Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 27. Generalunternehmer und -übernehmervertrag (Abs 2).

Rn 26 Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Art 19) des Generalunternehmers bzw -übernehmers (zur Abgrenzung beider Vertragstypen Martiny BauR 08, 241, 244).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

1. Abstraktes Schuldversprechen (Abs 2). Rn 2 Der das abstrakte Schuldversprechen Abgebende erbringt die charakteristische Leistung. Die Einordnung entspricht der objektiven Anknüpfung nach ex Art 28 EGBGB an das Recht dessen, der ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis abgibt (Staud/Magnus Art 4 Rz 433 mwN). 2. Abtretungsvertrag (Art 14). Rn 3 Nach Art 14 I ist das Recht des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 23. Filmproduktions- und/oder -verwertungsvertrag (Abs 2, 4).

Rn 22 Bei Filmproduktionsverträgen und Filmverwertungsverträgen erfolgt die objektive Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Art 19) des Produzenten (Staud/Magnus Art 4 Rz 560 ff) bzw der Partei, die ihre urheberrechtliche Position überträgt (vgl MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 261 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 35. Hinterlegung (Abs 1 lit b).

Rn 34 Bei der Hinterlegung ist mangels Rechtswahl das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt (Art 19) der Hinterlegungsstelle maßgeblich (Rauscher/Thorn Art 4 Rz 36; zu der iE gleichen Rechtslage unter ex Art 28 EGBGB vgl Soergel/v Hoffmann Art 28 Rz 223).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 21. Dienstleistungsvertrag (Abs 1 lit b).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 17. Crowdfunding.

Rn 16a Beim Crowdfunding handelt es sich um eine Diensleistung, soweit ua Kredite vermittelt und übertragbare Wertpapiere platziert werden. Mangels Rechtswahl unterliegt der Vertrag dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Crowdfunding-Dienstleisters (MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 115).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 52. Pachtvertrag (Abs 1 lit c und d sowie Abs 2).

Rn 51 Bei Pachtverträgen über unbewegliche Sachen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten gilt lit d (s.o. Art 4 Rn 13), iÜ gilt lit c (s.o. Art 4 Rn 12). Bei anderen Pachtverträgen (zB Verpachtung eines Unternehmens) gilt II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 50. Mietvertrag über bewegliche Sachen (Abs 2).

Rn 49 Der Vermieter erbringt die charakteristische Leistung (s Rauscher/Thorn Art 4 Rz 92; Ferrari/Ferrari Art 4 Rz 152, jew mwN).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 47. Lotterie- und Ausspielvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 46 Der Lotterie- und Ausspielvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag und unterliegt nach I lit b dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Veranstalters (MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 117; vgl RGZ 58, 277; s § 763 BGB Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 14. Beratungsvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 14 Der Beratungsvertrag beurteilt sich grds nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beratenden (vgl BGHZ 128, 41; Staud/Magnus Art 4 Rz 390 f; Ferrari/Ferrari ROM I-VO Art 4 Rz 119); s aber ggf IV bei internationalen Beratern und Fällen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Bauträgervertrag (Abs 1 lit c).

Rn 10 Bauträgerverträge umfassen die Verschaffung des Eigentums am Grundstück. Es ist deshalb das Recht des Belegenheitsortes maßgeblich (Martiny BauR 08, 241, 246; Fetsch RNotZ 07, 456, 471).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 45. Letter of Intent (Abs 2 oder 4).

Rn 44 Der Letter of Intent entspricht ebenso wenig wie der Vorvertrag einer scharf umrissenen Rechtsfigur. Auf die Ausführungen zum Vorvertrag (Rn 70) wird verwiesen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Beförderungsverträge (Art 5).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Auslobung (Abs 2).

Rn 8 Bei Auslobungen – einem einseitigen Leistungsversprechen, auf das die ROM I nach dem weiten unionsrechtlichen Vertragsbegriff anzuwenden ist (Art 1 Rn 6) – gilt das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Auslobenden (dazu Staud/Magnus Art 4 Rz 525 mwN).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 39. Kaufvertrag (Abs 1 lit a).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Arztvertrag (Abs 1 lit b).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abtretungsvertrag (Art 14).

Rn 3 Nach Art 14 I ist das Recht des Kausalgeschäfts maßgeblich (s die Kommentierung zu Art 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 33. Grundstückskaufvertrag (Abs 1 lit c).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 65. Unternehmenskaufvertrag (Abs 1 lit a oder Abs 2).

Rn 63 S.o. Art 4 Rn 10 (s Wegen in FS Haarmann [15], S 231; Land BB 13, 2697).mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Weitere Beispielsfälle

Tz. 63 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beispiel 1: Übungsleiter C vom Ruderverein "Gut Schlag" erhält im Jahr 01 ein monatliches Honorar von 500 EUR. C hat mit dem Ruderverein einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und ist Arbeitnehmer des Vereins. Er erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. v. § 19 EStG (Anhang 10). Im Hauptberuf ist er Gewerbetreibender und erzielt Ein...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebseinnahmen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Eine Begriffsbestimmung enthalten die Steuergesetze nicht. Die Rechtsprechung greift auf § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) und die Definition der Überschuss-Einnahmen in § 8 EStG (s. Anhang 10) zurück und bezeichnet als Betriebseinnahmen "Zugänge von Wirtschaftsgütern in der Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind" (s. BFH...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Vermietung von Tennisplätzen oder -hallen im Rahmen des Tennisunterrichts

Tz. 19 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Erteilung von Sportunterricht/-kursen durch einen Tennisverein gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist als sportliche Veranstaltung (§ 67a AO) zu beurteilen. Es ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit der Erteilung des Sportunterrichts in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern tritt, weil § 67a AO (A...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Beispielsfälle zur steuerfreien Aufwandsentschädigung

Tz. 54 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beispiel 1: X ist ledig. Er erzielt im Hauptberuf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und übt eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als Trainer aus. Für 07 hat er vom Verein Y eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 1 000 EUR erhalten. Ergebnis 1:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 23 EuBVO – Handbuch und Änderung des Anhangs I.

Gesetzestext (1) Die Kommission erstellt und aktualisiert regelmäßig gemäß Artikel 29 Absatz 3 ein Handbuch, das die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 31 mitgeteilten Angaben sowie die geltenden Übereinkünfte oder Vereinbarungen enthält. Sie stellt das Handbuch in elektronischer Form bereit, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 30 EuMVVO – Änderung der Anhänge.

Gesetzestext Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis VII delegierte Rechtsakte zu erlassen. Rn 1 Die in Art 28–30 genannten Informationen und Formblätter sind dem Europäischen Justizportal (https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order-353-de.do) zu entnehmen.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Beispiele

Tz. 26 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beispiel 1: Der Tennisverein, "Grün-Weiß e. V." hat im Kalenderjahr 01 eine neue Tennishalle errichtet und die gesamte Anlage an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (so genannte Zwischenvermietung) zur Nutzung überlassen Die Baukosten betragen:mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ)

Tz. 7 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Vereine/Verbände ermitteln i. d. R. ihre Gewinne aus den Tätigkeitsbereichen steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe, s. §§ 65ff. AO, Anhang 1b) und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben – so genannte Einn...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 7 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ein Kleinunternehmer (auch als Miniunternehmer bezeichnet) unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, wenn (ab dem Veranlagungszeitraum [VZ] 2020) der von ihm erzielte Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 22 000 EUR (bis einschl. VZ 2019: 17 500 EUR) nicht überschritten hat und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres 50 000 EUR vor...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Tennisturniere

Tz. 31 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Tennisturniere, die von Vereinen ausgerichtet werden, sind "sportliche Veranstaltungen" und somit als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen erfüllt sind. Wird die Bedingung bezüglich der Zweckbetriebsgrenze erfüllt, können anlässlich von derartigen Tennisturnieren sowohl bezahlte als auch unbezah...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Bindungsdauer

Tz. 14 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Der Verein als Unternehmer ist an die Verzichterklärung (Option) mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5). Die Berechnung der Fünfjahresfrist hat von dem Beginn des ersten Kalenderjahres, für das die Erklärung Gültigkeit hat, zu erfolgen (Abschn. 19.2 Abs. 3 UStAE). Beispiel: Ein Verein hat auf die Kleinu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7. § 3c EStG i. V. m. § 3 Nr. 26 EStG

Tz. 49 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist auch dann anwendbar, wenn im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit höhere Aufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, die den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR übersteigen. Tz. 50 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Abzugsverbot des § 3c EStG (An...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikschulen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Musikschulen fördern die Kunst (s. "Kulturelle Zwecke") und können, wenn sie privatrechtlich organisiert sind, als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften (als Verein oder in anderer Rechtsform, z. B. gGmbH) anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Wird der Musikunterricht im Rahmen der als gemeinnützig anerkannten Musikschule ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) bestimmt den Begriff der Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind die "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind" (Veranlassungsprinzip). Abzugrenzen sind die Betriebsausausgaben von Werbungskosten (diese betreffen die Überschusseinkunftsarten, beispielsweise nichtselbständige Arbeit oder Vermietung und...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Teilnehmergebühren

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Den Begriff der Teilnehmergebühr wird in der USt-Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) verwandt, wonach kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von u. a. gemeinnützigen Körperschaften durchgeführt werden, umsatzsteuerbefreit sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Teilnehmergebühren sind Entgelte, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Bauvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 11 Bauverträge unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Bauunternehmers (Köln NJW-RR 21, 1109 [OLG Köln 22.03.2021 - 16 U 165/20] m Anm Hemler IPRax 22, 485; so auch schon unter ex Art 28 EGBGB , vgl BGH NJW 99, 2442 [BGH 25.02.1999 - VII ZR 408/97]; Hamm NJW-RR 96, 1144 [OLG Hamm 23.11.1995 - 22 U 227/94]; Messerschmidt/Voit/Freitag Privates Baurecht, 4. Aufl,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 34. Handelsvertretervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 33 Da der Handelsvertreter im Gegensatz zum Vertriebshändler (I lit f) kein eigenes Risiko trägt, ist der Handelsvertretervertrag als Dienstleistungsvertrag iSv lit b zu werten (s.a. MüKo/IPR/Martiny Art 4 ROM I Rz 144; Ferrari/Ferrari Art 4 ROM I Rz 49; Kindler in FS von Hoffmann [11], 198, 201; aA Grüneberg/Thorn Art 4 ROM I Rz 19; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 55 – Einordnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 40. Kommissions- und Kommissionshändlervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 39 Es gilt idR das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts (Art 19) des Kommissionärs bzw des Kommissionshändlers, weil seine Tätigkeit die vertragstypische Leistung darstellt (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 120 mwN; vgl zu der Rechtslage unter ex Art 28 EGBGB BGH NJW-RR 03, 1582 [BGH 30.04.2003 - III ZR 237/02]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 24. Franchisevertrag (Abs 1 lit e).

Rn 23 S oben Art 4 Rn 14. Die Abgrenzung zu anderen Vertriebsverträgen kann schwierig sein. Bei der Verwendung des Know-hows und der Rechte des Franchisegebers gegen Entgelt ist bei objektiver Anknüpfung auf den Sitz des Franchisenehmers (so Staud/Magnus Art 4 Rz 67; MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 143; Dauses/Kreuzer/Reder/Wagner, EU-Wirtschaftsrecht, 57. Ergänzungslieferung (22),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 22. Factoringvertrag (Abs 2).

Rn 21 Für das echte und unechte Factoring gilt das UNIDROIT-Üb von Ottawa über das internationale Factoring (BGBl 1998 II 172) zwischen den Vertragsstaaten; ua Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Nigeria, Ukraine und Ungarn. IÜ gilt bei objektiver Anknüpfung das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Factors, also der Bank (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 53. Patronatserklärung (Abs 2).

Rn 52 Bei Patronatserklärungen – einem einseitigen Leistungsversprechen (s Vor §§ 765 BGB Rn 56–60), auf das ROM I nach dem weiten unionsrechtlichen Vertragsbegriff anzuwenden ist (Art 1 Rn 6) – gilt das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) der erklärenden Muttergesellschaft (vgl Staud/Magnus Art 4 Rz 432; Ferrari/Ferrari Art 4 Rz 154; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 117; v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 14a. Blockchain- und Kryptotoken- bezogene Verträge.

Rn 14a ›Die dezentrale Struktur von Blockchain-Netzwerken steht in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zur kollisionsrechtlichen Ermittlung der engsten Verbindung‹ (so zutreffend Schwemmer IPRax 22, 331 mwN); gleiches gilt für den Erwerb von Krypto-Währungen, wie zB Bitcoins. Die Vielzahl der Fallkonstellationen lässt eine abstrakte Zuordnung zu einem Abs von Art 4 ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 49a. Metaverse-Verträge.

Rn 48a Das Metaverse (auch Metaversum) stellt eine neue Erscheinung dar. Es handelt sich um digitale, dreidimensionale Erlebniswelten, die kollisionsrechtlich noch nicht erschlossen sind. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten des Metaverse gibt es diverse kollisionsrechtliche Probleme. Diese erfassen zB die vertragliche Regelung der Nutzung des jeweiligen Metaverse an sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 46. Lizenzvertrag (Abs 2).

Rn 45 Bei Lizenzverträgen, die gegen Zahlung einer Lizenzgebühr die Ausnutzung eines gewerblichen Schutzrechts des Lizenzgebers ermöglichen, erfolgt die objektive Anknüpfung an das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Lizenzgebers (Wündisch/Bauer GRUR Int 10, 641, 644 f; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 124; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 167; vgl mwN BGH RIW 10, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 36. Immaterialgüterrechte (Abs 1, 2, 4).

Rn 35 Das Immaterialgüterrecht, also das Urheber-, Patent-, Erfindungs- und Markenrecht ist weitgehend durch internationales Einheitsrecht geregelt (dazu Staud/Magnus Art 4 Rz 531; MAHIntWirtR/Brödermann Rz 588–597). Für die zu schützenden Rechte gilt grds das Recht des Schutzlandes (vgl BGHZ 126, 252; 136, 380). Für Fragen des Urhebervertragsrechts gilt stattdessen das Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Bankgeschäfte (Abs 1 lit b).

Rn 9 Bankgeschäfte unterfallen Abs 1 lit b (BGH RIW 12, 566, 568), sofern nicht ein Vertrag iRe multilateralen Systems nach lit h vorliegt. Bei objektiver Anknüpfung gilt das Recht des Staates, in dem die leistende Niederlassung der Bank liegt (Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 13; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 131 f; so auch die frühere Rechtslage, BGH WM 04, 1177; K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 54. Reisevertrag (Abs 1 lit b).

Rn 53 Eine materielle Rechtsangleichung ist aufgrund der europäischen Pauschalreise-Richtlinie (RL2015/2302/EU ABl 15 L 326/1) erfolgt, sie ist in den §§ 651a ff BGB umgesetzt. Die objektive Anknüpfung erfolgt nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Veranstalters (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 126; Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 10; Staud/Magnus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 25. Garantien (Abs 2).

Rn 24 Bei objektiver Anknüpfung untersteht der Garantievertrag – auch der Bankgarantievertrag – dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (Art 19) des Garanten, da er die charakteristische Leistung erbringt, so dass er den Umfang dieser Leistung der ihm vertrauten Rechtsordnung entnehmen können muss (Staud/Magnus Art 4 Rz 426; Rauscher/Thorn Art 4 ROM I Rz 112; BGH NJW-RR 11, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 42. Lagervertrag (Abs 1 lit b).

Rn 41 Das Lagergeschäft richtet sich bei objektiver Anknüpfung nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts (Art 19) des Lagerhalters, da seine Leistung den Vertrag charakterisiert (vgl Hambg IPRspr 71, Nr 23 71). Für den internationalen Lagervertrag ist jedoch das nach Art 25 ggf vorrangige UNIDROIT-Üb vom 19.4.91 zu beachten. Dieses Übereinkommen betrifft die Verwahrung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 38. Joint-Venture-Vertrag (Abs 4 oder IntGesR).

Rn 37 Der Joint-Venture-Vertrag ist ein Kooperationsvertrag, der entweder ausschließlich schuldrechtlich ausgestaltet ist (contractual joint venture) oder ua zur Gründung eines rechtlich selbstständigen Gemeinschaftsunternehmens führt (equity oder capital joint venture). Der Joint-Venture-Vertrag unterfällt regelmäßig einer eigenständigen vertragsrechtlichen Anknüpfung nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 19. Darlehen (Abs 2).

Rn 18 Da der Darlehens- bzw Kreditgeber die Partei ist, die die charakteristische Leistung erbringt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Darlehens- oder Kreditgebers maßgebend (s Rauscher/Thorn Art 4 Rz 99; OGH JBl 14, 56, 57; zu der gleichen Rechtslage unter Art 28 EGBGB vgl Ddorf NJW-RR 95, 756 [OLG Düsseldorf 25.11.1994 - 22 U 23/94]; München RIW 96, 329; Ddorf NJW-RR 98, ...mehr