Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Abs. 11)

Rz. 10 In Abs. 11 wird die Anwendung des § 203 BewG i.d.F. des ErbStAnpG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2016 angeordnet. In § 203 BewG (neu) wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) eingeführt. Dies könnte in einzelnen Fällen zu Verschlechterungen führen, die aber verfassungsrechtlich unzulässi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Berechnung der Restnutzungsdauer

Rz. 10 Die Restnutzungsdauer von Gebäuden ist pauschal in Anlage 22 BewG geregelt. Anlage 22 wurde durch Art. 9 Nr. 6 Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015[1] für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016 geändert. Danach beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für ein Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück, Mehrfamilienhaus und Wohnungseigentum nur noch 70 Jahre statt wie zuv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellungsbescheid bei Betriebsvermögen

Rz. 30 Mitgeteilt werden der Wert des Betriebsvermögens und wem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Der durch das ErbStRG v. 24.12.2008[124] eingefügte Satz 2 des § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Eine Entscheidung über die Zurechnung muss auch bei Bewertungsstichtagen getroffen werden, die vor dem 1.1.2009 liegen. Die Feststellung nach den Fall...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Vermietetes Grundstück

Rz. 12 Vermietet ist ein Grundstück, wenn für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, unabhängig von dessen Höhe, geschuldet wird. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung einer entgeltlichen Überlassung an. Die Verpachtung ist im Gesetz nicht erwähnt, ebenfalls nicht die entgeltliche Überlassung infolge von dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechten, z.B. entgeltliches ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 178 BewG bestimmt, wann bewertungsrechtlich ein unbebautes Grundstück vorliegt. Ist nach dieser Vorschrift ein unbebautes Grundstück anzunehmen, sind die darauf befindlichen Bauwerke nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist im Einzelfall noch zu prüfen, ob ein Grundstück im Zustand der Bebauung vorliegt (siehe dazu § 196 BewG); im letzteren Fall richtet sich die Bewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 37 In allen Fällen, in denen eine Ermittlung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften[121] nicht anhand von Börsenkursen oder Verkaufspreisen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG erfolgen kann, ist der Wert zu schätzen. Dies gilt sowohl für nicht notierte Gesellschaften als auch für börsennotierte Aktiengesellschaften, für die weder ein Stichtagskurs noch eine Kursn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Ausländisches Vermögen (Abs. 4)

Rz. 50 Generell gilt, dass nach nationalem Recht zugelassene Akte hoheitlicher Gewalt in ihrer Wirkung auf das deutsche Territorium beschränkt sind. Die gesonderte Feststellung eines im Ausland belegenen Vermögenswerts ist unzulässig, soweit er Mitwirkungshandlungen und im Ausland wirkende Hoheitsakte auslöst, und darf auch nicht unter Hinweis auf die Auffangzuständigkeit de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bewertungsstichtag

Rz. 37 Maßgeblich für die Bewertung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbes. In Schenkungsfällen ist dies der Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt wird, d.h. dem Beschenkten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand verschafft wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entscheidend (§§...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 109 BewG wurde im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 vollständig neu gefasst. Die damaligen Änderungen tragen den damals grundlegend veränderten Prämissen für die Bewertung von Produktivvermögen Rechnung. Denn mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 hatte der Gesetzgeber endgültig Abschied von dem bis dahin beherrschenden Grundsatz der sog. Bewertungsidentität (Übernahme...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 26 Die Regelungen der §§ 4–7 BewG gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Dem Begriff der Befristung kommt in diesem Zusammenhang eine eigenständige bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Eigentumsverhältnisse

Rz. 8 Voraussetzung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einem Gewerbebetrieb ist auch, dass sie rechtlich oder wenigstens wirtschaftlich im Eigentum des Unternehmers stehen.[18] Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist in § 39 AO definiert. Dieser hat folgenden Wortlaut: § 39 AO Zurechnung (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bewertung aus der Perspektive eines gedachten Erwerbers

Rz. 44 Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. BewG ist nicht etwa, wie man vermuten könnte, ein objektiv völlig unparteiisch ermittelter Unternehmenswert das Ziel der Bewertung, sondern der Wert, der sich unter Anwendung derjenigen Methode ergibt, die auch ein gedachter Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Diese Regelung, die unzweifelhaft zugunsten des St...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Wiederkehrende Leistung als Gegenleistung

Rz. 50 Ist bei der Steuerfestsetzung der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln (z.B. wenn eine Leibrente oder Pflegeleistungen als Gegenleistung vereinbart sind; zur Bewertung von Pflegeleistungen vgl. § 13 ErbStG Rdn 76 ff.), ist ihr Kapitalwert als Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen. Der Kapitalwert ermittelt sich aufgrund des tatsächl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vergleichspreis

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung eines Vergleichswertverfahrens ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise. Für eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG reicht es nicht aus, dass das Finanzamt den Immobilien-Preis Kalkulator der Gutachterausschüsse anwendet, es muss vielmehr auch tatsächlich vom Gutachterausschuss Vergleichspreise anfordern.[2] Näheres zur Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ständiger Vertreter

Rz. 14 Außer durch die Errichtung einer Betriebsstätte kann inländisches Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG auch durch einen ständigen Vertreter im Inland i.S.v. § 13 AO begründet werden.[49] Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Weisungen unterliegt. Sie schließt für das Unternehmen (nicht nur gel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erblasser war zur Zeit seines Todes Inländer, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 16 Knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers bzw. Schenkers an, gilt der sog. engere Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG.[29] Eine etwaige Inländereigenschaft des Erwerbers spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Anknüpfung an den engen Auslandsvermögensbegriff führt dazu, dass wenigstens Teile des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gewinnansprüche gegen eine beherrschte Gesellschaft (Abs. 2)

Rz. 17 § 103 Abs. 2 BewG trägt den Gedanken der sog. phasengleichen bzw. zeitkongruenten Vereinnahmung von Gewinnausschüttungsansprüchen Rechnung. Während grundsätzlich ein Dividendenanspruch erst dann aktiviert werden kann, wenn ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss auf Ebene der Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaft gefasst wurde, kann im Falle einer Mehrheitsbete...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Umfang des inländischen Betriebsvermögens

Rz. 30 Das inländische Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG umfasst grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter, die zur inländischen Betriebsstätte gehören (§ 95 BewG). Die Abgrenzung erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Umfasst sind also sämtliche Wirtschaftsgüter, die der inländischen Betriebsstätte dienen, gleichgültig, ob sie sich im In- oder Ausland befinden.[...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren, Beiladung im Klageverfahren

Rz. 12 Sind in Anwendung des § 155 S. 2 BewG mehrere Beteiligte rechtsbehelfsbefugt, so sind die Beteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 S. 1 AO hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung ist erforderlich, da der Wert des Feststellungsgegenstandes nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten festgestellt werden kann. Eine einfache Hin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit Einführung des Feststellungsverfahrens in §§ 151–156 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007[1] waren die Erklärungspflichten für die neu geschaffenen Feststellungsverfahren so zu regeln, dass die zur Bewertung erforderlichen Angaben möglichst vollständig und zuverlässig erklärt werden. Aus diesem Grund wurden die Erklärungspflichten dort stärker an die für die Bewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Feststellung des Werts der anteiligen Wirtschaftsgüter und der Schulden (Nr. 4)

Rz. 7 Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften und Gemeinschaften, wie z.B. Leasing- oder Filmförderungsfonds, richtet sich die Zuständigkeit danach, von wo aus das Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) verwaltet wird. Sind hierzu eine Bank oder ein Treuhänder bestellt, so sind der Sitz der Bank oder der berufliche Sitz des Treuhänders maßgeblich. Wird das...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Umfang der Anrechnung

Rz. 50 Gegenstand der Anrechnung ist nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die auf das sog. Auslandsvermögen entfällt.[111] Nur in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG muss Deutschland zusätzlich auch eine auf das erweiterte Inlandsvermögen entfallende ausländische Steuer anrechnen. Denn für den Fall, dass der Erblasser/Schenker kein Inlä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Rz. 24 Auch wenn das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht den Gegenstand eines Vermögensübergangs bildet und daher nicht unmittelbar der Besteuerung unterliegt, spielt es für die Bewertung der (übergehenden) Anteile an der Gesellschaft natürlich eine Rolle. Im Übrigen ist stets abzugrenzen, was vom Vermögen der Kapitalgesellschaft umfasst wird und wel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begriff des bebauten Grundstücks

Rz. 2 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wegen der Tatbestandsmerkmale Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit wird auf die Erläuterungen in § 178 BewG hingewiesen (siehe § 178 BewG Rdn 2 ff.). Nach § 178 BewG führt das Fehlen von benutzbaren Gebäuden zur Grundstücksart "unbebautes Grundstück".mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 11 Wie bereits erwähnt kommt eine gesonderte Bewertung von Betriebsgrundstücken i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG nur dann in Betracht, wenn ihr Wert nicht bereits in der Ermittlung des Werts des Gewerbebetriebs insgesamt enthalten ist. Dies ist der Fall bei Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, bei zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen i.S.v. § 200 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertungsgegenstand

Rz. 10 Als Ausnahme (vgl. dazu § 2 Abs. 3 BewG) zu § 2 Abs. 1 BewG ist Bewertungsgegenstand nicht eine wirtschaftliche Einheit, sondern ein Wirtschaftsgut (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Denn die gesetzliche Regelung orientiert sich am Normalfall: Im täglichen Leben werden Vermögensgegenstände gleich Wirtschaftsgüter gehandelt und nicht wirtschaftliche Einheiten.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Zuordnung zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 9 Ob Grundstücke ohne die Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, hängt von ihrer tatsächlichen Nutzung ab. Gem. §§ 166 Abs. 1, 158 Abs. 1 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen vorrangig dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Insoweit reicht es aus, wenn Arbeitseinsatz, Investi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Kryptowährungen

Rz. 37 Kryptowährungen[117] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet) sind digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren.[118] Sie können prinzipiell in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/sta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 4 Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks im Zustand der Bebauung (dazu gehören Grund und Boden, die Gebäude und Gebäudeteile, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör) erfolgt durch Addition des Werts des Grund und Bodens und den am Bewertungsstichtag bereits existierenden Gebäuden oder Gebäudeteilen im Zustand der Bebauung....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Absätze 1–3 sind dem § 138 Abs. 1–3 BewG nachgebildet, so dass grundsätzlich auf die Kommentierung zu § 138 BewG verwiesen werden kann. Der sechste Abschnitt des BewG (§§ 157–205 BewG) zielt auf den Ansatz des Verkehrswertes für das Grundvermögen, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie das Betriebsvermögen ab. Für diese drei Vermögensarten ist in den Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Ertragssteueraufwand

Rz. 17 Wie bereits erwähnt, wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens an Stelle des tatsächlichen Steueraufwandes ein typisierter Ertragsteueraufwand zugrunde gelegt. Dies geschieht gem. § 202 Abs. 3 BewG allerdings nur, soweit sich – nach Hinzu- bzw. Abrechnungen – ein positives Betriebsergebnis ergibt.[40] Der Ertragsteueraufwand wird pauschal mit 30 % des jew...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Kapitalisierungsfaktor

Rz. 7 Der Kapitalisierungsfaktor ist in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75. Gemäß § 203 Abs. 2 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. Diese Ermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass ursprünglich der Kapi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Keine benutzbaren Gebäude

Rz. 2 Grundsätzlich sind Grundstücke unbebaut, wenn auf dem Grundstück kein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Benutzbarkeit beginnt mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Ein neu errichtetes Bürogebäude ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Lebensversicherungen

Rz. 21 Bei Lebensversicherungen kommen als Zuwendungsgegenstand das Bezugsrecht oder die gesamte Versicherung in Betracht. Danach richtet sich die schenkungsteuerliche Bewertung: im ersten Fall wird der Nennwert zugrunde gelegt, im zweiten Fall der Rückkaufswert der Versicherung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG (vgl. § 12 BewG Rdn 28 ff.). Entscheidend für die Abgrenzun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Wegfall von Stimmrechtsbindung oder Verfügungsbeschränkung

Rz. 271 Korrespondierend mit § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG als eigenständiger Nachsteuertatbestand den Wegfall von Verfügungsbeschränkungen und/oder Stimmrechtsbündelungen.[642] Dies gilt selbstverständlich nur hinsichtlich solcher Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die lediglich im Hinblick auf die durch den Erblasser/Schenker vereinba...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Finanzamt der Kapitalgesellschaft (Nr. 3)

Rz. 6 Die Feststellung erfolgt durch das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft ansässig ist (§ 10 AO). Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland oder ist diese auch im Rahmen der laufenden Körperschaftssteuerveranlagung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft (§ 11 AO). Dieser wird regelm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Übernahme von Darlehen

Rz. 42 Die Übernahme von Darlehen durch den Bedachten beinhaltet ebenfalls eine entgeltliche Gegenleistung. Bleibt jedoch der Zuwendende aus den Darlehen allein verpflichtet und übernimmt der Bedachte lediglich die auf dem zugewendeten Grundstück liegenden dinglichen Belastungen[82] oder verpflichtet sich der Zuwendende, für die Dauer des Vorbehaltsnießbrauchs die Verbindlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Grundvermögen

Rz. 48 Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach den typisierenden Bewertungsverfahren der §§ 176 ff. BewG. Ergibt sich danach ein überhöhter Wert, kann der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, § 198 BewG.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Regulierter Markt

Rz. 5 § 11 Abs. 1 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im Regulierten Markt zugelassen sind.[12] Wertpapiere in diesem Sinne sind Urkunden, die ein Vermögensrecht in der Weise verbriefen, dass das Geltendmachen des Rechts den Besitz der Urkunde erfordert.[13] Außerdem erfasst § 11 Abs. 1 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / G. Verfahrensrecht

Rz. 15 Über das Vorliegen eines unbebauten Grundstücks sowie über die einzelnen Bewertungsmerkmale/Werte wird im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts entschieden (im Feststellungsbescheid). Grundsätzlich ist das Finanzamt für das Bewertungsergebnis beweispflichtig, wenn es von der Erklärung des Steuerpflichtigen abweicht. Der Steuerpflichtige ist für seine erklärten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Prüfungsanordnung

Rz. 7 Vor Beginn der Prüfung ergeht gegenüber demjenigen, der die Außenprüfung zu dulden hat (§ 154 Abs. 1 AO), eine Prüfungsanordnung, die den zeitlichen und sachlichen Umfang der Prüfung festlegt (§ 196 AO). Die Prüfungsanordnung ist von der nach § 152 BewG zuständigen Feststellungsbehörde zu erlassen. Erfolgte die Anordnung unter Missachtung dieses Grundsatzes z.B. durch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 10 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist für solche Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[34] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) BewG explizit geregelten Fällen insb. um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung und ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gegenstand der Bewertung

Rz. 2 § 10 BewG befasst sich nicht mit der Bewertung eines Unternehmens im Ganzen als einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von § 2 BewG. Er regelt vielmehr die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, die ihrerseits wirtschaftliche Einheiten sind.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Reine Zeitrente

Rz. 14 Kapitalisiert wird die Summe der Jahreswerte der Nutzungen und Leistungen.[12] Nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG ist das nur scheinbar anders, wenn dort bestimmt wird, dass der Jahreswert mit einem Vervielfältiger [13] zu multiplizieren ist. Das dient der Abkürzung des Rechenweges, da der Vervielfältiger zwei Rechenschritte zusammenfasst, nämlich die Summierung der Jahreswert...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 180 BewG definiert den bewertungsrechtlichen Begriff "bebautes Grundstück". Das Vorliegen eines bebauten Grundstücks führt zur Bewertung nach den in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Berücksichtigung späterer Änderungen der Versorgungsbezüge

Rz. 11 Sind anrechenbare Versorgungsbezüge auflösend (z.B. bei Wiederverheiratung) oder aufschiebend bedingt, ist die Anrechnung nachträglich gem. § 5 Abs. 2 BewG bzw. nach § 4 BewG jeweils i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zugunsten wie zuungunsten zu korrigieren. Erfolgt die Kürzung zugunsten des Steuerpflichtigen, d.h. wird ein höherer Versorgungsfreibetrag gewährt, ist d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Bewertungsstichtag

Rz. 22 Der fiktive Verkauf findet am Bewertungsstichtag statt. Deshalb sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 BewG die Verhältnisse auf dem Markt maßgebend, auf dem das Wirtschaftsgut gehandelt wird. Rz. 23 Entgegen einer im Schrifttum[14] vertretenen Ansicht ist es dem fiktiven Verkäufer versagt, auf bessere Zeiten zu warten. Dass er zu einem Zeitpunkt verkaufen muss, den er sich nicht a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Auflösend bedingte oder befristete Last

Rz. 16 Nach den §§ 7 Abs. 1 u. 8 BewG werden Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt oder befristet ist, wie unbedingte Lasten abgezogen. Tritt die Bedingung oder das Ereignis ein, ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen (§§ 7 Abs. 2, 8 BewG). Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen. Rz. 17 Für Lasten, deren Kapitalwert nach §§ ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung wie Grundvermögen

Rz. 12 Gem. § 99 Abs. 3 Hs. 1 BewG sind Grundstücke, die ohne Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb Grundvermögen darstellen würden, wie Grundvermögen zu bewerten. Mithin folgt die Wertermittlung in diesem Fall den Vorgaben der §§ 176 ff. BewG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.mehr