Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (5) Beweislast für den Selbstanfechtungsverzicht

Rz. 196 BayObLG, Beschl. v. 20.12.2000:[146] Zitat "Bei der Selbstanfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden wieder verheirateten Ehegatten genügt zur Begründung des Anfechtungsausschlusses gem. § 2079 S. 2 BGB nicht die Heranziehung der Motive, die den anfechtenden Ehegatten zu der getroffenen Verfügung veranlasst haben; vielmehr müssen die vor, bei...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 2. Kosten

Rz. 200 Es fällt an Gerichtskosten gem. Nr. 12410 KV GNotKG eine Festgebühr von 15 EUR an.[114]mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / aa) Irrige Nichtausschlagung der beschwerten Erbschaft (Var. 1)

Rz. 65 BGH, Beschl. v. 5.7.2006:[62] Zitat "Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft." Aus dem Sachverhalt: Der allein erbende Soh...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / bb) Einseitiger Erbvertrag; Selbstanfechtungsrecht des Erblassers

(1) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen Rz. 178 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 5. Außerordentliches Anfechtungsrecht

Rz. 83 In den Fällen der §§ 2306 und 2307 BGB stellen sehr häufig die vorhandenen Beschränkungen und Beschwerungen das Motiv für eine Ausschlagung der Erbschaft (vgl. zur Anfechtung der Erbschaftsausschlagung § 7 Rdn 164 ff.) oder des Vermächtnisses dar. Waren Beschränkungen oder Beschwerungen im Zeitpunkt der Ausschlagung bereits weggefallen und der Wegfall dem Ausschlagend...mehr

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ZErb 07/2023, Auswirkungen ... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 wenden sich gegen die Zurückweisung eines nach der gesetzlichen Erbfolge beantragten Erbscheins. Das Nachlassgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen testamentarischen Enterbung ausgegangen. Der Erblasser war mit der nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 4 verheiratet. Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sind die gemeinsamen Kinder d...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (2) Anfechtungsgründe

(a) Inhalts- und Erklärungsirrtum Rz. 179 Bezüglich des Inhalts- und Erklärungsirrtums gelten dieselben Grundsätze wie beim Testamentsanfechtungsrecht, §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB. Allerdings kann ein Inhaltsirrtum auch insofern bestehen, als sich der Erblasser über die rechtliche Tragweite, vor allem über die Bindungswirkung des Erbvertrags, bei seinem Abschluss nicht im...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Einseitiger Erbvertrag; Selbstanfechtungsrecht des Erblassers

aa) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen Rz. 326 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen ...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (2) Frist

Rz. 192 Die Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB läuft für jeden anfechtungsberechtigten Erblasser gesondert. Für den Beginn des Fristenlaufs kommt es auf die Kenntnis des jeweiligen Erblassers an.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Frist

Rz. 336 Die Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB läuft für jeden anfechtungsberechtigten Erblasser gesondert. Für den Beginn des Fristenlaufs kommt es auf die Kenntnis des jeweiligen Erblassers an.mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (6) Fall aus der Rechtsprechung: Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments (bzw. eines Erbvertrags)

Rz. 197 OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.1999:[147] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2, S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitpunkt der neuen Eheschließung, wenn der Erblasser sich im Hinblick auf die Wiederverheiratung irrtümlich nicht mehr ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Anfechtbarkeit einseitiger Verfügungen

Rz. 342 Für diejenigen Erklärungen des Erblassers im Erbvertrag, die den Charakter einseitiger Verfügungen von Todes wegen haben, bedarf es der Anfechtung nicht, weil sie vom Erblasser nach den allgemeinen Vorschriften des Testamentsrechts widerrufen werden können. Für die Anfechtung solcher Verfügungen von Todes wegen durch Dritte gelten die allgemeinen Testamentsanfechtung...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (4) Ausschluss des Anfechtungsrechts

Rz. 195 Die Regeln über die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags gelten auch hier, wobei jeder Erblasser für sich allein seine anfechtbare Verfügung bestätigen kann. Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dadurch erschwert, dass sie bei der Anwendung des § 2079 S. 2 BGB (Übergehen eines Pflichtteil...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / dd) Ausschluss des Anfechtungsrechts

Rz. 339 Die Regeln über die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags gelten auch hier, wobei jeder Erblasser für sich allein seine anfechtbare Verfügung bestätigen kann. Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dadurch erschwert, dass sie bei der Anwendung des § 2079 S. 2 BGB (Übergehen eines Pflichttei...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Täuschung und Drohung

Rz. 312 Die Anfechtungsmöglichkeit wegen Drohung ist in § 2078 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelt.[392] Täuschung fällt als Motivirrtum unter § 2078 Abs. 2 BGB.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 5. Anfechtungsfrist

Rz. 318 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund (Erbfall, Berufungsgrund, Irrtum, Bedrohung), längstens 30 Jahre seit Erbfall, § 2082 BGB. Ausnahme: Einredeweise kann die Anfechtung bspw. gegen einen Vermächtnisanspruch auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden, § 2083 BGB.mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 1. Allgemeines

Rz. 173 Bei der Anfechtung der bei einem Erbvertrag abgegebenen Willenserklärungen ist in dreifacher Weise zu unterscheiden:mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Anfechtungsproblematik: Überschuldung der Erbschaft

Rz. 540 Zwei Entscheidungen zur Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Nachlassüberschuldung (Eigenschaftsirrtumsanfechtung, § 119 Abs. 2 BGB) – BayObLG[654] und OLG Düsseldorf:[655] a) Fallkonstellationen Rz. 541 Im Fall des BayObLG [656] erfolgte knapp zwei Jahre nach dem Erbfall und nach Annahme der Erbschaft eine Nachveranlagung des Erblassers zur Einkommensteuer (Steuersch...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / d) Verzicht auf das Anfechtungsrecht

Rz. 333 Möglich ist aber auch ein Verzicht von Seiten des Erblassers auf künftige noch nicht bekannte Anfechtungsgründe. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 2079 BGB (Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten) vorsichtig zu handhaben, damit der Erblasser oder der Pflichtteilsberechtigte auf unvorhergesehene Situationen noch...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 2. Erbvertragsanfechtung

Rz. 196 Eine Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2283 Abs. 1 BGB. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 BGB entsprechende Anwendung. Dritte können nach §§ 2078 ff. BGB nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist, § 2285 BGB.mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (1) Anfechtungserklärung

Rz. 191 Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen Vertragschließenden abzugeben, § 143 Abs. 2 BGB. Nach dem Tod eines Erblassers sind diejenigen Verfügungen, die zu seinen Gunsten angeordnet wurden, nicht mehr anfechtbar; sie sind gegenstandslos geworden. Hat der überlebende Erblasser oder haben die überlebenden Erblasser zugunsten dritter Personen Verfügun...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Anfechtungserklärung

Rz. 335 Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem bzw. den anderen Vertragschließenden abzugeben, § 143 Abs. 2 BGB. Nach dem Tod eines Erblassers sind diejenigen Verfügungen, die zu seinen Gunsten angeordnet wurden, nicht mehr anfechtbar; sie sind gegenstandslos geworden. Hat der überlebende Erblasser oder haben die überlebenden Erblasser zugunsten dritter Personen Verfügun...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments

Rz. 344 OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.1999:[411] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitpunkt der neuen Eheschließung, wenn der Erblasser sich im Hinblick auf die Wiederverheiratung irrtümlich nicht mehr a...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Verlust des Anfechtungsrechts durch den Erblasser führt zum Verlust des Anfechtungsrechts Dritter

Rz. 350 LG Stuttgart, Beschl. v. 20.4.1999:[418] Zitat 1. Die Schlusserbeneinsetzung juristischer Personen in einem gemeinschaftlichen Testament kann grundsätzlich eine wechselbezügliche Verfügung sein. 2. Bei einem wechselbezüglichen Testament steht das Anfechtungsrecht entgegen §§ 2079, 2080 Abs. 3 BGB einem Dritten nur dann zu, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zum Ze...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / II. Anfechtungsgründe

Rz. 175 Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums angefochten werden. Aber auch ein Motivirrtum oder eine widerrechtliche Drohung können die Anfechtung rechtfertigen, § 2078 Abs. 2 BGB . 1. Erklärungsirrtum Rz. 176 Ein Erklärungsirrtum i.S.d. § 2078 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das äußere Erklärungsverhalten nicht dem tatsächlic...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 8. Form der Anfechtungserklärung

Rz. 321 Eine Form ist für die Anfechtung nicht vorgeschrieben. Anders beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament; dort muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet sein, § 2282 Abs. 3 BGB.[399]mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / III. Anfechtungsberechtigte

Rz. 187 Nach § 2080 Abs. 1 BGB ist zur Anfechtung derjenige berechtigt, "welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde". 1. Dritte bei einseitigen Verfügungen Rz. 188 Übersicht: 2. Erblasser beim Erbvertrag, § 2281 BGB a) Rechtliche Grundlagen Rz. 189 Ein Erbvertrag kann aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB auch vom Erblasser angefochten werden. Da...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / Literaturtipps

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Auskunftsschuldner nach § 2027 Abs. 1 BGB

Rz. 348 Der Erbschaftsbesitzer ist auskunftspflichtig und damit nach § 2018 BGB derjenige, "der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat". Erbschaftsbesitzer in diesem Sinne kann auch ein Miterbe sein, der ein über seinen Erbteil hinausgehendes Erbrecht für sich beansprucht; hinsichtlich der ihm nicht gebührenden Diff...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 1. Testamentsanfechtung

Rz. 195 Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 Abs. 1 BGB . Die Frist beginnt erst zu laufen mit Kenntnis Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechende Anwendung.mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 4. Anfechtungsfrist

Rz. 168 Die Anfechtung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen, § 1954 Abs. 1 BGB . Sie beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu laufen. Im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausl...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 3. Erbvertraglich bindende Verfügungen

a) Anfechtung durch den Erblasser aa) Allgemeines Rz. 175 Der Selbstanfechtung von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu.[134] Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Bindung. H...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XXI. Verhältnis der Erbenfeststellungsklage zur Pflichtteilsklage

Rz. 537 In nicht seltenen Konstellationen macht ein Pflichtteilsberechtigter geltend, er sei nicht wirksam enterbt und deshalb selbst (Mit-)Erbe, bspw. wegenmehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Beweislast

Rz. 314 Für die Irrtumstatbestände des § 2078 BGB trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.[394] Die Anhaltspunkte für den Willensmangel müssen sich nicht aus der Verfügung von Todes wegen selbst ergeben.[395] Rz. 315 Das in § 2079 BGB normierte Anfechtungsrecht des übergangenen Pflichtteilsberechtigten ist ein Sonderfall ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / XI. Muster: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung)

Rz. 490 Muster 3.35: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) Muster 3.35: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _____________________...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 97 Wird ein Vergleich zwischen Erbschaftsbewerbern geschlossen, stellt dies einen Vertrag gem. § 2385 BGB dar, der auf Erbschaftsveräußerung gerichtet ist. Zu beachten ist, dass dieser Vertrag nur schuldrechtliche Wirkung ausübt. Der Abschluss des Vergleichs, der nur eine schuldrechtliche Wirkung unter den Parteien entfaltet, hat Vorteile für die Nachlassgläubiger, zu de...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / F. Die häufigsten streitigen Sachfragen

Rz. 23 In der Praxis geht es bei Erbenfeststellungsprozessen am häufigsten um die Problembereiche:mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / aa) Allgemeines

Rz. 175 Der Selbstanfechtung von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu.[134] Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Bindung. Hinzu kommt – und diese Kritik sei erlaubt –, das...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

Rz. 326 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen im Erbvertrag zur Frage der Reichweite der B...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / V. Stiftungsgeschäft, Satzung und Anerkennung

Rz. 22 Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts neben dem Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB)[38] die Anerkennung durch die zuständige Behörde [39] des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung ist nach § 82 S. 1 BGB anzuerkennen ("Recht auf Stiftung"), wennmehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (1) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

Rz. 178 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen im Erbvertrag zur Frage der Reichweite der B...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Allgemeines

Rz. 325 Der Selbstanfechtung von testamentarisch oder vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu. § 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser eine Anfechtungsmöglichkeit, deren Tatbestände grundsätzlich dieselben sind wie bei der Testamentsanfechtung, §§ 2281, 2078, 2079 BGB.[402] Dies ist ein entscheidender Unte...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 5. Anfechtungsgründe

a) Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB Rz. 169 Einen beachtlichen Inhaltsirrtum stellt z.B. das schlüssige Annahmeverhalten in Unkenntnis des Ausschlagungsrechts dar.[94] b) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Rz. 170 Als beachtlicher Eigenschaftsirrtum kommt auch die irrige Annahme einer Überschuldung,[95] die Unkenntnis der Überschu...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / cc) Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags

Rz. 187 Wurde ein eigentlich bestehendes Anfechtungsrecht nicht ausgeübt, so kann der anfechtbare Erbvertrag vom Erblasser bestätigt werden, § 2284 BGB. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 2284 BGB erstreckt sich nur auf vertragliche Verfügungen, weil einseitige Verfügungen ohnehin jederzeit widerruflich sind. Die Ausübung der Bestätigung kann nur höchstpersönlich durch...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Irrtümer bei der "lenkenden" Ausschlagung

Rz. 554 Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt, ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum.[675] Bei einer sog. "lenkenden Ausschlagung" stellt der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum dar. Irrt der Aussc...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 86 Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[95] Auch dann, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen d...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Beim Erklärungs-, Inhalts- und Motivirrtum, § 2078 BGB

Rz. 322 Es tritt rückwirkende Nichtigkeit ein (§ 142 BGB), jedoch nur der betreffenden Verfügung, nicht des ganzen (einseitigen) Testaments (§ 2085 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament oder Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. des ganzen Erbvertr...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / e) Beginn der Anfechtungsfrist

Rz. 549 Nach § 1954 Abs. 1 und 2 BGB kann die Anfechtung der Annahme nur binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von dem Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, dass seine Erklärung eine andere Wirkun...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / XII. Muster: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten

Rz. 491 Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in ______...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / G. Übersichten zum Vermächtnisrecht

Rz. 316 Übersicht: Unterschiede Erbe/Vermächtnisnehmermehr