Fachbeiträge & Kommentare zu Bundesverfassungsgericht

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 51 M hätte 450 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR) aus dem der Kindesunterhalt (286,50 EUR) und auch der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhäl...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII Z...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 60 Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Überholte und aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den ehelichen Lebensverhältnissen

Rz. 57 Die vom BVerfG verworfene Rechtsprechung zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse hatte das Prinzip des Stichtags (Rechtskraft der Scheidung) aufgegeben: BGH, Urt. v. 29.5.2009 – XII ZR 111/08 Der unbestimmte Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagspri...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf der zweiten Ehefrau mit Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 11 Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen. 2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31 Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979,...mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 7 Bei Zahlung von 1.125 EUR Ehegattenunterhalt verbleiben M 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist aber nunmehr zu berücksichtigen, dass M auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine solche Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- ...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 26 Der eheangemessene Selbstbehalt ist grundsätzlich ein individueller und damit variabler Selbstbehalt. Erst der Ehegattenmindestselbstbehalt ist als Untergrenze ein "fester" Selbstbehalt.[3] Rz. 27 Der eheangemessene Unterhalt (= eigener angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581) entspricht betragsmäßig dem eheangemessenen Ehegattenunterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hi...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 52 Zu berücksichtigen ist jedoch auch eine etwaige Unterhaltspflicht gegenüber F2. Bei F2 kommt im Fallbeispiel ein Trennungsunterhaltsanspruch in Betracht. Rz. 53 Eine solche Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M ­haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung sei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG) v. 21.12.1993 (BGBl. I 1993, 2310 = BStBl. I 1994, 50) Rz. 2 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 27.9.1993 (BT-Drucks. 12/5630 und 12/5764) Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 41. § 50 d wird wie folgt geändert: a) Nach ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verfassungsmäßigkeit und Entstehungsgeschichte

Rz. 4 [Autor/Stand] Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 7.11.2006 [2] entschieden, dass das damals geltende ErbStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, weil einheitliche Steuersätze auf in gleichheitswidriger Weise ausgeprägt unterschiedlich bewertete Vermögensgegenstände angewandt wurden. Für die Neuregelung hatte es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 gesetzt. Rz. 5 [Au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Verrentung der Steuerschuld nach § 24 ErbStG ist nur möglich in den Fällen, in denen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (s. § 1 ErbStG Rz. 27) eine Ersatzerbschaftsteuer für (inländische s. § 2 ErbStG Rz. 71) Familienstiftungen und -vereine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder ...mehr

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FF 05/2022, Abänderung eine... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Umgangsregelung, die das Wechselmodell zum Gegenstand hat. [2] Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes M., geboren im Jahr 2010. Mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung von 2018 schlossen sie im Deze...mehr

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Jansen, SGG § 50 Geschäftso... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass der Geschäftsgang beim Bundessozialgericht durch eine Geschäftsordnung geregelt wird. Dies entspricht den Regelungen in § 44 Abs. 2 ArbGG, § 140 GVG, § 173 VwGO und § 155 FGO sowie der Praxis beim Bundesverfassungsgericht und allen obersten Bundesgerichten (vgl. dazu Mellwitz, NJW 1962 S. 778). Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfa...mehr

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Jansen, SGG § 50 Geschäftso... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Geschäftsordnung ist eine autonome Verwaltungsanordnung, die keinen Rechtsnormcharakter besitzt und den inneren Dienstbetrieb, Äußerlichkeiten und technische Einzelheiten des Verfahrensablaufs regelt (Hauck, in: Hennig, SGG, § 50 Rz. 4). Dabei ist die richterliche Unabhängigkeit als verfassungsrechtlich geschütztes Gut unbedingt zu wahren. Die Nichtbeachtung der Ge...mehr

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FF 05/2022, Beteiligung von... / 2. Veranlassung

Eine Tätigkeit des Gerichts muss von einem Dritten verursacht worden sein. Dabei werden in der Literatur Fälle genannt, in den z.B. Nachbarn, Verwandte durch Anzeigen oder ähnliches un- oder mittelbar das Verfahren verursacht haben oder in einem laufenden Verfahren kostenverursachende Tätigkeiten wie eine Beweisaufnahme verursachen.[7] Dabei müssen sie nicht den Anstoß zum V...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Wirksamkeit der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 329 [Autor/Stand] Nach Satz 1 gelten die durch Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr, das ein Jahr nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt, frühestens jedoch vom Kalenderjahr 2025 an. Somit gelten die Steuermessbeträge der Hauptveranlagung zum 1.1.2022 erstmals für die Grundsteuer in Hessen ab dem Kalenderjahr 2025 (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[2] wurde für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 258 BewG die Regelung für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen des Sachwertverfahrens eingefügt. Mit dem Verfahren soll auf der Grundlage einer typisierenden Ermittlung des Grundbesitzwertes die Bewertung ei...mehr

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zfs 05/2022, Zum Subsidiari... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. [2] Die Klägerin kam am 1.10.2015 mit dem von ihr gefahrenen Pkw Audi A 8 vor einem Kreisverkehr zum Stehen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw fuhr auf das Heck des Audi A 8 auf. [3] Auf die von der Klägerin geforderten Schadensersatz- und Schmerz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausschlusses individueller Abweichungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zum nachträglich eingefügten § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG lautet[2]: „... Mit der Anfügung des Satzes 2 in § 247 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, grundsätzlich der auf die Grundstücksmerkmale des Bode...mehr

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Jansen, SGG § 40 Senate des... / 2.2 Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

Rz. 3 Da § 40 Satz 1 auch auf § 33 verweist, wird gleichzeitig bestimmt, dass die Senate des Bundessozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 33 verwiesen werden. Durch Satz 3 wird die Besetzung der Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließli...mehr

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Betriebsaufspaltung im Wand... / b) Personelle Verflechtung bei Beteiligung eines minderjährigen Kindes/Ergänzungspflegschaft

Der BFH entschied[37] weiterhin über die personelle Verflechtung im Falle einer Beteiligung eines minderjährigen Kindes, für das eine Ergänzungspflegschaft[38] angeordnet wurde. Stimmhinzurechnung bei den Eltern? Fraglich war hier, ob der Stimmanteil des minderjährigen Kindes dem Elternteil hinzugerechnet werden könne. Ein Ergänzungspfleger vertritt grundsätzlich die Interess...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / Zusammenfassung

Überblick Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab 2009. Der Beitrag folgt der Gliederu...mehr

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Die oft verkannten Vorteile... / a) Ermessen bei Verfahrensaussetzung

Die Antwort lautet Nein. § 396 AO spricht davon, dass die zur Entscheidung berufene Stelle aussetzen "kann". Es besteht also ein Ermessen (vgl. Harms/Heine in Mellinghoff/Schön/Viskorf (Hrsg.), Steuerrecht im Rechtsstaat, FS für Wolfgang Spindler, 2011, S. 429 ff.). Das Bundesverfassungsgericht spricht von "Vorfragenkompetenz" (BVerfG v. 15.10.1990 – 2 BvR 385/87, NJW 1992, ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Umgehungsverbot technischer Schutzvorrichtungen

Rz. 445 § 95a UrhG spricht das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen aus (Abs. 1). Dabei kommt es auf die verwendete Technologie nicht an, miterfasst sind also auch software-implementierte Schutzmaßnahmen. Verlangt wird Umgehungsabsicht, obwohl solch ein subjektives Element für einen objektiven Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG nicht verlangt wird. Te...mehr

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Die oft verkannten Vorteile... / III. Die grundlegenden Strukturen – die Theorie und die Praxis

Das Steuerstrafrecht ist "Blankettstrafrecht". So kurz und prägnant formuliert es der BGH (BGH v. 19.4.2007 – 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595), um in der Folge auszuführen, was das bedeutet: Der Unterschied zu anderen Straftatbeständen liege darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und die blankettausfüllenden Normen zusammen die maßgebliche Strafvorschrift bilden. Deshalb müss...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Recht am eigenen Bild

Rz. 71 Das Recht am eigenen Bild wird als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 22 ff. des "Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie – KUG"[97] geschützt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse[98] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[99] Von ei...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Künstlername und Domainname

Rz. 5 Den Kulturschaffenden bleibt es vorbehalten, sich einen so genannten Künstlernamen (Pseudonym) zu geben, der dann unter den Schutzbereich des § 12 BGB fällt.[3] Dieser Künstlername darf nicht nur im beruflichen, sondern darüber hinaus auch im privaten Bereich benutzt werden.[4] Erst bei Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms besteht der folgende Schutz des § 12 BGB, namentl...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Gesetzgebungskompetenz für den Jugendschutz

Rz. 250 Sowohl der Bund als auch die Länder nehmen Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Jugendschutzes für sich in Anspruch. Die oben angesprochenen Neuregelungen zum Jugendschutz und Jugendmedienschutz beruhen auf einer Kompetenzverteilung zwischen diesen Rechtsträgern. Nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG sind grundsätzlich die Länder zur Ausübung staatlicher Befugnisse ermächti...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.1 Unterrichtung des zuständigen Personalrats

Nach Abs. 1 ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Die Verpflichtung zur Unterrichtung ist hier nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich jedoch aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichte...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / 2. Fehlende reale Beschäftigungschance

Rz. 30 Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen.[46] Dabei trägt der Erwerbspflichtige die Beweislast. Rz. 31 Praxistipp:mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Grundsteuer: Feststellung d... / 2.1.4 Nachfeststellung und Aufhebung des Grundsteuerwerts

Entsteht eine wirtschaftliche Einheit, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu oder soll eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden, wird der Grundsteuerwert nach § 223 Abs. 1 BewG nachträglich festgestellt (Nachfeststellung). Achtung Wertgrenzen unbeachtlich Die Nachfeststellung ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Steuerpflicht

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Anschluss an den Beschluss des BverfG vom 17.12.2014 durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464 mit Wirkung zum 01.07.2016 neu geregelt. Tz. 2 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Er...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.1 Beamte, Richter, Soldaten

Beamte, Richter und Soldaten – auch Zeitsoldaten – sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist daher nur möglich, wenn sie aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis – ohne Versorgungsanspruch – ausgeschieden sind. Allerdings ist eine Nachversicherun...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 9.1.5 Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartnerschaften

Seit dem 5. Änderungstarifvertrag zum ATV/ATV-K vom 30.5.2011 ist in der Zusatzversorgung die Hinterbliebenenversorgung auch für eingetragene Lebenspartner geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07), der am 22.10.2009 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnern bei de...mehr

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Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anwendbarkeit eines Gesetzes ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Existenz des Gesetzes zu unterscheiden. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnt grundsätzlich die Außenwirksamkeit, d. h. die Geltung der Rechtsregeln. Existent ist das Gesetz mit seiner Verkündung. Der Zeitpunkt, der für die Anwendbarkeit des Gesetzes, etwa hinsichtlich einzelner Sachver...mehr

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Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 4 Zeitlicher Geltungsbereich des § 25 Abs. 4 und 5 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 § 37 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass die Regelungen in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG in der am 1.1. 2025 geltenden Fassung erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 anzuwenden sind.[1] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019[2] wird den Gemeinden für KJe ab 2025 in § 25 Abs. 4 S. 1 ...mehr

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Kommentierung Grundsteuergesetz

Vorwort Das Erwartbare trat ein! Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018[1] in fünf Verfahren, drei Normenkontrollvorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) unvereinbar sind. De...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 6 Hebesatz für baureife Grundstücke – sog. Grundsteuer C (Abs. 5)

Rz. 22 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019[1] wird den Gemeinden für KJ. ab 2025 in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG i. V. m. § 25 Abs. 5 GrStG zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke einen gesonderten – erhöhten – Hebesatz festzusetze...mehr

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Jung, SGB VIII § 58a Auskun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 58a wurde im Rahmen des Art. 13 Nr. 11 Kindschaftsreformgesetz (KindRG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) neu in das SGB VIII eingefügt und gilt seit dem 1.7.1998. Die Vorschrift entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme die Geeignetheit einer derartigen schriftlichen Auskunft als Nachweis über die Ausübung des allein...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat weitgehend den Regelungsinhalt aus § 21 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie §§ 2, 4 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich aufgenommen. In §§ 25, 26 GrStG wurden sämtliche bundesrechtlic...mehr

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Aus der Arbeit der standard... / 6 Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

Da der IDW Prüfungshinweis: Auswirkungen von Fehlerfeststellungen durch die DPR bzw. die BaFin auf den Bestätigungsvermerk (IDW PH 9.400.11) nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entspricht, hat der HFA diesen IDW Prüfungshinweis mit Wirkung vom 10.1.2022 aufgehoben. Es soll ein neuer IDW Prüfungshinweis entwickelt werden, der die neue Rechtslage nach Übertragung der Bilanzko...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 269 Sonderr... / 2.1 Berücksichtigung der tatsächlichen Krankengeldausgaben nach § 44 (Abs. 1)

Rz. 4 Die Krankenkassen erheben jährlich zum 1.10. die Zahl der Mitglieder und unterscheiden danach, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 266 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RSAV; Risikogruppen). Die darauf beruhenden Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Krankengeldausgaben bleibt gegenwärtig deutlich hinter der Zielgenauigkeit der Zuweisungen zur Deckung der ü...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kassenführung: Steuerverkür... / 4.3 Ist der Ehrliche der Dumme?

Das befürchtet auch ein Fachanwalt für Steuerrecht vom Bodensee, gleichzeitig Besitzer mehrerer Restaurants. Als Steuerrechtler der Ehrlichkeit verpflichtet, weiß er genau wovon er spricht, wenn er behauptet: Viele Gastwirte entziehen nicht unerhebliche Teile ihres Umsatzes der Besteuerung. Einige können sogar nur deshalb wirtschaftlich überleben, erklärt er. Der Steuerehrli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Historische Entwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Wie die Besteuerung bzw. Begünstigung von Betriebsvermögens in verfassungskonformer Art und Weise zu bewerkstelligen ist, dies beschäftigt den Gesetzgeber, das Bundesverfassungsgericht, den Bundesfinanzhof, die nachgeordneten Finanzgerichte, die Finanzverwaltung und natürlich die Beraterschaft, seit es eine Erbschaftsteuer gibt. Rz. 8 [Autor/Stand] Das heu...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.2 Ausgangslage vor der Reform der Zusatzversorgung

Wie alle großen Alterssicherungssysteme hatte auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebliche Finanzierungsprobleme. So blieb die Anzahl der Beitragszahler nahezu gleich oder war bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sogar stark rückläufig. Auf der anderen Seite war ein kontinuierlicher Anstieg des Rentnerbestands zu verzeichnen. Grund hierfür waren die g...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.17 Betriebsrente für Hinterbliebene

Eine Betriebsrente für Hinterbliebene erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des Verstorbenen. Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetz­lichen Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors bei der gesetzlichen Witwenrente von ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Q. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 95 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Steueränderungsgesetz 2015[2] durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 96 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 97 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenk...mehr