbescheid [1] formell bestandskräftig ist, d. h. nicht mehr mit einem zulässigen Einspruch angegriffen werden kann[2], und demgemäß eine erneute Sachentscheidung über den Regelungsinhalt des Erstbescheids ausgeschlossen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Regelungsinhalt des bestandskräftigen Erstbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Geltendmachung der Beschwer

Rz. 6 Die Einspruchsbefugnis nach § 350 AO erfordert, dass der Einspruchsführer die Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. dessen Unterlassung geltend macht. Dies ist die ausdrückliche oder konkludente Darlegung der die Beschwer begründenden Umstände. Diese Darlegung der Beschwer nach § 350 AO ist nicht zu verwechseln mit der Begründung des Einspruchs nach § 357...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.5 Änderungsanträge

Rz. 47 Teilweise werden auch Anträge auf Änderung, Aufhebung oder Berichtigung eines Verwaltungsakts nach den Vorschriften der §§ 129 bis 132 und 172 bis 177 AO i. w. S. zu den informellen Rechtsbehelfen gerechnet.[1] Der Stpfl. ist insoweit in der Wahl seiner Mittel frei. Er kann, ohne ein Einspruchsverfahren anhängig zu machen, die Korrektur eines Verwaltungsakts beantrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.3 Beschwer durch Nebenbestimmungen

Rz. 20 Wird der Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 AO mit einer Auflage erteilt, so begründet die Auflagenerteilung keine Beschwer für die Anfechtung des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts. Die Auflage ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Die Rechtswirkungen des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts sind unabhängig davon, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht.[2] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4.1 Verlust der Einspruchsbefugnis

Rz. 13 Die Prozessstandschaft und Einspruchsbefugnis der Personenvereinigung setzt deren Bestehen voraus. Die in § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO verankerte alleinige Befugnis der Personenvereinigung, im eigenen Namen fremde Rechte wahrzunehmen, nämlich die ihrer von dem Feststellungsbescheid materiell betroffenen Feststellungsbeteiligten, und für diese Einspruch gegen Feststellungsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.1 Grundlagen

Rz. 69 Stellt ein Stpfl. bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts [1], d. h. einen Antrag, eine inhaltlich bestimmte Regelung zu treffen, so eröffnet er hiermit das auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren.[2] In diesem Verfahren besteht für die Finanzbehörde die allgemeine Verpflichtung, über den Antrag binnen angemesse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die erfolglose Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens Voraussetzung für die finanzgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. §§ 347, 348 AO regeln i. d. S. die Frage, in welchen Fällen ein solcher außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist. Rz. 2 § 347 AO s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Rechtscharakter des Einspruchsverfahrens

Rz. 5 Die große Zahl der durch die Finanzbehörden zu bearbeitenden Steuerfälle, die zunehmende Kompliziertheit und die Unbeständigkeit der Steuergesetze wie auch die vielfache Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte sind nur einige der zahlreichen Fehlerquellen im Besteuerungsverfahren, die zu einer Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten führen können. Durch die Einlegu...mehr

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zfs 1/2017, Der Abgasskanda... / I. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Bei der rechtlichen Beurteilung einer Anfechtung des Kaufvertrags ist dabei zunächst zu beachten, dass der Käufer in der Regel sein Fahrzeug bei einem Händler und nicht direkt beim VW-Konzern erworben hat. Problematisch für eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist die Zurechnung der Täuschungshandlung. Arglist erfordert dabei wenigstens...mehr

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zfs 1/2017, Keine Rückforde... / 2 Aus den Gründen:

" … Die Klage ist vom LG im Ergebnis zu Recht als nicht begründet angesehen worden." a) Dem Kl. steht ein Rückzahlungsanspruch wegen der von ihm gezahlten Prämien aus dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1, S. 1 BGB nicht zu, denn die Zahlungen sind vom Kl. mit Rechtsgrund erbracht worden. aa) Für die Zahlungen des Kl. an die Bekl. fehlt ein Rechtsgrund nic...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / IV. Die zeitliche Begrenzung des Regressanspruchs nach § 1613 Abs. 3 BGB

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Regress für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit nur noch begrenzt geltend gemacht werden kann. Zu diesem Zweck soll in § 1613 ein neuer Absatz 3 eingefügt werden. Dessen erster Satz lautet: Zitat "Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Abstammungsrecht

a) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 [m. Anm. Stößer]). b) Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zu...mehr

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AGS 1/2017, Übernahmeschuld... / 3 Anmerkung

Für die Kosten haftet nach § 24 Nr. 2 FamGKG (auch § 29 Nr. 2 GKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) als Erstschuldner zunächst auch derjenige, der sie in einer vor Gericht abgegebenen oder dem Gericht mitgeteilten Erklärung übernimmt. Auch der Übernahmeschuldner ist wie der Entscheidungsschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG (auch § 29 Nr. 1 GKG, § 27 Nr. 1 GNotKG) gem. § 26 Abs. 2 FamGKG (auch...mehr

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zfs 1/2017, Der Abgasskanda... / B. Ansprüche des Verbrauchers

Das Gesetz gibt dem Käufer eines mit abgasmanipulierter Software ausgestatteten Fahrzeugs die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrags, Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag sowie Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB) an die Hand. I. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Bei der rechtlichen Beurteilung einer Anfechtung des Ka...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / VI. Zusammenfassung der Ergebnisse

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Interessenabwägung

Rz. 7 Das Lösungsrecht für den Verwender ist sachlich gerechtfertigt, wenn eine Abwägung ergibt, dass sein Interesse an der Auflösung des Vertrags schwerer wiegt als das Interesse des Kunden an dessen Fortbestand[22] oder zumindest ein anerkennenswertes Interesse des Verwenders an der Vertragsauflösung besteht.[23] Die Abwägung muss auf der Grundlage der Wertungen vorgenomme...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Modifikation von gesetzlichen Lösungsrechten

Rz. 21 Solche Klauseln fallen ebenfalls unter § 308 Nr. 3 BGB. Dies gilt etwa für die Vereinbarung einer Fixschuld[65] oder die Anfechtung wegen Kalkulationsirrtümern aller Art (die § 119 BGB nicht zulässt).mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Im vorliegenden Fall greift nach deutschem Recht § 2345 Abs.1, 2 BGB iVm § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB: Max ist pflichtteilsunwürdig. Die Pflichtteilsunwürdigkeit hat nur dann selbständige Bedeutung, wenn der Verfehlende enterbt, ihm aber nicht der Pflichtteil wirksam entzogen wurde.[31] Tina, der der Wegfall des Pflichtteils unmittelbar zustattenkommt, muss (formlos) binnen Jahresf...mehr

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AGS 1/2017, Zulässigkeit de... / 3 Anmerkung

Alle Kostengesetze lassen eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren nur zu, wenn der Wert vom Gericht endgültig festgesetzt worden ist. Der Wert ist endgültig festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streit- oder Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (vgl. § 55 Abs. 2 FamGKG, § 63 Abs. 2 GKG, §...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Lösungsrechte

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht sich auf Verträge aller Art. Ausgenommen sind nur Dauerschuldverhältnisse (siehe hierzu Rdn 25 ff.) und die in § 310 Abs. 2 und 4 BGB genannten Verträge. Zur Anwendung im unternehmerischen Bereich siehe unten (siehe Rdn 32 ff.). Rz. 4 Die Vorschrift betrifft nur Lösungsrechte, die dem Verwender eingeräumt sind. Sie greift immer dann ein, wenn die ...mehr

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zerb 1/2017, Kenntnis des E... / Sachverhalt

Herr A, nachfolgend Erblasser genannt, war deutscher Staatsangehöriger und mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder aus ihrer Ehe und die einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Der Erblasser verstarb am 17.8.2014. Der Beteiligte zu 2) ist nachverstorben. Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Anwendungsbereich und -voraussetzungen

Rz. 2 Der Gesetzestext zählt als Tatbestände Rücktritt und Kündigung auf, jedoch werden auch ähnliche Arten der Vertragsauflösung analog erfasst.[2] § 308 Nr. 7 BGB ist daher auch anwendbar auf Anfechtung und Widerruf eines Vertrags, einen Rückruf nach §§ 41, 42 UrhG oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung.[3] Ebenso analog anwendbar ist § 308 Nr. 7 BGB auf einen schul...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich. 1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, an keine Frist gebunden (Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn 90) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der P...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / III. Der Auskunftsanspruch nach § 1607 Abs. 4 BGB

Zwei Änderungen des BGB, die sich materiellrechtlich substantiell[23] auswirken werden, sind vorgesehen. Das ist zum einen der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter in § 1607 BGB sowie zum anderen eine Regelung zur Begrenzung des Zeitraums, für den Unterhaltsregress genommen werden kann (dazu unter IV.). Der Gesetzentwurf sieht vor, § 1607 BGB um einen neuen Ab...mehr

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zfs 1/2017, Vorliegen eines... / Sachverhalt

Der Kl. begehrt die Feststellung eines Unfalls vom 28.1.2013 als Wege- bzw. Arbeitsunfall. Zuvor hatte er einen weiteren Arbeitsunfall erlitten, der zur Folge hatte, dass ihm nach einer zunächst erfolgten Amputation der linken Hand diese wieder angenäht wurde. Er erhielt eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % der Bau-Berufsgenossenschaft. De...mehr

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AGS 1/2017, Einigungsgebühr... / 2 Aus den Gründen

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Tenor des Beschlusses des SG v. 2.3.2016 ist dahingehend auszulegen, dass das SG die Vergütungsforderu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Besondere Bedeutung der Erklärung

Rz. 15 Das Verbot der Fiktion des Zugangs von Erklärungen in § 308 Nr. 6 BGB greift nur hinsichtlich solcher Erklärungen des Verwenders, die von besonderer Bedeutung sind. Ob eine Erklärung von besonderer Bedeutung ist, unterliegt einer im Einzelfall vorzunehmenden rechtlichen Wertung.[23] Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung fallen darunter jedenfal...mehr

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Berichtigung im Insolvenzfall

Leitsatz Führt die Insolvenzanfechtung nach §§ 129ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, ist der sich hieraus ergebende Steueranspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Teil der Masseverbindlichkeit für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung. Normenkette § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Anfechtungsanspruch

Rn 28 Betreibt ein Dritter bzw. ein dritter Insolvenzverwalter gegen den Schuldner die zivilrechtliche Anfechtung nach §§ 11 AnfG oder die insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 143 kann der entsprechende Gegenstand aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden.[51] Dies war lange umstritten. Nach der schuldrechtlichen Theorie verschaffte der Anspruch lediglich eine Insolvenzfor...mehr

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AGS 12/2016, Deckungsschutz... / 1 Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtschutzversicherer, auf Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Jahre 2012 von der Firma B einen Pkw, der von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger beabsichtigt Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler, in erster Linie Rücktritt vom Vertrag bzw. Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Tä...mehr