Fachbeiträge & Kommentare zu Antragsveranlagung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Grundsätzliches

Rz. 105 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Wird der ArbN nicht schon nach § 46 Abs 2 Nr 1–7(> Rz 35–102) von Amts wegen veranlagt, eröffnet ihm § 46 Abs 2 Nr 8 EStG "insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer" eine Veranlagung (> R 46.2 EStR). § 46 Abs 2 Nr 8 EStG gilt also nur subsidiär. Zur Form und Frist des Antrags > Rz 108 ff, zum örtlich zuständigen FA ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 10. Arbeitnehmer mit Auslandsbezug (§ 46 Abs 2 Nr 7 EStG)

Rz. 100 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Vorgesehen ist eine Veranlagung von Amts wegen für verheiratete EU-/EWR-ArbN, deren Ehegatte in einem EU-/EWR-Staat wohnt, wenn die LSt nach Steuerklasse III erhoben worden ist. EU-/EWR-ArbN idS sind nach § 1 Abs 1 EStG im > Inland unbeschränkt steuerpflichtige ArbN, für die die Steuerklasse III festgestellt w...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

Rz. 55 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Um die Wirkung des Progressionssteuersatzes im Interesse einer gleichmäßigen Belastung aller wirtschaftlich vergleichbaren Stpfl zu verbessern, fasst § 46 Abs 2 Nr 1 EStG die dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden > Einkünfte und Leistungen zusammen, grenzt sie aber wegen des systematischen Unterschieds gegenüber den steuerpflichtigen Ne...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Korrektur des Lohnsteuerabzugs

Rz. 122 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Ein Antrag auf Veranlagung lohnt sich nicht nur "zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer". Er kann sich besonders lohnen, wennmehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Veranlagung in den Fällen des § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 EStG

Rz. 185 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Zu den Voraussetzungen, unter denen einem beschränkt Stpfl sonst eine Antragsveranlagung ermöglicht wird, > Rz 143. Zur Veranlagung von beschränkt Stpfl von Amts wegen, weil als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist, > Rz 80, 84. Das Abgeltungsprinzip des § 50 Abs 2 Satz 1 EStG gilt in ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Antragsveranlagung

Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Vgl § 46 Abs 2 Nr 8 (und ggf Nr 9) EStG. Die Veranlagung kann bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (> Verjährung Rz 10 ff) durch Abgabe einer > Steuererklärung Rz 5 beantragt werden. > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 118 ff.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Antragsgebundene staatliche Leistungen

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Bestimmte Steuerermäßigungen wie zB für > Außergewöhnliche Belastungen erhält der Stpfl nur, wenn er sie beantragt. Das geschieht idR mit der > Steuererklärung. Auch die Erstattung überzahlter LSt muss der ArbN idR beantragen (> Antragsveranlagung). Entsprechendes gilt für die ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 112 ff), d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Leitsatz 1. Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.01.2016 – VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380). 2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 N...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Antrag

Rn. 10 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Erstattung erfolgte nur auf besonderen Antrag des (steuerlichen) Gläubigers der KapErtr. Sie konnte folglich auch abgelehnt werden, wenn die KapErtr jemand anderem zuzurechnen waren. Über die Erstattung entschied das BZSt, Friedhofstr. 1, 53 225 Bonn. Der Antrag war nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster zu stellen und zu unterschreiben...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.11 Steuern und Abgaben

Rz. 200 Bei der Frage der Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern und Abgaben muss zunächst danach unterschieden werden, ob der Anspruch sich, wie regelmäßig, gegen die Finanzbehörden oder ausnahmsweise gegen eine Privatperson (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG) richtet. Soweit die Privatperson erstattungspflichtig ist, hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anlage EÜR (Einnahmenübersc... / 1 Allgemein

Rz. 252 Wichtig Wer die Anlage EÜR abgeben muss Die Anlage EÜR müssen Sie immer abgeben, wenn Sie nicht zu denjenigen Unternehmern gehören, die bilanzieren. Ab Vz. 2017 ist die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, ausgelaufen. Ausnahmen u. a in ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Auflösungsvertrag/Abfindung / 3.2.2.2 Zusammenballung durch höhere Jahreseinkünfte

Nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG nur gewährt werden, wenn es durch die Zahlung der Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Richtungsweisend hierfür war das Urteil des BFH vom 4.3.1998[1], in dem der XI. Senat seine Rechtsauffassung im folgenden Leitsatz zusammenfasst: "Eine Entschädigung ist nur dann tarif...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

Leitsatz 1. Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG (sog. Antragsveranlagung) stellt ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht dar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung). 2. Der Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG kann zeitlich auch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Scholtz, Der VZ bei der ESt, DStZ 1982, 487; Lippros, Verfahrensrechtliche Folgen der Zusammenveranlagung zur ESt, DB 1984, 1850; Slapio, Wirksamkeit der ESt-Erklärung bei Unterschrift durch den Bevollmächtigten, DStR 1995, 753; Bergan/Martin, Die getrennte Veranlagung als Steuersparmodell?, DStR 2006, 645; Bergan/Martin, Das Ende der Antragsveranlagung? – Die neue Ansicht des B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 9. Veranlagungsfristen

Rn. 16 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Die Veranlagung zur ESt – wie auch die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen – unterliegt der Festsetzungsverjährung nach §§ 169ff AO. Für VZ vor 2005 war für den Antrag auf die Veranlagungen nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG eine Zweijahresfrist vorgeschrieben. Seit dem VZ 2005 gilt bei der Antragsveranlagung nur noch die vierjährige F...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Freibeträge bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

Rn. 40 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG , aufgrund dessen Einkünfte aus LuF in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eines jeden Ehegatten nur einbezogen werden, soweit sie 900 EUR übersteigen, ist bei jedem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Rn. 41 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 vorläufig frei Rn. 42 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Der Alters...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 5.2 Erklärung durch Datenfernübertragung

Rz. 71 Nach § 25 Abs. 4 EStG ist die ESt-Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit; § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) erzielt werden.[1] Die Regelung gilt für Vz ab 2011. Rz. 72 Ausgenommen von der Erklärungspflicht durch Datenfernübermittlung sind die Veranlagungsfälle nach § 46...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Ermittlung des Einkommens

Rn. 13 Stand: EL 135 – ET: 04/2019 Unter § 35b EStG fallen nur Einkünfte, die bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Das Einkommen ermittelt sich nach § 2 Abs 4 EStG aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, in den nach § 2 Abs 3 EStG die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs 1 u 2 EStG einfließen. Generell werden alle Einkünfte der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1 E...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 10.3 Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteht grundsätzlich die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Aufgrund dieser ist im Rahmen der Veranlagung keine Anrechnung einer Lohnsteuer möglich (§ 50 Abs. 2 Satz1 EStG). Allerdings bestehen folgende Veranlagungsmöglichkeiten:mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Lohnsteuer-Jahresausgleich

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 233a Abs. 6 AO gelten die Regelungen über die Vollverzinsung entsprechend bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs. Da schon seit 1991 an die Stelle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die Antragsveranlagung getreten ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), ist die Vorschrift ohne praktische Bedeutung, da die Antragsveranlagung Steu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Regelmäßiger Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 1 AO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres (sog. Grundsatz der Kalenderverjährung), in dem die Steuer entstanden ist (§ 38 AO) oder – dies betraf nur das Verbrauchsteuerrecht und ist mittlerweile praktisch bedeutungslos – eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 50 Abs. 3 ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Anwendungsbereich des § 110 AO erstreckt sich nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf alle gesetzlichen Fristen, die für Handlungen gesetzt sind, über die Finanzbehörden zu befinden haben. Dazu gehören vor allem die für außergerichtliche Rechtsbehelfe geltenden Rechtsbehelfsfristen (§ 355 Abs. 1 AO). Antragsfristen aller Art fallen unabhängi...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Grundsätzliche Zuständigkeit nach § 367 Abs. 1 AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 367 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO) oder nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist (§ 367 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO). Damit kommt dem Einspruch kein Devolutiveffekt zu. Hier zeigt sich der Zweck des Einspruchsverfahrens, den Finanzbehörden eine...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt und der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Finanzbehörde zugegangen sein. Geht der Antrag einer unzuständigen Finanzbehörde zu, wird der Fristablauf nur dann gehemmt, wenn der Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist an die zuständige Behörde wei...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 86 Beginn des Verfahrens

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 86 Satz 1 AO bestimmt den Beginn des Verwaltungsverfahrens. Die Norm erweckt den Anschein, das Opportunitätsprinzip ("Ermessen") sei Richtschnur für das Tätigwerden ("ob des Handelns") der Finanzbehörden. Mit Rücksicht auf das in § 85 AO verankerte Legalitätsprinzip, das Gebot der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Festsetzung und Erhebun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige kann aus Gesetz oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) resultieren (BFH v. 04.10.2017, VI R 53/15, BStBl II 2018, 123; auch s. § 149 AO Rz. 4. Die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung (§ 149 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Rechtsentwicklung

Rz. 8 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Der LStJA wurde nach der Währungsreform vom 21.06.1948für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN eingeführt. Bis dahin wurde die LSt auf den Arbeitslohn des jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum erhoben. Diese besondere Erhebungsform der ESt hatte für ArbN – angesichts bescheidener Einkommensverhältnisse – abgeltenden Charakter. Von 1948 bis 1990führt...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Allgemeines

Rz. 14 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Den betrieblichen LStJA regelt § 42b EStG (ergänzend > R 42b LStR). Er beendet das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG (> Rz 4). Mit dem nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden LStJA soll dem ArbN die für das Ausgleichsjahr einbehaltene LSt insoweit vom ArbG erstattet werden, als sie die auf den Jahresarbeitslohn (> Rz 31ff) entfallen...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Überblick über die Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

Rz. 6 Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Für die Besteuerung beschränkt stpfl natürlicher Personen enthalten §§ 50, 50a EStG Besonderheiten. Die Vorschriften sind mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794 = BStBl 2009 I, 74) neu gefasst und dem Unionsrecht angepasst worden (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/10 189 S 59ff). Allgemeine Voraussetzung ist, dass es sich um > ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Fristen

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (vgl BFH 203, 26 = BStBl 2003 II, 898). Für die Berechnung von Fristen vgl § 108 AO (> Anh 10.1). Fälligkeitstermine geben das Ende einer Frist an (AEAO zu § 108). Härten, die sich aus einer Ausschlussfrist ergeben, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit (vgl BFH 189, 401 ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Einnahmen der Spieler

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Vergütungen der Lizenzspieler (Bundesliga) einschließlich Hand- und Treuegeld sind > Arbeitslohn; auf die Bezeichnung der Bezüge und Prämien kommt es nicht an. Zu versteuernde > Sachbezüge können sich auch durch besondere Preisnachlässe ergeben, den ein Autohändler auf den Erwerb eines bestimmten PKW-Modells einräumt (EFG 2005, 1865; ergänzen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 5 Besondere Hinweis- und Mitwirkungspflichten

Rz. 14 § 87a Abs. 2 AO legt fest, wie die Finanzbehörden zu verfahren haben, wenn ein elektronisch übermitteltes Dokument nicht bearbeitbar ist. Sie haben diesen Umstand dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Die Finanzbehörden sind hierdurch verpflichtet, eingehende elektronische Dokumente zeitnah darauf zu üb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.2.2 Gegenstand der Hinweispflicht

Rz. 11 Die Hinweispflicht gilt für Erklärungen und Anträge. Eine Erklärung ist nach dem Normzweck jede Rechtshandlung, d. h. jedes erlaubte rechtswirksame Handeln, an das sich die für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Beteiligten im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtsfolgen knüpfen. Die rechtlichen Interessen können rechtsbegründenden, -verbessernden und/ode...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch § 56 Satz 2 EStDV

Leitsatz 1. § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist. 2. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach §...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Zur Entwicklungsgeschichte des Lohnsteuerrechts

Rz. 3 Stand: EL 102 – ET: 04/2014 Die Entwicklung des modernen Lohnsteuerrechts begann nach dem Ersten Weltkrieg mit der Erzbergerschen Finanz- und Steuerreform von 1920. Der Umbruch vom bürgerlich-liberalen zum Sozialstaat und der dadurch gewaltig wachsende öffentliche Finanzbedarf zwangen dazu, auch die große Masse der Arbeiter und Angestellten zur ESt heranzuziehen. Man sc...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verrechnung von sog. Altverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer; Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid

Leitsatz 1. Dem Feststellungsbescheid über Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage (sog. Altverluste) kommt als Grundlagenbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei einer Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sowohl hinsichtl...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ablauf der Festsetzungsfrist – Antragsveranlagung

Leitsatz 1. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). 2. Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO. Normenkette § 25, § 46 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7, § ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Anwendungserlass zur AO: Erneute Änderungen

Kommentar Durch BMF-Schreiben vom 22.7.2015 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die Änderungen erfolgen erneut vor allem im Hinblick auf die Einfügung aktueller Urteile des BFH. AEAO zu § 30 AO In Nr. 5 zu § 30 AO sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen aufgeführt, die eine Durchbrechung des S...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bei der Prüfung der Pflichtveranlagungsgrenze erfolgt ein Verlustausgleich nach § 23 Abs. 3 EStG auf der Einkunftsebene

Leitsatz Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind die positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf Ebene der Einkünfte und nicht erst als Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte um die zum 31.12. des Vorjahrs festgestellten negativen Einkünfte aus dieser Einkunftsart zu berücksichtigen. Sachverhalt Im Streitf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung

Leitsatz Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Normenkette §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 55j Satz 2 EStG, § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AO, § 126 BGB Sach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 4.2 Bemessungsgrundlage

Rz. 28 Der Streitwert bemisst sich gem. § 52 GKG nach dem Antrag des Klägers [1]. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist die sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers oder Rechtsmittelklägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Die Höhe des Streitwerts ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, soweit das Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen hat. Eine ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Einzelfälle

Rn. 19 Stand: EL 99 – ET: 05/2013 Die Einzelfälle der Nachforderung sind übersichtlich in H 41c.3 LStH 2012 zusammengestellt. Eine Nachforderung hat zu erfolgen, wennmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Änderung nach Ablauf des Kj (§ 41c Abs 3 EStG)

Rn. 10 Stand: EL 99 – ET: 05/2013 Der LSt-Abzug kann nach § 41c Abs 3 EStG auch nach Ablauf des Kj oder des Dienstverhältnisses während des Kj geändert werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der ArbG die LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs 1 EStG) noch nicht ausgeschrieben oder noch nicht übermittelt hat. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen und kann daher der ArbG den LSt-Abzug nich...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Antragsveranlagung: Ermittlung der Einkünfte

Leitsatz Unter der "Summe der Einkünfte" i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen a...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007

Leitsatz 1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. d. JStG 2007 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. 2. Die in § 52 Abs. 55j Satz 1 EStG i.d.F. d. StVer­einfG 2011 geregelte rückwirkende Geltungsanordnung der Vorschrift verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Normenkette § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. d. JStG 2007, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 39... / 2.1 Fehlen der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist durch den Arbeitnehmer veranlasst

Rz. 4 § 39c EStG enthält in Abs. 1 die Regelung des Lohnsteuereinbehalts, wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitgeber nicht abgerufen werden können. Die Vorschrift unterscheidet dabei, ob dies auf Verschulden das Arbeitnehmers beruht oder nicht. Rz. 5 Das Verfahren des elektronischen Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt durch den Arbeitgeber setz...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anlaufhemmung bei Abgabe einer die Pflichtveranlagung begründenden Steuer­erklärung nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist

Leitsatz Die eine Pflichtveranlagung begründende Steuer­erklärung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn diese Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO abgegeben wird. Normenkette § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchst. c 2. Alt., § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7, § 36 Abs. 1, § 25 Abs. 3 EStG, § 169 Abs. 1 Satz ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Leitsatz Eine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j S. 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15.01.2009, VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755, BFH/PR 2009, 253). Normenkette § 169, § 170 Abs....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

Leitsatz Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO greift bei der Antragsveranlagung nicht ein, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Fälle erfasst werden, in denen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Sachverhalt Die Kläger sind Arbeitnehmer und reichten im Jahr 2008 Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 ein. Zur Erstattung überzahlter L...mehr