Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / Leitsatz

Beratungshilfe soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein bemittelter Rechtsuchender in gleicher Weise um Rechtsrat nachsuchen würde. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe für eine standardisierte, nicht dem Anlass genügend konkretisierte Unterstützung mittels Autotexten ist unzulässig. AG Pankow-Weißensee, Beschl. v. 16.12.2021 – 70a II 801/21mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe nur für konkretes Anliegen

§ 1 Abs. 3 BerHG Leitsatz Beratungshilfe soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein bemittelter Rechtsuchender in gleicher Weise um Rechtsrat nachsuchen würde. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe für eine standardisierte, nicht dem Anlass genügend konkretisierte Unterstützung mittels Autotexten ist unzulässig. AG Pankow-Weißensee, Beschl. v. 16.12.2021 – 70a II 801/2...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxisfragen zur Beratungshilfe

Beratungshilfe ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen einer Beratungsperson und dem Gericht. Der vorliegende Kurzbeitrag möchte drei wichtige Themenpunkte, wie sie in der gerichtlichen Praxis "immer wieder" vorkommen, aus Sicht eines Rechtspflegers erläutern und eine Lösung dieser aufzeigen. I. Sachverhalte Folgend sollen die drei häufigsten Kritikpunkt...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / V. Keine Besserstellung der bedürftigen Partei

Beratungshilfe sorge für Gleichberechtigung des unbemittelten Bürgers mit dem bemittelten, der seine Rechte abwägt und gewissenhaft verfolgt. Nur so kann es möglich werden, den gem. Art. 3 GG festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz zu wahren. Jedoch diene Beratungshilfe genau nicht dazu, eine Eigenarbeit von Verfahrensbevollmächtigten zu ersparen oder sogar eine Besserstellun...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / I. Sachverhalt

Ein Rechtsuchender begehrte die Beratungshilfe für die Angelegenheit "Widerspruch gegen den Bescheid des JobCenters vom 13.10.2021". Anlass des Anliegens war, dass der Bescheid Fehler enthalten solle und Kosten der Unterkunft und Heizung zu Unrecht nicht übernommen wurden. Hierzu wendet sich der Rechtsuchende mit seinem Anliegen unmittelbar an einen Rechtsanwalt, welcher ihm...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / VI. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des AG Pankow-Weissensee beinhaltet gleich mehrere bedeutende Punkte. Vorliegend sollen jedoch nur die wesentlichen besprochen werden. 1. Nachträgliche Antragstellung Gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG ist – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – der Direktzugang zur Beratungsperson möglich. Insoweit eröffnet das BerHG in Abweichung des "Regelfal...mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / III. Mutwillen bei standardisierten Vorgehen wegen Selbstzahlervergleich

Nach Ansicht des AG Pankow-Weißensee sei die Beratungshilfe dann als mutwillig zu erachten, wenn sie wenig konkret, sondern "quasi automatisiert" mittels vorformulierten Texten, die einen Bezug zum individuellen Sachverhalt vermissen lassen, erfolgt. Hier ist auf den sog. "Selbstzahlervergleich" abzustellen. Ergebe eine Prüfung, dass ein bemittelter Rechtssuchender von seine...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 2. Fall 2

Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Nach einer entsprechenden anwaltlichen Beratung fertigt er einen Schriftsatz an und lässt diesen der Gegenseite zukommen. Die Gegenseite, die zuvor auf der Geltendmachung einer Forderung bestand, äußert sich auf das Schreiben des Rechtsanwalts hin nicht mehr. Nach sechs Monaten legt er den Fall zu...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 1. Fall 1

Der Rechtsanwalt möchte für seinen Mandanten Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erhalten. Das zuständige AG kontert den Antrag mit einer Zwischenverfügung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle eine andere Hilfsmöglichkeit darstelle, die der Beratungshilfe vorausgehe. Ist dies zutreffend? Alternative Wie wäre der Sachv...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 3. Fall 3

Der Rechtsuchende suchte den Rechtsanwalt in einer rechtlichen Angelegenheit auf. Der Rechtsanwalt versäumte dabei die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten. Er nimmt das Mandat auf und wird tätig. Während der Bearbeitung des Mandates (Alternative: Am Ende des Mandats) merkt der Rechtsanwalt, dass sein Mandant leider nicht in der Lage sein ...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / [Ohne Titel]

Beratungshilfe ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen einer Beratungsperson und dem Gericht. Der vorliegende Kurzbeitrag möchte drei wichtige Themenpunkte, wie sie in der gerichtlichen Praxis "immer wieder" vorkommen, aus Sicht eines Rechtspflegers erläutern und eine Lösung dieser aufzeigen.mehr

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AGS 05/2022, Beratungshilfe... / II. Keine Erteilung eines Berechtigungsscheines

Gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG ist – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – der Direktzugang zur Beratungsperson möglich. Ist – wie im vorliegenden Sachverhalt – die Beratung allerdings innerhalb der 4-Wochen-Frist abgeschlossen, bedarf es keines nachträglichen Berechtigungsscheines mehr.mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 3. Lösung zu Fall 3

Die Lösung des Sachverhaltes Nr. 3 ist eng verbunden mit der Frage, ob "nachträglich" noch Beratungshilfe abgerechnet werden kann. Durch die Einführung der 4-Wochen-Frist zur nachträglichen Antragstellung seit dem 1.1.2014 ist davon auszugehen, dass ein Berechtigungsschein auch bei nachträglicher Antragstellung zu erteilen ist, sofern das Verfahren nicht innerhalb der 4 Woch...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / I. Sachverhalte

Folgend sollen die drei häufigsten Kritikpunkte (neben der Frage der Zahl der Angelegenheit) betrachtet werden: 1. Fall 1 Der Rechtsanwalt möchte für seinen Mandanten Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erhalten. Das zuständige AG kontert den Antrag mit einer Zwischenverfügung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle ein...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 1. Lösung zu Fall 1

Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. Der Einigungsversuch kann dabei von einer geeigneten Stelle nach § 305 InsO (§ 1 AGInsO) vorgenommen...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / II. Lösungsansätze

Dem Autor ist durchaus bewusst, dass die Lösung dieser Praxisfälle auf unterschiedliche Weise beantwortet werden kann. Hier werden die aus seiner Sicht "gängigsten" Lösungen aufgezeigt, die wohl auch h.A. entsprechen. Folgende Ansätze bieten sich an: 1. Lösung zu Fall 1 Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucher...mehr

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AGS 05/2022, Wichtige Praxi... / 2. Lösung zu Fall 2

Das Gesetz sieht in Nr. 2508 VV eine Einigungs- und Erledigungsgebühr vor. Dabei handelt es sich jedoch nicht um "eine" Gebühr, sondern es handelt sich um zwei Gebühren: einmal um Einigungsgebühr, zum anderen um die Erledigungsgebühr. Beide sind voneinander zu unterscheiden. Das Gesetz verweist sodann in die allgemeinen Bestimmungen des RVG. Gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 2508 VV e...mehr

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AGS 05/2022, Keine inhaltli... / VI. Bedeutung für die Praxis:

1. Zwingende Vorschalt-Station Der außergerichtliche Einigungsversuch stellt nach wie vor eine zwingende Vorschaltstation für den Gang in das Verbraucherinsolvenzverfahren dar. Nur wenn ein Schuldner diesen erfolglos innerhalb der letzten 6 Monate unternommen hat, ist ihm der Weg in das gerichtliche Verfahren eröffnet. 2. Wirtschaftlicher Faktor Dieser außergerichtliche Einigun...mehr

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AGS 05/2022, Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG

Von Dipl.-Kfm. Michael Scherer. 19. Aufl., 2022. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 632 S., 39,00 EUR Das vorliegende Werk wendet sich primär an ReNo-Fachangestellte und die, die es werden wollen. In seinem Umfang und seiner Fülle ist es aber auch für jeden anderen, der den Einstieg in das anwaltliche Vergütungsrecht sucht oder seine Kenntnisse vertiefen will, hervorragend geeigne...mehr

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AGS 05/2022, In diesem Heft

Im Aufsatzteil (S. 193) befasst sich Burhoff mit dem sog. "geplatzten Termin" in Strafsachen. In Strafsachen gibt es die Besonderheit, dass der Anwalt auch eine Terminsgebühr für einen Termin erhält, der nicht stattgefunden hat, wenn der Anwalt von der Abladung nicht rechtzeitig unterrichtet und deshalb bei Gericht erschienen ist. Mit wichtigen praktischen Abrechnungsfragen z...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe - was kann ich eigentlich verdienen?

Thematisiert man Beratungshilfe (BerH), kommt man um zwei widerstreitende Aspekte nicht herum. Zum einen um den Kontrahierungszwang, diese ggfs. weniger lukrative Mandate annehmen zu müssen. Zum anderen geht es aber auch um die Kehrseite davon, sprich die "gesicherte" Armut, bei der zu berücksichtigen ist, dass BerH-Mandate gegenwärtig in vielen Kanzleien zwar wenig lukrati...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / [Ohne Titel]

Thematisiert man Beratungshilfe (BerH), kommt man um zwei widerstreitende Aspekte nicht herum. Zum einen um den Kontrahierungszwang, diese ggfs. weniger lukrative Mandate annehmen zu müssen. Zum anderen geht es aber auch um die Kehrseite davon, sprich die "gesicherte" Armut, bei der zu berücksichtigen ist, dass BerH-Mandate gegenwärtig in vielen Kanzleien zwar wenig lukrativ...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / I. Allgemeines

"Beratungshilfe: Was muss, das muss?" – titulierte Offermann-Burckart in ihrem Beitrag[1] und legte in einem Praxisleitfaden diesen Widerspruch ausführlich dar, zeigte aber auch den entsprechenden Kontrahierungszwang im Falle der BerH auf. "Beratungshilfe – darf man sich drücken?" ist eine weitere Abhandlung zum Thema von Kilger.[2] Die Gebühren der BerH sind Festgebühren un...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / II. Die Gebühren

BerH-Gebühren sind konzipiert als "Fixgebühren".[8] Sie decken den gesamten anwaltlichen Aufwand von Beginn der Angelegenheit bis zu ihrem Ende ab und zwar unabhängig des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit.[9] Die Gebühren der BerH gelten pauschal, auch wenn die Gebühren für die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes nach den üblichen Abschnitten des Gebührenrechtes entweder höher ...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 6. Auslagen und sonstige Fragen

Der im Rahmen der BerH tätigen Beratungsperson stehen die Auslagen in gleicher Weise wie einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsanwalt zu. Sie werden also immer dann erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Mit Ausnahme der reinen Beratung (hier ist ja keine Tätigkeit "nach außen") wird auch die Post- und Telekommunikationsp...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 3. Wann tritt Verjährung ein?

Die Verjährung richtet sich nach den Regelungen des BGB, konkret nach § 195 BGB.[18] Danach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Fristbeginn ist Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch fällig wurde.[19]mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 1. Wo steht es geregelt?

Auch nach der BerH-Reform stehen die Bestimmungen der BerH in § 44 RVG. Die einzelnen Gebührentatbestände wiederum finden sich dann in Nrn. 2500 ff. VV. Dabei können in der BerH – wie die Vorbem. 2.5 VV besagt – ausschließlich [15] diese Tatbestände "verdient" werden. Der Abschnitt 5 des Teil 2 VV regelt daher abschließend die Verdienstmöglichkeiten der BerH.mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 4. Wie muss die Vergütung beantragt werden?

Am 8.1.2014 wurde die nach wie vor gültige Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) im BGBl verkündet.[20] Die BerHFV regelt Vordrucke für den Antrag auf Bewilligung der BerH, aber auch für deren Liquidation. Es besteht insoweit Formularzwang. Wichtig ist hier lediglich, dass kein Erfolgshonorar, kein Wahlanwaltsgebührenanspruch etc. mehr erhalten werden kann, wenn die Bera...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 2. Wann kann abgerechnet werden?

Eine Vorschussregelung ist dem BerH-Recht nicht zu entnehmen, § 47 Abs. 2 RVG. Folglich kann die BerH erst dann abgerechnet werden, wenn Fälligkeit eingetreten ist, mithin wenn der Auftrag erledigt oder die gebührenrechtliche Angelegenheit beendet ist.[16] § 47 Abs. 2 RVG stellt insoweit jedoch klar, dass die Regelung nur die Vergütung aus der Staatskasse betrifft. Für die B...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / III. Zusammenfassung

Bei den BerH-Gebühren wird man nicht reich. Offermann-Burckart[35] zieht statistische Erwägungen heran und kommt zum Schluss, dass im Jahr 2018 demnach jeder Anwalt mindestens 3,37 BerH-Mandate bearbeitet hat. Sicherlich werden dabei manche Anwälte mehr Mandate, manche wiederum gar keine Mandate getätigt haben. Für gewisse anwaltliche Gruppen wird das auch überhaupt kein The...mehr

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AGS 04/2022, Beratungshilfe... / 5. Die Gebührentatbestände

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AGS 04/2022, Gelder aus Cor... / II. Einsatz des gesamten zumutbaren Vermögens

a) Schonvermögensbetrag Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neben ihrem Einkommen ihr gesamtes zumutbares Vermögen einzusetzen. Eine gesetzliche Definition von Vermögen sieht § 115 ZPO dabei nicht vor. Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 90 SGB XII sind die sozi...mehr

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AGS 04/2022, In diesem Heft

Im Aufsatzteil liefert Burhoff eine Übersicht über die Rspr. der Jahre 2021/2022 zu den Gebühren in Strafsachen (Teil 4 VV), in Bußgeldsachen (Teil 5 VV), in sonstigen Verfahren nach (Teil 6 VV) sowie zu den Auslagen nach Teil 7 VV (S. 145). Lissner befasst sich mit der Abrechnung in der Beratungshilfe und beleuchtet, welche Verdienstmöglichkeiten hier für den Anwalt bestehen...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenheit in der Beratungshilfe - ein aktueller Kurzüberblick über gebliebene Streitthemen

2021 war ein Jahr der Abstinenz und Entbehrungen, nicht nur was die Pandemie angeht. Auch in der Beratungshilfe gab es kaum interessante Entscheidungen. Es scheint so, dass durch die Reform des Beratungshilferechts im Jahr 2014 doch das meiste "geklärt" wurde. Streitthemen wie "Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch" oder "Beratungshilfe für Ausländerfra...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / [Ohne Titel]

2021 war ein Jahr der Abstinenz und Entbehrungen, nicht nur was die Pandemie angeht. Auch in der Beratungshilfe gab es kaum interessante Entscheidungen. Es scheint so, dass durch die Reform des Beratungshilferechts im Jahr 2014 doch das meiste "geklärt" wurde. Streitthemen wie "Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch" oder "Beratungshilfe für Ausländerfrag...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / III. Zusammenfassung

Auch wenn es um die Beratungshilfe ruhig geworden ist, bleibt eine ungeklärte Streitfrage – nämlich das weite Gebiet der Frage der Anzahl der Angelegenheiten. Diese Frage wirkt sich aber unmittelbar auf die Abrechnungsmodalität der Anwälte aus. Da die Anzahl der Beratungshilfeangelegenheiten aber als einfach-rechtliche Frage deklariert wird, wird es an einer "Klärung" durch ...mehr

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AGS 03/2022, Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe

NJW-Schriftenreihe, Band 47. Bearbeitet von Yvonne Gottschalk und Hagen Schneider. 10. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck, München. XXVII, 482 S., 65,00 EUR Mit der 10. Aufl. hat das Werk wiederum einen Bearbeiterwechsel vollzogen. Anstelle des vormaligen Mitautors Dr. Werner Dürbeck ist nunmehr Hagen Schneider eingesprungen. I.Ü. ist aber die Konzeption des Werkes beibehalten wor...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / 3. Weitere Unwägbarkeiten

Gerade in Kombination mit dem Familienrecht stellt das Thema "andere Hilfemöglichkeiten" eine unliebsame Begleiterscheinung dar. Denn selbst gelangt man mit dem zuständigen Gericht zur selben Erkenntnis, was die Zahl der Berechtigungsscheine und damit die Zahl der potentiellen Abrechnungsmöglichkeiten angeht, bleibt "unklar", ob es diese Zahl an Genehmigungen für Berechtigun...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / I. Allgemeines

Das Beratungshilfegesetz (BerHG) wurde am 18.6.1980[1] erlassen. Es handelt sich dabei um den Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtstaates. Das BerHG soll zu anderen rechtlichen Hilfsmöglichkeiten für den Bürger bei der Rechtsdurchsetzung hinzutreten und vor allem dort wirksam werden, wo anderweitige Hilfe hierbei ganz fehlt. Es soll weiter die Chancengleichheit bei de...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / II. Streit um die Angelegenheit

Einen Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Anzahl der Angelegenheiten dar.[5] Dieser Streit ist bislang weder entscheiden noch obergerichtlich geklärt. Er ist einfach-rechtlich zu beurteilen und so bleibt es dabei, dass die verschiedenen Gerichte ein Füllhorn an Entscheidungen zum Thema Beratungshilfe entwickeln. Von Bedeutung ist die Frage der ...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / 2. Arbeitshilfe

Naturgemäß wird die Frage der Zahl der Angelegenheiten seitens der Staatskasse sicherlich anders beurteilt als vom Rechtsanwalt. Beigefügt ist eine kleine Arbeitshilfe zur Anzahl der Angelegenheiten in familienrechtlichen Beratungshilfe-Mandaten.mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / 1. Kriterien der Angelegenheit

Wie oben unter I. dargelegt, bildet das Gerüst aus die Grundlage der Beantwortung der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen im Einzelfall vor, spricht vieles für ein und dieselbe ...mehr

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AGS 03/2022, Baronin von König/Horsky/Bischoff, Kosten in Familiensachen: Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten der Mediation

Von Renate Baronin von König, Oliver Horsky und Hans-Helmut Bischoff. 3. Aufl., 2022. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld. XXVI, 377 S., 59,00 EUR Auch hier war eine Neuauflage aufgrund der Änderungen durch das KostRÄG 2021 geboten. Berücksichtigt ist aber auch das sog. Legal-Tech-Gesetz, das sich u.a. auf die Frage der Abrechnung der Erfolgshonorare auswirkt. Ebenfa...mehr

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AGS 03/2022, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich zunächst Burhoff mit der Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldsachen und bringt sie auf den neuesten Stand (S. 97 ff.). Über die Angelegenheit in der Beratungshilfe liefert Lissner einen Überblick über die derzeit noch relevanten Streitthemen (S. 100 ff.). Ein ständiges Streitthema ist die Frage, ob der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG auch für Kos...mehr

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AGS 02/2022, Keine Vorlage ... / V. Bedeutung für die Praxis

Immer wieder gibt der elektronische Rechtsverkehr und die damit verbundene Antragstellung Anlass zur Diskussion. Während für die Antragstellung der Beratungshilfe erst seit dem 1.8.2021 eine elektronische Antragstellung möglich wurde (s. Lissner, AGS 2021, 249 ff.), bestand die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung für die Vergütung bereits länger (s. Lissner, RVGrep...mehr

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AGS 02/2022, Kostenstundung... / 1. Grundsätze der PKH/VKH

Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Diese haben sicherzustellen, dass Unbemittelten ein weitgehend gleicher Zugang zu Gericht ermöglicht wird. Derartige V...mehr

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AGS 02/2022, Keine Vorlage ... / I. Sachverhalt

Es wurde in einer rechtlichen Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein in Papierform erteilt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung i.H.v. 85,00 EUR zzgl. 25,50 EUR Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr i.H.v. 150,00 EUR sowie der Post- und Telekommunikatio...mehr

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AGS 02/2022, Kostenstundung... / c) Bedürftigkeit

Neben Erfolgsaussichten und fehlender Mutwilligkeit als objektive Voraussetzungen darf die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Rechtsverfolgung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 114 Abs. 1 S. 1 1. HS ZPO). Eine Ausnahme hiervon gilt in Unterhaltssachen nach §§ 22 Abs. 1, 23 S. 1 AUG für Anträge nach Art...mehr

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AGS 02/2022, Kostenstundung... / 2. Voraussetzungen der Stundung

Die Kostenstundung soll nur natürlichen Personen gewährt werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt.[21] Dies folgt der Begründung, wonach nur natürliche Personen Anspruch auf eine Restschuldbefreiung am Verfahrensende haben sollen. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, ...mehr

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Literaturverzeichnis

Anzinger/Koberski, Kommentar ArbZG, 5. Auflage 2021 Bader/Fischermeier/Gallner/Klose/Kreft/Kreutzberg-Kowalczyk, Gemeinschaftskommentar zum ­Kündigungsschutzgesetz, 12. Auflage 2019 (zitiert: KR/Bearbeiter) Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2021 Barlage-Melber u.a., Beschäftigtendatenschutz und Datenschutzgrundverordnung in der Praxis, 1. Auflage 2018 Blank...mehr