Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude

Leitsatz Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weis...mehr

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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Leitsatz 1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. 2. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 23 ... / 3 Steuersatz (Abs. 1)

Rz. 12 Konkret beträgt der Körperschaftsteuersatz derzeit 15 %. Er ist mit dem zu versteuernden Einkommen zu multiplizieren, das in § 7 Abs. 2 KStG geregelt ist. Rz. 13 Wird auch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt, ergibt sich eine zusätzliche Belastung von 0,825 % (0,15 * 0,055). Tritt die Gewerbesteuer standardisiert (400 % Hebesatz) hinzu, ergibt sich eine w...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto (§ 17 Abs. 4 S. 1 3. Alternative EStG): Freibetrag nicht anwendbar

Für Ausschüttungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 S. 1, 3. Alt. EStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren. § 17 Abs. 3 S. 1 EStG ist dahingehend auszulegen, dass die Freibetragsgewährung nur bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Anwendung kommt. FG Sachsen-Anhalt v. 27.4.2023 – 4 K 1072/20mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Erstattung von KapErtrSt auf Dividenden aus Kapitalanlagen einer belgischen Lebensversicherungsgesellschaft

§ 8b Abs. 8 KStG sieht vor, dass der Grundsatz des § 8b Abs. 1 KStG, wonach Dividenden bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, nicht für Anteile gilt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG ist nicht mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, soweit bei gebietsfrem...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Pkw-Überlassung: Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

Eine GmbH überließ ihren beiden Gesellschaftern Pkw. Beide Gesellschafter führten elektronische Fahrtenbücher, die das FA im Rahmen einer LSt-Außenprüfung verwarf. Dazu entschied das FG: Ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllt nicht die Anforderungen an den ordnungsgemäßen Nachweis des tatsächlichen Umfangs der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz, wenn nachträgliche Veränder...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) § 17 EStG: Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlusts aus der Auflösung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Für die Beurteilung, ob bereits vor abgeschlossener Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Auflösungsverlust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG entstanden ist, ist unbeachtlich, ob die Gesellschaft bei Konkurseröffnung überschuldet oder zahlungsunfähig war. Entscheidend ist, ob die Konkursschuldnerin aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter hatte. FG Nds. v. 14.12.2022 – 9 K 87/19, rkr.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 24 ... / 2.3 Verfahrensfragen

Rz. 14 Der Freibetrag wird einmalig pro Vz gewährt. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, ist jedoch daraus abzuleiten, dass er von dem Einkommen abzuziehen ist, nicht von dem steuerpflichtigen Gewinn. Bei den Körperschaften, für die der Freibetrag infrage kommt, werden Rumpfwirtschaftsjahre und Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Ste...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / III. Übertragbarkeit der BFH-Rechtsprechung auf bisher nicht entschiedene Konstellationen

§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG lautet wie folgt: "Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen." Bedeutung der Norm für finanzielle Eingliederung: Diese Vorschrift ist für die Frage einer ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.3 Einbringungsvariante

Rz. 842 Die vorstehend angesprochene Problematik der verdeckten Einlage kann bei Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH im Wege der Kapitalerhöhung vermieden werden. Steuerrechtlich liegt eine Einbringung i. S. v. § 20 UmwStG vor; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Einbringung eines "Betriebes" i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG, sondern um den Fall der Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2 Ausnahme: Keine rückwirkende Besteuerung trotz Veräußerung (§ 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG)

3.2.2.1 Vorzeitige Veräußerung der erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 1 UmwStG) Rz. 262 Nach § 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 1 UmwStG kommt es trotz Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile insoweit nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, als der Einbringende die erhaltenen Anteile zwischenzeitlich bereits veräußert hat.[1] Die Finanzverwaltung s...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.7 Rückwirkende Besteuerung bei Nichterbringen des Nachweises

Rz. 321 Kann der Einbringende nicht nachweisen, wem die Anteile mit Ablauf eines Folgejahrs steuerlich zuzurechnen sind, gelten die Anteile zu Beginn dieses Folgejahrs als veräußert. Es kommt mithin zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Für jedes abgelaufene Folgejahr, für das der Einbringende den Nachweis auf den Ablaufzeitpunkt des Folgejahrs erbringen kon...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3 Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 UmwStG)

3.1 Allgemeines Rz. 235 § 22 Abs. 2 UmwStG regelt die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft die im Rahmen eines Anteilstauschs i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG oder einer Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert mit eingebrachten Anteile innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren veräußert. Aller...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2 Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I (§ 22 Abs. 1 UmwStG)

2.1 Allgemeines Rz. 16 § 22 Abs. 1 UmwStG regelt die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I für den Fall, dass der Einbringende die aus einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert erhaltenen Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert oder die Voraussetzungen eines der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände erfül...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3 Besteuerung des Einbringungsgewinns (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 293 Nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn II regulär als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils zu versteuern, wobei § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 EStG nicht anzuwenden sind. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch beim Eintritt eines schädlichen Ereignisses innerhalb des ersten Zeitjahrs nach der Einbringung gelten[1], wobei dieser weite An...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3 Besteuerung des Einbringungsgewinns I (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 223 Nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I als Gewinn i. S. d. § 16 EStG zu versteuern, wobei die §§ 16 und 34 EStG nicht zur Anwendung kommen. Gewinn i. S. d. § 16 EStG bedeutet lediglich, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Bei der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs bleibt jedoch § 18 EStG einschlägig. Rz. 224 Der Gewinn unterlie...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners

1 Inhalt und Zweck von § 22 UmwStG Rz. 1 § 22 UmwStG soll im Wesentlichen verhindern, dass durch die Vorschaltung einer Einbringung nach § 20 oder § 21 UmwStG die im Rahmen einer späteren Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven entweder einer niedrigeren inländischen Besteuerung unterliegen oder dem inländischen Besteuerungszugriff gänzlich entzogen werden. § 22 UmwStG hat mit...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 130 Neben der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile lösen auch die folgenden Ersatztatbestände eine nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns I aus, sofern die übrigen Voraussetzungen, wie z. B. die Realisierung innerhalb der Sieben-Jahresfrist, erfüllt sind.mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 5.1.2 Individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit, das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit 2 % einheitlich pauschal zu besteuern, keinen Gebrauch, muss der Arbeitslohn nach den (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuert werden. Die Höhe des Steuerabzugs hängt dann entscheidend von der Lohnste...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2.2 Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (§ 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 UmwStG)

Rz. 266 Nach § 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 UmwStG tritt trotz Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile auch dann keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II ein, wenn es zwischenzeitlich nach § 6 AStG zur Aufdeckung und Besteuerung der in den erhaltenen Anteilen ruhenden stillen Reserven gekommen ist und soweit die Steuer nicht gestundet wurde. Rz. 267 Zur Anwend...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden (§ 22 Abs. 2 S. 1 bis 4 und 7 UmwStG)

3.3.1 Allgemeines Rz. 286 Soweit die sperrfristverstrickten Anteile innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert werden oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird, kommt es auf der Ebene des Einbringenden zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Der Einbringungsgewinn II wird in einem ersten Schritt aus dem gemeinen Wert der eing...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3 Mit eingebrachte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (§ 22 Abs. 1 S. 5 UmwStG)

2.2.3.1 Grundregel: Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG (§ 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 UmwStG) Rz. 202 Sachliche Anwendungsvoraussetzung für § 22 Abs. 1 UmwStG ist die vorangegangene Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert. In den sachlichen Anwendungsbereich des § 20 UmwStG fallen nur (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile. Die Einbringung von Anteilen an eine...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6 Veräußerungstatbestand

2.2.1.6.1 Allgemeines Rz. 57 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Veräußerungstatbestand erfüllt ist, wurde bereits im Rahmen des § 21 UmwStG i. d. F. bis zum SEStEG sehr kontrovers diskutiert.[1] Auch hinsichtlich des Veräußerungsbegriffs i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist dies nicht anders. Rz. 58 Die hier vertretene Auffassung basiert auf der Grundüberlegung, dass...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4 Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft

Rz. 234 Die Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft, insbesondere die Aufstockung des eingebrachten Betriebsvermögens in Höhe des Einbringungsgewinns I, ergeben sich aus § 23 UmwStG.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1 Grundtatbestand: Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

3.2.1.1 Allgemeines Rz. 241 Die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II setzt gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG voraus, dass eine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG mit dazugehörigen Anteilen oder ein Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert vorausgegangen ist, der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile beim Einbringenden im Einbringungsz...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.6 Sieben-Jahresfrist

Rz. 257 Für die originär oder derivativ sperrfristverstrickten Anteile gilt eine Sperrfrist von sieben Zeitjahren nach dem Einbringungszeitpunkt.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.3 Ersatztatbestände (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 UmwStG)

3.2.3.1 Allgemeines Rz. 272 Nach § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG kommt es auch dann zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, wenn die übernehmende Gesellschaft die sperrfristverstrickten Anteile durch einen Ersatztatbestand entsprechend § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG weiter überträgt oder die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.4 Liquidation, Kapitalherabsetzung oder Verwendung des Einlagekontos (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG)

2.2.2.4.1 Allgemeines Rz. 159 Nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I auch in den Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird (Liquidation), ihr Kapital herabsetzt und an die Anteilseigner zurückzahlt oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1 Grundtatbestand: Veräußerung der erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

2.2.1.1 Allgemeines Rz. 23 Die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I setzt nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG voraus, dass eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert[1] vorausgegangen ist und der Einbringende erhaltene Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert. 2.2.1.2 Sacheinlage unter dem gemeinen Wert Rz. 24 Die Vorschrift b...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.4 Erhaltene Anteile

2.2.1.4.1 Allgemeines Rz. 37 Die erhaltenen Anteile sind die neuen Anteile, die dem Einbringenden im Zuge der Sacheinlage unter dem gemeinen Wert gewährt werden. Bis zum Ablauf der Sperrfrist bezeichnet man diese Anteile auch als (originär) sperrfristverstrickte Anteile. Werden diese Anteile unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG übertragen, b...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4 Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft

Rz. 304 Die Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft, insbesondere die Aufstockung der Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile in Höhe des Einbringungsgewinns II, ergeben sich aus § 23 UmwStG.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3 Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden (§ 22 Abs. 1 S. 1 bis 4 und 7 UmwStG)

2.3.1 Allgemeines Rz. 214 Soweit der Einbringende innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt die erhaltenen Anteile veräußert oder einen der Ersatztatbestände realisiert, kommt es auf der Ebene des Einbringenden zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I. Der Einbringungsgewinn I wird in einem ersten Schritt aus dem gemeinen Wert des eingebrachten...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Anwendungsbereich (§ 22 Abs. 2 S. 1, 5 und 6 UmwStG)

3.2.1 Grundtatbestand: Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG) 3.2.1.1 Allgemeines Rz. 241 Die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II setzt gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG voraus, dass eine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG mit dazugehörigen Anteilen oder ein Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG un...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2 Unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG)

2.2.2.2.1 Unmittelbare Übertragung Rz. 131 Nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG wird der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile die unmittelbare (oder mittelbare) unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gleichgestellt. Dabei wird der Anwendungsbereich weder sachlich auf bestimmte Übertragungsformen, noch persönlich auf bestimmte übe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2 Ersatztatbestände (§ 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG)

2.2.2.1 Allgemeines Rz. 130 Neben der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile lösen auch die folgenden Ersatztatbestände eine nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns I aus, sofern die übrigen Voraussetzungen, wie z. B. die Realisierung innerhalb der Sieben-Jahresfrist, erfüllt sind. 2.2.2.2 Unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (§ 22 Abs. 1 S...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2 Anwendungsbereich (§ 22 Abs. 1 S. 1, 5 und 6 UmwStG)

2.2.1 Grundtatbestand: Veräußerung der erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG) 2.2.1.1 Allgemeines Rz. 23 Die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I setzt nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG voraus, dass eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert[1] vorausgegangen ist und der Einbringende erhaltene Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungsze...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.3 Einbringender

2.2.1.3.1 Allgemeines Rz. 28 Einbringender ist grundsätzlich derjenige Rechtsträger, dem im Zuge der Sacheinlage die neuen Anteile gewährt wurden ("originär Einbringender"). In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge gilt nach § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger als Einbringender ("derivativ Einbringender"). Rz. 29 einstweilen frei 2.2.1.3.2 Originär Einbringender Rz...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.6 Konkurrenzverhältnis zwischen § 22 Abs. 1 UmwStG und § 22 Abs. 2 UmwStG

Rz. 300 Die Anwendung sowohl des § 22 Abs. 1 UmwStG als auch des § 22 Abs. 2 UmwStG kann durch einen einzigen Vorgang ausgelöst werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die aus einer Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG erhaltenen Anteile von einer natürlichen Person im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 UmwStG zum Buchwert weiter eingebracht und anschließend verä...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.3.4 Nicht-Einbringender

Rz. 35 Die Veräußerung durch einen anderen Rechtsträger als den originär oder derivativ Einbringenden kann nicht den Grundtatbestand des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllen. Die Veräußerung durch einen Nicht-Einbringenden kann nur dann eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösen, sofern dies in einem der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbeständ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.4 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 250 Bei der übernehmenden Gesellschaft muss es sich gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG im Einbringungszeitpunkt um eine EU- bzw. EWR-Gesellschaft gehandelt haben. Da § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dazu keine weiteren Einschränkungen macht, kann es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II auch kommen, wenn die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2.3 Abgrenzung zu anderen Tatbeständen

Rz. 143 § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG ist als lex specialis zu § 22 Abs. 6 UmwStG anzusehen und kommt immer vorrangig zur Anwendung, sofern die sperrfristverstrickten Anteile unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) übertragen werden.[1] Rz. 144 Im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung ist der Übertragungsvorgang in eine entgeltliche und eine unentg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Anwendungsbereich

Rz. 323 § 22 Abs. 4 UmwStG betrifft nur die Fälle, in denen sperrfristverstrickte Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Körperschaft veräußert werden. Abgesehen von § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG, der über die nachträglichen Anschaffungskosten Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsgewinns nimmt, regelt §...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2.3 Weitereinbringung gem. § 20 oder § 21 UmwStG (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG)

Rz. 271 Zwar handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um einen Ersatztatbestand, jedoch stellt § 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG tatsächlich eine Ausnahmeregelung dar. Werden die sperrfristverstrickten Anteile entgeltlich übertragen, geschieht dies jedoch im Rahmen des § 20 oder § 21 UmwStG zum Buchwert, so kommt es ausnahmsweise nicht zu einer rückwirkende...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.4 Nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 2 S. 4 UmwStG)

Rz. 295 Nach § 22 Abs. 2 S. 4 UmwStG gilt der Einbringungsgewinn II als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Rz. 296 Da die Veräußerung nach § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UmwStG als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gilt, entstehen die nachträglichen Anschaffungskosten nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung der sperrfristv...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.3.2 Unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG)

Rz. 274 Zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt es außer im Fall der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile auch bei der unmittelbaren oder (über eine Personengesellschaft) mittelbaren unentgeltlichen Übertragung durch die übernehmende Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft). Die Ausführungen zur unmittelbaren oder...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.5.1 Allgemeines

Rz. 175 Nachdem der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG für die entgeltliche Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile nach § 20 oder § 21 UmwStG (Weitereinbringung) zu Buchwerten einen Ausnahmetatbestand geschaffen hatte, musste er sicherstellen, dass weder die weiter eingebrachten noch die neuen erhaltenen Anteile nach der Weitereinbringung veräußert w...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.3.4 Liquidation, Kapitalherabsetzung oder Verwendung des Einlagekontos (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG)

Rz. 280 Entgegen dem offensichtlich missglückten Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG "weiter überträgt" kommt nach der hier vertretenen Auffassung auch § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 i. V. m. § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG entsprechend zur Anwendung.[1] Rz. 281 Zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt es daher auch, wenn die Gesellschaft, an der die sperrfristver...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.3.6 Wegfall der allgemeinen persönlichen Anwendungsvoraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 8 UmwStG)

Rz. 283 Nach § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG kommt es auch dann zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, wenn die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt.[1] Rz. 283a Nach § 22 Abs. 8 UmwStG soll allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.7 Fiktive Veräußerung wegen fehlendem Nachweis (§ 22 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 201 Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen echten Ersatztatbestand i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG. Der Vollständigkeit halber sei aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, wenn die gem. § 22 Abs. 3 UmwStG erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig erbracht werden.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 286 Soweit die sperrfristverstrickten Anteile innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert werden oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird, kommt es auf der Ebene des Einbringenden zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Der Einbringungsgewinn II wird in einem ersten Schritt aus dem gemeinen Wert der eingebrachten Anteile...mehr