Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 8 Auch wenn jedoch eine Analogie abgelehnt wird, kann gleichwohl durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[12] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterscheidung: Anfechtung vor und nach dem Erbfall

Rz. 37 Die Wirkung der Anfechtung bzw. deren Reichweite ist danach zu beurteilen, ob eine Anfechtung nach dem Erbfall oder durch den Erblasser selbst (im Falle eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments) erfolgt. Erfolgt eine Anfechtung nach dem Erbfall, so dient diese allein dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Es ist daher allenfalls gerechtfertigt, die letz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anfechtung des Überlebenden

Rz. 81 Angefochten werden können vom Überlebenden sowohl die eigenen als auch die Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten. Hinsichtlich der eigenen Verfügungen kommt eine Anfechtung aber nur für die wechselbezüglichen Verfügungen in Betracht. Die eigenen einseitigen Verfügungen kann der Überlebende auch nach dem Tod des Erstversterbenden nach §§ 2253 ff. BGB [203] widerrufe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Wirkung der Anfechtung für alle Fallgruppen

Rz. 104 Bei Selbstanfechtung und der Anfechtung durch Dritte kommen der Anfechtung folgende Wirkungen zu: Die Anfechtung führt zunächst unmittelbar zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen oder Teilverfügungen, § 142 Abs. 1 BGB.[247] Nach § 2085 BGB ist dann zu beurteilen, welche Folgen sich für die anderen Verfügungen desjenigen Ehegatten ergeben, gegen den sich die An...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Verzicht auf eine Anfechtung durch den Erblasser

Rz. 60 Der Erblasser kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag ganz oder teilweise wirksam auf sein künftiges Anfechtungsrecht verzichten.[191] Dies wird aus Abs. 1 bzw. § 2079 S. 2 BGB, wonach eine Anfechtung dann ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen haben würde, gefolgert. Diese Rspr. wird jedo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Keine Anfechtung zu Lebzeiten

Rz. 33 Neben dem Widerruf ist zu Lebzeiten der Ehegatten eine Anfechtung nicht möglich, weil entbehrlich. Jeder Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine einseitigen und seine wechselbezüglichen Verfügungen ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen.[68] Eine Anfechtung durch Dritte kommt zu Lebzeiten beider Ehegatten ebenfalls mangels Anfechtungsberechtigung nicht in B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anfechtung wegen falscher Übermittlung

Rz. 4 Der Anfechtungsgrund des § 120 BGB eröffnet die Anfechtung für den Fall, dass die Erklärung unrichtig übermittelt wurde.[7] Die Voraussetzungen dieses Anfechtungsgrundes werden in der Praxis schon wegen der Form der Anfechtung nach § 1955 BGB kaum vorliegen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung

Rz. 14 Hat sich der Erblasser über den Kreis seiner gesetzlichen Erben geirrt, kommt eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Bei einem vor dem 1.7.1970 errichteten Testament, in dem die nichtehelichen Kinder nicht erwähnt worden sind, richtet sich eine Anfechtung nach § 2079 BGB.[32] Da es dem Erblasser freisteht, bei Änderung des gesetzlichen Erbrechts zu Lebzeiten das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Absolute Wirkung der Anfechtung

Rz. 67 Hat lediglich ein Anfechtungsberechtigter die Anfechtung erklärt und führt diese zum Erfolg, wirkt sie absolut. Dies bedeutet, dass sie auch den anderen anfechtungsberechtigten Personen zugutekommt.[212] Ggf. kann eine Anfechtung dazu führen, dass es sich um eine unzulässige Rechtsausübung handelt, und zwar dann, wenn der Anfechtungsberechtigte dazu beigetragen hat, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Anfechtung scheidet in folgenden Fällen aus

Rz. 57 Hat der Erblasser Verfügungen in einer bestimmten Art und Weise getroffen, weil er die ihm zugewandte Pflege als unzureichend angesehen hat, so können diese Verfügungen nicht mit der Begründung angefochten werden, die Pflege sei angemessen gewesen.[182] Hat der Erblasser eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen, weil er deren politische Einstellung missbilligt hat,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ermittlung, wer zur Anfechtung berechtigt ist

Rz. 10 Um zu ermitteln, wer zur Anfechtung berechtigt ist, ist zunächst die Rechtslage festzustellen, die bestehen würde, wenn die letztwillige Verfügung Gültigkeit hätte. Sodann ist die Rechtslage zu ermitteln, die sich bei wirksamer Anfechtung ergibt. Beide Rechtslagen sind sodann miteinander zu vergleichen.[26] Es ist daher zu ermitteln, ob die Anfechtung zu einer Teilnic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Herbeiführung des zur Anfechtung berechtigenden Umstandes durch den Erblasser selbst

Rz. 32 Diejenigen Umstände, welche zur Anfechtung berechtigen, brauchen nicht vom Willen des Erblassers unabhängig zu sein. Diese können vielmehr auch von dessen Willen herbeigeführt worden sein.[71] Die Rspr. hat dies anerkannt.[72] Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 2079 BGB. Durch Adoption oder Wiederheirat kann der Erblasser auch dort einen Anfechtungsgrund sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments durch den Erblasser

Rz. 5 Gem. § 2281 Abs. 1 BGB steht eine Anfechtung einer vertragsmäßigen Verfügung bzw. in analoger Anwendung eine Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament dem Erblasser selbst zu. Sinn und Zweck der Regelung ist die Wiederherstellung der Testierfreiheit.[8] Mittelbar dient diese Anfechtung aber auch dem Schutz der pflichtteilsberechtig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Gesetzestext 1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzuneh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2285 Anfechtung durch Dritte

Gesetzestext Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. A. Allgemeines Rz. 1 Das Anfechtungsrecht des Dritten ist abhängig vom Bestehen des Anfechtungsrechts des Erblassers; der Erbvertrag soll nicht gegen den Willen des Erblassers unwi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung

Rz. 44 Bei der Anfechtung ist zwischen der Zeit vor und nach dem Erbfall zu unterscheiden. 1. Vor dem Erbfall Rz. 45 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB . Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht. Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfügungsgeschäft und/oder ein ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1957 Wirkung der Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Mit § 1957 BGB weist das Gesetz gegenü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2)1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3)Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Erbu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. (3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2308 Anfechtung der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2)1Auf die An...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

Gesetzestext (1)Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. (2)Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige An...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1955 Form der Anfechtung

Gesetzestext 1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. A. Allgemeines Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1956 Anfechtung der Fristversäumung

Gesetzestext Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verweist § 1956 BGB auf sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten und -fristen des § 1954 BGB. Denn Versäumung der Ausschlagungsfrist steht der Erklärung der Annahme gleich (§ 1943 BGB). Damit wird ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[214] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[215] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[216] Rz. 88 Die A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Anfechtung durch Dritte

Rz. 99 Diese Anfechtung richtet sich nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechtes der §§ 2078 ff. BGB.[233] Die Anfechtungsberechtigung kann vorrangig dem neuen Ehegatten und etwaigen aus einer neuen Ehe hervorgegangenen Kindern zustehen als denjenigen, die nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments pflichtteilsberechtigt geworden sind.[234] Rz. 100 Das Anfechtun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Unterschied zur Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften

Rz. 58 Um zu prüfen, ob ein Willensmangel erheblich ist, ist allein von den subjektiven Vorstellungen des Erblassers auszugehen. Es ist dagegen unerheblich, ob sein mögliches Verhalten einer verständigen Würdigung entsprochen hat. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anfechtung gem. § 119 BGB.[187]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

Rz. 3 Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB beruht auf der unrichtigen Beurteilung verkehrswesentlicher Eigenschaften, also bspw. über den Bestand des Nachlasses. Soweit dieser Irrtum kausal für den Fristablauf gewesen ist, kann der Ausschlagungsberechtigte hierauf die Anfechtung stützen. Das Kausalitätskriterium erfordert hier jedoch, dass nur die bewusste Fristversä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Rz. 7 Bei einer Anfechtung der Fristversäumung nach § 123 BGB ist darauf abzustellen, ob der vorläufige Erbe durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu genötigt wurde, die Ausschlagung nicht fristgemäß zu erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob er die Frist bewusst oder unbewusst hat verstreichen lassen.[10]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit durch Anfechtung

Rz. 13 Eine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments kann sich nachträglich auch durch Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder durch eine Selbstanfechtung des Erblassers nach §§ 2281 ff. BGB analog rückwirkend ergeben. Auch hier sind dann über § 2270 BGB die Wechselwirkungen der angefochtenen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten zu bedenken.[20]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums

Rz. 4 Sowohl der Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) als auch der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) können die Anfechtung des Fristablaufs rechtfertigen. Anders als beim Eigenschaftsirrtum liegt der Anfechtungsgrund nicht in einer fehlerhaften Beurteilung der Realität, sondern in einem Irrtum über die Erklärung selbst. Zu beachten ist hierbei aber, dass eine Wil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Wann muss die Fehlvorstellung vorliegen, die eine Anfechtung rechtfertigt?

Rz. 44 Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von irrigen positiven Vorstellungen ausgegangen ist bzw. für den Fall, dass ein bestimmter Umstand durch den Erblasser nicht bedacht wurde.[107] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes "zu der Verfügung bestimmt worden ist". Der Erblasser kann zu der von ihm err...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verjährung bei Anfechtung

Rz. 20 Verliert der ursprüngliche Erbe aufgrund der erfolgten Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§ 2078 BGB) oder durch erfolgte Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) seine Berechtigung rückwirkend und wird dadurch unberechtigter Erbschaftsbesitzer, beginnt die Verjährung nach § 200 S. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum

Rz. 2 Als Anfechtungsgrund i.R.d. §§ 1954 ff. BGB ist zunächst der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum nach § 119 BGB anwendbar. § 119 BGB ermöglicht die Anfechtung wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB), wenn also der äußere Erklärungstatbestand nicht dem wirklich Gewollten des Erklärenden entspricht. Bei dem Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht

1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten? Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7] Rz. 7 Ob die Anfechtung einer Teilungsanord...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / XI. Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

1. Allgemeines Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung gegenüber Nacherben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 4 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Anfechtung einem Nacherben gegenüber geltend gemacht werden, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Nacherbschaft gem. § 2139 BGB erst mit dem Nacherbfall anfällt. Der Vorerbe soll möglichst frühzeitig wissen, ob er Vollerbe geworden ist oder den Beschränkungen zugunsten des Nacherben unterliegt. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (Abs. 2)

Rz. 48 Auch wenn der Erblasser im Wege der widerrechtlichen Drohung zu einer Verfügung bestimmt worden ist, ist gem. Abs. 2 eine Anfechtung möglich. Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Wil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Gesetzestext (1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2)1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung nach dem Erbfall

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Anfechtung nach § 2079 BGB

Rz. 13 Nach der einheitlichen – wenn auch in der Rechtsprechung noch nicht bestätigten – Ansicht in der Literatur ergibt sich durch die Aufhebung kein Fall des § 2079 BGB.[9] Eine letztwillige Verfügung kann also nicht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücknahme, Anfechtung, Verzicht

Rz. 25 Ist die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner ordnungsgemäß zugegangen, kann diese nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings kann diese Erklärung ihrerseits gem. §§ 119 ff. BGB angefochten werden.[48] Durch formlose Bestätigung, etwa dadurch, dass er einen Erbscheinsantrag stellt, kann der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichten. Voraussetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Rz. 5 Schließlich stellt § 123 BGB ein Anfechtungsrecht für den Fall dar, dass der Erklärende durch vorsätzliche und widerrechtliche Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zur Abgabe der Erklärung bewogen wurde (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Außerdem besteht ein Anfechtungsrecht, wenn der Erklärende durch vorsätzliches und widerrechtliches Inaussichtstellen e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Anfechtung

Rz. 11 Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. In Bezug auf Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 6 Die §§ 2078, 2079 BGB sind gem. § 2281 BGB auch auf Erbverträge anwendbar. In diesem Fall ist der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Testamentsanfechtung. Wenn der Erbfall eingetreten ist, können auch dritte Personen anfechten, jedoch nur dann, wenn der Erblasser selbst noch anfechten könnte, d.h. sein Anfechtungsrecht n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. In Bezug auf Einzeltestamente

Rz. 1 Das Fünfte Buch des BGB enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Diese gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils zum einen vor, zum anderen unterscheidet sich die Anfechtung nach den allg. Vorschriften von der Anfechtung von Testamenten. Gem. §§ 119 ff. BGB kann der Erklärende die von ihm abgegebene Willenserklärun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Verhältnis von § 2079 BGB zu § 2078 BGB

Rz. 39 Wie bereits dargelegt, schließen sich die §§ 2078 und 2079 BGB nicht aus (vgl. Rdn 1 ff.). Ob eine Anfechtung, die nur auf § 2079 BGB gestützt worden ist, auch als Anfechtung nach § 2078 BGB ausgelegt werden kann, hängt davon ab, welche Anforderungen an die Angabe des Anfechtungsgrundes gestellt werden. Es ist erforderlich, den Lebenssachverhalt darzustellen, nicht er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Inhalt der Anfechtungserklärung

Rz. 22 Weder das Erbrecht noch der Allgemeine Teil des BGB enthalten Vorschriften darüber, welchen Inhalt die Anfechtungserklärung haben muss und ob eine Begründung erforderlich ist. Das Wort "Anfechtung" jedenfalls muss nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind gesetzliche Vorschriften zu nennen. Es ist ausreichend, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, dass es sich u...mehr