Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG

Rz. 86 Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG sind im Gleichklang mit § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB bestellt worden sind, von der USt befreit. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rec...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 334 Anwendu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Amtsvormundschaft / Zusammenfassung

Begriff Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen. Dabei wird kein einzelner Mitarbeiter des Jugendamts als Vormund bestellt, sondern das Jugendamt ist Amtsvormund. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben der Eltern...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Amtspflegschaft / Zusammenfassung

Begriff Bei der Amtspflegschaft nimmt das Jugendamt bestimmte personen- oder sachbezogenen Angelegenheiten des Kindes wahr. Der Amtspfleger übernimmt die gesetzliche Vertretung des Kindes für den zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Amtspflegschaft wird vom Gericht angeordnet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Nach § 55 SGB VIII wird das Jugendamt in d...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Amtspflegschaft / 1 Arten der Pflegschaft

Es gibt verschiedene Arten der Pflegschaft. In der Praxis waren die Ergänzungs- und Ersatzpflegschaft für Minderjährige und die Leibesfruchtpflegschaft für einen gezeugten aber noch ungeborenen Menschen für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe am relevantesten. Die bisher in § 1909 Abs. 3 BGB a. F. vorgesehene Möglichkeit der Ersatzpflegschaft entfällt durch die Neuregelun...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / I. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach Ende der Betreuung

I. Schlussrechnung und Rechnungslegung Rz. 168 Bei Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betroffenen gegenüber Rechnung zu legen und eine Schlussabrechnung zu erstellen. II. Rechnungslegungsanspruch der Erben? Rz. 169 Reicht der Betreuer diese dann beim Betreuungsgericht ein, fragt sich, ob die Erben des Betroffenen einen zusätzlichen Anspruch auf die Rechnungslegung ha...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / J. Vermeidungsstrategien einer fremdbestimmten Betreuung

I. Vorsorge-/Generalvollmacht Rz. 176 Zur Vermeidung einer Betreuung ist es sinnvoll, vor Eintritt des Betreuungsfalls eine umfassende Vorsorge- oder Generalvollmacht zu errichten. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht vor, hindert diese für die entsprechenden Aufgabenkreise eine Betreuerbestellung.[224] Dies setzt allerdings voraus, dass die Angelegenheiten des Betroffenen dur...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / II. Volljährige Betroffene

1. Unfähigkeit zur Geschäftsbesorgung Rz. 7 Der zu betreuende Volljährige muss unfähig sein, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Diese Unfähigkeit zur Geschäftsbesorgung muss derart krankheitsbedingt sein, dass der Betreute nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.[14] Unter der freien Willensbestimmung ist die Fähigkeit des Betroffenen zu ver...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 2. Vermögenssicherung

a) Bankvollmachten, Sperrvermerke, Sammelkonten Rz. 82 In einem zweiten Schritt ist das Vermögen des Betroffenen vom Betreuer zu sichern. Hierzu sind zunächst vordringlich bestehende Kontovollmachten zu widerrufen. Für die Praxis des Betreuers gegenüber Banken stellt sich häufig das Problem, dass die kontoführenden Banken für jede Vermögensverfügung des Betreuers die Vorlage d...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / II. Tod des Betreuers

1. Betreuerloser Zeitraum Rz. 157 Stirbt der Betreuer, hat dessen Erbe dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.[211] Verletzt der Erbe des Betreuers seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gericht schuldhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, haftet der Erbe persönlich auf Schadenersatz nach allgemeinen Vorschriften. Die Betreuung selbst endet durch den Tod des Betr...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / III. Die Vermögenssorge

1. Unverzüglich vorzunehmende Handlungen Rz. 81 Zunächst ist der Umfang und Bestand des zu verwaltenden Vermögens festzustellen. Hilfreich sind hierzu Kontoauszüge, Sparbücher und etwaige Steuerbelege des Betroffenen. Eine erste Kontaktaufnahme mit den kontoführenden Banken des Betroffenen sollte unter allen Umständen die Abfrage nach dem Kontostand zum Stichtag (Tag der Betre...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / A. Einleitung

I. Zweck der Betreuung Rz. 1 Das Institut der Betreuung ist bifunktional: Zum einen sollen Volljährige, die ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht (mehr) selbst besorgen können, vor Gefährdungen ihrer Person oder ihres Vermögens geschützt werden. Darüber hinaus sollen dem Betreuten staatlicher Beistand und Hilfestellung an die Hand gegeben werden. Er soll also nicht l...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / E. Die wichtigsten Aufgabenkreise des Betreuers

I. Allgemeines Rz. 78 Wegen des Erforderlichkeitsgrundsatzes hat das Gericht den Aufgabenkreis des Betreuers so eng zu fassen, dass keine Angelegenheiten tangiert werden, die der Betreute selbst besorgen kann. Hierdurch entsteht in der sachlichen Ausgestaltung der zu übertragenden Bereiche eine Vielzahl von Differenzierungsmöglichkeiten für das Gericht. Rz. 79 Dabei sind die G...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / H. Pflichtverletzungen des Betreuers und dessen Abberufung

I. Entlassung als ultima ratio Rz. 164 Der Betreuer kann während seiner Tätigkeiten Fehler begehen. Seine Entlassung durch das Betreuungsgericht stellt jedoch die ultima ratio, also das letzte Mittel, dar. Auf Pflichtverletzungen des Betreuers hat das Betreuungsgericht unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu reagieren. Es kann ihn zunächst zu einem Beratungsges...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / b) Rehabilitationsmaßnahmen

Rz. 12 Hat eine Sucht- oder sonstige Erkrankung zur Installation einer Betreuung geführt, hat der Betreuer darauf hin zu wirken, die Krankheit so weit als möglich zu beseitigen. Dies kann durch Einleitung geeigneter Rehabilitations- oder Kurmaßnahmen geschehen, sofern die Maßnahme Erfolg versprechend ist. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rehabilitation zur Wieder...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / a) Suchterkrankungen

Rz. 10 Schwierig ist die Einordnung von Suchterkrankungen als psychische Krankheiten, welche bei entsprechender Schwere die Einrichtung einer Betreuung ebenfalls begründen können:[19] Das bloße Vorliegen einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit genügt als Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung noch nicht. Hinzukommen muss, dass diese Abhängigkeit Symptom einer vorhande...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / II. Notargebühren

Rz. 7 Da der Notar seine Tätigkeit nach dem GNotKG abzurechnen hat, kommt eine Vergütungsvereinbarung – wie bei der Anwaltstätigkeit dringend empfohlen – schon von vornherein nicht in Betracht. Bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung des Notars ohne vorherigen Entwurf fällt eine Gebühr gem. KV 25100 GNotKG an. Für die notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer privat...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / III. Die Gegenbetreuung gemäß §§ 1792, 1799 BGB a.F.

Rz. 50 Neben dem Betreuer konnte vom Betreuungsgericht auch ein Gegenbetreuer bestellt werden (§§ 1908i Abs. 1, 1792, 1799 BGB a.F.). Diese Art der Betreuung wurde insbesondere bei großem Vermögen des Betroffenen vorgenommen. Bestehende Gegenbetreuungen wurden zum 1.1.2023 wirkungslos (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB).mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / F. Verhaltensanforderungen an den Betreuer

I. Kontakt zum Betroffenen und Dritten Rz. 115 Unabhängig vom jeweiligen Aufgabenkreis verlangt § 1816 Abs. 1 BGB, dass die Betreuung persönlich geführt wird. Dies bedeutet vor allem, dass der Betreuer mit dem Betroffenen Kontakt aufnimmt und den Kontakt zu ihm pflegt. Andernfalls kann der Betreuer den Anforderungen, welche ihm auferlegt werden, nicht gerecht werden. Da der B...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 1. Schenkungen durch den Betreuer

a) Schenkungsverbot vs. Genehmigungsvorbehalt nach § 1854 Nr. 8 BGB Rz. 125 Vor der Reform des Betreuungsrechts unterlag der Betreuer dem Schenkungsverbot nach § 1804 BGB a.F. Der Betreuer unterliegt diesem grundsätzlichen Schenkungsverbot nach § 1854 Nr. 8 BGB nicht mehr, da die neu eingeführte Norm aus dem Verbot ein Genehmigungserfordernis statuiert, um eine größere Flexib...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / VI. Aufbewahrung

Rz. 189 Die Betreuungsverfügung ist so aufzubewahren, dass diese unverzüglich bei Eintritt des Betreuungsfalles dem Betreuungsgericht zugeleitet wird. Je nach Bundesland kann eine Betreuungsverfügung auch beim Betreuungsgericht hinterlegt werden.mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 3. Berufsbetreuer

Rz. 55 Üben die Betreuer ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Berufsausbildung aus, handelt es sich in aller Regel um Berufsbetreuer. Dies können z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Kaufleute usw. sein. Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist wiederum nachrangig zur Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers, § 1816 Abs. 5 BGB.[104]mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / a) Aufwandspauschale

Rz. 55 Die Aufwandspauschale beträgt seit dem 1.1.2023 425 EUR pro Jahr (davor 399 EUR). Wird die Aufwandspauschale geltend gemacht, müssen dem Betreuungsgericht regelmäßig keine Belege vorgelegt werden. Die Erstattung erfolgt jährlich. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres eingereicht wird (Ausschlussfrist!). Bei den Gerichten sin...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / 5. Verjährung der Ermessensvergütung des ehrenamtlichen Betreuers

Rz. 62 Da § 16 Abs. 3 VBVG nur für Berufsbetreuer gilt, unterliegt der Anspruch des nicht berufsmäßigen Betreuers gegen den vermögenden Betreuten auf Vergütung der gewöhnlichen Verjährung, §§ 195, 199 BGB.[50]mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / VIII. Bindungswirkung der Betreuungsverfügung

1. Selbstbindung des Betreuten Rz. 193 Der Betreuungsbedürftige ist nach § 1816 Abs. 2 BGB an früher geäußerte Wünsche nicht gebunden. Er kann sie jederzeit widerrufen. Es besteht somit keine Selbstbindung des Verfügenden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Auswahl des Betreuers als auch auf die sonstigen Wünsche; der jeweils aktuelle Wille des Betreuten ist daher maßgeblic...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / a) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen

Rz. 131 Ist der Betreute geschäftsunfähig, kann er kein wirksames Schenkungsversprechen abgeben. Auch eine Schenkung, die er an den Betreuer selbst vornimmt, ist in dieser Konstellation nicht möglich, da der Betreuer den Betroffenen hierbei wegen eines verbotenen In-sich-Geschäfts nicht wirksam vertreten kann (§§ 1824, 181 BGB).mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 2. Kausalität: Krankheit – Unfähigkeit zur Geschäftsbesorgung

Rz. 9 Die Ursache der o.g. Unfähigkeit muss in einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung liegen. Geistige Behinderungen können angeboren oder im Laufe der Zeit aufgetreten sein (z.B. Altersdemenz). Vorab sind immer sog. soziale Behinderungen, wie z.B. Unangepasstheit, Neigung zu Straftaten, Abweichungen vom "Durchschnittsverhal...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / c) Gesetzliche Verbote

aa) § 138 BGB Rz. 135 Eine weitere Grenze des Schenkungsversprechens liegt vor, wenn ausnahmsweise eine Unwirksamkeit der Zuwendung wegen Sittenwidrigkeit gegeben ist (§ 138 BGB). Diese Fälle bilden jedoch die Ausnahme. In der Literatur wird angedacht, die Schenkungen oder Vermögensübergaben, die im Rahmen einer zuvor festgelegten Betreuungsverfügung angeordnet wurden, dann al...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / G. Ende der Betreuung

Rz. 141 Es gibt verschiedene Gründe, welche zum Ende einer Betreuung[192] führen können: I. Tod des Betroffenen Rz. 142 Durch den Tod des Betroffenen endet die Betreuung (und eine zu dessen Gunsten angeordnete Verfahrenspflegschaft)[193] automatisch, § 1870 BGB. Eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht. Das Vermögen des Betroffenen geht nach § 1922 BGB im Rahme...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / III. Geeignetheit des Betreuers

1. Qualifikationen Rz. 65 Grundsätzlich ist jede natürliche Person geeignet, als Betreuer bestellt zu werden (§ 1816 Abs. 1 BGB). Eine Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung trifft Ausländer und Staatenlose nicht, allerdings ist die mangelnde Staatsangehörigkeit kein Entlassungsgrund.[116] Rz. 66 Um die Rechte des Betroffenen optimal wahrnehmen zu können, muss der Betreuer ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / b) Einholung von Sachverständigengutachten

aa) Inhalt von Sachverständigengutachten Rz. 16 Das Sachverständigengutachten hat sich mit der "Notwendigkeit der Betreuung" auseinanderzusetzen, § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es dient zur Vorbereitung der Entscheidung dieser Rechtsfrage durch das Gericht. Der Betroffene ist zur Erstellung des Gutachtens zu untersuchen oder zu befragen. Er ist ärztlich zu explorieren.[32] Dadurch w...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 4. Spezielle Verfahrensfragen zur Betreuungsanordnung

a) Einholung ärztlicher Zeugnisse Rz. 14 Unklarheiten darüber, ob ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung einzuholen ist und wann lediglich ein ärztliches Zeugnis für die Anordnung der Betreuung genügt, sind seit Einführung des FamFG regelmäßig beseitigt: Die Einholung von Gutachten in Verfahren wegen Betreuungssachen ist in §§ 280 ff. FamFG ausführlich geregelt ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 6. Kausalität: Krankheit – Hilfsbedürftigkeit

Rz. 28 Die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen muss auf dessen Krankheit oder der Behinderung beruhen. Daher hat die sachverständige Beurteilung einer schweren Krankheit aufzuzeigen, inwieweit sich diese auf die Fähigkeiten des Betroffenen auswirkt.[57]mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / I. Die Kontrollbetreuung

1. Aufsicht des Betreuungsgerichts Rz. 35 §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB sehen die Anordnung einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung (sog. Kontrollbetreuung) vor. Dieser besondere Betreuer kann für den Betroffenen Rechte gegenüber dessen Bevollmächtigten wahrnehmen. Originäre Betreuungsaufgaben übernimmt der Kontrollbetreuer nicht;[69] seine Befugnisse gegenüber dem Bevollmäch...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / 5. Höhe der Vergütung

Rz. 32 Die Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 hat zwar leider keine generelle Vergütungsanhebung mit sich gebracht. Vielmehr bleibt es bei den monatlichen Fallpauschalen, welche sich aus den Vergütungstabellen A–C der Anlage zu § 8 VBVG ergeben. Dennoch gibt es im Bereich der Vergütung der Berufsbetreuer einige Verbesserungen durch die Betreuungsrechtsreform, auf welche im ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 2. Besondere Kontrollrechte

a) Auskunftsrechte nach § 666 BGB Rz. 41 Praktisch bedeutsam ist diese Art der Betreuung, wenn Bankvollmachten erteilt wurden. Liegen konkrete Umstände vor,[86] die auf einen Missbrauch der Vollmacht schließen lassen, liegt ein Bedürfnis für die Anordnung dieser Betreuungsform vor. Ebenso, wenn der Betroffene seine Kontrollrechte aus § 666 BGB wegen psychischer oder sonstiger...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / c) Gesonderte Pauschalen bei Betreuerwechsel

Rz. 42 Bei Betreuerwechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer (Abs. 2) oder im umgekehrten Fall (Abs. 3) sind zusätzlich einmalige Pauschalen in § 10 VBVG geregelt.mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / cc) Vermögenslose Betroffene

Rz. 96 Ist beim Betroffenen kein Vermögen vorhanden, genügt die Versicherung des Betreuers, dass kein aufzeichnungsfähiges Vermögen vorhanden ist. Bei einem Betreuerwechsel ist regelmäßig kein erneutes Verzeichnis zu erstellen; der neue Betreuer hat jedoch das vorhandene Vermögen zu überprüfen und kann – Übereinstimmung seiner Prüfung mit dem vom Vorgänger aufgestellten Verze...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 2. Nicht umfasste Bereiche

Rz. 102 Der Bereich "Personensorge" umfasst nicht die Aufgabenkreise der "Postkontrolle", "Wohnungsangelegenheiten" und der "Sterilisation". Der Gesetzgeber hat insbesondere den grundrechtlich geschützten Bereich der Postkontrolle nach § 1815 Abs. 2 Nr. 5, 6 BGB als speziellen Aufgabenkreis gesetzlich ausgestaltet. Rz. 103 Diese Sonderbereiche sind auch nicht von einer "Total...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / b) Herausgabe von Belegen nach § 667 BGB

Rz. 43 Weiterhin kann er die Herausgabe der Belege nach § 667 BGB verlangen und gestatten, dass der Bevollmächtigte von den Weisungen des Betreuten abweicht (§ 665 S. 2 BGB).mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / I. Schlussrechnung und Rechnungslegung

Rz. 168 Bei Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betroffenen gegenüber Rechnung zu legen und eine Schlussabrechnung zu erstellen.mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / IV. Aufgabenkreis Personensorge

Rz. 99 Dieser Aufgabenkreis ermächtigt den Betreuer insbesondere dazu, über die Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, den Umgang und die Unterbringung des Betroffenen zu entscheiden.[148] 1. Wünsche des Betroffenen Rz. 100 Da auch in diesem Bereich § 1821 BGB als Richtschnur gilt, sind das Wohl und die Wünsche des Betreuten vorrangig zu berücksichtigen und eine persönlic...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / I. Personenkreis

Rz. 51 Betreuer können natürliche oder juristische Personen sein. 1. Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden Rz. 52 Als juristische Person kann ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde auftreten. Nach § 1818 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Betreuerbestellung eines Betreuungsvereines subsidiär zur Betreuung durch natürliche Personen. Als "Auffangbecken" wird nach § 1818 Abs. 4 ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / D. Der Betreuer

I. Personenkreis Rz. 51 Betreuer können natürliche oder juristische Personen sein. 1. Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden Rz. 52 Als juristische Person kann ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde auftreten. Nach § 1818 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Betreuerbestellung eines Betreuungsvereines subsidiär zur Betreuung durch natürliche Personen. Als "Auffangbecken" wird nac...mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / b) Aufwendungsersatz

Rz. 56 Falls die entstandenen Aufwendungen den Betrag von 425 EUR übersteigen, müssen diese detailliert beim Betreuungsgericht nachgewiesen werden. Fahrten mit dem eigenen Pkw werden mit 0,42 EUR pro Kilometer erstattet. Die Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Aufwendungen erlöschen, wenn sie nicht jeweils innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.mehr

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§ 4 Die Vergütung im Vorsor... / 2. Auslagenerstattung

Rz. 54 Betreuern können Auslagen, die durch die Wahrnehmung der Betreuung entstehen, erstattet werden. Es kann zwischen einer Aufwandspauschale (§ 1878 BGB) und einem Aufwendungsersatz (§ 1877 BGB) gewählt werden. Die Wahl ist innerhalb des Betreuungsjahres bindend. a) Aufwandspauschale Rz. 55 Die Aufwandspauschale beträgt seit dem 1.1.2023 425 EUR pro Jahr (davor 399 EUR). Wi...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / II. Anhörungsrechte vor Betreuerbestellung

1. Anhörungsrechte des Betroffenen Rz. 56 Es ist vorgesehen, dass vor einzelnen Entscheidungen des Betreuungsgerichts die Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat, § 278 Abs. 1 FamFG.[105] Die Intensität der Anhörung ist gesetzlich gestaffelt, da sie teilweise erfolgen muss ("die Anhörung hat zu erfolgen") oder lediglich empfohlen wird ("soll"). Teilweise ist die persönliche ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / III. Schenkungen/Zuwendungen

Rz. 124 Bei Schenkungen im Rahmen der Betreuung ist zu unterscheiden zwischen Schenkungen des Betreuers aus dem ihm anvertrauten Vermögen und Schenkungen, die der Betroffene selbst vornimmt. 1. Schenkungen durch den Betreuer a) Schenkungsverbot vs. Genehmigungsvorbehalt nach § 1854 Nr. 8 BGB Rz. 125 Vor der Reform des Betreuungsrechts unterlag der Betreuer dem Schenkungsverbot ...mehr

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§ 3 Das Verfahren im Betreu... / 2. Schenkungen durch den Betroffenen

a) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen Rz. 131 Ist der Betreute geschäftsunfähig, kann er kein wirksames Schenkungsversprechen abgeben. Auch eine Schenkung, die er an den Betreuer selbst vornimmt, ist in dieser Konstellation nicht möglich, da der Betreuer den Betroffenen hierbei wegen eines verbotenen In-sich-Geschäfts nicht wirksam vertreten kann (§§ 1824, 181 BGB). b) Gesch...mehr