Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 3. Rechtstatsachen: Klauselbeispiele

Aus dem Jahr 2009 stammt eine Untersuchung zur Häufigkeit bestimmter Bewertungsmethoden in den Gesellschaftsverträgen deutscher Personen- und Kapitalgesellschaften. Danach sah ein Viertel der untersuchten Klauseln eine ertragswertbezogene Methode (IDW S 1 und vereinfachtes Ertragswertverfahren) vor, weitere 11 % verwiesen auf das damals schon abgabenrechtlich nicht mehr aktu...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 2. Abgabenrechtliche Grundlagen

Die Entwicklung der Abfindungsklauseln unter Verweis auf steuerliche Bewertungsmethoden zur Berechnung der Abfindungshöhe für Gesellschaften, die mittelständische oder Familienunternehmen führen findet seinen Ursprung in den abgaberechtlichen Normen zur Bewertung. Zur abgabenrechtlichen Bewertung von börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 B...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / d) Rechtsunsicherheit bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften

Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften verursachen Sonderregelungen im BewG ebenfalls Rechtsunsicherheit. aa) Bewertung nach dem Gewinnbezugsrecht § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG sieht vor, dass Anteile an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung besonderer Regelungen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, zu berücksichtigen sind. Das Gesetz nennt als Beis...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / aa) Wortlaut und Gesetzessystematik

Das vereinfachte Ertragswertverfahren, das in den §§ 200 ff. BewG geregelt ist, ordnet die Berücksichtigung des Substanzwerts als Mindestwert selbst nicht an. Die diesbezügliche Regelung beruht allein auf § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG und ist gem. den §§ 199 Abs. 1, 109 BewG als Untergrenze zur Bestimmung des gemeinen Werts zu berücksichtigen, wenn Anteile nach dem vereinfachten E...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / III. Fazit

Bei der Abfassung oder Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages kommt der Abfindungsklausel häufig zu wenig Beachtung zu. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren eine Berechnungsmethode zu wählen, die es allen Beteiligten ermöglicht, sich im Voraus eine wenigstens ungefähre Vorstellung der Wertverhältnisse zu machen, die eine wenig aufwendige Berechnung erfordert und glei...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / d) Abweichungsmöglichkeiten vom Durchschnittsertrag

Es kann i.R.d. Wertermittlung anhand zukünftiger Ertragsaussichten sachgerecht sein, einzelne Ergebnisse aus der Vergangenheit unterschiedlich zu gewichten, wenn die Verhältnisse des Unternehmens oder der Märkte sich entspr. schwankend dargestellt haben. Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht eine Gewichtung der einzelnen Betriebsergebnisse im Betrachtungszeitraum aller...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / I. Einleitung

Zweck: Die Regelung der Abfindungshöhe eines ausscheidenden Gesellschafters dient in Gesellschaftsverträgen mittelständischer Unternehmen sowie in Familiengesellschaften regelmäßig dem Zweck, den Kapitalabfluss an den ausscheidenden Gesellschafter zu begrenzen, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen und die Liquiditätsbelastung im Ausscheidensfall kalkulieren zu könne...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 3. Geltung der Erbschaftsteuer-Richtlinien?

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt eine weitere Zweifelsfrage, bei der Anwendung des BewG als Rahmen für die gesellschaftsrechtliche Bewertung einer Beteiligung: In der steuerrechtlichen Anwendung, insb. bei Erbschafts- und Schenkungsfällen, orientieren sich die Beteiligten und deren Berater oftmals an den konkretisierenden Erbschaftsteuer-Richtlinien und Verwaltungsanwei...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / b) Wertverzerrung durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht eine gesonderte Bewertung des "nicht betriebsnotwendigen Vermögens" (§ 200 Abs. 2 BewG) und der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§ 200 Abs. 3 BewG) vor. Nicht betriebsnotwendig sind nach der gesetzlichen Definition Wirtschaftsgüter und mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden, die aus ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / a) Maßgeblichkeit des Substanzwerts?

Im Rahmen der abgabenrechtlichen Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist als Untergrenze (Mindestwert) stets der Substanzwert als Summe der gemeinen Werte aller einzelnen Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft abzgl. der Schulden zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Das gilt über die §§ 97 Abs. 1a, 109 Abs. 2 Satz 1 BewG für die Bewertung von Anteilen ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / bb) Rechtsunsicherheit im Abfindungsstreit

In diesem Fall dürfte das Abfindungsergebnis den ausscheidenden Gesellschafter kaum zufriedenstellen und er kann sich mit Recht darauf berufen, dass ihm der "wirkliche Wert des Unternehmens einschließlich aller stillen Reserven und einschließlich des good will" zusteht (BGH v. 30.4.2001 – II ZR 328/00, NJW 2001, 2638). Der Substanzwert als Summe der gemeinen Werte (§ 9 Abs. ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / [Ohne Titel]

René Udwari, RA/FA Handels- und Gesellschaftsrecht[*]mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / cc) Lösungsansatz

Ist lediglich das vereinfachte Ertragswertverfahren als Methode zur Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden Gesellschafters vereinbart, besteht für den ausscheidenden wie für die verbleibenden Gesellschafter also Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit und der Durchsetzbarkeit der Abfindungsregelung, sollte die auf dieser Grundlage ermittelte Abfindun...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Dass dem ausscheidenden Gesellschafter (oder im Todesfall seinen Erben über den Nachlass) eine Abfindung zusteht und dass diese Abfindung vertraglich modifiziert werden kann, ist unstrittig. a) Gesetzlicher Abfindungsanspruch Nach dem Grundsatz des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Gesellschafter, der aus einer fortbestehenden GbR ausscheidet, so zu stellen, als sei die Gesellsc...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / b) Modifikation und Beschränkung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs

Die Bemessung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs ist kein zwingendes Recht, sondern unterliegt der Vertragsfreiheit der Gesellschafter. Zwingend ist jedoch die Gewährung des Abfindungsanspruchs dem Grunde nach (vgl. Udwari, GWR 2021, 87 f.). Lediglich im Todesfall kann ein vollkommener Ausschluss des Abfindungsanspruchs denkbar sein (BGH v. 14.7.1971 – III ZR 91/70, vgl. H...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / a) Gesetzlicher Abfindungsanspruch

Nach dem Grundsatz des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Gesellschafter, der aus einer fortbestehenden GbR ausscheidet, so zu stellen, als sei die Gesellschaft aufgelöst und zu diesem Zweck das Gesellschaftsvermögen gem. den §§ 732 ff. BGB auseinandergesetzt worden. Der Abfindungsanspruch entspricht daher dem Auseinandersetzungsguthaben im Falle der einvernehmlichen Liquidatio...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis 16 BewG

A. Entstehung der Vorschriften Rz. 1 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Regelungen der heutigen §§ 13–15 BewG über den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen befanden sich ursprünglich in den §§ 144–146 AO 1919. Durch die VO v. 1.12.1930 sind sie fast unverändert in die §§ 7–19 BewG 1931 übernommen worden. Bei der Neufassung des BewG im Jahre 1934 erfolgte teilw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerlicher Wert i.S.d. § 16 BewG

Rz. 35 [Autor/Stand] Steuerlicher Wert i.S. des § 16 BewG ist der für das betreffende Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG zu ermittelnde Wert; das ist beim Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsgrundstück) der Grundbesitzwert (§§ 138 ff. BewG) und bei sonstigen Wirtschaftsgütern i.d.R. der gemeine Wert. Rz. 36 [Autor/Stand] Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Vorrang der Bewertung nach § 14 BewG

Rz. 52 [Autor/Stand] Ist die Nutzung oder Leistung von unbestimmter Dauer gleichzeitig von der Lebensdauer einer oder mehrerer Personen abhängig, so hat die Bewertung nach § 14 BewG den Vorrang; die Bewertung nach § 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG muss gegenüber der Bewertung nach § 14 BewG zurücktreten. Rz. 53 Beispiel: Der Witwe eines Gesellschafters einer GmbH steht auf die Dauer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

A. Einführung I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Abs. 1 und 3 entsprechen sachlich den Vorläufern (§ 146 AO 1919 und § 19 RBewG 1931). Abs. 2 ist bei der Neufassung des BewG 1934 eingefügt worden. Rz. 2 [Autor/Stand] In das BewG 1965 ist die Vorschrift als § 15 ohne sachliche Änderung übernommen worden. § 15 Abs. 2 BewG enthält sachlich die gleiche Regelung wi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 240 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 238 Zuschläge zum Reinertrag

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 238 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

A. Einführung I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde durch das BewG-ÄndG v. 10.8.1963 [2] als § 17a in das BewG 1934 eingefügt. Nach Art. 10 BewG-ÄndG 1963 ist sie allgemein ab dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG, d.h. ab 18.8.1963 anwendbar. § 17a BewG 1934 ist mit seinen Absätzen 1 und 2 als § 16 unverändert in das BewG 1965 übernommen worden. Die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

A. Einführung I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Der Vorläufer des § 13 BewG ist § 144 AO 1919. Von dort ist die Vorschrift wörtlich in § 17 RBewG 1931 übernommen worden. In das BewG 1934 ist sie als § 15 eingegangen. Mit dieser Übernahme war auch eine sachliche Änderung gegenüber der Rechtslage vor dem BewG 1934 verbunden. In Abs. 1 wurde für die Ermittlung des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Kapitalwert des Erbbauzinses

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach der früheren Rechtslage – Rspr. – war das Recht auf den Erbbauzins beim Eigentümer des Grund und Bodens voll mit seinem nach § 13 BewG zu ermittelnden Kapitalwert angesetzt worden.[2] Dementsprechend wurde auch die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung des Erbbauzinses mit dem vollen Kapitalwert zum Abzug zugelassen. Der Ansatz des Anspru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Begrenzung bei der Leistung des Verpflichteten

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 16 BewG gilt nicht nur zugunsten des Nutzungsberechtigten; auch der zur Leistung Verpflichtete kann als Schuld höchstens den Betrag ansetzen, der sich ergibt, wenn bei der Kapitalisierung der auf das Achtzehnfache des steuerlichen Wertes des genutzten Wirtschaftsguts begrenzte Jahreswert zugrunde gelegt wird. Anspruch und Schuld sind...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bruttogrundfläche

Rz. 55 [Autor/Stand] Der in den vorgenannten Ausführungen genannte der Begriff der Bruttogrundfläche ist im Bereich der Vorschriften des Bewertungsgesetzes nicht explizit geregelt. Allerdings enthält die Anlage 42, die zur Bewertung des Grundvermögens (§ 259 Abs. 1 BewG) ergangen ist, eine Definition des Begriffes. Vereinfacht ausgedrückt gehören dazu die bezogen auf die jew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung der Fläche (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist nach § 240 Abs. 2 BewG mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Die eigentliche Nutzung, die ja neben dem Gemüseanbau regelmäßig auch den Anbau von Zierpflanzen und kleineren Gehölzen umfasst, ist für die Bewertung unerheblich. Rz. 21 [Autor/Stand] Der Reinertrag ergibt sich folglich aus de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begrenzung durch § 14 BewG

Rz. 28 [Autor/Stand] Eine Rente oder ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, dessen Laufzeit über die zeitliche Begrenzung hinaus auch durch das Leben einer Person bestimmt wird, darf den sich aufgrund der Lebenserwartung dieser Person nach § 14 BewG ergebenden Kapitalwert nicht überschreiten (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BewG a.F.). Rz. 29 [Autor/Stand] Wenn somit die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde durch das BewG-ÄndG v. 10.8.1963 [2] als § 17a in das BewG 1934 eingefügt. Nach Art. 10 BewG-ÄndG 1963 ist sie allgemein ab dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG, d.h. ab 18.8.1963 anwendbar. § 17a BewG 1934 ist mit seinen Absätzen 1 und 2 als § 16 unverändert in das BewG 1965 übernommen worden. Die Anwendung des Absatzes 2 führte zu verfas...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Besonderheit bei Gartenlauben (Abs. 3)

Rz. 25 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 BKleingG darf die Größe einer Laube im Kleingarten einschließlich eines überdachten Freisitzes nicht mehr als 24 qm Grundfläche betragen. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Laube nach ihrer Beschaffenheit und dabei insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet ist. Rz. 26 [Autor/Stand] Gleich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 11 [Autor/Stand] § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf bestimmte Zeit beschränkt, von unbestimmter Dauer oder immerwährend sind. Im Unterschied dazu bestimmt § 14 BewG, wie der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen zu berechnen ist. Rz. 12 [Autor/Stand] Bei der Bewertung wi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen (§ 16 Abs. 1 BewG)

I. Höchstbetrag des Jahreswerts Rz. 29 [Autor/Stand] Das BewG geht davon aus, dass sich Vermögen langfristig im Durchschnitt mit 5,5 % verzinst (§ 13 BewG). Unterstellt man, dass die Erträgnisse eines Wirtschaftsguts dieser Verzinsung entsprechen, so errechnet sich der Wert dieses Wirtschaftsguts in der Weise, dass die Erträgnisse – bei Annahme mittelschüssiger Zahlungsweise ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13 bis 16 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung. Rz. 8 [Autor/Stand] § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf besti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / C. Übersicht

Rz. 11 [Autor/Stand] Unter den Begriff der wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen des § 13 BewG fallen an sich auch die lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG. Die letzteren sind nur eine Unterart der ersteren, und zwar sind sie begrifflich Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer. Im Einzelnen ist bei der Bewertung wiederkehrender Nutzungen und L...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / A. Entstehung der Vorschriften

Rz. 1 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Regelungen der heutigen §§ 13–15 BewG über den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen befanden sich ursprünglich in den §§ 144–146 AO 1919. Durch die VO v. 1.12.1930 sind sie fast unverändert in die §§ 7–19 BewG 1931 übernommen worden. Bei der Neufassung des BewG im Jahre 1934 erfolgte teilweise eine sachliche Änderung, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Der Begriff "Nutzung eines Wirtschaftsguts"

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Begrenzung des Jahreswerts von wiederkehrenden Nutzungen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die "Nutzung eines Wirtschaftsguts" handelt. Nach früherer Rspr. des RFH und des BFH konnte der Grundsatz über die Begrenzung des Kapitalwerts von Nutzungen eines Wirtschaftsguts nur auf dingliche und nicht auf obligatorische Nutzungsrechte angewendet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Regelbewertung: das 9,3-fache des Jahreswerts

Rz. 49 [Autor/Stand] Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind grundsätzlich mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten (§ 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG).[2] Hängt ihre Dauer nicht nur von einem unbestimmten, aber in absehbarer Zeit eintretenden Ereignis allgemeiner Art, sondern auch von der Lebenszeit einer oder mehrerer Personen ab, so erfolgt die Bewertung nach ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 238 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13–16 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung. Rz. 4 [Autor/Stand] Während § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf b...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / E. Bedingte Nutzungen und Leistungen

Rz. 26 [Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen sind nur dann aufschiebend bedingt (§ 4 BewG), wenn die Entstehung des Rechts, aufgrund dessen die Nutzungen oder Leistungen zu bewirken sind (Stammrecht), aufschiebend bedingt ist. Ist dieses Recht unbedingt entstanden, so gilt dies auch für die einzelnen Leistungen aufgrund dieses Rechts, denn in den einzelnen L...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 19 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz unterschied ursprünglich nicht zwischen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, deren Grundlage, wie z.B. bei Renten, ein Stammrecht ist und solchen, die die Früchte eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter zum Gegenstand haben (wie z.B. der Nießbrauch). Für Letztere hatte die Rechtsprechung die Überlegung angestellt, dass das Eigentum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Höchstbetrag des Jahreswerts

Rz. 29 [Autor/Stand] Das BewG geht davon aus, dass sich Vermögen langfristig im Durchschnitt mit 5,5 % verzinst (§ 13 BewG). Unterstellt man, dass die Erträgnisse eines Wirtschaftsguts dieser Verzinsung entsprechen, so errechnet sich der Wert dieses Wirtschaftsguts in der Weise, dass die Erträgnisse – bei Annahme mittelschüssiger Zahlungsweise – mit 18,6 (= 100 ./. 5,5 %) ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Schrifttum: Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Aufl. 2020; Jorde/Götz, Ausländische Familienstiftungen und Trusts in der Gestaltungsberatung, in: Festschrift Spiegelberger, 2009; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht (für Österreich), Band 2, 13. Aufl. 2007; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Aufl. 2020; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Tierhaltungs- und Tierzuchtbetriebe sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sofern sich die nach dem Futterbedarf errechneten Vieheinheiten lt. Anlage 34 zum BewG mit den zur Verfügung stehenden Flächenvorgaben in Einklang bringen lassen. Darüber hinausgehende Tierbestände sind als gewerbliche Betätigung einzustufen. Wegen der Einzelheiten wird a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Abs. 1 und 3 entsprechen sachlich den Vorläufern (§ 146 AO 1919 und § 19 RBewG 1931). Abs. 2 ist bei der Neufassung des BewG 1934 eingefügt worden. Rz. 2 [Autor/Stand] In das BewG 1965 ist die Vorschrift als § 15 ohne sachliche Änderung übernommen worden. § 15 Abs. 2 BewG enthält sachlich die gleiche Regelung wie § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 13 bis... / IV. Nießbrauch

Rz. 21 [Autor/Stand] Der Nießbrauch, das Recht die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (§§ 1030, 1068 BGB), ist ein typisches Recht auf wiederkehrende Nutzungen i.S. der §§ 13 ff. BewG.[2] Der Umstand, dass der Eigentümer einer Sache oder der Inhaber eines Rechts durch Bestellung eines Nießbrauchs sein Herrschaftsrecht aushöhlt und dass der Kapitalwert des Nieß...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Vorläufer des § 13 BewG ist § 144 AO 1919. Von dort ist die Vorschrift wörtlich in § 17 RBewG 1931 übernommen worden. In das BewG 1934 ist sie als § 15 eingegangen. Mit dieser Übernahme war auch eine sachliche Änderung gegenüber der Rechtslage vor dem BewG 1934 verbunden. In Abs. 1 wurde für die Ermittlung des Gesamtwerts von Nutzungen oder Leistungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Kein Abzug von Schulden vom Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts

Rz. 69 [Autor/Stand] § 16 BewG schreibt vor, dass der Jahreswert der Nutzungen eines Wirtschaftsguts höchstens den 18,6. Teil des Werts des genutzten Wirtschaftsguts betragen kann, der sich nach den Vorschriften des BewG für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt. Der Wert des genutzten Wirtschaftsguts ist je nach Vermögensart ein Bruttowert ohne Berücksichtigung von Schulden od...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Zuschläge bei gärtnerischer Nutzung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung stellt einen Sammelbegriff dar und umfasst die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die in § 240 BewG besonders geregelten Kleingärten und Dauerkleingärten. Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 237 Abs. 5 und § 238 Abs. 2 BewG. Das entscheidende...mehr