Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / B. Tätigkeitsverbot des Anwaltsnotars aufgrund Vorbefassung

I. Gesetzliche Grundlagen Rz. 50 Der Rechtsanwalt darf nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig werden, wenn er in "derselben Rechtssache" (vgl. hierzu oben Rdn 7) bereits als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig geworden ist (Vorbefassung). Das Verbot geht " über die Gewährleistung des...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / II. "Dieselbe Rechtssache"

Rz. 52 Der Begriff "derselben Rechtssache" i.S.v. § 45 BRAO ist derselbe wie in § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB,[117] vgl. hierzu ausführlich oben Rdn 7.mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / IV. Rechtsfolgen

1. Sozietätserstreckung Rz. 55 § 45 Abs. 3 BRAO erstreckt das Tätigkeitsverbot des konkret mit dem Mandat befassten Rechtsanwalts auf sämtliche Mitglieder einer Sozietät sowie auf in sonstiger Weise zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte (z.B. auch Bürogemeinschaften). Erforderlich ist jedoch, dass die übrigen Rechtsanwälte (Sozien, Bürogemeinschafter usw.) K...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 4. Wettbewerbsrecht

Rz. 58 Wettbewerbsrechtlich ist ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ohne Bedeutung.[130]mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / 1. Die Erbengemeinschaft/der Miterbe als Mandant

Rz. 15 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten darf oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu im Einzelnen § 24). Rz. 16 Nach der Entscheidung des II. Senats BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[52] wurde (erneut) diskutiert, ob diese Rechtsp...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / a) Überblick

Rz. 16 Die eigentliche Auseinandersetzung bei der Prüfung eines Parteiverrats findet – soweit es erbrechtliche Mandate angeht – somit selten bei der Frage statt, ob es sich um "dieselbe Rechtssache" handelt (vgl. hierzu oben Rdn 5 ff.). Gerungen wird vielmehr um die Bedeutung der " widerstreitenden Interessen " (§ 43a Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 1 BORA) bzw. des " pflichtwidrigen Dien...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 5. Wirksamkeit der Beurkundung

Rz. 59 Ein Verstoß gegen das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG führt nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Beurkundung.[131] Eine gleichwohl erteilte Vollstreckungsklausel bleibt wirksam, soll aber nach §§ 797 Abs. 3, 732 ZPO anfechtbar sein.[132] Beurkundet der Notar wissentlich falsch eine fehlende Vorbefassung könnte dies als Falschbeurkundung im Amt g...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / I. Sachverhaltsermittlung

Rz. 129 Bei einem Erbrechtsfall, welcher einen klaren Auslandsbezug aufweist, müssen im Vorfeld eine Vielzahl von Punkten abgeklopft werden. Zunächst einmal sollte das Erbstatut aus deutscher Sicht, sodann jedoch bei Drittstaaten i.S.d. Europäischen Erbrechtsverordnung auch stets aus der Sicht des Landes bestimmt werden, zu welchem sich der Auslandsbezug ergibt. Dabei kann e...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / Literaturtipps

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Autorenverzeichnis

Dr. Hubert W. van Bühren Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln Professor Dr. Jürgen Damrau Richter am Landgericht a.D., Konstanz Mario Filtzinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt a.M. Désirée Goertz, LL.M. (Stockholm) Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Berlin Monika B. Hähn Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 4. Auseinandersetzung

Rz. 17 Die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft kann als solche in den meisten ausländischen Rechtsordnungen zu jeder Zeit verlangt werden. Im Einzelnen: Rz. 18 & Deutschland In Deutschland kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses (nicht Teilauseinandersetzung) verlangen.[39] Die Beendigung der Erbengemeinschaft vollzieht sich durch Auseina...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / C. Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsvertrag)

Rz. 85 Neben der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Teilungsregeln (siehe oben Rdn 7 ff.) bleibt es den Erben im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen, sich einvernehmlich im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages abschließend über die Verteilung der Nachlassgegenstände u.Ä. zu einigen. Der Vertrag, mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / H. Haftung für Kosten und Gebühren

Rz. 56 Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Gebühren. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft ebenfalls verpflichtet sein. Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines etwaigen Erstattungsans...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / 1. Prozesstaktik

Rz. 27 Vor der übereilten Erhebung einer Teilungsklage muss nachdrücklich gewarnt werden (siehe auch Rdn 62). Prozesstaktisch klüger wird es regelmäßig sein, streitige Einzelfragen durch eine Feststellungsklage vorab zu klären. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre.[82] Mehrere streitige Punkt...mehr

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§ 22 Bestattungsrecht / 4. Zerrüttete Familienverhältnisse

Rz. 48 Gerichte (und Anwälte) sehen sich vielfach mit Fällen konfrontiert, in denen der Bestattungspflichtige nicht bereit ist, die Kosten zu tragen, da die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Die Gerichte, die die Bestattungspflicht bejahen, suchen häufig Lösungen im Kostenbereich. Manche Gerichte lehnen eine Berücksichtigung vollständig ab,[89] andere berücksichtigen dies...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Zeiten, in denen Unternehmen nur landesweit agierten, sind bereits seit Langem vorbei. Bereits viele kleine- und mittelständische Unternehmen unterhalten Auslandsvertretungen und operieren europa- oder weltweit. Nicht selten werden die Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens im europäischen Absatzland heimisch, heiraten und gründen eine Familie. Damit ist der Grundst...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Ermessensausübung

Rz. 21 Welche Höhe die vom Rechtsanwalt zu berechnende Gebühr hat, muss er innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens der einzelnen Gebühren durch Ausübung seines Ermessens bestimmen. Grundsätzlich ist für diese Ermessensausübung auf die Vorschriften des § 315 BGB zurückzugreifen. § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vert...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Billigkeit und Unbilligkeit

Rz. 22 Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG soll die vom Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung Dritten gegenüber nicht verbindlich sein, soweit sie unbillig ist. Diese Regelung betrifft den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten (z.B. Gegner oder Rechtschutzversicherung). Die Bestimmung dem Auftraggeber gegenüber ist damit nicht eingeschränkt. Zur Frage, wann ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Allgemeines

Rz. 1 Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere bei der Beteiligung von Erbengemeinschaften sind Konstellationen häufig, in denen der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zu vertreten hat. Voraussetzung ist eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten. Wird der Rechtsanwal...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / V. Post- und Telekommunikationsentgelte

Rz. 17 Die Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG entsteht grundsätzlich dann, wenn dem beratenden Rechtsanwalt bei Ausführung des (bereits erteilten) Auftrags mindestens ein Entgelt entstanden ist.[16] Jedenfalls als entstanden zu betrachten ist die Pauschale im Falle der mündlichen Beratung im Rahmen einer Besprechung, wennmehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / IV. Entstehung einer Einigungsgebühr bei der Beratung

Rz. 15 Die Gebühren des Teil 1 entstehen entsprechend der Vorbemerkung 1 "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren": Soweit der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit am Abschluss eines Vergleichs mitwirkt oder eine andere, die Entstehung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG rechtfertigende Tätigkeit vornimmt, entsteht eine Einigungsgebühr. Das ist all...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 3. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 26 Zu unterscheiden ist hier die rechtliche und die tatsächliche Schwierigkeit der Tätigkeit. Von einer rechtlich schwierigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn eine besondere Einarbeitung in seltene Rechtsgebiete erforderlich gewesen ist oder besondere rechtliche Problemstellungen zu klären sind. Die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit sollen hier überdurchschnittlich...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 25 Dieses Kriterium stellt auf die für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt aufzuwendende Zeit ab. Im Einzelnen ist zu klären, ob überdurchschnittlich viel Zeit im Vergleich zu anderen, nicht nur erbrechtlichen, Mandaten erforderlich war. Der überwiegend im Erbrecht tätige Rechtsanwalt muss also nicht diese zweifelsohne im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten aufwendige...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / F. Bürgerliches Gesetzbuch

Rz. 18 Zentraler Punkt bei der Regelung der Erbengemeinschaft war die Wahl zwischen der deutschrechtlichen Gesamthandschaft und der römisch-gemeinrechtlichen Bruchteilsgemeinschaft. Beide Systeme mussten nicht nur in der Theorie gegeneinander abgewogen werden. Es lagen auch Erfahrungen aus dem künftigen Geltungsbereich des BGB vor: Im preußischen Allgemeinen Landrecht[70] un...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / b) Hofeswert

Rz. 102 Der Hofeswert wird zum Stichtag des Erbfalls festgestellt. Er beträgt nach § 12 Abs. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Auf Verlangen können Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen vorgenommen werden. Rz. 103 Für gemischte Betriebe, die sich aus Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Betrieb zusammensetzen, die nicht getrennt werd...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Mandatsbearbeitung

Rz. 25 Auch wenn der zukünftige Erblasser gemeinsam mit den zu bedenkenden Personen zu den Beratungsgesprächen erscheint, darf der Rechtsanwalt nur eine Person vertreten. Meist wird dies der zukünftige Erblasser sein. Die Interessen sind oft unterschiedlich: Der zukünftig zu Bedenkende wird sich eine persönlich und wirtschaftlich hervorgehobene Stellung und möglichst weitgeh...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / 2. Anteil eines Miterben/Anspruch auf Auseinandersetzung

Rz. 51 Der Anspruch eins Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist hingegen nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2. Fall ZPO. Testamentsvollstreckung oder...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / V. Klage auf Schadensersatz gegen Miterben wegen fehlender Mitwirkung bei der Verwaltung

Rz. 40 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken, um so die Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen. Der Widerstand von Erben oder auch die bloße Passivität kann nicht nur zu einer Verurteilung zur Zustimmung zur Verwaltungsmaßnahme führen (siehe oben Rdn 39), sondern auch zu einer Schadensersatzpfli...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / a) Vertretung

Rz. 38 Beispiel Der Rechtsanwalt wird beauftragt, Auftraggeber M als Miterben bei der Teilung einer Erbengemeinschaft bestehend aus fünf Personen zu vertreten. Die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind durchschnittlich. Das Testament ist lückenhaft und auslegungsbedürftig formuliert. Im Nachlass befindet sich eine Immobilie und Bar- und Depotvermögen. Im Testament des...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 1. Besondere Nachfolgeklauseln für die Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 137 Wie bereits beschrieben, können gem. § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG nur partnerschaftsfähige Erben gem. § 1 Abs. 1 PartGG Nachfolger in der Partnerschaftsgesellschaft werden. Es sind bei der Nachfolge jedoch auch berufsrechtliche Vorschriften zu beachten. Gemäß § 59a BRAO ist Rechtsanwälten nur die Zusammenarbeit mit den dort genannten Berufsgruppen gestattet. Eine Zusammenar...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / E. Beschwerdeverfahren nach dem FamFG

Rz. 44 Regelmäßig umfasst die anwaltliche Tätigkeit auch die Vertretung der Erbengemeinschaft oder einzelner Mitglieder bei der Feststellung der Erbenstellung. Dazu kann es erforderlich sein, Feststellungsklage zu erheben. Zunächst wird allerdings, wenn nicht ein notarielles Testament vorliegt, das zum Tragen kommt, ein Erbscheinsantrag zu stellen und die Erbenstellung gegeb...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 2. Betreuungsbedürftiger Miterbe

Rz. 6 Aus der Möglichkeit, dass Geschäftsfähigkeit und Betreuung auseinanderfallen, ergibt sich beim Umgang mit Betreuten oder betreuungsbedürftigen Menschen für andere Personen – wie Miterben – ein zentrales Problem. Auch ein Betreuter kann, wenn er geschäftsfähig ist, einen Auseinandersetzungsvertrag wirksam schließen. Allerdings kann ein Geschäftsunfähiger unbetreut sein,...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / C. Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren

Rz. 20 Soweit die gesetzlichen Gebühren in einem Rahmen bestimmt sind, ist auf § 14 RVG zur Bemessung der Gebühr zurückzugreifen: § 14 RVG Rahmengebühren (1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / IV. Höhe der Geschäftsgebühr im erbrechtlichen Mandat

Rz. 32 Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. In der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG findet sich die Einschränkung: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Damit hat der Gesetzgeber vorgegeben, welche der in § 14 RVG genannten Kriterien einzig zur Erhöhung der Geschäftsgebühr über den v...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / b) Vertretung und Vergleichsabschluss

Rz. 40 Beispiel Die Miterben einigen sich durch Abschluss eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages auf bestimmte Erbenstellungen und die vollständige Veräußerung des Nachlasses (Immobilie, Münzsammlung, Depotvermögen) und legen vertraglich die Veräußerung bzw. Wertermittlung zur Veräußerung fest. Der Rechtsanwalt nimmt nach Abschluss des Vertrages den auf den Auftra...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / III. Interessenkollision

Rz. 64 Zur möglichen Interessenkollision des Rechtsanwalts bei der Vertretung von Miterben oder einer Erbengemeinschaft siehe § 24.mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 1. Allgemeines

Rz. 24 Gerade in erbrechtlichen Mandaten, die besonders im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften umfangreich und nicht selten überdurchschnittlich komplex und kompliziert sein können, muss der Rechtsanwalt die Kriterien für die Bestimmung des Gebührenrahmens kennen, um sie sachgerecht anwenden und seine Tätigkeit angemessen vergüten zu lassen. Ferner findet sich in den Vorschr...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / VIII. Relevanz von Persönlichkeits- und Verhaltensmustern der Miterben

Rz. 28 Ein Ausgangspunkt für weitergehende Überlegungen können vorliegende Ergebnisse zur "Typologie der Erbenden" sein.[52] Danach gibt es den "pflichtbewussten Bewahrer", der großen Wert auf den Erhalt von Familientraditionen und Familienwerten legt. Der "Selbstverwirklicher" hat oft schwache Bindungen zum Erblasser und verwendet die Erbschaft "ohne Umschweife" für eigene ...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / III. Feststellungsklage

Rz. 36 Die Feststellungsklage hat ihren Platz im Bereich des Erbrechts vor allem in Dingen, wenn es um die Klärung einzelner Streitpunkte geht, die nicht ohne Weiteres mit einer Leistungsklage erfolgen kann. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft scheitert häufig an unterschiedlichen Auffassungen, ob und in welchem Umfang Forderungen im Rahmen der Auseinandersetzung ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / d) Hebegebühr

Rz. 42 Der Rechtsanwalt nimmt nach Abschluss des Vertrages den auf den Auftraggeber entfallende Miterbenanteil entgegen und leitet ihn ohne Abzug an den Auftraggeber weiter. Das Entstehen der Hebegebühr setzt einen gesonderten Auftrag voraus. Abgegolten werden die Entgegennahme und Verwahrung bis hin zur Auszahlung des verwahrten Betrages. Die Gebühr entsteht jedoch erst bei ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 4. Teilungsversteigerung

Rz. 78 Gehören Immobilien, grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Schiffe, Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Erbengemeinschaft, werden diese nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt. Würde mit einer Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobil...mehr

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Vorwort

Zu dieser dritten Auflage der "Erbengemeinschaft" gibt es viel Neues zu berichten: Im Kreise der Autoren freue ich mich, drei weitere hervorragende Spezialisten begrüßen zu dürfen:mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Wirtschaftliche Verhältnisse

Rz. 9 Ohne zuverlässige Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten – und unter Umständen auch des Ehegatten und der zu Bedenkenden – ist eine sinnvolle Nachlassgestaltung nicht möglich. Es soll Mandanten geben, die aus Eitelkeit einen zu großen oder aus Bescheidenheit einen zu kleinen Vermögenswert angeben. Häufig befürchten Mandanten, dass die Vergütung de...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / II. Entwurf eines Verfügungsvertrages über einen Erbteil, § 2033 BGB

Rz. 43 Ist der Rechtsanwalt mit dem Entwurf des Verfügungsvertrages oder dessen Prüfung beauftragt, so fällt eine Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG und keine Ratsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2100 VV RVG an.mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / IV. Wandel der Interaktion innerhalb der Erbengemeinschaft aufgrund eines Wandels der familiären Strukturen

Rz. 13 Neben der rechtstatsächlichen Frage nach einem Wandel der Zusammensetzung der Erbengemeinschaften steht die nach dem Wandel des Charakters der Personengruppe, ohne dass die einzelnen "Typen" von Mitgliedern sich geändert hätten. Es geht besonders um Erbengemeinschaften, die aus Mitgliedern einer Familie bestehen. Sie entstehen regelmäßig bei Eintritt der gesetzlichen ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Allgemeines

Rz. 1 Werden erbrechtlich gestaltende Praktiker gefragt, wie am besten mehrere Personen in einer letztwilligen Verfügung bedacht werden sollen, kommen regelmäßig zwei Antworten. Die häufigste: "Vermeiden Sie eine Erbengemeinschaft." Etwas abgeschlagen auf dem zweiten Platz folgt der Vorschlag, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Die rechtlichen und praktischen Probleme ...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / VI. Gutachten und Mediation

Rz. 19 Die Einschränkungen des § 34 RVG regeln gleichzeitig die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator und für die Erstellung eines Gutachtens. Auch hier ist die Vergütung durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder bei der Mediation mit den Auftraggebern zu regeln.mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wenn es nicht bereits "vorher" bei der Verwaltung des Nachlasses zu Problemen und Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Erbengemeinschaft gekommen ist, dann bietet "spätestens" die Beendigung der Erbengemeinschaft hierfür eine weitere – nicht unbedingt letzte – "Gelegenheit". Für die Beendigung der Erbengemeinschaft gibt es keinen "richtigen" Weg. Wie meist bei Probl...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / 3. Klageantrag

Rz. 30 Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist.[86] Es wird vertreten, dass das Gericht im Rahmen des § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachge...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / VII. Erhöhter Bedarf an Gesetzen wegen größerer sozialer Mannigfaltigkeit?

Rz. 26 Lüscher formuliert die These, dass auch aufgrund der sozialen Mannigfaltigkeit der "Bedarf an rechtlichen Regelungen" steige.[51] Für das Recht der Erbengemeinschaft könnte argumentiert werden, dass bei abnehmender sozialer Kontrolle und dem Verlust gesellschaftlich akzeptierter Verteilungsmechanismen genauere gesetzliche Anordnungen erforderlich seien. Ob aber schon d...mehr