Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Anhang / 5.4.2 Die Aktivseite der Bilanz betreffende Angaben und Erläuterungen

Anlagespiegel Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Gliederung darzustellen:[1] Gesamte (historische) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Postens (kumuliert) Zugänge des Geschäftsjahres, Abgänge des Geschäftsjahres, Umbuchungen des Geschäftsjahres, Zuschreibungen des Geschäftsjahres, Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu...mehr

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Anhang / Zusammenfassung

Begriff Im Anhang werden Angaben gemacht, die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) besonders vorgeschrieben sind oder deshalb dort erforderlich sind, weil solche Angaben in der Bilanz oder in der GuV in Ausübung von Wahlrechten nicht aufgenommen wurden. Sie sind entsprechend in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Ge...mehr

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Anhang / 3 Inhalt des Anhangs

Die gesetzlichen Grundlagen der Anhangberichterstattung sind in §§ 284–288 HGB und in weiteren Vorschriften des HGB, EGHGB, GmbHG, AktG und PublG enthalten. Der Mindestumfang des Anhangs wird im Wesentlichen durch §§ 284, 285 HGB bestimmt. Treffen die umschriebenen Angabe- und Erläuterungspflichten auf das Unternehmen zu, sind hierzu Angaben im Anhang zu machen, wenn nicht n...mehr

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Anhang / 4 Zweck des Anhangs

Dem Anhang können verschiedene Funktionen zugewiesen werden, nämlich Erläuterungs-, Ergänzungs-, Entlastungs- und – in Ausnahmefällen – Korrekturfunktion: Erläuterungsfunktion: Der Anhang enthält Informationen, welche die Posten der Bilanz und der GuV kommentieren oder interpretieren. Diese beziehen sich daher unmittelbar auf diese beiden Teile des Jahresabschlusses, wie bspw...mehr

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Anhang / 5.1 Struktur und Gestaltung

Dem allgemeinen Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit entsprechend wird in der Praxis bei der Struktur und Gestaltung des Anhangs folgende Gliederung vorgenommen: Allgemeine Angaben, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsangaben, Angaben und Erläuterungen zur Bilanz, Angaben und Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung, Sonstige Angaben. [1] Die Angaben im An...mehr

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Lkw-Maut: Buchung der unter... / 8.1 Bilanzierung des Erstattungbetrags als Forderung

Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist eine Forderung, die bilanziert werden muss. Der Bilanzansatz erfolgt zum Nennwert (entspricht den Anschaffungskosten). Dieser entspricht, wenn wie hier die Forderung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt, grundsätzlich dem Nennwert. Sind die Bilanzen noch "offen", d. h. ist steuerlich noch keine Bestandskraft eingetre...mehr

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Anhang / 5.2.4 Abweichende Gliederungen gegenüber dem Vorjahr

Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und GuV, ist beizubehalten.[1] Das soll dem Bilanzleser den Vergleich der Jahresabschlüsse im Zeitablauf erleichtern.[2] Wird wegen besonderer Umstände von der Gliederung von Bilanz und GuV gegenüber dem Vorjahr abgewichen, sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen (Abwei...mehr

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Anhang / 6 Überblick rechtsformabhängiger Angaben für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

Neben den rechtsformunabhängigen Anhangangaben sind ergänzende rechtsformabhängige Angaben zu beachten: Sofern nicht in der Bilanz: Angabe des nach § 58 Abs. 2a AktG in den Posten "Andere Gewinnrücklagen" eingestellten Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.[1] Sofern nicht in der Bilanz: Angabe des während des Geschäf...mehr

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Anhang / 5.3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben.[1] Praxis-Beispiel Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf der Aktivseite der Bilanz Das abnutzbare Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, das nicht abnutzbare Sachanlagevermögen zu Anschaff...mehr

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Anhang / 5.2.5 Vorjahreszahlen

In der Bilanz und in der GuV ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.[1] Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.[2] Praxis-Beispiel Verkauf eines Betriebsteils Da der Betriebsteil XY der Gesellschaft zum 30.10.2023 veräußert wurde, sind die Zahlen des Berichtsjahrs mit denen des Vorja...mehr

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Anhang / 5.3.4 Gesonderter Ausweis zusammengefasster Posten

Wurden in der Bilanz und GuV zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung mit arabischen Zahlen versehene Posten zusammengefasst, sind diese im Anhang gesondert auszuweisen.[1]mehr

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Anhang / 2 Freiwillige Aufstellung des Anhangs

Unternehmen, die nicht, auch nicht sinngemäß, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, können freiwillig einen Anhang erstellen. Kennzeichnen sie diesen Teil des Jahresabschlusses als Anhang, müssen sie die Vorschriften über den Mindestinhalt einhalten.[1]mehr

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Lkw-Maut: Buchung der unter... / 6.1 Noch nicht abgebuchte Mautgebühren sind sonstige Verbindlichkeiten

Am Jahresende noch nicht abgebuchte Mautgebühren sind als "Sonstige Verbindlichkeit" in die Bilanz einzustellen. So buchen Sie richtig Mautverbindlichkeiten Die Firma hat am 31.12. im Internet Maut für 800 EUR gebucht, die Bankbelastung erfolgt im Januar des nächsten Jahres. Die Firma bucht am 31.12. des alten Jahres:mehr

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Lkw-Maut: Buchung der unter... / 6.2 Noch nicht verbrauchte Mautkosten sind als sonstiger Vermögensgegenstand zu erfassen

Bei der manuellen Einbuchung am Terminal und der Internetbuchung sind die Fahrstrecken vorab zu melden und sofort bzw. mit einer Monatsrechnung zu bezahlen. Sind am Ende des Wirtschaftsjahres noch Streckenguthaben vorhanden, sind diese als "Sonstiger Vermögensgegenstand" in die Bilanz aufzunehmen. So buchen Sie richtig Streckenguthaben am Jahresende Die Firma hat Mautgebühren ...mehr

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Anhang / 5.6.13 Vorgänge von besonderer Bedeutung

Im Anhang sind Vorgänge von besonderer Bedeutung anzugeben, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind und weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt sind. Es müssen ihre Art und ihre finanziellen Auswirkungen erläutert werden.[1] Bisher wurden diese Angaben im Lagebericht gemacht.[2]mehr

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Anhang / 1 Zur Aufstellung des Anhangs Verpflichtete

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264 a HGB (sog. KapCo-Gesellschaften) müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern.[1] Für kleine und mittlere Gesellschaften bestehen Erleichterungen.[2] Diese werden bei der Besprechung der einzelnen Posten mitgeteilt. Kleinstkapitalgesellschaften [3] brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie unter der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.2.1 Regelfall

Rz. 329 Dem Begriff der Gewinnausschüttung, der auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (offene Gewinnausschüttung), kommt bei der Einkommensermittlung nur sekundäre Bedeutung zu, weil eine Gewinnausschüttung, gleich in welcher Form und unter welcher Bezeichnung sie gewährt wird, nie das Einkommen mindern darf. Jed...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.4 Korrespondenzprinzip bei verdeckter Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 4 – 6 KStG)

Rz. 227 Die ertragsteuerliche Konzeption der verdeckten Einlage, nach der der Vermögenszugang bei der Körperschaft nicht steuerbar ist, kann in besonders gelagerten Fällen durchbrochen werden. Der Gesetzgeber hat dies dann als regelungsbedürftig angesehen, wenn auf der Ebene der Körperschaft eine steuerneutrale Einlage vorliegt, diese Einlage auf der Ebene des Gesellschafter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.4.1 Einkünfte und außerhalb der Einkünfte anfallende Vorgänge

Rz. 59 Das Einkommen wird nach § 2 Abs. 1 bis 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG aus den Einkünften abgeleitet. Um im Einkommen als steuerbar erfasst zu werden, müssen die Einnahmen und Ausgaben unter eine der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG subsumiert werden können. Abweichend hiervon hat der BFH[1] entschieden, dass bei Kapitalgesellschaften[2] alle Vermögensänderungen, auch wenn...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.3.1 Unmittelbare Zuwendung an die Körperschaft

Rz. 207 Eine verdeckte Einlage stellt, wie auch eine offene Einlage, keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des einlegenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft dar. Die Zuwendung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung des Gesellschaftszwecks und erfolgt auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Derartige Vorgänge zwischen Gesellschafter und Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.3.1 Die Körperschaft als steuerliches Zurechnungssubjekt

Rz. 48 Zivilrechtlich ist die Körperschaft, soweit sie eine juristische Person ist, selbstständiges Zurechnungssubjekt für Rechte und Pflichten. Mit der ihr zugestandenen Rechtsfähigkeit hat sie in der Rechtsordnung eine Stellung, die der der natürlichen Person entspricht. Sie kann Inhaberin aller vermögenswerten Rechte (einschließlich des Eigentums) und Trägerin aller damit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.9 Komplementär-GmbH

Rz. 546 Eine Komplementär-GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG. Es handelt sich um eine typische Komplementär-GmbH, wenn sie die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist, wenn sie keine andere Tätigkeit entfaltet als die Geschäftsführung der KG und wenn der oder die Kommanditisten der GmbH & Co. KG Gesellschafter und...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.7 Die Bewertung von Einlagen, sonstige Rechtsfolgen

Rz. 317 Eine offene Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt eine Einlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar, die mit dem Teilwert zu bewerten ist.[1] Dieser Grundsatz gilt auch für verdeckte Einlagen.[2] Das gilt, obwohl bei Einlagen in Kapitalgesellschaften, anders als in den einkommensteuerlich relevanten Fällen, Einlegender und Empfänger der Einlage ve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.4 Sonstige offene Gewinnausschüttungen

Rz. 370 Während jede Gewinnausschüttung, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruht, eine offene Gewinnausschüttung ist, muss nicht jede offene Gewinnausschüttung zwingend auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruhen. Der Begriff der offenen Gewinnausschüttu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen

Rz. 374 Die Beziehungen des Gesellschafters zu seiner Kapitalgesellschaft sind nicht nur durch das gesellschaftsrechtliche Verhältnis geprägt. Der Gesellschafter kann vielmehr in mannigfachen Beziehungen auf nicht-gesellschaftsrechtlicher Grundlage zu seiner Gesellschaft stehen. Er kann laufende geschäftliche Beziehungen mit seiner Gesellschaft unterhalten, z. B. kann er War...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.4.3.3.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 79 Für die Ermittlung des Gewinns und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten nach § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich die Vorschriften des EStG, insbesondere also § 2 EStG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Gewinn gebildet, der nach § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG durch Vermögensvergleich zu ermitteln ist, der nach den handelsr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.6 Steuerliche Ausgleichsposten

Rz. 493 Steuerliche Ausgleichsposten, die insbesondere bei Kapitalgesellschaften vorkommen, sind bilanztechnische Hilfsmittel, um bestimmte Vorgänge in der Steuerbilanz anders als in der Handelsbilanz darzustellen. Ein steuerlicher Ausgleichsposten wird gebildet, wenn sich Auswirkungen einer bestimmten Bilanzierung nur in der Steuerbilanz zeigen sollen, und wenn diese Bilanz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.1 Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 506 Die KGaA ist eine Körperschaft und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG eine Kapitalgesellschaft. Allerdings ist steuerlich ihre hybride Struktur zu berücksichtigen, die darin besteht, dass der persönlich haftende Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG eine mitunternehmerähnliche Stellung einnimmt.[1] Es liegt aber keine Mitunternehmerschaft im eigentlichen Sinne vor....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.2 Ertragsteuerrechtliche Folgen der verdeckten Einlage

Rz. 200 Als Rechtsfolge erhöht die Vermögensmehrung, die bei einer Körperschaft infolge einer verdeckten Einlage eintritt, deren Einkommen nicht. Hat eine verdeckte Einlage den Steuerbilanzgewinn erhöht, ist der Betrag der verdeckten Einlage bei der Einkommensermittlung wieder abzuziehen. Diese Rechtsfolge spricht § 8 Abs. 3 S. 3 KStG ausdrücklich aus; sie entspricht auch § ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.1 Begriff der verdeckten Einlage

Rz. 190 Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person einer Kapitalgesellschaft außerhalb gesellschaftsrechtlicher Vorschriften Vermögensvorteile zuwendet, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.[1] Für den Begri...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.3.3 Vorabausschüttungen

Rz. 366 Zu den Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, gehören auch zulässige Vorabausschüttungen. Vorabausschüttungen dürfen nur den von einem ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann voraussichtlich zu erwartenden Jahresgewinn erfassen. Sie können nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs, ab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.5.1 Rechtslage vor dem BilMoG

Rz. 470 Der Erwerb eigener Anteile ist bei der GmbH grundsätzlich (auch aktuell) uneingeschränkt möglich; unzulässig ist nur der Erwerb von eigenen Anteilen, die nicht vollständig eingezahlt sind.[2] Bei der AG ist der Erwerb eigener Aktien in den in § 71 Abs. 1 Nrn. 1–8 AktG genannten Fällen möglich.[3] Erwarb eine Körperschaft eigene Anteile, bildeten diese bei ihr grundsä...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.2 Steuerfreistellungen nach § 8b KStG

Rz. 35 § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG bestimmt, dass § 8b Abs. 1 – 6 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft sind also die in den genannten Vorschriften enthaltenen Vermögensmehrungen und -minderungen als steuerpflichtig zu behandeln, d. h. Vermögensmehrungen sind dem Einkommen hinzuzurechnen und Vermögensminderungen vo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bilanz der Organgesellschaft

Rz. 366 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen B...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.7 Fiktion der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (Nr. 3 S. 4, 5)

Rz. 445 Die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, da schon kleine Fehler bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns dazu geführt hatten, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt worden war. Folge war, dass die Organschaft für das Wirtschaftsjahr, in dem der Fehler aufgetreten war, n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.2 Organschaftliche oder vororganschaftliche Verursachung

Rz. 1001 Ist die Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung und fällt der Umwandlungsstichtag auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, kann die Auffassung vertreten werden , dass der Übernahmegewinn steuerlich in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, während er sich in der Handelsbilanz erst in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.6 Ausgleichsposten bei mittelbarer Beteiligung

Rz. 881 Die Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers zu bilden. Das gilt auch, wenn der Organträger an der Organgesellschaft nur mittelbar beteiligt ist, aber Organschaft zwischen der Mutter- und der Enkelgesellschaft besteht.[1] In diesen Fällen ist der Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers enthalten, obwohl die Beteiligung an der Organgesellschaft sel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.3 Beibehaltung oder Auflösung der Ausgleichsposten (bis Vz 2021) bzw. Auswirkungen auf den Beteiligungsansatz (ab Vz 2022)

Rz. 1023 § 14 Abs. 4 S. 5 KStG a. F. bestimmte, dass die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person der Veräußerung der Beteiligung gleichgestellt wird und daher zur Auflösung des aktiven oder passiven Ausgleichspostens führte. Der aktive oder passive Ausgleichsposten war daher aufzulösen. Diese Auflösung erfolgte nach Abs. 4 S. 3 e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.2 Minderabführungen als Einlagen (Abs. 4 S. 1)

Rz. 913 Nach § 14 Abs. 4 S. 1 KStG werden Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft behandelt. Der Grundfall für diese Regelung ist die Bildung einer zulässigen Gewinnrücklage in der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft.[1] In diesem Fall vermindert sich die handelsrechtliche Gewinnabf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.7 Folgen der verunglückten Organschaft

Rz. 692 Wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt, etwa weil der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde, treten die Rechtsfolgen der Organschaft für den Besteuerungszeitraum des Verstoßes gegen die Organschaftsvoraussetzungen bzw. wenn der 5-Jahres-Zeitraum nicht eingehalten wurde, von Beginn an nicht ein. In allen Fällen ist handelsrechtlich dennoch wie be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.3 Zeitpunkt der Zurechnung des Organeinkommens

Rz. 656 Nach § 14 KStG wird das Organeinkommen bei dem Organträger nicht als betrieblicher Vorgang nach bilanzrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt, sondern auf dem Wege der Einkommenszurechnung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ergebnisse von Organträger und Organgesellschaft selbstständig nach bilanzrechtlichen Grundsätzen ermittelt und zur Bestimmung des einheitlichen E...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.7.2 Aufstockung und Umbuchung der Ausgleichsposten

Rz. 919a In § 34 Abs. 6e S. 7-20 KStG ist die Übergangslösung für die nach bisherigem Recht gebildeten aktiven und passiven Ausgleichsposten enthalten. Diese sind, wenn sie nicht zu 100 % gebildet worden waren, aufzustocken. Die Ausgleichsposten sind danach aufzulösen und auf das Beteiligungskonto umzubuchen. Dies hat in dem Wirtschaftsjahr zu erfolgen, das nach dem 31.12.20...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.6 Zurechnung des Einkommens bei Personengesellschaften und natürlichen Personen als Organträger

Rz. 650 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ergeben sich im Grundsatz keine Änderungen gegenüber den bisherigen Ausführungen. Das Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft ist an die Personengesellschaft als Organträger abgeführt worden und damit im Handelsbilanzergebnis der Personengesellschaft enthalten. Es ist daher zu eliminieren, um eine Doppelerfassung zu ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.1 Die Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt

Rz. 538 Die Organgesellschaft bleibt zivilrechtlich Rechtssubjekt. Sie ist ein von dem Organträger getrennter Rechtsträger, der lediglich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags bestimmte Vermögenswerte auf den Organträger überträgt. Organträger und Organgesellschaft bilden nicht in dem Sinn ein einheitliches Unternehmen, dass die gleichen Wirkungen wie bei der Besteuerung e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.2 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Rz. 867 Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers auch zu bilden, wenn das Vermögen nach der Steuerbilanz von dem nach der Handelsbilanz abweicht. In diesen Fällen wird handelsrechtlich, je nach Lage des Falls, mehr oder weniger Vermögen an den Organträger abgeführt, als ihm steuerlich als Einkommen zugerechnet wird. Rz. 868 Die Fälle der Abweichung der Steuerbilan...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2.2 Beteiligung über eine Personengesellschaft

Rz. 249 Ist der Organträger mit 50 % oder weniger der Stimmrechte direkt an der Organgesellschaft beteiligt und wird eine weitere Beteiligung an der Organgesellschaft von einer Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten, an der der Organträger beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine für die Organschaft ausreichende finanzielle Eingliederung von mehr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.5 Zeitpunkt der Minder- und Mehrabführungen (Abs. 4 S. 4)

Rz. 916 § 14 Abs. 4 S. 4 KStG regelt, in welchem Zeitpunkt die Minder- oder Mehrabführungen erfolgt sind. Diese Regelung ist notwendig, um zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt der Buchwertansatz um die Minder- und Mehrabführungen zu korrigieren ist. Minder- und Mehrabführungen gelten danach in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. F...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.1 Allgemeines

Rz. 912a Durch Gesetz v. 25.6.2021[1] ist das System der Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit (§14 Abs. 4 KStG) ab Vz 2022 auf die Einlagelösung umgestellt worden.[2] Minderabführungen werden als Einlagen des Organträgers in die Organgesellschaft, Mehrabführungen als Einlagerückgewähr von der Organgesell...mehr