Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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§ 28 Reaktion im Besonderen... / A. Disziplinarmaßnahmen im Beamtenrecht

Rz. 1 Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz /BeamtStG). Auch verkehrsrechtliche Verstöße können insofern beamtenrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. So kann der Beamte z.B. durch eine strafrechtlic...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Textformklauseln nach neuem Recht

Rz. 11 Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016[4] ist die Schriftform durch die Textform nach § 126b BGB ersetzt worden. Strengere Form als die Textform ist daher nicht möglich (Ausnahme § 309 Nr. 13a). Formularmäßige Schriftformklauseln sind daher nach der Neuregelung nic...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Arbeitsverträge

Rz. 10 Keine Bedeutung hat das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB für Arbeitsverträge. Das BAG beurteilt Vertragsstrafeklauseln in Arbeitsverträgen wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) nach § 307 BGB (vgl. hierzu Stichwort "Vertragsstrafen", Rdn 2301 ff.).[20]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemeines

Rz. 14 Bei der Schuldrechtsmodernisierung wurde zur Regelung der Einzelarbeitsverträge § 310 Abs. 4 S. 2 BGB in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsverträge, die ab 1.1.2002 abgeschlossen worden sind.[20] Für früher abgeschlossene Arbeitsverträge gilt sie ab 1.1.2003;[21] dies entspricht Art. 170 EGBGB. Rz. 15 Danach sind bei der Inhaltskontrolle in Bezu...mehr

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§ 15 Begutachtung zur Fahre... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

Rz. 6 § 308 Nr. 4 BGB findet auf Verträge aller Art Anwendung. Er gilt im Gegensatz zu § 308 Nr. 3 BGB auch für Dauerschuldverhältnisse, da die Interessenlage insoweit derjenigen im Falle sonstiger Schuldverhältnisse entspricht.[6] Überdies kann gerade im Fall von langfristigen Vertragsverhältnissen wegen bei Vertragsschluss nur schwer abzusehenden Risikoveränderungen ein ge...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB gelten grundsätzlich für Verträge jeglicher Art.[1] Die Vorschrift ist auch auf Arbeitsverträge anwendbar, da der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB anzusehen ist.[2] Allerdings sind bei Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Selbst bei Sportve...mehr

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AGS 12/2016, AGO gewinnt Sonderpreis

AnwaltsGebühren.Online (AGO), das jüngste Produkt des Deutschen Anwaltverlags aus dem Bereich des anwaltlichen Gebührenrechts, gewinnt den Sonderpreis für Medieninnovation 2016 der Deutschen Akademie für Medien in München. Entscheidendes Erfolgskriterium war die Kombination der Buchwelt mit der digitalen Welt. In engster Abstimmung mit den RVG-Experten Norbert Schneider und Th...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2016 Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015 Behr/Weber/Frohn, Ermessensfragen und Probleme bei der Einleitung und Führung von Nachlasspflegschaften, Berlin 1976 Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013 Benninghoven, in: Scherer (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuc...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / I. Der Erblasser als Arbeitnehmer

Rz. 11 Der Nachlasspfleger hat den Arbeitgeber/Dienstherren anzuschreiben, sofern der Erblasser in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stand. In diesem Zusammenhang sollte er den Arbeitgeber nach Sterbegeldzahlungen fragen. Weiterhin ist zu klären, ob der Erblasser Ansprüche auf Arbeitsentgelt, oder Lohnfortzahlung hatte. Rz. 12 Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Zur weiteren Entwicklung des Lohnsteuerrechts

Rz. 7 Stand: EL 102 – ET: 04/2014 Das seit über 90 Jahren angewandte Steuerabzugsverfahren hat sich bewährt. Wenn auch die sich wandelnden wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Verhältnisse Anpassungen und Korrekturen notwendig gemacht haben, so ist doch das System im Kern unverändert geblieben. Seine Handhabung hat sich bei den ArbG, den ArbN und den Finanzbeh...mehr

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AGS 10/2016, Kein Vergleich... / 2 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren und damit auch für die Gebühren des Rechtsanwalts gem. der §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist. Die Streitwertfestsetzung hat auch dann nach den vorstehenden Vorschriften und nicht nach § 33 RVG zu erfol...mehr

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Teilzeit / 5.4.4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch bei vereinbarter variabler Arbeitszeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Soweit die Krankheit in Zeiten hineinreicht, für die noch kein Abruf besteht, ergeben sich auf den ersten Blick Schwierigkeiten. Tatsächlich naheliegend ist es, dass der Arbeitgeber, wenn ihm die Krankheit der flexiblen Teilzeitkraft bekannt ist, diese nicht zur Arbeit auffo...mehr

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Teilzeit / 5.2.4 Übertragung von Zeitguthaben auf den Folgezeitraum

Noch nicht geäußert hat sich die Rechtsprechung zu der Frage, ob in gewissem Umfang nicht abgerufene Arbeitszeit auf den Folgezeitraum übertragen werden kann. § 12 TzBfG verbietet zwar, die Arbeitszeitdauer variabel zu gestalten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Übertragung von Arbeitszeitguthaben in geringem Umfang grundsätzlich unzulässig ist.[1] Wird im Arbeitsvertrag au...mehr

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Teilzeit / 5.2.1 Festlegung des Arbeitszeitvolumens

Nach § 12 Abs. 1 TzBfG ist im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen. Wird kein Arbeitszeitkontingent vereinbart, ist deshalb der Arbeitsvertrag nicht unwirksam. Vielmehr fingiert das Gesetz in diesem Fall eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Häufig kommt die Rechtsprechung jedoch über eine Auslegung des Arbeitsver...mehr

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Teilzeit / 5.3.3 Mindestdauer des Einsatzes

§ 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG sieht im Interesse des Arbeitnehmers einen Mindesteinsatz von 3 Stunden beim einzelnen Abruf vor. Wird für eine kürzere Zeit abgerufen, so sind unter Anrechnung auf das Deputat gleichwohl 3 Stunden zu vergüten. Etwas anderes kann gelten, wenn vorab im Arbeitsvertrag oder ausdrücklich für den Einzelfall eine kürzere Einsatzdauer vereinbart wurde.[1] Eine...mehr

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Teilzeit / 5.2.5 Nichtverbrauchtes Kontingent

Nach dem Arbeitsvertrag schuldet der Arbeitnehmer das vereinbarte Arbeitsdeputat im vorgesehenen Abrechnungszeitraum. Der Arbeitgeber dagegen muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, die Arbeitsleistung im vereinbarten Umfang unter Beachtung der Abruffrist von 4 Tagen zu erbringen. Es ist allein seine Sache, die Arbeitsleistung so zu verteilen, dass zum einen die Abruffr...mehr

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Teilzeit / 6.1.3 Job-Pairing

Als Job-Pairing wird bezeichnet die Arbeitsplatzteilung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Mehrere Arbeitnehmer nehmen an einem Job-Pairing teil, um anspruchsvolle, zusammenhängende Aufgaben zu erledigen.[1] Nur wenn vom Inhalt der Tätigkeit her ein hoher Grad an Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmern erforderlich ist, wird man von der Notwendigkeit einer ...mehr

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Teilzeit / 5.3.2 Fehlerhafter, unzureichender Abruf

Ein Abruf zur Arbeitsleistung, der die gesetzliche Abruffrist von 4 Tagen nicht einhält, ist unverbindlich (§ 12 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 134 BGB).[1] Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Arbeit zum geforderten Zeitpunkt anzutreten. Damit vermindert sich jedoch auch nicht der Umfang des noch verbleibenden Arbeitsdeputats. Freiwillig kann der Arbeitnehmer die Arbeit jed...mehr

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Teilzeit / 7.2 Grundformen, Abgrenzung

Jahresarbeitszeit ist in verschiedenen Formen denkbar. Im Arbeitsvertrag kann ein Jahresstundenkonto festgelegt werden, das flexibel – auf Abruf des Arbeitgebers – abzuleisten ist. Diesbezüglich handelt es sich um eine Form der flexiblen Arbeitszeit, die unter Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit abgehandelt ist. Kehren die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeits- bzw. Fre...mehr

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Teilzeit / 4.5 Persönliche Verhinderung, Arbeitsbefreiung des Beschäftigten

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung nach § 616 Abs. 1 BGB – im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes konkretisiert durch § 29 TVöD – steht jedem Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer seiner Arbeitszeit grundsätzlich zu. § 616 Abs. 1 BGB ist ein Unterfall der subjektiven Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Dem Arbeitnehmer dar...mehr

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Teilzeit / 5.5 Auszahlung des Entgelts

Teilzeitkräfte erhalten grundsätzlich anteiliges Entgelt. Für die flexible Arbeitszeit gelten diesbezüglich keine Besonderheiten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um Rufbereitschaft. Die flexible Arbeitszeit ist regelmäßig nicht höher zu vergüten als die Teilzeitbeschäftigung mit fester Arbeitszeit.[1] Praxis-Tipp Vor allem nicht normativ tarifgebundene TVöD-Anwender ...mehr

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Teilzeit / 5.1.2 Gesetzliche Vorgaben zur flexiblen Arbeitszeit

Bei Einführung des Modells der flexiblen Arbeitszeit und der Vertragsabwicklung sind die Vorgaben des § 12 TzBfG zu beachten. Sie schränken die Gestaltungsmöglichkeiten ein: Abruf 4 Tage vor Arbeitsanfall oder früher Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus m...mehr

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Teilzeit / 2.6 Der Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Teilzeitarbeit nach dem SGB IX

Auch das SGB IX enthält Regelungen zur Teilzeitarbeit. § 81 Abs. 5 SGB IX bestimmt: Zitat Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. … Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; … Praxis-Tipp Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt[1],...mehr

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Teilzeit / 5.4.1 Berechnung eines Brutto- und Netto-Arbeitsvolumens

Die Lage der Arbeitszeit ist bei einem flexiblen Arbeitsverhältnis generell ungewiss. Dies führt zu Problemen bei der Abwicklung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Feiertagsvergütung sowie der Urlaubsberechnung und Urlaubsvergütung. So versagen Rückrechnungen, wie sie etwa das BUrlG bei Festlegung des Urlaubsentgelts vorsieht: In den letzten 13 Wochen m...mehr

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Teilzeit / 6.1.2 Job-Sharing

Vom Job-Splitting zu trennen ist das Job-Sharing im engeren Sinne. Die Besonderheit des eigentlichen Job-Sharing-Modells ist der Versuch der Übertragung der gemeinsamen Verantwortung auf die beteiligten Arbeitnehmer für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe während der gesamten Arbeitszeit. Ein ständig zu besetzender Arbeitsplatz wird von 2 oder mehreren Arbeitnehmern nach deren ...mehr

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Teilzeit / 4.2.2 Ansprüche im Einzelnen

Tabellenentgelt Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte – soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile anteilig. Ausgezahlt wird der Anteil, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitb...mehr

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Teilzeit / 4.8 Kündigungsschutz

Teilzeitarbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte[1] haben unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG . Die Wartezeit von 6 Monaten für den Erwerb des allgemeinen Kündigungsschutzes gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer. Nicht der tatsächliche Arbeitseinsatz ist entscheidend, sondern der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die in ...mehr

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FF 9/2016, Praxiskommentar Kindschaftsrecht

Stefan Heilmann (Hrsg.)2015, 1.410 Seiten, 86 EUR, Bundesanzeiger Verlag Dieser Praxiskommentar hat diese Bezeichnung redlich verdient: Er ist sehr gut handhabbar, zunächst durch die Schnellübersicht über die Gesetze, Übereinkommen und Verordnungen. Die Themen im Inhaltsverzeichnis sind – sehr hilfreich und übersichtlich – nach den wesentlichen Rechtsvorschriften aus den vers...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 18 Bezugsg... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Abs. 2 und 3 wurden mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.2001 (BGBl. I S. 1606) angefügt, gleichzeitig wurde der bisherig...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Arbeitsrecht

Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling (Hrsg.), Praxis des Arbeitsrechts, 5. Aufl. 2016, 2.704 S., Deutscher Anwaltverlag, 169 EUR Das Praxishandbuch stellt zentrale Fragen des gesamten Individual- und Kollektivarbeitsrechts systematisch dar und erläutert ausführlich Bezüge zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie zum Gesellschaftsrecht. Für den Praktiker besonders hilfreich sin...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Arbeitsrecht

Schlegel/Jocksch, Mindestlohngesetz (MiLoG) – Recht und Rechtsprechung, 1. Aufl. 2016, 45 S., Deutscher Anwaltverlag, 19,90 EUR (eBroschüre) Vor nunmehr bald zwei Jahren (1.1.2015) trat das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Es enthält umfangreiche, überaus praxisrelevante Vorschriften, die zwischenzeitlich Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen waren bzw. immer...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / a) Bezüge zum Arbeitsrecht

Besonders intensiv können die Schnittstellen zwischen Sozialrecht und Arbeitsrecht sein. Dies gilt insbesondere für die Materie "Sperrzeitfälle" i.S.v. § 159 SGB III. Hinweis: Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig, d.h. nicht solidarisch, wie es die Versichertengemeinschaft von ihm verlangen kann, verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch...mehr

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ZAP 19/2016, Schnittstellen... / 4. Sozialrecht und Arbeitsrecht

a) Bezüge zum Arbeitsrecht Besonders intensiv können die Schnittstellen zwischen Sozialrecht und Arbeitsrecht sein. Dies gilt insbesondere für die Materie "Sperrzeitfälle" i.S.v. § 159 SGB III. Hinweis: Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig, d.h. nicht solidarisch, wie es die Versichertengemeinschaft von ihm verlangen kann, verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund z...mehr

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ZAP 19/2016, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Arbeitsrecht – 2. Halbjahr 2015

I. Individualarbeitsrecht 1. Urlaubsrecht Das Urlaubsrecht kommt nicht zur Ruhe. Im Berichtszeitraun sind allein vier praxisrelevante Entscheidungen des BAG teilweise unter Aufgabe/Änderung der bisherigen Rechtsprechung und ein Urteil des EuGH (s.u. a) angefallen: So hat das BAG die Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bejaht, (s.u. b), erstmalig für die Urlaubsdauer e...mehr

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ZAP 14/2015, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Arbeitsrecht – 2. Halbjahr 2014

I. Individualarbeitsrecht 1. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Entgelterhöhung Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln. Die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers wird insoweit bes...mehr

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ZAP 13/2017, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Arbeitsrecht – 2. Halbjahr 2016

I. Individualarbeitsrecht 1. Urlaubsrecht a) Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung Die Parteien stritten über die Abgeltung von 17 Urlaubstagen nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Klägerin war bei der Beklagten als sog. Operatorin im Blutspendenbereich tätig und teilte der Beklagten Anfang des Jahres 2013 mit, sie wünsche u.a. am 11. und 12.7.2013, vom 19. bis 30.8.2013 und vom 21...mehr

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ZAP 3/2017, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Arbeitsrecht – 1. Halbjahr 2016

I. Individualarbeitsrecht 1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Einheit des Versicherungsfalls Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von sechs Wochen. Werden Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt ...mehr

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ZAP 9/2016, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum Arbeitsrecht – 1. Halbjahr 2015

I. Individualarbeitsrecht 1. Urlaubsrecht Im Urlaubsrecht sind vier Entscheidungen im Berichtszeitraum angefallen, in welchen der Neunte Senat jeweils seine Rechtsprechung geändert hat: Das Urteil vom 16.12.2014 betrifft Doppelurlaubsansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel und die einzelvertragliche Zwölftelung (vgl. a); die Entscheidung vom 10.2.2015 gibt die ständige Rechtspr...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Schaefer/Schaefer, Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2015, 272 S., Deutscher Anwaltverlag, 44 EUR

Das handliche Buch gibt auch dem mit dem arbeitsrechtlichen Kostenrecht vertrauten Praktiker einen guten und ausführlichen Überblick über die anwaltlichen Gebühren. Es erfasst zudem besondere Fallgestaltungen, die unter Erläuterung des Meinungsstands dargelegt werden. Das Werk verbindet praxisgerecht die inhaltliche Bearbeitung eines arbeitsrechtlichen Mandats mit dem Gebühr...mehr

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ZAP 22/2015, Kirchliches Arbeitsrecht: Verfassungsbeschwerde gegen den "Dritten Weg"

(BVerfG, Beschl. v. 15.7.2015 – 2 BvR 2292/13) • Eine Gewerkschaft ist durch die vom BAG formulierten Anforderungen an den "Dritten Weg" nicht unmittelbar betroffen. Der potentielle Ausschluss des Streikrechts könnte sich vielmehr erst aus kirchenrechtlichen und satzungsmäßigen Regelungen ergeben, setzt also zwingend weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtunge...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Reufels, Prozesstaktik im Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2015, 355 S., Nomos Verlag, 44 EUR

Der "Reufels" gibt auch in seiner neuesten Auflage wieder einen sehr guten praxisbezogenen Einblick in typische arbeitsrechtliche Verfahrens- und Verhandlungssituationen, der weit über die Darstellung von Fehlerquellen und Tücken in einem klassischen Kündigungsschutzprozess hinausreicht. Beispielhaft genannt seien etwa die Kapitel zur Arbeitnehmerüberlassung und Diskriminier...mehr

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ZAP 14/2015, Rechtsprechung... / 1. Kirchliches Arbeitsrecht, eingeschränkte gerichtliche Überprüfung

Dem hier darzustellenden Beschluss des BVerfG vom 22.10.2014 (2 BvR 661/12, ZAP EN-Nr. 922/2014 = NZA 2014, 1387, hierzu Edenharter NZA 2014, 1378), lag als Sachverhalt zugrunde: Der Kläger des arbeitsgerichtlichen Ausgangverfahrens war als Chefarzt bei einem katholischen Krankenhaus beschäftigt. Zum Beginn des Arbeitsverhältnisses war er nach katholischem Ritus in erster Eh...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling (Hrsg.), Praxis des Arbeitsrechts, 5. Aufl. 2016, 2.704 S., Deutscher Anwaltverlag, 169 EUR

Das Praxishandbuch stellt zentrale Fragen des gesamten Individual- und Kollektivarbeitsrechts systematisch dar und erläutert ausführlich Bezüge zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie zum Gesellschaftsrecht. Für den Praktiker besonders hilfreich sind die mehr als 300 Gesamtmuster und Formulierungsbeispiele für alle Beschäftigungsformen (vom Azubi bis zum Geschäftsführ...mehr

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ZAP 15/2015, Arbeitsvertrag... / XII. Fazit

Die vorstehenden Anmerkungen und Gestaltungshinweise zeigen, dass Arbeitgeber die von ihnen standardmäßig eingesetzten Arbeitsvertragsformulare in regelmäßig wiederkehrenden Abständen darauf überprüfen lassen sollten, ob sie den aktuellen gesetzlichen und richterrechtlichen Anforderungen entsprechen. Insoweit gilt gerade im Arbeitsrecht der Leitsatz "Wer zu spät kommt, den b...mehr

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ZAP 19/2016, Arbeitsvertrag... / I. Einleitung

Wieder einmal bestätigt der Gesetzgeber den Grundsatz "das Arbeitsrecht gefahrgeneigt ist" und die Halbwertszeit arbeitsrechtlicher Erkenntnisse und daraus abzuleitender Verhaltensweisen oft kurz ist. Ab dem 1.10.2016 wird eine Änderung des für das Arbeitsrecht grundlegenden AGB-Rechts (Klauselverbote, § 309 Nr. 13 BGB) für neue und ggf. auch alte Klauseln wirksam, die der G...mehr

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ZAP 14/2015, Kanzleihomepage: Verantwortlichkeit des angestellten Rechtsanwalts für Wettbewerbsverstoß

(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 30.4.2015 – 6 U 3/14) • Ein in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellter RA ist für Wettbewerbsverstöße auf der Homepage der Kanzlei begangenen Wettbewerbsverstöße allenfalls dann wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn er selbst bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Homepage hat nehmen können. Ein bloßes Dulden reicht dagegen für eine Inanspruc...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Schlegel/Jocksch, Mindestlohngesetz (MiLoG) – Recht und Rechtsprechung, 1. Aufl. 2016, 45 S., Deutscher Anwaltverlag, 19,90 EUR (eBroschüre)

Vor nunmehr bald zwei Jahren (1.1.2015) trat das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Es enthält umfangreiche, überaus praxisrelevante Vorschriften, die zwischenzeitlich Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen waren bzw. immer noch sind. Die auf 45 Seiten komprimierte Darstellung fokussiert sich auf die auch bereits vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes au...mehr

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ZAP 15/2015, Arbeitsvertrag... / II. Arbeitsort und Versetzungsvorbehalt

Arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte können Art, Inhalt und Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers betreffen (vgl. hierzu auch nachstehend III. und IV.; zum Weisungsrecht allgemein Busemann NZA 2015, 705, 707; Lunk/Holthausen, AnwaltFormulare Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 1a Rn. 1493 ff.). Sie stellen ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung des Arbeitseinsatzes dar (mit ...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, Handkommentar, 5. Aufl. 2015, 2.026 S., Nomos Verlag, 148 EUR

Der Handkommentar Kündigungsschutzrecht bietet ein kompaktes Nachschlagewerk, das neben den kündigungsschutzgesetzlichen Normen insbesondere auch die praxisrelevanten Vorschriften des BGB, des BetrVG, des BEEG, des TzBfG und des SGB IX behandelt. Die Aktualisierung trägt zahlreichen Entscheidungen des EuGH und des BAG Rechnung. Das Werk bietet eine straff systematisierte Dar...mehr