Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Schweiz / d) Schweizerisches Testamentenregister (ZTR)

Rz. 95 Der Schweizer Notarenverband (SNV) betreibt auf privater Basis ein Zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen. In diesem Register können Erbverträge, Testamente und Eheverträge zur Registrierung angemeldet werden, sofern sie bei einem Notar oder Anwalt in der Schweiz oder einer schweizerischen Amtsstelle in der Schweiz deponiert sind. Unter dieser Voraussetzun...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 120 Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen bzw. am Ort des Vermögens des Verstorbenen (§ 105 JN). Das Verlassenschaftsverfahren ist ein mündliches Verfahren vor dem Notar, der laut Geschäftsverteilung des Gerichts für die Verlassenschaftsabhandlung zuständig ist. Dieser Nota...mehr

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Estland / 1. Gesellschaftsrecht

Rz. 43 Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[30] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen. So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben k...mehr

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Irland / 2. Testamentsform

Rz. 64 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 65 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handeln, dass mit seinem Tod Gültigkeit erlangen soll. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selbst ist daher nicht möglich; es handelt si...mehr

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Irland / 2. Executor

Rz. 168 Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden.[236] Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf ei...mehr

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Portugal / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 187 Deutsche Erbscheine werden in Portugal seit der EuGH-Entscheidung (Rechtssache "Oberle", Rdn 173) nicht mehr anerkannt. Kommt es zu einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug, muss zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden. Rz. 188 Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übere...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 78 Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist in Art. 756 ff. C.C. geregelt. Erbberechtigt ist nach Art. 732 C.C. der nicht rechtskräftig geschiedene[74] Ehegatte. Mit Gesetz Nr. 2013–404 vom 17.5.2013, das am 18.5.2013 in Kraft getreten ist, wurde in Frankreich die (echte) gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren werden dabei a...mehr

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Dänemark / I. Nachlassverfahren

Rz. 140 Das Nachlassverfahren ist im Gesetz über das Nachlassverfahren (DSL; siehe Rdn 3) geregelt. Das Auseinandersetzungsverfahren, das terminologisch dem deutschen Nachlassverfahren entspricht, gestaltet sich wie folgt: Grundsätzlich werden nach § 7 DSL der/die nahen Verwandten des Verstorbenen kurz nach der Anmeldung eines Todesfalls von Amts wegen zu einer mündlichen Be...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Fallbeispiel

Rz. 50 Beispiel: Der Erblasser war spanischer Staatsangehöriger, stammte aus Bilbao, und hat die letzten 20 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Cambridge gelebt. Durch Testament vermachte er seine Anteile an einer französischen Aktiengesellschaft, die fast den gesamten Nachlass ausmachen, seiner Tochter. Das Testament hatte er bei einem Besuch in Paris errichtet, indem...mehr

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Griechenland / 2. Abwicklung mit einem griechischen Erbschein

Rz. 85 Die materiellrechtlichen Regelungen des griechischen Rechts über den Erbschein entsprechen grundsätzlich den Regelungen des deutschen BGB, aus dem sie übernommen wurden. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der griechische Erbschein ab 1.9.2024 vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eines Rechtsanwalts erte...mehr

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Österreich / d) Aufbewahrungsort

Rz. 75 Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwälte. Die Registrierung übernimmt der...mehr

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Italien / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 77 Das Erbrecht des Ehegatten ist in Art. 581 c.c. geregelt. Soweit neben dem Ehegatten Abkömmlinge, Eltern, Großeltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind, erben diese mit. Sind solche nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Beim Zusammentreffen mit Kindern oder deren Repräsentanten erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, wenn nur ein Kind...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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Irland / 8. Widerruf des Testaments

Rz. 104 Der Testierende kann ein Testament bis zu seinem Tod jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments ändern (sog. revocation).[150] Dies gilt auch dann, wenn in einem früheren Testament steht, dass es unwiderruflich sein soll.[151] Rz. 105 Ein Testament wird darüber hinaus widerrufen durch Verbrennen, Zerreißen oder sonstige Zerstörung in Widerrufsabsicht durch den ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Testamentsformen

Rz. 54 Bezüglich der Form unterscheidet das bosnisch-herzegowinische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten sowie zwischen privaten und öffentlichen Testamenten. Rz. 55 Das eigenhändige Testament (holographe Testament) ist nur unter der Voraussetzung, dass es vollständig durch eigene Hand des Erblassers geschrieben und unterschrieben worden ist, gültig....mehr

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Portugal / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 124 Die Erbausschlagung (repúdio da herança) ist in den Art. 2062–2067 CC geregelt. Sie muss in derselben Form erklärt werden (Art. 2063 CC), welche für die Veräußerung der Erbschaft (alienação da herança, Art. 2124–2130 CC) vorgeschrieben ist: Diese muss ausdrücklich erfolgen und bezüglich der Vermögensgüter, deren Veräußerung der öffentlichen Form (por escritura públic...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte

Rz. 237 Grundsätzlich verdrängen allerdings die vorrangig anzuwendenden Regelungen der EuErbVO zur internationalen Zuständigkeit die Regelungen des spanischen Verfahrensrechts (Art. 22. quáter g) LOPJ). Rz. 238 Zu einer konkurrierenden internationalen Zuständigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EuGH selbst in den nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften zu führenden Er...mehr

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Schweden / III. Form des Testaments

Rz. 80 Ein öffentliches Testament kennt Schweden nicht. Schweden kennt auch kein lateinisches Notariat. Der notarius publicus in Schweden muss nicht Jurist sein. Es gibt auch keine öffentliche Verwahrung der Testamente.[66] Rz. 81 Testamente bedürfen nach der schwedischen Ortsform der Schriftform und der Unterschrift durch den Testator. Sie müssen in gleichzeitiger Anwesenhei...mehr

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Ungarn / e) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 284 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

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Österreich / e) Kosten eines Testaments

Rz. 76 Die Kosten der Errichtung eines einfachen Testaments durch einen Rechtsanwalt oder Notar betragen einschließlich Beratung, Verwahrung und Registrierung bei einem Testamentsregister ab 300 EUR zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung wird nicht berechnet. Bei komplizierten Testamenten, die eine oder mehrere Besprechung...mehr

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Norwegen [1] / 4. Form des Testaments

Rz. 44 Die zur Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form ist in § 42 ADL geregelt. Danach muss der Erblasser das Testament persönlich errichten. Vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmen wird Schriftform verlangt. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Testaments schließt den Gebrauch etwa von Tonträgern oder einem Video aus.[19] Das Testament muss vom Testator u...mehr

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Belgien / 10. Besitzeinweisung (Art. 4.194 Par. 2 ZGB)

Rz. 142 Falls ein Erblasser, der keine Pflichtteilserben hinterlässt, durch ein eigenhändiges oder internationales Testament ein Universalvermächtnis festgelegt hat, muss der Vermächtnisnehmer durch einen Beschluss des Familiengerichts des Bezirks, in dem der Erbfall einge treten ist, in den Besitz eingewiesen werden. Das entsprechende Gesuch ist durch einen Rechtsanwalt bei...mehr

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Österreich / b) Honorar des Erbenmachthabers

Rz. 188 Wird ein Notar oder Rechtsanwalt im Verlassenschaftsverfahren als Vertreter einzelner oder aller Erben tätig, richten sich seine Honoraransprüche nach der mit den Erben getroffenen Vereinbarung. Wurde nichts vereinbart, steht dem Vertreter ein angemessenes Entgelt zu. Honorarschuldner ist der jeweilige Auftraggeber. Honorarstreitigkeiten sind vor dem ordentlichen Ziv...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Anerkennung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 228 Für die in Deutschland ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse gilt das gleiche Prozedere wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 225 f.).[337] Rz. 229 Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen Behörden auftreten könnten, empfiehlt es ...mehr

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Estland / 1. Testamentsvollstreckung

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung[23] erfolgt durch einen oder mehrere Erben oder, wenn sich aus dem Testament oder den gegebenen Umständen ergibt, dass dafür ein Testamentsvollstrecker nötig ist (wenn z.B. Gegenstände der Erbschaft verkauft oder verteilt oder die Erbschaft verwaltet und später ausbezahlt werden soll), durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte oder vo...mehr

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Österreich / b) Übermittlung und Übernahme letztwilliger Anordnungen

Rz. 126 Schriftliche Testamente und sonstige letztwillige Anordnungen sind unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übergeben (§ 151 AußStrG). Der Notar hat sie bei der Todesfallaufnahme oder im Anschluss an diese zu übernehmen. Darüber wird vom Gerichtskommissär ein Protokoll aufgenommen. Im Übernahmeprotokoll sind alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfall...mehr

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Österreich / e) Gebühren des Verlassenschaftskurators

Rz. 194 Nach § 5 Abs. 3 AußStrG trägt die Kosten eines Kurators die Partei, zu deren Vertretung der Kurator bestellt wurde. Die Kosten des Verlassenschaftskurators tragen daher die Verlassenschaft bzw. nach Einantwortung die Erben. Die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Verlassenschaftskurators steht im Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes (§ 276 ABGB). Im Rahmen der ...mehr

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Finnland / VIII. Erbauseinandersetzung

Rz. 100 Die Erbauseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Aufteilung des Nachlasses unter den Erben/Bedachten, ist im 23. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Sie stellt im finnischen Recht einen eigenen Abschnitt dar, der deutlich von der Phase der Nachlassverwaltung getrennt wird. Rz. 101 Die Nachlassbeteiligten können sich untereinander vertraglich über die Realteilung d...mehr

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Norwegen [1] / IV. Nachlassverwalter (bobestyrer)

Rz. 100 Bei einer öffentlichen Nachlassauseinandersetzung wird das Gericht im Regelfall einen Nachlassverwalter (bobestyrer) ernennen, der die gesamten notwendigen Tätigkeiten bis zur Verteilung des Nachlasses übernimmt. Das Gericht kann daneben ggf. auch einen für den Nachlass zuständigen Rechnungsprüfer (revisor) beauftragen (näher § 134 ADL). Rz. 101 Besondere Bestimmungen...mehr

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Dänemark / b) Nachlassverwaltung

Rz. 148 Die Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) ist im 16. Kapitel (§§ 36 bis 77) DSL geregelt. Das Nachlassgericht beauftragt einen Nachlassverwalter, der – mangels testamentarischer Festlegung einer bestimmten Person als Nachlassverwalter – grundsätzlich ein autorisierter (und ausreichend haftpflichtversicherter) Rechtsanwalt ist (näher §§ 37 ff. i.V.m. § 11 DSL), u.a. wennmehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / VII. Abgrenzung des Güterstatuts vom Erbstatut

Rz. 85 Beispiel: Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen. Mit diesem vereinbarten die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts, wobei dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause de stipulation intégrale). Später wechs...mehr

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Belgien / 12. Versiegelung (Art. 1148 ff. GGB)

Rz. 144 Folgende Personen können die Versiegelung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände fordern, sofern sie ein ernsthaftes Interesse geltend machen können:mehr

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Katalonien / 1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen

Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[28] Es existiert keine automatische Annahme der Erbschaft durch den...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Notarielles Verfahren

Rz. 217 Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[324] Art. 55 und 56 LON). Ist der Notar als Nachlassbehörde nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO international zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der in Rdn 207 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 241 Es gilt der Grundsatz iura novit curia auch im spanischen Recht, aber erstreckt sich nicht auf ausländisches Recht.[346] Ausländisches Recht wird im Prozess vor spanischen Gerichten wie eine Tatsache behandelt. Dies galt schon nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes[347] (Tribunal Supremo) so, hat seit 1974 auch Gesetzeskr...mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 96 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[22] Rz. 97 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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Portugal / 2. Testamentsregister

Rz. 152 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo...mehr

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Portugal / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 168 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung

Rz. 57 Beispiel: Deutsche Eheleute sind nach Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Ehemann nach Andalusien übersiedelt und haben dort ein Haus mit Meerblick erworben. Nach einigen Jahren ereilt die Ehefrau ein Schlaganfall. Um dem Überlebenden von ihnen das Weiterleben in der neuen Heimat zu ermöglichen, verfasst der Ehemann eigenhändig ein Testament in spanischer Sprache, mi...mehr

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Kroatien / II. Formerfordernisse

Rz. 27 Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente). Rz. 28 Das holographe Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden, Art. 30 ErbG. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seit...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / a) Unionsrecht

Umsatzsteuerbefreiung schließt grundsätzlich das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsleistungen aus: Art. 135 Abs. 1 b) bis g) MwStSystRL regelt, dass zahlreiche Bank- und Finanzumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt jedoch zugleich grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen aus[6]. Hintergrund für die Steuerbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Auslandssachverhalte

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Geldwäsche

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Verordnung

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.33 § 16 EStG (Veräußerung des Betriebs)

• 2019 Realteilung / Erlass v. 19.12.2018 / Abzulehnende Auffassungen der FinVerw / § 16 Abs. 3 S.atz 2 ff. EStG Der neue Realteilungserlass v. 19.12.2018, IV C 6 - S 2242/07/10002 beseitigt viele Unsicherheiten. Nach nicht zu folgender Auffassung der FinVerw liegt bei Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft keine Realteilung vor, wenn der ausscheidende Mitu...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.28 § 138d AO (Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen)

• 2020 Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen / Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht / §§ 138d bis 138k AO §§ 138d bis 138k AO beinhalten die Verpflichtung zur Mitteilung bestimmter grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Umgesetzt wurden hiermit die Vorgaben der RL (EU) 2018/822 v. 25.5.2018. Fraglich ist, ob sowohl die Vorgaben der Richtlinie als auch die Umsetz...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.23 § 110 AO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

• 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / Probleme im E-Rechtsverkehr / § 110 AO / § 56 FGO Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn das Fristversäumnis nicht verschuldet ist. Geltung hat dies auch im E-Rechtsverkehr. Bei der Absendung von elektronischen Dokumenten muss der Absender den Eingang anhand einer Eingangsbestätigung überprüfen. In diesem Zusammenhang ist...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Rz. 10 Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragen, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. "Trotz Einladung" bedeutet grundsätzlich, dass eine Bestellung des Wahlvorstands durch...mehr