Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Tabellarischer Überblick

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Mittelbare Beherrschung

Rz. 42 Eine mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft kann zu deren Beherrschung ausreichen und eine personelle Verflechtung begründen.[84] Die personelle Verflechtung ist gewährleistet, wenn die Gesellschafter des Besitzunternehmens auch die Gesellschaft beherrschen, die über die Stimmenmehrheit in der Betriebsgesellschaft verfügt.[85] Ein solcher Fall der mittelba...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Nutzungsüberlassung als Instrument der Beherrschung

Rz. 45 Die ältere Rspr. des BFH zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, führte das Erfordernis des Tatbestandsmerkmals der sachlichen Verflechtung auf das Erfordernis des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens zurück. Der oder die Besitzunternehmer mussten nicht nur durch die personelle Verflechtung, son...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Ehegatten sind als Personengruppe an beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligt

Rz. 35 Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen kommt aber in Betracht, sofern nicht die Ehe allein den Anlass für die Zusammenrechnung gibt, sondern darüberhinausgehende Beweisanzeichen vorliegen, die für gleichgerichtete Interessen sprechen. Solche sind insb. in einer durch umfassende, planmäßige und gemeinsame Betätigung geprägten Wirtschaftsgemeinschaft [60] neben der ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Überblick über die aktuelle Gesamtbelastung

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Wirtschaftliche Erwägungen aus der Sicht des Besitzunternehmens und der Betriebs-GmbH

Rz. 138 Der Verpächter in einer Betriebsaufspaltung wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und seiner zivilrechtlichen Pflicht zur Instandhaltung einen Pachtzins erwarten, der ihm eine Abschreibungsvergütung als Vergütung des Wertverzehrs und eine angemessene Kapitalverzinsung zur Erzielung Rendite oberhalb des Kapitalmarktzinses gewährleistet. Besteht allerdings eine S...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Gründe für den Wegfall der sachlichen und persönlichen Verflechtung

Rz. 246 Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann ungewollt oder aber als geplanter Vorgang eintreten. Voraussetzung für die Beendigung ist, dass der einheitliche wirtschaftliche Betätigungswille entfällt, der durch die Merkmale der sachlichen und personellen Verflechtung konkretisiert wird. Ausreichend ist, dass entweder eine sachliche oder eine personelle Entflechtung ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 129 Das Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auf Ebene einer Kapitalgesellschaft ist gesetzlich nicht definiert. Das KStG enthält lediglich in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG die Regelung der Rechtsfolge, dass auch vGA das Einkommen nicht mindern und in § 8 Abs. 7 Nr. 2 KStG hierzu eine Ausnahme. Der BFH [255] definiert die Tatbestandsmerkmale einer vGA auf Ebene der Ge...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Faktische Beherrschung

Rz. 40 In seltenen Ausnahmefällen kann die Beherrschung der Betriebsgesellschaft ohne entsprechenden Anteilsbesitz durch eine besondere Machtstellung vermittelt werden, wenn die Gesellschafter nach den (besonderen) Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen sind, sich dem Willen eines anderen so unterzuordnen, dass sie keinen eigenen geschäftlichen Betätigungswillen entfalt...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Zusammenfassung der Belastungsfaktoren nach aktueller Rechtslage

Rz. 196 Für die steuerliche Sinnhaftigkeit der Betriebsaufspaltung ist zu prüfen, ob statt der zusammengesetzten Rechtsform mit einem verbindenden Nutzungsverhältnis die Gestaltungsalternative "reine Kapitalgesellschaft" oder reine Personengesellschaft z.B. als "GmbH & Co. KG" steuerlich vorteilhafter[382] ist (zu Belastungsunterschieden zwischen den Rechtsformen s. § 23 Rdn...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Einstimmigkeitsabreden im Besitzunternehmen

Rz. 64 Seit Mitte der 1980er Jahre entscheidet der BFH in gefestigter Rspr., dass die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung i.d.R. nicht erfüllt sind, wennmehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Abgrenzung des Betriebsvermögens bei bestimmten Besitzunternehmen

Rz. 205 Für die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung mit einer Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen spricht sich die Finanzverwaltung für die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28.4.1998 aus.[396] Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann daher auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermög...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Erläuterungen

Rz. 255 I.R.d. Darstellung können die Grundlagen des Umwandlungsteuerrechts und die denkbaren Konstellationen hier nicht weiter dargestellt werden.[504] Betrachtet werden nur Auflösungsvorgänge, in denen keine Trennung der Aktivitäten geplant ist,[505] sondern das bisherige Engagement mit demselben Gesellschafterkreis nunmehr in einem anderen Rechtsträger fortgeführt werden ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Eintritt der Volljährigkeit

Rz. 38 Anteile volljähriger Kinder werden grds. nicht den Eltern zugerechnet. Besonderes Augenmerk muss daher auf den Eintritt der Volljährigkeit (bei der Zurechnung über das Vermögenssorgerecht) und etwaige Kündigungsrechte gerichtet werden. Nach dem Minderjährigenhaftungsbegrenzungsgesetz vom 25.8.1998,[71] wurde § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB a.F. ergänzt. Hiernach kann ei...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Angemessenheitsprüfung

Rz. 139 Bei der Angemessenheitsprüfung für den Pachtzins in der Betriebsaufspaltung ist neben den unter Rdn 138 wiedergegebenen Leitlinien nach dem BFH-Urt. v. 4.5.1977 [286] davon auszugehen, dass zwischen den widerstreitenden Interessen des Verpächters an einem möglichst hohen Pachtzins und den Interessen des Pächters (der Betriebs-GmbH) an der eigenen Rendite ein vorrangig...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / V. Privat veranlasste Nutzungsüberlassungen durch Bruchteilsgemeinschaften

Rz. 97 Nach dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 2.12.2004 – III R 77/03 [231] hatte ein Besitzunternehmer in einer bestehenden Betriebsaufspaltung ein Grundstück mit seiner Ehefrau in Miteigentum erworben, die nicht an der Betriebs-GmbH beteiligt war. Es wurde um die Frage gestritten, ob der Miteigentumsanteil am Grundstück des Klägers, der beherrschender Doppelgesellschafter...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Gewerbesteuerliche Nachteile

Rz. 203 Durch die Begründung eines eigenen Gewerbebetriebs des Besitzunternehmens liegen zwei getrennte Betriebe vor. S.o. Rdn 195 zur erweiterten Kürzung nach § 9 Abs. Nr. 1 Satz 2 GewStG.[394] Im Einzelnen gelten folgende Rechtsfolgen:[395]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Steuerliche Problemfelder

Rz. 157 Problematisch ist, dass das Steuerrecht für die notwendigen Übertragungsakte nur einzelner Wirtschaftsgüter (z.B. des Umlaufvermögens) oder eines Restbetriebs ohne alle oder einige wesentliche Betriebsgrundlagen in der Ausgangs-GmbH & Co. KG keine steuerneutrale Übertragungsmöglichkeit vorsieht:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Abgrenzung verwandter Funktions- und Einkommensverlagerungen

Rz. 16 Betrachtet man den Aspekt der Einkommensverlagerung, so lassen sich neben der Betriebsaufspaltung auch wirtschaftlich ähnliche Gestaltungsformen in der Rechtspraxis finden, die keine Betriebsaufspaltungen sind: Rz. 17 Die Überlassung wesentlicher Wirtschaftsgüter zwischen Schwesterkapitalgesellschaften lässt sich als eine solche Gestaltung begreifen, die aber hier nich...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Verschonungssystem bei Betriebsvermögen mit Nachversteuerungsregelung

Rz. 268 Für die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen wird auf die Darstellung in § 17 Rdn 23 ff. verwiesen. Das Gesetz nimmt auch in der aktuellen Fassung (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–Nr. 5 ErbStG) bestimmte Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen aus. Dies hat für Betriebsaufspaltungen Bedeutung:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Überlassung von Wirtschaftsgütern durch eine gewerbliche Schwesterpersonengesellschaft

Rz. 87 Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG erfasst nur die Fälle, nach denen ein unmittelbar Beteiligter oder der Beteiligte an einer Obergesellschaft einer Mitunternehmerschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung überlassen. Der BFH hat jedoch schon früh den Anwendungsbereich der Vorschrift teleologisch erweitert auf Fälle, in denen ein Dritter in den Leist...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise

Rz. 29 Für die Durchsetzung des Willens sind grds. die Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter in Bezug auf die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidend.[45] Diese bestimmen sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen, sodass die Einsichtnahme in die Gesellschaftsverträge erforderlich ist. Werden keine vertraglichen Vereinbarungen über das Stimmrecht im jew...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Enger Anwendungsbereich der Betriebsaufspaltungsgrundsätze

Rz. 207 Die kapitalistische Betriebsaufspaltung ist nach der hier vertretenen Sichtweise ein Fall der Einheitsbetriebsaufspaltung, d.h. eine beherrschende Mutterkapitalgesellschaft überlässt ihrer beherrschten Tochterkapitalgesellschaft eine oder mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung.[401] Es treten in diesem Zusammenhang weder für die steuerliche Verstrickung v...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Gestaltungsbedarf aus zivilrechtlicher Sicht

a) Schriftform und Laufzeit des Pachtvertrages Rz. 102 Die Schriftform des Pachtvertrages ist notwendig gem. § 566 Abs. 1 BGB, wenn der Pachtvertrag die Überlassung eines Grundstücks für mehr als ein Jahr beinhaltet. Das Erfordernis, dass zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen der Betriebs-GmbH und ihren G...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 6. Gestaltung der anteiligen Nutzungsgebühr für den Geschäftswert

a) Gestaltungsidee Rz. 120 Es wird als Gestaltungsidee zu § 8 Nr. 1 GewStG vertreten, innerhalb von Pachtzinsabreden für die Überlassung eines gesamten Betriebs ein höheres Entgelt für die Überlassung des Firmenwerts zu vereinbaren, da dieses nicht unter den Katalog der Hinzurechnungstatbestände in § 8 Nr. 1 GewStG fallen soll. Insb. liege kein Entgelt für die zeitweise Überl...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Kein Ausschluss der Betriebsaufspaltungdurch die Betriebsverpachtung

1. Grundlagen des Verpächterwahlrechts Rz. 77 Verpachtet ein Steuerpflichtiger seinen gesamten Betrieb, ist darin grds. eine Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zu sehen, da er nur noch vermögensverwaltend tätig wird. Diese Betriebsaufgabe würde dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend zu einer sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der im Betrieb ruhenden stillen ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / IV. Umsatzsteueroption für die Pachtzinsen

1. Rechtslage ohne umsatzsteuerliche Organschaft Rz. 144 Werden Grundstücke i.R.d. Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen, sind diese steuerbar, nicht jedoch steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG eingreift. Für die Pachtzinsumsätze hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Rechten ist diese Steuerbefreiung jedoch nicht anwendba...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Besteuerung der Darlehenszinsen im Besitzunternehmen

Rz. 224 Vereinnahmte Darlehenszinsen sind auf der Ebene des Besitzunternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nicht aus Kapitalvermögen, s. § 20 Abs. 8 EStG) zu besteuern und unterliegen somit der Einkommen-/Körperschaftsteuer (im Fall der Besitzkapital-)oder beim Besitz(mit)unternehmer (im Fall der Besitzmitunternehmerschaft) und der Gewerbesteuer bei der Besitzgesellsch...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Ausgestaltung der Pflichten von Pächter und Verpächter

a) Zivilrechtliche und steuerliche Ausgangslage Rz. 105 Regelmäßig liegen die Voraussetzungen der "Eisernen Verpachtung" vor.[235] Das vom Pächter unter Rückgabeverpflichtung (§ 582a Abs. 3 Satz 1, § 1048 BGB) zur Nutzung übernommene Inventar, d.h. die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bleibt im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters un...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Das BMF-Schreiben vom 7.10.2002 (BStBl I 2002, 1028) als Gestaltungsvorgabe für Einstimmigkeitsabreden mit Nur-Besitz-Gesellschaftern

a) Mehrheitserfordernisse verschiedener Rechtsformen nach dem Gesetz Rz. 66 Die folgende Übersicht zeigt, welche Mehrheitserfordernisse nach dem Gesetz bestehen:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Behandlung des Rangrücktritts bei der Betriebs-GmbH

a) Zivilrecht Rz. 234 Für Zeiträume nach Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Fassung des MoMiG (s. § 28 Rdn 153 ff.)[455] ist Voraussetzung für den Nichtansatz einer Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus, dass ein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist. Unklar war unter anderem, ob ein Rangrücktritt im Sinne der Regelung wie nach der Rechtslage zu...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / IV. Zinsschranke, § 8c, § 8d KStG, § 10a GewStG

1. Zinsschranke in der Betriebsaufspaltung a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesells...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Zivilrecht

Rz. 123 Zivilrechtlich wird regelmäßig eine entgeltliche Übertragung von Teilen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens gegen Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Einheitsunternehmens vereinbart. Fehlen hierzu erforderliche Zustimmungen von Dritten, ist für das Innenverhältnis eine Erfüllungsübernahme vorzusehen. I.Ü. ergibt sich weitgehend derselbe Regelungsbeda...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Gestaltungsgrenzen nach der Rechtsprechung

aa) Nicht entziehbare Geschäftsführungsbefugnisse als Anknüpfungspunkt Rz. 71 Wurde im Gesellschaftsvertrag die gemeinschaftliche Geschäftsführung abbedungen und einem Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen gem. § 181 BGB übertragen, waren die übrigen Gesellschafter bei einzelnen Gesellschaftsformen von der Geschäftsführung ausgeschlossen (vgl. z.B. § 710 BGB a...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Abweichende Substanzerhaltungsklausel im Pachtvertrag

Rz. 106 Hiervon abweichend kann dem Pächter eine Substanzerhaltungsverpflichtung auferlegt werden, die er auf eigene Kosten zu erfüllen hat. aa) Anspruch des Verpächters auf Substanzerhaltung Rz. 107 Der Verpächter hat den Anspruch gegen den Pächter auf Substanzerhaltung des eisern verpachteten Inventars als sonstige Forderung zu aktivieren.[236] Der Anspruch ist zu jedem Bila...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 4. Höhe des Pachtzinses

a) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG Rz. 112 Eine wesentliche Belastungskomponente für Betriebsaufspaltungen enthalten die die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG im Betriebsunternehmen.[237] Diese sehen vor, dass anhand von gesetzlich festgelegten Prozentsätzen aus den im Gesetz genannten Entgelten die "Summe der Finanzierungsa...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Folgen einer Gewinnrealisierung

a) Besteuerung eines Betriebsaufgabegewinns Rz. 249 Liegen keine Auffangtatbestände vor und kommt es zu den Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ist zunächst eine Schlussbilanz (ggf. nach Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich aufzustellen, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) und anschließend gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen des...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Gewerbesteuerliche Behandlung im Besitz- und Betriebsunternehmen

a) Anwendung der Hinzurechnungsregelung in § 8 Nr. 1 GewStG auf Darlehen des Besitzunternehmens Rz. 225 Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG werden unter den dortigen Voraussetzungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 4. Keine Zusammenrechnung von Anteilen

Rz. 76 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Einstimmigkeitsabrede neben den beschriebenen positiven Anforderungen im Hinblick auf den zu gestaltenden Umfang verlangt, dass in negativer Hinsicht eine Zusammenrechnung der Anteile des Nur-Besitzgesellschafters oder Nur-Betriebsgesellschafters mit den Anteilen der Doppelgesellschafter nicht möglich sein darf. Denn in eine...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Ertrag- und gewerbesteuerliche Behandlung von Darlehensbeziehungen

1. Besteuerung der Darlehenszinsen im Besitzunternehmen Rz. 224 Vereinnahmte Darlehenszinsen sind auf der Ebene des Besitzunternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nicht aus Kapitalvermögen, s. § 20 Abs. 8 EStG) zu besteuern und unterliegen somit der Einkommen-/Körperschaftsteuer (im Fall der Besitzkapital-)oder beim Besitz(mit)unternehmer (im Fall der Besitzmitunternehm...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Firmenfortführung

Rz. 104 Bei einer Firmenfortführung durch die Betriebs-GmbH führt die Betriebsverpachtung zu einer Haftung des Pächters gem. § 22 HGB i.V.m. § 25 HGB für die vor Haftbeginn begründeten Verbindlichkeiten. Um die Verjährung gem. § 26 HGB in Gang zu setzen, wird regelmäßig ein Datum vereinbart, zu dem der Verpächter (das Besitzunternehmen) die Änderung seines Firmennamens zum H...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Steuerrecht

Rz. 124 Aus steuerlicher Sicht ist die Vermeidung des Geschäftswertübergangs auf die Betriebsgesellschaft gestaltbar. aa) BFH-Urt. v. 27.3.2001 – I R 42/00 Rz. 125 Nach dem BFH-Urt. v. 27.3.2001 [251] kann im Steuerberatermodell der Geschäftswert nicht schematisch dem ursprünglich bestehenden Unternehmen zugeordnet werden. Eine entgeltliche Übertragung des Geschäftswerts auf die...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Umsetzung der Einstimmigkeitsabreden bei den einzelnen Rechtsformen

aa) OHG und GmbH & Co KG als Besitzunternehmen Rz. 69 Für die KG, einschließlich der GmbH & Co. KG, stellt das BMF-Schreiben ausdrücklich fest, dass das Einstimmigkeitsprinzip zwar auch für die KG gelte, soweit es um die Änderung oder Aufhebung des Miet- oder Pachtvertrages mit der Betriebsgesellschaft gehe und es sich nach § 164 HGB um ein außergewöhnliches Geschäft handele,...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Verlustabzug gem. § 10a GewStG

Rz. 245 Bei einer Besitzpersonengesellschaft besteht die Unternehmensidentität i.S.d § 10a GewStG jedenfalls so lange fort, wie sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.[477]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Umstrukturierungen zur Vermeidung der Betriebsaufgabe

1. Überblick Rz. 254 Soll eine Betriebsaufspaltung geplant beendet werden, ohne dass es zu einer Gewinnrealisierung kommt, stehen das Instrumentarium des UmwStG und des zivilrechtlichen UmwG zur Verfügung. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über einige standardmäßige Möglichkeiten:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Erwerb durch Personengruppen mit gleichgerichteten Interessen

Rz. 244 Den Erwerberkreis beim "Einkauf in eine Betriebsaufspaltung", d.h. der Anteile am Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH, bildet der Erwerber auch gemeinsam mit ihm nahe stehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahe stehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben. Das BMF definiert in Tz. 3, 27, 28 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017[475] die "Erwerb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Verdeckte Einlagen der Anteile an der Betriebs-GmbH

Rz. 252 Darüber hinaus kann aber auch bei Fortbestehen einer Betriebsaufspaltung eine Umstrukturierungsmaßnahme zu einer Gewinnrealisierung führen. Der BFH hat in einem Urt. v. 20.7.2005 [500] eine Gewinnrealisierung aufgrund einer Entnahme bei einem Besitzunternehmen angenommen, weil dieses die Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG

Rz. 112 Eine wesentliche Belastungskomponente für Betriebsaufspaltungen enthalten die die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG im Betriebsunternehmen.[237] Diese sehen vor, dass anhand von gesetzlich festgelegten Prozentsätzen aus den im Gesetz genannten Entgelten die "Summe der Finanzierungsanteile" herauszurechnen ist. Von dieser Summe ist ein Freibetr...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Ertragsteuerrecht

Rz. 260 Werden das Besitzunternehmen und die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft veräußert, ist an die bereits oben Rdn 249 ff. dargestellten Grundsätze zur Aufdeckung aller stillen Reserven zu denken, wenn der Veräußerer die Tarifbegünstigung gem. §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen will. Der BFH hat jüngst eine gestufte (zeitversetzte) Veräußerung von wesentlichen Bet...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Haftung des Gesellschafters nach Zivilrecht/Insolvenzrecht

Rz. 281 Zur Haftung aufgrund der Durchgriffshaftung oder wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs s. § 28 Rdn 324 ff.; zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen und anderen Finanzierungen s. § 28 Rdn 347 ff. sowie zur Nutzungsüberlassung von Gegenständen durch einen Gesellschafter § 28 Rdn 423 ff.. Die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§...mehr