Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 4. Sachlicher Umfang der Haftung

a) Haftung für Betriebssteuern Rz. 278 Die Haftung umfasst nur Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, bei denen sich die Steuerpflicht zwingend auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebssteuern). Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Zu den Betriebssteuern gehören insb.: USt, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbe...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Besitz-Mitunternehmerschaft

a) Typische Betriebsaufspaltung Rz. 221 Ist das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft, gehört ein der Betriebs-GmbH von der Gesellschaft mit Mitteln des Gesamthandsvermögens gewährtes Darlehen jedoch stets zu ihrem Betriebsvermögen.[434] Werden die Darlehen von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft unmittelbar an die Betriebs-GmbH gewährt, sind sie im Sonderbetrieb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) BFH-Urteile – X R 32/05 und IV R 79/05

aa) BFH-Urt. v. 2.9.2008 – X R 32/05 Rz. 118 Der X. Senat ordnet den Übergang des Geschäftswerts nicht als rein tatsächlichen Vorgang, sondern als einen Vorgang ein, der einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist.[245] Im Urteilsfall fehlte es an einer Verpachtungsabrede. Die aufnehmende GmbH wurde nicht Eigentümerin der Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, sondern übernah...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Nutzungsüberlassung einzelner funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen

1. Früherer gewerbesteuerlicher Hintergrund des Steuerberatermodells Rz. 122 In der gewerbesteuerlichen Belastung durch die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbs. 2 GewStG a.F. war die wesentliche Begründung für das frühere Steuerberatermodell zu sehen. Um die Hinzurechnung zu beseitigen, wurden nur einzelne Wirtschaftsgüter überlassen, die keinen Betrieb oder Teilbetrieb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Zivilrechtlicher und steuerlicher Gestaltungsbedarf

a) Zivilrecht Rz. 123 Zivilrechtlich wird regelmäßig eine entgeltliche Übertragung von Teilen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens gegen Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Einheitsunternehmens vereinbart. Fehlen hierzu erforderliche Zustimmungen von Dritten, ist für das Innenverhältnis eine Erfüllungsübernahme vorzusehen. I.Ü. ergibt sich weitgehend derselbe ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Laufende Besteuerung

1. Besitz-Unternehmen a) Typische Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH aa) Umqualifizierung von Einkünften und steuerliche Verstrickung (1) Formen von Besitzgesellschaften Rz. 178 Bei der typischen Betriebsaufspaltung bildet das Besitzunternehmen entweder der Alleingesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft oder eine Besitz-Mitunternehmerschaft durch beherrschende Pers...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / V. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge

1. Gewährleistung der persönlichen Verflechtung Rz. 146 Ist eine Betriebsaufspaltung gewollt, muss der einheitliche Beherrschungswille in Gestalt der personellen Verflechtung durchgehend auf der Grundlage der Stimmrechte in beiden Gesellschaften gewährleistet sein. Hierzu sind Stimmrechtsbindungsverträge [296] neben den Gesellschaftsverträgen abzuschließen. Nach den Grundsätze...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Zugehörigkeit von Darlehen zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens

1. Anerkennung von Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung Rz. 219 Das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft sind verbundene, aber rechtlich selbstständige Unternehmen.[431] Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen werden daher für steuerliche Zwecke anerkannt und nicht als Einlagen der Besitzgesellschaft in die Betriebsgesellschaft behan...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Wegfall der persönlichen und sachlichen Verflechtung

1. Gründe für den Wegfall der sachlichen und persönlichen Verflechtung Rz. 246 Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann ungewollt oder aber als geplanter Vorgang eintreten. Voraussetzung für die Beendigung ist, dass der einheitliche wirtschaftliche Betätigungswille entfällt, der durch die Merkmale der sachlichen und personellen Verflechtung konkretisiert wird. Ausreichen...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 5. Vermeidung des Geschäftswertübergangs

a) Möglichkeiten der Vertragsgestaltung Rz. 115 Das FG Düsseldorf hat mit einem Urt. v. 25.9.2003[241] einen Fall entschieden, in dem es maßgeblich um den Übergang eines Geschäftswerts auf die künftige Betriebsgesellschaft im Betriebserhaltungsmodell ging.[242] Das FG Düsseldorf nahm in Einklang mit der Rspr. des BFH im Urt. v. 27.3.2001[243] bei der Begründung der Betriebsau...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Anwendung der Betriebsaufspaltungsgrundsätze bei der Nutzungsüberlassung an Eigengesellschaften

Rz. 211 Eine Betriebsaufspaltung kann auch entstehen, wenn eine Trägerkörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts wesentliche Betriebsgrundlagen an eine beherrschte Kapitalgesellschaft (Eigengesellschaft) überlässt; aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung entsteht bei der Trägerkörperschaft ein Betriebsaufspaltungs-BgA nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Abgrenzung nach dem Umfang des Pachtgegenstandes

Rz. 26 Wird eine Betriebsaufspaltung aktiv angestrebt, stellt sich für die Gestaltung des Pachtvertrages die Frage, in welchem Umfang Wirtschaftsgüter des zuvor aktiven Unternehmens bei der zukünftigen Besitzgesellschaft verbleiben und verpachtet werden sollen und beim Aufspaltungsvorgang auf die Betriebskapitalgesellschaft übergehen sollen. Gegenpole sind die Verpachtung de...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Grundstücksbegriff

Rz. 47 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Grundstück von wesentlichem Gewicht für das Betriebsunternehmen ist, ist nicht auf die einzelnen Grundstücksteile, sondern auf das Grundstück als Einheit abzustellen.[105] Unter Grundstück ist hierbei zudem der zusammenhängende Grundbesitz und nicht die katastermäßige Parzelle zu verstehen.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Überlassende Personenmehrheiten

Rz. 30 Bei den überlassenden Personenmehrheiten ist die Konstellation gegeben, dass mehrere Gesellschafter sowohl Rechtsträger des Besitz- als auch des Betriebsunternehmens sind. Das Besitz- und das Betriebsunternehmen sind jedoch untereinander nicht gesellschaftsrechtlich verflochten.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Früherer Alleingesellschafter

Rz. 167 Die aktuelle Rechtslage entspricht der früheren Rechtslage mit der Verschärfung, dass auch die unentgeltliche Überführung von Wirtschaftsgütern, die auf die Beteiligung des früheren Alleingesellschafters entfallen, nicht mehr steuerneutral möglich ist, sondern als eine verdeckte Einlage mit vorgeschalteter Entnahme anzusehen ist.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Zinsschranke nach § 8a KStG

Rz. 242 Die Zinsschrankenregelung kann außerhalb eines Konzernsachverhalts auf Ebene der Betriebs-GmbH nach § 8a KStG zur Anwendung kommen, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt, d.h. eine Vergütung i.H.v. mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Betriebs-GmbH an einen zu mehr als ein Viertel am Kapital beteiligten Anteils...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Anteile i.S.d. § 8c KStG

Rz. 243 Die Regelung des § 8c KStG stellt auf eine zivilrechtliche Sichtweise ab. Sie gilt daher immer, wenn die im Gesetz genannten Quoten 25 %/50 % übertragen werden, unabhängig davon, ob steuerlich die Beteiligung zu einem Mitunternehmeranteil gehört. S. zu weiteren Einzelheiten und der Einführung des § 8d KStG unter § 23 Rdn 436 ff.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Abgrenzung zum Schrumpfungsmodell

Rz. 111 Es kann jedoch noch weitgehender vereinbart werden, dass alle Investitionen durch die Betriebsgesellschaft getragen werden und in deren Eigentum übergehen. Hierdurch werden durch Zeitablauf von der Besitzgesellschaft nur noch Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verpachtet, nicht mehr aber ein Betrieb im Ganzen. Dies hat jedoch zur Folge, dass bei Beendigung der Betr...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Zivilrecht/Öffentliches Recht

Rz. 6 Zivilrechtlich sind der Träger des Besitz- und der Träger des Betriebsunternehmens sowie deren Gesellschafter selbstständige Rechtssubjekte, die durch die Nutzungsüberlassung des Betriebs oder der wesentlichen Betriebsgrundlagen in schuldrechtliche Rechtsbeziehungen zueinander treten. Bei diesen Rechtsbeziehungen kommen die Regelungen des im Einzelfall abgeschlossenen ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Nutzungsüberlassung einer Trägerkörperschaft an eine Tochtergesellschaft oder einen Betrieb gewerblicher Art (BgA)

(1) Anwendung der Betriebsaufspaltungsgrundsätze bei der Nutzungsüberlassung an Eigengesellschaften Rz. 211 Eine Betriebsaufspaltung kann auch entstehen, wenn eine Trägerkörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts wesentliche Betriebsgrundlagen an eine beherrschte Kapitalgesellschaft (Eigengesellschaft) überlässt; aufgrund der personellen und sachlichen Verfle...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Besteuerung der Betriebsgesellschaft

Rz. 199 Die Betriebsgesellschaft, in der Praxis regelmäßig eine GmbH & Co. KG, ist regelmäßig nach § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig und beherrscht zudem die Besitzkapitalgesellschaft. Rz. 200 Anteile an der Besitzkapitalgesellschaft, die sich nicht im Gesamthandsvermögen befinden, sind in der Regel im Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Betriebspers...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Besteuerung der Besitzkapitalgesellschaft

Rz. 198 Die Besitzkapitalgesellschaft erzielt auch bei einer reinen Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit gem. § 8 Abs. 2 KStG, § 2 Satz 2 GewStG gewerbliche Einkünfte, welche auch der Gewerbesteuer unterliegen. Ansonsten weichen insb. die gewerbesteuerlichen Folgen der Kürzungen nach § 9 Nr. 4 GewStG und die Bilanzierungsfragen nicht von denen der typischen Betriebsaufspal...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Folgerungen für die Gestaltungspraxis

Rz. 142 Es ist daraus abzuleiten, dass es sich um eine dynamische Beziehung zwischen den verschiedenen Bezugsgrößen handelt, die von der Unternehmensentwicklung bestimmt wird. Die Angemessenheitsprüfung lässt sich erst retrograd nach einigen Jahren Pachtdauer durchführen. Entsprechend bedürfen Pachtverträge in der Betriebsaufspaltung stets differenziert ausgestalteter Pachtz...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Umqualifizierung von Einkünften und Verstrickung

Rz. 179 Wichtigste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizierung von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften der Besitzgesellschaft oder des Besitz-Einzelunternehmens in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, was auch zu deren Belastung mit Gewerbesteuer führt. Damit verbunden ist die Verstrickung der überlassenen Wirtschaftsgüter und der Anteile an der ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Gewährleistung der persönlichen Verflechtung

Rz. 146 Ist eine Betriebsaufspaltung gewollt, muss der einheitliche Beherrschungswille in Gestalt der personellen Verflechtung durchgehend auf der Grundlage der Stimmrechte in beiden Gesellschaften gewährleistet sein. Hierzu sind Stimmrechtsbindungsverträge [296] neben den Gesellschaftsverträgen abzuschließen. Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 1.7.2003 und 30.11.2005 (...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (5) Darlehensforderungen gegen die Betriebs-GmbH

Rz. 192 Darlehensforderungen gegen die Betriebs-GmbH gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (vgl. unten Rdn 220 ff.). Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer n...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (7) Behandlung anderer Wirtschaftsgüter

Rz. 194 Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf eine Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-Kapitalgesellschaft erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-Kapitalgesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung,...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Organschaft

Rz. 201 Im Fall einer Beherrschung der Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebspersonenunternehmung ist es ertragsteuerlich möglich, dass die Betriebspersonenunternehmung körperschaft- und gewerbesteuerliche Organträgerin der Besitzkapitalgesellschaft ist, da § 14 KStG nur noch eine finanzielle Eingliederung und den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages für die Org...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Rechtslage bis zur Rechtsprechungsänderung in den 90er-Jahren: Vorrang des Sonderbetriebsvermögens

Rz. 88 Nach Aufgabe der sog. Subsidiaritätstheorie durch das BFH-Urt. v. 18.7.1979,[208] dem sich die Finanzverwaltung anschloss,[209] galt bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften ein Vorrang des Sonderbetriebsvermögens, d.h. die Wirtschaftsgüter waren vorrangig im Sonderbetriebsvermögen der überlassenden Mitunternehmer bei der nutz...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Getrennte Betriebe

Rz. 181 Einkommensteuerlich und gewerbesteuerlich sind Besitz- und Betriebsunternehmen als zwei selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen, die eigenständig bilanzieren und im Grundsatz keine korrespondierenden Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz haben müssen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).[344] Die Trennungstheorie hat durch die Rspr.-Änderung zur M...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Gewerbesteuerliche Folgen

Rz. 195 Nach ständiger Rspr. kann das Besitzunternehmen die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen.[380] Dass eine Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitzgesellschaft und einer Betriebs-GmbH auch entstehen kann, die ihrerseits die Grundstücke nur mietet und weitervermietet, hatte der IV. Senat geklärt.[381] Im Übrigen (etwa zur sog. M...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Besonderheiten bei Nur-Besitzgesellschaftern

Rz. 147 Beteiligen sich Nur-Besitzgesellschafter an einer Besitzgesellschaft in einer typischen Betriebsaufspaltung, treten für sie zahlreiche nachteilige Steuerfolgen, insb. die Belastung der Pachteinkünfte mit Gewerbesteuer und der steuerlichen Verstrickung der verpachteten Wirtschaftsgüter, auf. Diese Belastung wird im Vergleich zur Belastungssituation bei der Erzielung g...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats vom 8.11.1971

Rz. 24 Für den Großen Senat war in seinem Beschl. v. 8.11.1971 der einheitliche geschäftliche Betätigungswille zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen das entscheidende Merkmal, um beim Besitzunternehmen eine originäre gewerbliche Betätigung anzunehmen, da sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der Tätigkeit eines normalen Vermieters nur aufgrund dieses Kriteriums un...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Geschäftswert und geschäftswertähnliche Wirtschaftsgüter

Rz. 57 Der Geschäftswert ist nach der ständigen Rspr. des BFH der Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt.[137] Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb ei...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Erbbaurechte, Nießbrauch und Grunddienstbarkeiten als Grundlage der sachlichen Verflechtung

Rz. 55 Bei Erbbaurechten als Nutzungsüberlassung auf dinglicher Grundlage kann es ebenfalls zur Annahme einer sachlichen Verflechtung kommen. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar. Zum einen kann das Besitzunternehmen Inhaber nur des Erbbaurechts sein. Hat es auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen, wird die...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Tabellarischer Überblick

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Möglichkeiten der Vertragsgestaltung

Rz. 115 Das FG Düsseldorf hat mit einem Urt. v. 25.9.2003[241] einen Fall entschieden, in dem es maßgeblich um den Übergang eines Geschäftswerts auf die künftige Betriebsgesellschaft im Betriebserhaltungsmodell ging.[242] Das FG Düsseldorf nahm in Einklang mit der Rspr. des BFH im Urt. v. 27.3.2001[243] bei der Begründung der Betriebsaufspaltung keine verdeckte Einlage des G...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Teilwertabschreibung setzt Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsgesellschaft voraus

Rz. 227 Die jüngere BFH-Rspr. eröffnet die Möglichkeit der aufwandswirksamen Teilwertabschreibung auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Besitz- gegen das Betriebsunternehmen nur unter erschwerten Bedingungen. Seit dem BFH-Urt. v. 6.11.2003 ist der Teilwert eines Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Rechtslage seit 1996: Vorrang des eigenen Betriebsvermögens der überlassenden Mitunternehmerschaft

Rz. 89 Durch mehrere BFH-Entscheidungen[210] sowie einen Erlass des BMF vom 28.4.1998 ist die Rechtslage in diesem Bereich Ende der 90er-Jahre neu geklärt worden.[211] Die Rspr. vollzog eine Kehrtwendung.[212] Seither werden die von einer gewerblich geprägten bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaft an eine Schwesterpersonengesellschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaft...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Gegenstände, die einem Unternehmen dienen

Rz. 276 Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 74 AO vertritt das BMF, dass der Begriff des Gegenstands nur Sachen i.S.d. § 90 BGB, nicht aber Rechte umfasst. Dies ist nicht unbestritten.[537] Dies führt nach der herrschenden Meinung zu der Rechtsfolge, dass Betriebsaufspaltungen, die auf der Überlassung von Rechten beruhen, nicht im Anwendungsbereich der Regelung lieg...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Konzernvoraussetzungen i.S.d. Zinsschranke

Rz. 239 Das durch die Vorschrift eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot findet nur auf "Betriebe" i.S.d. § 4h EStG Anwendung. Die Zinsschrankenregelung enthält in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG selbst bei Überschreiten der Freigrenze eine Befreiungsvorschrift: Bei "Betrieben", die Personenunternehmen sind, können hiernach Zinsaufwendungen oberhalb der Freigrenze ohne E...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmerteilanteilen – Grundlagen

Rz. 171 I.R.d. Erbanfalls und der vorweggenommenen Erbfolge können einkommensteuerliche Rechtsfolgen ausgelöst werden, wenn Realisationstatbestände (in Gestalt der Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen) verwirklicht werden. Bei der Nachfolge in Personengesellschaften wird die Situation hier maßgeblich dadurch verkompliziert, dass de...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesellschaften das Einkommen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 KStG). Rechtsfolge der Regelung ist ein ausschlie...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Anwendung der Hinzurechnungsregelung in § 8 Nr. 1 GewStG auf Darlehen des Besitzunternehmens

Rz. 225 Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG werden unter den dortigen Voraussetzungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft sind auch gewerbesteuerrechtlich selbstständig zu beurteilen. Der Abzug des für das jeweilige ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Umsatzsteuerrecht

Rz. 261 Soll das an die Betriebsgesellschaft vermietete Grundstück im Wege einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG (ohne USt) veräußert werden, ist notwendig, dass der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt, d.h. ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Abfärbung

Rz. 180 Alle Einkünfte einer Besitzpersonengesellschaft werden aufgrund der Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, die als laufende Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.[342] Dies gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG rückwirkend in allen offenen Fällen auch, wenn im gemischt tätigen Besitzunternehmen für den Bereich der Nutzungsü...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Anteile an anderen Kapitalgesellschaften

Rz. 186 Die Anteile der Besitzgesellschafter an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.[364] Werden diese Anteile nicht von der Besitz-Mitunternehmerschaft selbst, sondern von einem Besitzgesellschafter gehalten...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Wesentlich beteiligte Person

Rz. 275 Die Haftung beschränkt sich auf wesentlich beteiligte Personen. Die Rechtsform der Gesellschaft ist hierbei unerheblich. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Person an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Hierbei werden nach dem Gesetzeswortlaut sowohl mittelbare ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Ehegatten sind nicht an beiden Unternehmen beteiligt

Rz. 34 Sind die Ehegatten jeweils nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt[56] ist gem. dem Beschluss des BVerfG vom 12.3.1985[57] die Zusammenrechnung ihrer Anteile nicht ohne weiteres zulässig.[58] Das Gericht sieht es als verfassungswidrig an, für Zwecke der Besteuerung eine gleichgerichtete wirtschaftliche Interessenlage anzunehmen, soweit sie ausschließlich auf der...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Schriftform und Laufzeit des Pachtvertrages

Rz. 102 Die Schriftform des Pachtvertrages ist notwendig gem. § 566 Abs. 1 BGB, wenn der Pachtvertrag die Überlassung eines Grundstücks für mehr als ein Jahr beinhaltet. Das Erfordernis, dass zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen der Betriebs-GmbH und ihren Gesellschaftern vorliegen müssen, damit sie ste...mehr