Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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AGS 11/2014, Pfändung eines... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Vergütung des Antragstellers auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.260,00 EUR zu berechnen ist. 1. Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richtet sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung; soll ein bestimmter G...mehr

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AGS 11/2014, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

1. Das von der Schuldnerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen, auf den (konkludenten) Antrag der Gläubigerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestset...mehr

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AGS 11/2014, Terminsgebühr ... / Leitsatz

Hat der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, so steht ihm eine Terminsgebühr zu, wenn er mit dem Gegner eine Besprechung zur Vermeidung des Verfahrens führt. An die Entstehung dieser Gebühr sind keine großen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Gegenseite ein Telefonat führt, worin er seine Rechtsauffassung darl...mehr

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zfs 11/2014, Festlegung des... / Leitsatz

1. Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den VN verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft. 2. Verlangt der Ve...mehr

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AGS 11/2014, Keine Aktenver... / Leitsatz

Nach der Neufassung der Nr. 9003 GKG-KostVerz. durch das 2. KostRModG kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden (wie OLG Koblenz, Beschl. v. 20.3.2014, – 2 Ws 134/14). OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14mehr

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AGS 11/2014, Betrug durch A... / Leitsatz

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. BGH, Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 9. Zusammenfassung

Grundsätzlich können ehebedingte Nachteile an Versorgungsanrechten durch Vorsorgeunterhalt ausgeglichen werden. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH genügt dafür jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden kann. Vielmehr muss der Anspruch erfüllt sein, d.h. die Geldmittel für die Invaliditäts- und Altersorsorge müssen vom Berechtigten tats...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / 5

Auf einen Blick Nach § 2227 BGB kann die Abberufung eines Testamentsvollstreckers auch mit einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den am Nachlass beteiligten Personen begründet werden. Dabei ist maßgeblich, ob der Testamentsvollstrecker Anlass für objektiv berechtigtes Misstrauen in seine Amtsführung gegeben hat und damit die Interessen des Nachlasses und der daran betei...mehr

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Zerb 11/2014, Steuerliche P... / 7

Auf einen Blick Eine als schenkungsteuerrechtlich abzugsfähige Gegenleistung oder als Erblasserschuld abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit entsteht nur dann, wenn die Zuwendung ganz oder zum Teil als Entgelt für eine aufgrund eines nachgewiesenen Dienstleistungsverhältnisses (§ 611 BGB) vertraglich geschuldete und erbrachte Dienstleistung (Pflege) anzusehen ist. Entgeltlich z...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / Leitsatz

Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschl. v. 26.8.2009 – 20 W 254/09 u. v. 12.8.2009 – 20 W 197/09). Im Regelfall richtet sich die...mehr

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AGS 11/2014, Aktenversendun... / 1 Sachverhalt

Mit Beschl. v. 17.6.2014 widerrief die Strafvollstreckungskammer des LG Z. die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Strafrestes aus dem Urteil des AG v. 1.8.2008. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 20.6.2014. Da binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eine sofortige Beschwerde nicht in Einl...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / VIII. Bankprobleme im Erbfall

Ausgehend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB[11] erläuterte Andreas Otto Kühne [12] die mögliche Legitimation ohne Erbschein. Der Hinweis auf die Tatsache, dass die üblichen Bankvollmachten in der Regel nicht zur Auflösung oder Umschreibung von Konten und Depots berechtigen,[13] wurde dankend aufgenommen. Anschli...mehr

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Fovo 11/2014, Die verklausu... / II. Die Lösung

Neuer Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Mit der Reform der Sachaufklärung wurde zum 1.1.2013 auch das Schuldnerverzeichnis neu geordnet. Das betrifft nicht nur dessen elektronische Führung, sondern auch den Inhalt. Er ergibt sich nunmehr aus § 882b Abs. 2 ZPO. Danach werden im Schuldnerverzeichnis angegeben:mehr

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AGS 11/2014, Dieselbe Angel... / Leitsatz

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern, und entspricht das daraufhin vom Arbeitgeber erstellte Zeugnis nicht den Erwartungen, stellt die – weitergehende – Tätigkeit auf Berichtigung/Abänderung des Zeugnisses keine neue Angelegenheit dar. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Der Auftrag auf Erteilung eines Arbeits...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / b) Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers

In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Amtsführung des Testamentsvollstreckers. Die Erben bzw. die sonstigen am Nachlass beteiligten Personen warfen dem Testamentsvollstrecker insbesondere vor, dass die Art und Weise der Anordnung der Testamentsvollstreckung zwar grundsätzlich (noch) rechtlich zulässig, gleichwohl jedoch im Stil als bedenklich an...mehr

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FF 11/2014, Der Unterhaltsprozess

Eschenbruch/Schürmann/Menne (Hrsg.)6. Auflage 2013, 1.760 Seiten, 114 EUR, Luchterhand Verlag Das Praxishandbuch des materiellen Unterhaltsrechts und des Verfahrens in Unterhaltssachen ist 2013 in sechster komplett überarbeiteter und erweiterter Auflage erschienen. Vier Jahre nach der letzten Auflage ist das gut eingeführte Buch auf den Markt gekommen. Der Unterzeichnete hat ...mehr

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AGS 11/2014, Keine Aktenver... / 1 Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt Bonn u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Rechtsanwalt B. aus Köln bestellt sich als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde ihm gewährt. Die Verfahrensakte wurde mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an den Verteidiger der Beschuld...mehr

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AGS 11/2014, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem LG Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem LG Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere an...mehr

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FF 11/2014, Das BVerfG, die... / 4. Prüfung milderer Mittel bei unterschiedlicher Einschätzung von Jugendamt und Familiengericht über geeignete Hilfen

Von Bedeutung sind zunächst die Ausführungen des BVerfG zu der erforderlichen Prüfung der Gerichte, inwieweit die Kindeswohlgefährdung durch mildere Maßnahmen als durch die Trennung des Kindes von den Eltern hätte abgewendet werden können. Dabei ging es im vorliegenden Fall um die Frage, welchen Einfluss der Umstand hat, dass das Jugendamt nicht bereit war, die Eltern durch ...mehr

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Fovo 11/2014, Brüssel-Ia-Verordnung gilt bald – Durchführungs­gesetz verkündet

Erleichterte Vollstreckung im Ausland und Inland Die Europäische Union hat am 12.12.2012 die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 351 vom 20.12.2012, S. 1; Brüssel-Ia-Verordnung) verabschiedet. Die Verordnung findet ab dem 10.1.2015 in 27 EU-Mitgliedstaaten...mehr

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Zerb 11/2014, Wart- und Pflegeverpflichtungen in Übergabeverträgen

Eva Kreienberg zerb verlag 2014, 320 S., 49 EUR ISBN: 978-3-95661-021-9 "Wart- und Pflegeverpflichtungen in Übergabeverträgen – Analyse bisheriger Bewertungsansätze und Entwicklung eines neuen differenzierten Bewertungsmodells", so lautet der vollständige Titel der Dissertation von Eva Kreienberg, die im ZErb-Verlag 2014 in der Schriftenreihe ZErb Wissenschaft veröffentlicht wu...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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zfs 11/2014, Erstattungsfäh... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH kann ich nicht in allen Punkten zustimmen. Einig bin ich mit dem BGH zunächst mit folgenden Feststellungen: Wird ein nur vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben hat, später durch ein anderes Urteil oder durch einen Prozessvergleich der Höhe nach dergestalt abgeändert, dass der Schuldner nur ei...mehr

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Zerb 11/2014, Steuerbefreiu... / Anmerkung

Von Zeit zu Zeit wird in Gestaltungsmandaten der Wunsch geäußert, die Wohnsituation bestimmter Begünstigter über den eigenen Tod hinaus abzusichern. Zugleich sollen aber manchmal der Erhalt des Wohnobjekts gesichert und der (Zwischen-)Erwerber an der Veräußerung dieses Vermögens gehindert werden. Abgestimmt auf die individuellen Verhältnisse wird in solchen Fällen immer wied...mehr

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AGS 11/2014, Terminsgebühr ... / 1 Aus den Gründen

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierfür unerheblich, dass die maßgebliche Besprechung vorprozessual stattfand. Denn dann, wenn der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, kann eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3, 3. Alt. VV a.F. auch dann entstehe...mehr

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Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften Gebäude

Leitsatz Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen (agB) abzugsfähig, wenn ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren oder dem Bauprozess besteht. Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils sind ebenso wie diejenigen für den Abriss de...mehr

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Anfechtungsklage: Finanzierung von Vorschüssen

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtscha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Kontoführung durch Rechtsanwälte (Anderkonto)

Rn 39 Umstritten ist, ob als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte Vollrechts-Treuhandkonten in Form echter Anderkonten führen können[48] oder gar müssen.[49] Eine solche Pflicht wird für die Verwahrung fremder Gelder durch Rechtsanwälte allgemein durch § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO sowie standesrechtlich durch die §§ 4, 23 BORA [50] statuiert. Insoweit entspricht es überwiegend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Beginn und Ende der Zeitspanne

Rn 24 Für den Beginn und das Ende des engen zeitlichen Zusammenhangs ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem Leistung und Gegenleistung erbracht werden. Letzteres ist der in § 140 bezeichnete Zeitpunkt. Bei Grundstücksgeschäften ist gemäß § 140 Abs. 2 regelmäßig nur die bis zur Stellung des Eintragungsantrags verstreichende Zeit maßgeblich.[82] Ist der verfüg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.5 Schicksal der schwebenden Prozesse

Rn 26 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter materiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Damit geht auf prozessualer Ebene der Verlust der Prozessführungsbefugnis einher, die der Schuldner zurück erlangt. Den praktischen Bedürfnissen entspricht eine analoge Anwendung der §§ 239, 242 ZPO (Unterbrechung des Rech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Näheverhältnisse bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 138 Abs. 2)

Rn 8 Schließlich definiert § 138 Abs. 2 die Gruppe der nahe stehenden Personen für den Fall, dass der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, und schließt damit die unter der Geltung der KO bestehende Gesetzeslücke im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Beziehungen. Hierunter fallen unter anderem gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 die OH...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Antragspflicht

Rn 7 Der Entschluss Restschuldbefreiung zu beantragen ist freiwillig (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs.). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beantragung. Rn 8 Eine Verpflichtung besteht dagegen für gesetzliche Vertreter und Unterhaltsverpflichtete. Alle Personen, denen eine Fürsorgepflicht auch im Hinblick auf die Vermögenssorge/Vertretung bei Behörden und Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rückfall der Verfügungsbefugnis (§ 259 Abs. 1 Satz 2)

Rn 3 Nach § 259 Abs. 1 Satz 2 geht mit Aufhebung des Verfahrens (ex nunc[5]) die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse von dem Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über, die Wirkungen des § 80 Abs. 1 werden rückgängig gemacht. Rn 4 Allerdings kann dieser Übergang – ebenso wie die Beendigung der Ämter der Beteiligten (Rn. 2) – durch eine angeordnete Überwachung bee...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Pflichten des Schuldners und Dritter

Rn 80 Der Schuldner ist vorrangig zur Herausgabe der zur Masse gehörenden Gegenstände an den Verwalter verpflichtet (§ 148 Abs. 1). In der Regel hat der Schuldner dem Verwalter den unmittelbaren Besitz an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen einzuräumen. Darüber hinaus hat er beispielsweise auf Verlangen des Gerichts die Vollständigkeit der vom Verwalter erstellten Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Einzelne Geschäftsbesorgungsverhältnisse und die Konsequenzen der Verfahrenseröffnung

Rn 16 Als Tätigkeiten, die auf Seiten des nachstehend Benannten als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sind, können angeführt werden: die Tätigkeit als Anlageberater und -vermittler, der Baubetreuungsvertrag,[9] die Tätigkeit eines selbständigen Bauleiters, die Tätigkeit der Banken (Einzelheiten siehe nachstehend Rn. 19–33), die Tätigkeit des Factors im Rahmen des Factoring...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6. Vergütungsvereinbarungen

Rn 53 Wie bereits in den Kommentierungen zu §§ 63, 64 InsO ausgeführt,[61] wurde schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur InsO erwogen, von der bisherigen Vergütungsverordnung abweichende Vergütungssysteme zu installieren. Bei diesen Überlegungen spielte neben einer Anlehnung der Vergütung des Insolvenzverwalters an die berufsrechtlichen Vergütungsregelungen auch die Zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.4 (Weitere) Beispiele

Rn 33 Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn eine Bank Eingänge auf einem im Debit geführten Konto verrechnet und dafür die Kreditlinie für den Schuldner offenhält und ihn in entsprechender Höhe wieder über seinen Kreditrahmen verfügen lässt.[123] Es genügt insoweit, wenn das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen des Schuldners über sein im Soll geführtes Kon...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders[1] (1) 1Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. 2Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Vertretung bei der Antragstellung

Rn 16 Der Schuldner kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sofern es sich bei dem Bevollmächtigten um keinen Rechtsanwalt handelt, hat das Insolvenzgericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Amts wegen zu prüfen (§ 4 InsO, § 88 Abs. 2 ZPO). Auch bezüglich der gemäß § 287 Abs. 2 beizufügenden Abtretungserklärung ist Höchstpersönlichkeit nicht vorgeschri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Kosten und Gebühren

Rn 9 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[12]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[13] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[14] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Ko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Die Bestellung des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 a. F.)

Rn 10 Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Rn 37 Zur Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, ausschließlich und sachlich zuständig. Gem. § 2 Abs. 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, zur sachdienlichen und schnelleren Erledigung des Insolvenzverfahrens ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. 2Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. 3Der Schuldner ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Kosten und Gebühren

Rn 30 Gerichtsgebühr für den Versagungsantrag eines Gläubigers: 35 EUR (GKG-KV Nr. 2350[47]). Diese Gebühr hat der Gläubiger unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag auf Versagung begründet war oder zurückgewiesen wurde.[48] Dies soll bewirken, dass Versagungsanträge nur in aussichtsreichen Fällen gestellt werden.[49] Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Kostenersa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 16 Kirchhof, Zwei Jahre Insolvenzordnung – ein Rückblick, ZInsO 2001, 1 ff.; ders., Bundesgerichtshof als einziges Beschwerdegericht in Insolvenzsachen?, ZInsO 2001, 729; ders., Rechtsbeschwerden nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, ZInsO 2001, 1073; Pape, G., Die Oberlandesgerichte werden arbeitslos!, ZInsO 2001, 777; ders., Folgen der Reform des Zivilproz...mehr