Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.6 Steuerfreie Einnahmen

Rz. 1759 Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der GmbH sind steuerfreie Einnahmen außerbilanziell wieder abzuziehen, wenn sie bei der GmbH bereits im handelsrechtlichen Jahresabschluss enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere die Investitionszulagen sowie die Beteiligungserträge i. S. d. § 8b KStG. Die in der Praxis bedeutendsten Steuerbefreiungen sind Divid...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.3.3 Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 1848 Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen der GmbH nicht mindern. Führte die vGA bei der GmbH zu einem zu niedrigen Jahresüberschuss, so muss die vGA bei der Ermittlung der Einkünfte außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden.[1] Praxis-Beispiel Eine GmbH zahlt ihrem Gesellschafter, der gleichzeitig eine Geschäftsführungst...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.3.2 Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 1834 Verdeckte Gewinnausschüttungen sind gesetzlich nicht definiert, sondern werden von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorausgesetzt. Der Begriff der vGA ist von der BFH-Rechtsprechung[1] entwickelt und von der Finanzverwaltung übernommen worden.[2] Rz. 1835 Danach wird eine vGA definiert als: eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsver...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.6 Korrektur der Steuerbescheide bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

Rz. 1886 Bisher erfolgte die Besteuerung der Kapitalgesellschaft auch verfahrensrechtlich getrennt von der Besteuerung der Anteilseigner. Die Körperschaftsteuerbescheide stellten für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter keine Grundlagenbescheide i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar; eine verfahrensmäßige Verknüpfung i. S. d. § 174 Abs. 2 AO kam ebenfalls nicht in Be...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1702 Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH mit ihrem zu versteuernden Einkommen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Sie ist als juristische Person eigenständiges Steuerrechtssubjekt. Bei der Besteuerung der GmbH werden nur die Besteuerungsmerkmale berücksichtigt, die durch die GmbH – nicht durch die Anteilseigner – verwirklicht worden sind. Die Gesellsc...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 2.4.1.1 Angemessener Ausgleich im Fall einer satzungsmäßigen Mehrheitsklausel

Rz. 1595 Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG analog muss ein Beherrschungsvertrag den außenstehenden Gesellschaftern einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil als angemessenen Ausgleich garantieren, wenn eine Mehrheitsklausel in der Satzung vorhanden ist und kein einstimmiger Zustimmungsbeschluss gefasst wird. Rz. 1596 Als Ausgleich kann entsprechend § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ein be...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.1.3 Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 1721 Ausländische GmbHs, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte beziehen (§ 2 Abs. 1 KStG). Die inländische beschränkte Körperschaftsteuerpflicht knüpft somit an das Vorliegen inländischer Einkünfte (Territorialitätsprinzip) i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 ...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.5.2 Funktions- und Wirkungsweise des Teileinkünfteverfahrens

Rz. 1749 Mit dem Steuersenkungsgesetz[1] wurde das seit 1977 gültige körperschaftsteuerliche (Voll-) Anrechnungsverfahren mit Wirkung zum 1.1.2001 durch das sog. Halbeinkünfteverfahren (eigentlich: Halbeinnahmen- und -ausgabenverfahren) ersetzt. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Ersetzung des Halbeinkünfteverfahrens durch ein Teileinkünfteverfahren ab dem Ve...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.4.1 Zinsschranke (ab 2008)

Rz. 1857 Rechtsgrundlage für die Zinsschranke ist § 4h EStG, der aufgrund von § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt, erweitert um die Regelungen in § 8a KStG.[1] Rz. 1858 Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs in voller Höhe, darüber hinaus (Nettozinsaufwendungen) nur bis zur Höhe von 30 % des sog. st...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.1 Das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage

Rz. 1764 Die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und den §§ 8ff. KStG. Wie im Einkommensteuerrecht bedient sich das KStG der Terminologie des § 2 EStG. Danach vollzieht sich die Einkommensermittlung über folgende Stufen: Einkünfte Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen. Rz. 1765 Di...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.5.1 Abgeltungssteuer

Rz. 1747 Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Einführung einer sog. Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beschlossen worden. Damit ist zukünftig für die Besteuerung auf Anteilseignerebene danach zu unterscheiden, ob die Gesellschafts-Anteile im steuerlichen Privatvermögen oder im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellsch...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.8.1 Überblick

Rz. 1889 Ziel der Einführung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens war u. a., die mit dem Anrechnungsverfahren verbundenen Schwierigkeiten auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, insbesondere die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach der Steuervorbelastung und das Herstellen der Ausschüttungsbelastung, abzuschaffen. Daher soll seit 2002 eine Gewinnausschüttung auf d...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.8.2.1 Rechtsfolgen nach der Systemaufstellung

Rz. 1890 Nach der Systemumstellung entfällt die Notwendigkeit der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK), da die Gewinnausschüttung keine Steuerfolgen auslöst, die von der Körperschaftsteuervorbelastung abhängt. Es besteht im neuen Recht für die Gewinnausschüttung eine sog. Finanzierungsneutralität, d. h. die Herkunft der für die Gewinnausschüttung verwendeten Teilb...mehr

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II Gründung - Muster / 1.3 Satzung einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern

Anlage zur notariellen Urkunde … des Notars …: Satzung der … GmbHmehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.4.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 1741 Die wohl bedeutendste subjektive Steuerbefreiung ist diejenige für Körperschaften, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51ff. AO).[1] Die jeweiligen Begriffsbestimmungen sind in den §§ 52 bis 54 AO geregelt. Zi...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.2.2 Nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG

Rz. 1775 Die Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben beruht i. d. R. auf einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 4 Abs. 5 EStG. Unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG fallen u. a. Geschenke über 35 EUR (Nr. 1), nichtabziehbare Bewirtungskosten (Nr. 2), Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd oder Fischerei (Nr. 3 und 4). Die Korrektur dieser nichtabziehbaren Betr...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.3.1 Abziehbare Spenden

Rz. 1827 Korrespondierend zu § 10b EStG enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG eine Sonderregelung für den Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden und Beiträge). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist für die GmbH wie eine Gewinnermittlungsvorschrift zu werten.[1] Steuerbegünstigte Zuwendungen einer GmbH mindern im Wirtschaftsjahr den handelsrechtlichen Ja...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 2.3.2.4 Teilwertabschreibungen

Rz. 1956 Als "Gegenregelung" zum gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a, §§ 7 und 8 GewStG) ist die Hinzurechnung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen nach § 8 Nr. 10 GewStG zu verstehen. Damit soll verhindert werden, dass sich Gewinnminderungen (insb. Teilwertabschreibungen), die als Folge von Gewinnausschüttungen eintreten, auf den Gewerbeertrag auswirken,...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.5.2 Rechtsfolgen der verdeckten Einlage

Rz. 1873 Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft weist die verdeckte Einlage in der Bilanz auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung einen zu hohen Gewinn aus. Entsprechend der Zielsetzung des § 4 Abs. 1 EStG ist eine Korrektur des Einkommens vorzunehmen, indem die verdeckte Einlage bei der Ermittlung des Einkommens außerhalb der Bilanz wieder abgezogen wird (vgl. § 8 Abs. 3 S...mehr

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VI Das Kapital / 3.2.4 Verwendung freiwerdender Beiträge

Rz. 1295 Die infolge der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge sind grundsätzlich allein zum Verlustausgleich zu verwenden. Daneben ist eingeschränkt auch eine Einstellung in die Kapitalrücklage bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Stammkapitals möglich (§ 58b Abs. 2 GmbHG). In die Kapitalrücklage werden außerdem die Unterschiedsbeträge eingestellt, die sich daraus erge...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3.3 Rechtsfolgen überhöhter Bezüge

Rz. 794 Überhöhte Gesamtbezüge zugunsten von Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter sind, bergen zwei weitere Risiken: Steuerlich können sie verdeckte Gewinnausschüttungen sein, sodass sie dem Einkommen der GmbH zuzurechnen sind und somit die Körperschaftsteuerbelastung erhöhen.[1] Für Tantiemen/Boni von Gesellschafter-Geschäftsführern gelten steuerlich strenge for...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3.1 Vergütungsanspruch und Höhe

Rz. 787 Sofern der Geschäftsführer nicht ausnahmsweise unentgeltlich tätig wird, hat er gem. § 612 Abs. 1 BGB einen Vergütungsanspruch.[1] Der Vergütungsanspruch und dessen Höhe werden im Anstellungsvertrag geregelt, die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe liegt mithin bei dem zur Anstellung berufenen Organ. Rz. 788 Die Höhe der Vergütung kann grundsätzlich frei bestimmt werde...mehr

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VI Das Kapital / 2.4.3 Bezugsrecht

Rz. 1255 Mit Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses stehen die neuen Anteile den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Stammkapital zu. Ein entgegenstehender Gesellschafterbeschluss wäre nichtig (§§ 57j, 54 Abs. 3 GmbHG). Rz. 1256 Zu beachten ist, dass – anders als bei den anderen Formen der Kapitalerhöhungen – weder Übernahmeerklärungen abzugeben sind...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.8.2.3 Rechtsfolgen ab der Umstellung (ab 2007)

Rz. 1892 Ab 2007 wurde der unverhältnismäßig lange Übergangszeitraum abgekürzt, indem auf ein ausschüttungsunabhängiges System der Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens (vgl. § 37 Abs. 4 KStG) und der Körperschaftsteuererhöhung (durch das Jahressteuergesetz 2008, vgl. die dadurch eingeführte § 38 Abs. 3 ff. KStG) umgestellt worden ist. Zum besseren Verständnis soll nu...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.2.1 Grundsätze

Rz. 521 Das Stimmrecht ist mit dem Geschäftsanteil untrennbar verbunden. Es kann nicht von dem Geschäftsanteil abgespalten und ohne diesen übertragen werden. Ist der Geschäftsanteil Gegenstand eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts, steht das Stimmrecht demjenigen zu, der das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hat. Das ist grundsätzlich der Gesellschafter...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.2.3 Nichtabziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG

Rz. 1778 In § 10 KStG sind bestimmte Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht abziehbar. Diese Vorschrift dient z. T. der steuerlichen Gleichstellung von Personenunternehmen mit Kapitalgesellschaften (vgl. § 10 Nr. 1 bis 3 KStG). In dieser Hinzurechnung unsystematisch ist die Hinzurechnung der Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG. Nach Ansicht...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.8.2.2 Rechtsfolgen in der Übergangszeit (bis 2006)

Rz. 1891 Die Gewinnthesaurierung von nach der Systemumstellung erzielten Einkommensbestandteilen führte bereits in der Übergangszeit nicht zu steuerlichen Rechtsfolgen auf der Einkommensverwendungsebene. Besonderheiten bestehen nur für vor dem Systemwechsel erzielte Einkommensbestandteile, die nach der Umgliederungsrechnung i. S. d. § 36 KStG noch in den Übergangszeitraum mi...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.5.1 Voraussetzungen der verdeckten Einlage

Rz. 1868 Eine verdeckte Einlage ist gegeben, wenn der Anteilseigner oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen, der GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein Nicht-Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufma...mehr

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VI Das Kapital / 1.3 Insbesondere Cash Pooling

Rz. 1151 Innerhalb von Konzernen verfügen oft einige Gesellschaften über momentan nicht benötigte Liquidität, während andere (z. B. für Investitionen) Liquiditätsbedarf haben. Es ist naheliegend, dies konzernintern durch ein Cash Pooling-System zum Ausgleich zu bringen: Die überschüssige Liquidität aller beteiligten Konzerngesellschaften wird täglich an einen Cash Pool-Leade...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3.4 Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung

Rz. 795 Die "Mannesmann"-Entscheidung des BGH v. 21.12.2005[1] zu Aktiengesellschaften hat für die Praxis Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Aktiengesellschaf der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern Anerkennungsprämien ("appreciation awards") gewähren darf – gleichzeitig aber auch neue Fragen aufgeworfen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die G...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.12.2 Kapitalerhöhung aus Mitteln der GmbH

Rz. 1925 Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist es erforderlich, dass in Nennkapital umgewandelte Gewinnrücklagen dokumentiert werden, damit sie spätestens im Liquidationsfall auf der Ebene des Anteilseigners steuerlich korrekt erfasst werden können.[1] Erhöht die GmbH ihr Nennkapital (Grundkapital) durch Umwandlung von Rücklagen, wird der positive Bestand des ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6 Nicht-notarielles Protokoll einer Gesellschafterversammlung

Protokoll der Gesellschafterversammlung der … GmbH, … am … , … :00 Uhr in den Geschäftsräumen der … Anwesend: … (Geschäftsanteil: … EUR) Rechtsanwalt … unter Vollmachtsvorlage als Vertreter der folgenden Gesellschafter: … (Geschäftsanteil: … EUR) … (Geschäftsanteil: … EUR) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater … als Steuerberater der Gesellschaft. Die Vollmachten werden zu Protokoll g...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.2 Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 1123 Gegenüber Gesellschaftern kommt eine unmittelbare Haftung der Organmitglieder nur in wenigen Fällen aufgrund spezieller gesellschaftsrechtlicher Regelungen in Betracht: Bei Erstattung verbotener Rückzahlungen sind die Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern gem. § 31 Abs. 6 GmbHG zum Ersatz verpflichtet, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt; Gem. § 40 Ab...mehr

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VI Das Kapital - Muster / 4.2.1 Vereinfachte Kapitalhererabsetzung

Es sind erschienen: Herr … , … , geb. am … , wohnhaft … ; Frau … , geb. am … , wohnhaft … , mit der Erklärung, nicht im eigenen Namen zu handeln, sondern im Namen der … GmbH, … (Adresse), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … , und zwar als deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Die Erschienenen wiesen sich jeweils aus durch Vorlage eines ...mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.7.2.1 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG

Rz. 1772 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den in § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Anteilen stehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Hierunter fallen insbesondere Veräußerungsverluste, Gewinnminderungen aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts sowie aus der Herabsetzung des Nennkapitals der Körperschaft und Liquidationsv...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.3 Haftungsrisiko Krise und Insolvenzreife

Rz. 1071 Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übe...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.1 Einführung

Rz. 586 Das GmbH-Gesetz enthält keine abschließende Regelung darüber, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein Gesellschafterbeschluss materiell oder formell fehlerhaft ist. Es regelt nur den Sonderfall der Nichtigkeit[1] einiger Kapitalerhöhungs- und Kapitalherabsetzungsbeschlüsse in: § 57j Satz 2 GmbHG (Verteilung neuer Geschäftsanteile); § 57n Abs. 2 Satz 4 GmbHG (Stammkapit...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 6.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 315 Verstößt die GmbH gegen das Gleichheitsgebot, so hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder um eine Maßnahme der Verwaltung handelt. Rz. 316 Ein Gesellschafterbeschluss ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes grundsätzlich anfechtbar.[1] Ergeht z. B. ein satzungsändernder Beschluss dahingehend, dass die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.9.4 Insbesondere Dividenden aus ausländischen Beteiligungen

Tz. 117 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Für ausl Dividenden gelten zwar keine besonderen Regeln. Jedoch ist es sinnvoll, sich für eine evtl ausl Besteuerung folgende Unterscheidung vor Augen zu führen: Hat der ausl Staat die ausschüttende ausl Gesellschaft einer dortigen KSt unterworfen, so besteht insoweit keine Subjektidentität, weil diese St für Rechnung der ausl Gesellschaft er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.4 Anrechnung nur bis zur vom DBA vorgesehenen Höchstgrenze (Dividenden/Zinsen/Lizenzgebühren), weitere Begrenzungen

Tz. 220 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die tats gezahlte ausl St erfüllt nicht in allen Fällen in voller Höhe die Anrechnungsvoraussetzungen. Denn in den DBA wird in jeweils unterschiedlichem Umfang dem Quellenstaat bei bestimmten Eink nur ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht zugebilligt (bei Dividenden – s Art 10 Abs 2 OECD-MA – durchgängig, bei Zinsen – s Art 11 Abs 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.13 Anrechnung ausländischer Steuern bei nicht steuerfreien verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 26 Abs 1 S 2)

Tz. 137c Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der mit dem JStG 2007 eingeführte § 26 Abs 1 S 2 (vor VZ 2014: Abs 6 S 1 2. HS) ist Folgeregelung zum gleichzeitig eingeführten § 8b Abs 1 S 2 . Nach Letzterem sind vGa nicht schachtelprivilegiert, wenn und soweit sie bei der (hier: ausl) ausschüttenden Kö zu einer Einkommensminderung führen. Anrechnung bzw Abzug ausl St ist in diesen Fällen...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Anwendungsbereich

Tz. 2 Stand: EL 39 – ET: 11/2019 IFRIC 17 ist ausschließlich auf folgende Ausschüttungen an die Eigentümer eines Unternehmens, die in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner handeln, anzuwenden (IFRIC 17.3): Ausschüttungen von Sachwerten (zB selbsterstellte Produkte, Sachanlagen, Geschäftsbetriebe lt. Definition in IFRS 3 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 52ff.), eigene Gesell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.9.5 Qualifikationskonflikte Kapitalgesellschaft/Personengesellschaft

Tz. 118 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Das dt StR kennt grds keine Bindung an die stliche Würdigung durch einen ausl Staat. Daher werden ausl Gesellschaften aus dt Sicht einem sog Typenvergleich unterzogen, nach dem sich entscheidet, ob eine solche Gesellschaft für Zwecke der dt Besteuerung als (eigenes) KSt-Subjekt oder als "transparente" Pers-Ges aufgefasst wird (grundlegend sc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12 Früherer Sonderfall: Indirekte Anrechnung (§ 26 Abs 2 bis 5, 7 KStG aF)

Tz. 358 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Bis zur Einführung des Halbeink-Verfahrens bestand nach § 26 Abs 2–5 KStG 1999 grds die Möglichkeit, die bei einer ausl Kap-Ges anfallende ausl KSt auf die dt KSt der inl AE anzurechnen; dies galt entspr bei Dividenden, die in einer inl BetrSt von ausl Kap-Ges bezogen wurden (s § 26 Abs 7 KStG 1999 ). Systematisch bildeten diese Regelungen in...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.9.2 Versagung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer im alten Körperschaftsteueranrechnungsverfahren

Tz. 59 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Die Besteuerung von Dividenden durch das Halbeink-Verfahren (s §§ 8b Abs 1 KStG, 3 Nr 40 EStG) dürfte EU-rechtlich unbedenklich sein, weil inl und ausl Dividenden gleich behandelt werden. Tz. 60 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Für VZ des alten KSt-Anrechnungsverfahrens war es nach EuGH jedoch nicht mit EU-Recht vereinbar , dass nach § 36 Abs 2 Nr 3 E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2.1 Wirtschaftliche/rechtliche Doppelbesteuerung

Tz. 4 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Der Hauptzweck des § 26 KStG (s Tz 1) erschließt sich zur Gänze erst, wenn man die Vorschrift im Gesamtzusammenhang mit den in D geltenden Regelungen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung sieht. Dazu ist zunächst zwischen der rechtlichen Doppelbesteuerung (auch Doppelbesteuerung "im Rechtssinne" bzw "juristische" Doppelbesteueru...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Relevanter Steuersatz

Tz. 96 Stand: EL 39 – ET: 11/2019 IAS 12 (2000) liegt als Abgrenzungskonzept die (bilanzorientierte) liability-Methode zugrunde. Entsprechend diesem Konzept sind zur Berechnung der Steuerlatenzen grundsätzlich künftige Steuersätze anzuwenden. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes: Tz. 97 Stand: EL 39 – ET: 11/2019mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Ansatzzeitpunkt einer Ausschüttungsverbindlichkeit

Tz. 19 Stand: EL 39 – ET: 11/2019 Eine Verbindlichkeit für die Sachausschüttung ist gem. IFRIC 17.10 erstmals anzusetzen, wenn die Ausschüttung ordnungsgemäß genehmigt wurde (authorised) und nicht länger im Ermessen des Unternehmens steht (at the entity’s discretion). Dieser Zeitpunkt variiert nach den gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen nationalen Rechtskreise. Es werd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.9.2 "Briefkastengesellschaften"

Tz. 115 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Werden Eink über eine gem § 42 AO nicht anzuerkennende ausl Kap-Ges bezogen, sind ausl St, die bei dieser Kap-Ges anfallen, beim inl AE (nur) anrechenbar, soweit sie auch bei iSd § 42 AO angemessener Gestaltung angefallen wären (vgl auch BFH Urt v 02.03.2016, BStBl II 2016, 887). Dies setzt insbes voraus, dass es sich um ausl Eink (dazu s Tz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Überblick über Anrechnungsvoraussetzungen nach DBA

Tz. 206 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Voraussetzungen, die die DBA für die Anrechnung aufstellen, müssen auf jeden Fall gegeben sein (s Tz 198). Diese sind zunächst allgemein:mehr