Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / II. Geringe Anforderungen an die Antragstellung im RVG

Das RVG selbst regelt die Abrechnung der Beratungshilfe-Vergütung nur rudimentär. Nur aus § 8 BerHG ergibt sich die Vergütungsgrundlage selbst, deren weitere Regelungen dann im RVG zu finden sind. § 55 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 RVG regele dabei den Antragsgrundsatz. Zu dem Inhalt dieses Antrags ist im RVG aber geregelt, dass dieser eine Erklärung über die von der Beratungsperso...mehr

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / V. Keine Einigungsgebühr

Eine Einigungsgebühr entsteht nach Anm. 1 Abs. 1 zu Nr. 2508 i.V.m. Nr. 1000 VV für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Wird eine Beratungsperson wegen Lärmbelästigung eines angrenzenden Mieters konsultiert und zieht der Gegner daraufhin freiwillig aus, so entste...mehr

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / III. Weitere Angaben und Erfordernisse in der BerHFV

Alles Weitere – so das LG Freiburg – regele dann die BerHFV. Gem. § 1 Nr. 2 BerHFV muss die Beratungsperson für ihren Vergütungsantrag das in der Anlage 2 zur BerHFV bestimmte amtliche Formular verwenden (a.A.: KG, Beschl. v. 26.07.2010 – 5 W 66/10, n.v. – diese Entscheidung erging jedoch noch zur Sachlage vor Inkrafttreten der BerHFV zur alten BerHVV, die redaktionell von d...mehr

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / VII. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LG Freiburg befasst sich augenscheinlich auf den ersten Blick nur mit dem Formularzwang. Betrachtet man die Entscheidung genauer, werden aber auch das Thema "Einigungsgebühr" und deren Anfall sowie das Thema "Angelegenheit" weiter entschieden. 1. Einigungsgebühr Ergibt sich aus der Tätigkeit der Beratungsperson eine (außergerichtliche) Einigung gem. Nr. 10...mehr

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AGS 06/2022, Beratungshilfe... / IV. Zweck des Formulars

Der in § 11 BerHG und § 1 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist kein Selbstzweck. Die Konzeption besteht vielmehr in einer Entlastung der Gerichte bei der Prüfung eines Antrages. Dieser Entlastungskonzeption folgend genüge es dann aber auch, wenn auf dem amtlichen Formular zwar Lücken und Unklarheiten bestehen, diese dann aber in einem weiteren Schriftsatz geschossen werden k...mehr

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AGS 06/2022, Original-Berec... / V. Bedeutung für die Praxis

Wie bereits zuvor das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19, RVGreport 2020, 116) und auch das OLG Oldenburg (Beschl. v. 1.4.2022 – 12 W 25/22, AGS 2022, 282, [Lissner], in diesem Heft) sieht auch das AG Ludwigshafen keine generelle Vorlagepflicht für den Original-Berechtigungsschein, sofern der Vergütungsantrag in der Beratungshilfe elektronisch eingereicht wer...mehr

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AGS 06/2022, Notwendigkeit ... / V. Bedeutung für die Praxis

Wie bereits das LG Osnabrück ist nun auch das OLG Oldenburg der Ansicht, wonach nicht grds. auf das Original eines Berechtigungsscheines bestanden werden kann, sofern der Vergütungsantrag in der Beratungshilfe elektronisch eingereicht werde. Ebenfalls dieser Ansicht war zuvor das OLG Saarbrücken (NJW-RR 2020, 444). Es zeichnet sich also eine Verfestigung obergerichtlicher Rs...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / III. Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung

Das OLG hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung vom 13.9.2019. Die Auffassung, eine solche Vereinbarung dürfe mit einer Partei, der PKH bewilligt worden sei, nicht geschlossen werden, wenn hieraus eine höhere als die gesetzliche Vergütung resultiere, sei rechtsfehlerhaft. Mit § 4a Abs. 1 S. 3 RVG sei vielmehr die ausdrückliche Möglichkeit gesc...mehr

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AGS 06/2022, Andersch, Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht

Von Rechtsanwältin Grit Andersch. 4. Aufl., 2021. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 340 S., 54,00 EUR Mit der vorliegenden 4. Aufl. liefert die Verfasserin wieder eine aktuelle und vollständige Darstellung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Mietsachen. Im ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen behandelt, also die Grundzüge der Vergütung, die Durchsetzung des Vergütungsan...mehr

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AGS 06/2022, Original-Berec... / I. Sachverhalt

In einer rechtlichen Angelegenheit wurden Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein erteilt. Der Berechtigungsschein wurde dabei unmittelbar dem bereits konsultierten und bekannten Rechtsanwalt übersandt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung elektronisch zur Abrechnung eingereicht. Dabei wurde neben der Geschäftsgebüh...mehr

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AGS 06/2022, Notwendigkeit ... / I. Sachverhalt

Es wurden in einer rechtlichen Angelegenheit (Mietangelegenheit) Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein erteilt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung i.H.v. 85,00 EUR zzgl. 25,50 EUR Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr i.H.v. 150,00 EUR sowie der Post- und Telekommu...mehr

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AGS 06/2022, Notwendigkeit ... / II. Keine normative Grundlage

Das OLG Oldenburg sieht keine generelle Vorlagepflicht eines Original-Berechtigungsscheines. Weder die Vorschriften des RVG zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG), noch die Vorgaben des Beratungshilfegesetzes (BerHG) oder die Vorschriften der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 11 BerHG erlassenen Beratungshilfeformularverordnu...mehr

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AGS 06/2022, Berücksichtigu... / I. Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Klageverfahren wandte sich die Klägerin gegen einen Aufhebungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Die Streitsache wurde im Verfahren per Videoverhandlung erörtert, nachdem ein früher terminierter Erörterungstermin zuvor aufgehoben worden war. Die...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / IV. Beratungshilfe ist subsidiär – die Mittel sind sorgsam einzusetzen

Beratungshilfe ist Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates und wurde eingeführt, um zu anderen Hilfsmöglichkeiten hinzuzutreten und dort wirksam zu werden, wo andere Hilfe fehlt, und vor allem Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung zu schaffen, und zwar für Menschen, welche finanziell minderbemittelt sind. In diesem Kontext solle auf einen sorgsamen Umgang ...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / Leitsatz

Beratungshilfe soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein bemittelter Rechtsuchender in gleicher Weise um Rechtsrat nachsuchen würde. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe für eine standardisierte, nicht dem Anlass genügend konkretisierte Unterstützung mittels Autotexten ist unzulässig. AG Pankow-Weißensee, Beschl. v. 16.12.2021 – 70a II 801/21mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe nur für konkretes Anliegen

§ 1 Abs. 3 BerHG Leitsatz Beratungshilfe soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein bemittelter Rechtsuchender in gleicher Weise um Rechtsrat nachsuchen würde. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe für eine standardisierte, nicht dem Anlass genügend konkretisierte Unterstützung mittels Autotexten ist unzulässig. AG Pankow-Weißensee, Beschl. v. 16.12.2021 – 70a II 801/2...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxisfragen zur Beratungshilfe

Beratungshilfe ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen einer Beratungsperson und dem Gericht. Der vorliegende Kurzbeitrag möchte drei wichtige Themenpunkte, wie sie in der gerichtlichen Praxis "immer wieder" vorkommen, aus Sicht eines Rechtspflegers erläutern und eine Lösung dieser aufzeigen. I. Sachverhalte Folgend sollen die drei häufigsten Kritikpunkt...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / V. Keine Besserstellung der bedürftigen Partei

Beratungshilfe sorge für Gleichberechtigung des unbemittelten Bürgers mit dem bemittelten, der seine Rechte abwägt und gewissenhaft verfolgt. Nur so kann es möglich werden, den gem. Art. 3 GG festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz zu wahren. Jedoch diene Beratungshilfe genau nicht dazu, eine Eigenarbeit von Verfahrensbevollmächtigten zu ersparen oder sogar eine Besserstellun...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / I. Sachverhalt

Ein Rechtsuchender begehrte die Beratungshilfe für die Angelegenheit "Widerspruch gegen den Bescheid des JobCenters vom 13.10.2021". Anlass des Anliegens war, dass der Bescheid Fehler enthalten solle und Kosten der Unterkunft und Heizung zu Unrecht nicht übernommen wurden. Hierzu wendet sich der Rechtsuchende mit seinem Anliegen unmittelbar an einen Rechtsanwalt, welcher ihm...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / VI. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des AG Pankow-Weissensee beinhaltet gleich mehrere bedeutende Punkte. Vorliegend sollen jedoch nur die wesentlichen besprochen werden. 1. Nachträgliche Antragstellung Gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG ist – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – der Direktzugang zur Beratungsperson möglich. Insoweit eröffnet das BerHG in Abweichung des "Regelfal...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / III. Mutwillen bei standardisierten Vorgehen wegen Selbstzahlervergleich

Nach Ansicht des AG Pankow-Weißensee sei die Beratungshilfe dann als mutwillig zu erachten, wenn sie wenig konkret, sondern "quasi automatisiert" mittels vorformulierten Texten, die einen Bezug zum individuellen Sachverhalt vermissen lassen, erfolgt. Hier ist auf den sog. "Selbstzahlervergleich" abzustellen. Ergebe eine Prüfung, dass ein bemittelter Rechtssuchender von seine...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 2. Fall 2

Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Nach einer entsprechenden anwaltlichen Beratung fertigt er einen Schriftsatz an und lässt diesen der Gegenseite zukommen. Die Gegenseite, die zuvor auf der Geltendmachung einer Forderung bestand, äußert sich auf das Schreiben des Rechtsanwalts hin nicht mehr. Nach sechs Monaten legt er den Fall zu...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 1. Fall 1

Der Rechtsanwalt möchte für seinen Mandanten Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erhalten. Das zuständige AG kontert den Antrag mit einer Zwischenverfügung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle eine andere Hilfsmöglichkeit darstelle, die der Beratungshilfe vorausgehe. Ist dies zutreffend? Alternative Wie wäre der Sachv...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 3. Fall 3

Der Rechtsuchende suchte den Rechtsanwalt in einer rechtlichen Angelegenheit auf. Der Rechtsanwalt versäumte dabei die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten. Er nimmt das Mandat auf und wird tätig. Während der Bearbeitung des Mandates (Alternative: Am Ende des Mandats) merkt der Rechtsanwalt, dass sein Mandant leider nicht in der Lage sein ...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / [Ohne Titel]

Beratungshilfe ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen einer Beratungsperson und dem Gericht. Der vorliegende Kurzbeitrag möchte drei wichtige Themenpunkte, wie sie in der gerichtlichen Praxis "immer wieder" vorkommen, aus Sicht eines Rechtspflegers erläutern und eine Lösung dieser aufzeigen.mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / II. Keine Erteilung eines Berechtigungsscheines

Gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG ist – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – der Direktzugang zur Beratungsperson möglich. Ist – wie im vorliegenden Sachverhalt – die Beratung allerdings innerhalb der 4-Wochen-Frist abgeschlossen, bedarf es keines nachträglichen Berechtigungsscheines mehr.mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 3. Lösung zu Fall 3

Die Lösung des Sachverhaltes Nr. 3 ist eng verbunden mit der Frage, ob "nachträglich" noch Beratungshilfe abgerechnet werden kann. Durch die Einführung der 4-Wochen-Frist zur nachträglichen Antragstellung seit dem 1.1.2014 ist davon auszugehen, dass ein Berechtigungsschein auch bei nachträglicher Antragstellung zu erteilen ist, sofern das Verfahren nicht innerhalb der 4 Woch...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / I. Sachverhalte

Folgend sollen die drei häufigsten Kritikpunkte (neben der Frage der Zahl der Angelegenheit) betrachtet werden: 1. Fall 1 Der Rechtsanwalt möchte für seinen Mandanten Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erhalten. Das zuständige AG kontert den Antrag mit einer Zwischenverfügung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle ein...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 1. Lösung zu Fall 1

Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. Der Einigungsversuch kann dabei von einer geeigneten Stelle nach § 305 InsO (§ 1 AGInsO) vorgenommen...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / II. Lösungsansätze

Dem Autor ist durchaus bewusst, dass die Lösung dieser Praxisfälle auf unterschiedliche Weise beantwortet werden kann. Hier werden die aus seiner Sicht "gängigsten" Lösungen aufgezeigt, die wohl auch h.A. entsprechen. Folgende Ansätze bieten sich an: 1. Lösung zu Fall 1 Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucher...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 2. Lösung zu Fall 2

Das Gesetz sieht in Nr. 2508 VV eine Einigungs- und Erledigungsgebühr vor. Dabei handelt es sich jedoch nicht um "eine" Gebühr, sondern es handelt sich um zwei Gebühren: einmal um Einigungsgebühr, zum anderen um die Erledigungsgebühr. Beide sind voneinander zu unterscheiden. Das Gesetz verweist sodann in die allgemeinen Bestimmungen des RVG. Gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 2508 VV e...mehr

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AGS 05/2022, Keine inhaltli... / VI. Bedeutung für die Praxis:

1. Zwingende Vorschalt-Station Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt nach wie vor eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. 2. Wirtschaftlicher Faktor Dieser außergerichtliche Einigun...mehr

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AGS 05/2022, Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG

Von Dipl.-Kfm. Michael Scherer. 19. Aufl., 2022. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 632 S., 39,00 EUR Das vorliegende Werk wendet sich primär an ReNo-Fachangestellte und die, die es werden wollen. In seinem Umfang und seiner Fülle ist es aber auch für jeden anderen, der den Einstieg in das anwaltliche Vergütungsrecht sucht oder seine Kenntnisse vertiefen will, hervorragend geeigne...mehr

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AGS 05/2022, In diesem Heft

Im Aufsatzteil (S. 193) befasst sich Burhoff mit dem sog. "geplatzten Termin" in Strafsachen. In Strafsachen gibt es die Besonderheit, dass der Anwalt auch eine Terminsgebühr für einen Termin erhält, der nicht stattgefunden hat, wenn der Anwalt von der Abladung nicht rechtzeitig unterrichtet und deshalb bei Gericht erschienen ist. Mit wichtigen praktischen Abrechnungsfragen z...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe - was kann ich eigentlich verdienen?

Thematisiert man Beratungshilfe (BerH), kommt man um zwei widerstreitende Aspekte nicht herum. Zum einen um den Kontrahierungszwang, diese ggfs. weniger lukrative Mandate annehmen zu müssen. Zum anderen geht es aber auch um die Kehrseite davon, sprich die "gesicherte" Armut, bei der zu berücksichtigen ist, dass BerH-Mandate gegenwärtig in vielen Kanzleien zwar wenig lukrati...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / [Ohne Titel]

Thematisiert man Beratungshilfe (BerH), kommt man um zwei widerstreitende Aspekte nicht herum. Zum einen um den Kontrahierungszwang, diese ggfs. weniger lukrative Mandate annehmen zu müssen. Zum anderen geht es aber auch um die Kehrseite davon, sprich die "gesicherte" Armut, bei der zu berücksichtigen ist, dass BerH-Mandate gegenwärtig in vielen Kanzleien zwar wenig lukrativ...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / I. Allgemeines

"Beratungshilfe: Was muss, das muss?" – titulierte Offermann-Burckart in ihrem Beitrag[1] und legte in einem Praxisleitfaden diesen Widerspruch ausführlich dar, zeigte aber auch den entsprechenden Kontrahierungszwang im Falle der BerH auf. "Beratungshilfe – darf man sich drücken?" ist eine weitere Abhandlung zum Thema von Kilger.[2] Die Gebühren der BerH sind Festgebühren un...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / II. Die Gebühren

BerH-Gebühren sind konzipiert als "Fixgebühren".[8] Sie decken den gesamten anwaltlichen Aufwand von Beginn der Angelegenheit bis zu ihrem Ende ab und zwar unabhängig des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit.[9] Die Gebühren der BerH gelten pauschal, auch wenn die Gebühren für die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes nach den üblichen Abschnitten des Gebührenrechtes entweder höher ...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 6. Auslagen und sonstige Fragen

Der im Rahmen der BerH tätigen Beratungsperson stehen die Auslagen in gleicher Weise wie einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsanwalt zu. Sie werden also immer dann erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Mit Ausnahme der reinen Beratung (hier ist ja keine Tätigkeit "nach außen") wird auch die Post- und Telekommunikationsp...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 3. Wann tritt Verjährung ein?

Die Verjährung richtet sich nach den Regelungen des BGB, konkret nach § 195 BGB.[18] Danach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Fristbeginn ist Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch fällig wurde.[19]mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 1. Wo steht es geregelt?

Auch nach der BerH-Reform stehen die Bestimmungen der BerH in § 44 RVG. Die einzelnen Gebührentatbestände wiederum finden sich dann in Nrn. 2500 ff. VV. Dabei können in der BerH – wie die Vorbem. 2.5 VV besagt – ausschließlich [15] diese Tatbestände "verdient" werden. Der Abschnitt 5 des Teil 2 VV regelt daher abschließend die Verdienstmöglichkeiten der BerH.mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 4. Wie muss die Vergütung beantragt werden?

Am 8.1.2014 wurde die nach wie vor gültige Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) im BGBl verkündet.[20] Die BerHFV regelt Vordrucke für den Antrag auf Bewilligung der BerH, aber auch für deren Liquidation. Es besteht insoweit Formularzwang. Wichtig ist hier lediglich, dass kein Erfolgshonorar, kein Wahlanwaltsgebührenanspruch etc. mehr erhalten werden kann, wenn die Bera...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 2. Wann kann abgerechnet werden?

Eine Vorschussregelung ist dem BerH-Recht nicht zu entnehmen, § 47 Abs. 2 RVG. Folglich kann die BerH erst dann abgerechnet werden, wenn Fälligkeit eingetreten ist, mithin wenn der Auftrag erledigt oder die gebührenrechtliche Angelegenheit beendet ist.[16] § 47 Abs. 2 RVG stellt insoweit jedoch klar, dass die Regelung nur die Vergütung aus der Staatskasse betrifft. Für die B...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / III. Zusammenfassung

Bei den BerH-Gebühren wird man nicht reich. Offermann-Burckart[35] zieht statistische Erwägungen heran und kommt zum Schluss, dass im Jahr 2018 demnach jeder Anwalt mindestens 3,37 BerH-Mandate bearbeitet hat. Sicherlich werden dabei manche Anwälte mehr Mandate, manche wiederum gar keine Mandate getätigt haben. Für gewisse anwaltliche Gruppen wird das auch überhaupt kein The...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 5. Die Gebührentatbestände

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AGS 04/2022, Gelder aus Cor... / II. Einsatz des gesamten zumutbaren Vermögens

a) Schonvermögensbetrag Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neben ihrem Einkommen ihr gesamtes zumutbares Vermögen einzusetzen. Eine gesetzliche Definition von Vermögen sieht § 115 ZPO dabei nicht vor. Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 90 SGB XII sind die sozi...mehr

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AGS 04/2022, In diesem Heft

Im Aufsatzteil liefert Burhoff eine Übersicht über die Rspr. der Jahre 2021/2022 zu den Gebühren in Strafsachen (Teil 4 VV), in Bußgeldsachen (Teil 5 VV), in sonstigen Verfahren nach (Teil 6 VV) sowie zu den Auslagen nach Teil 7 VV (S. 145). Lissner befasst sich mit der Abrechnung in der Beratungshilfe und beleuchtet, welche Verdienstmöglichkeiten hier für den Anwalt bestehen...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenheit in der Beratungshilfe - ein aktueller Kurzüberblick über gebliebene Streitthemen

2021 war ein Jahr der Abstinenz und Entbehrungen, nicht nur was die Pandemie angeht. Auch in der Beratungshilfe gab es kaum interessante Entscheidungen. Es scheint so, dass durch die Reform des Beratungshilferechts im Jahr 2014 doch das meiste "geklärt" wurde. Streitthemen wie "Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch" oder "Beratungshilfe für Ausländerfra...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / [Ohne Titel]

2021 war ein Jahr der Abstinenz und Entbehrungen, nicht nur was die Pandemie angeht. Auch in der Beratungshilfe gab es kaum interessante Entscheidungen. Es scheint so, dass durch die Reform des Beratungshilferechts im Jahr 2014 doch das meiste "geklärt" wurde. Streitthemen wie "Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch" oder "Beratungshilfe für Ausländerfrag...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / III. Zusammenfassung

Auch wenn es um die Beratungshilfe ruhig geworden ist, bleibt eine ungeklärte Streitfrage – nämlich das weite Gebiet der Frage der Anzahl der Angelegenheiten. Diese Frage wirkt sich aber unmittelbar auf die Abrechnungsmodalität der Anwälte aus. Da die Anzahl der Beratungshilfeangelegenheiten aber als einfach-rechtliche Frage deklariert wird, wird es an einer "Klärung" durch ...mehr