Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.10 Haftung der Organgesellschaft

Rz. 613 Die Organgesellschaft ist, abgesehen von der KSt auf das eigene Einkommen, nicht Schuldner der auf die bei ihr verwirklichten Besteuerungsgrundlagen entfallenden Steuer, für die die Organschaft von Bedeutung ist. Schuldner dieser Steuern ist der Organträger. Die Organgesellschaft haftet aber nach § 73 AO für die Steuern, für die die Organschaft von Bedeutung ist.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.1 Systematik der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 706 Die Folgen der Minder- und Mehrabführungen bei der Organschaft sind in § 14 Abs. 3 und 4 KStG geregelt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, und solchen, bei denen die Ursache in organschaftlicher Zeit liegt. Nach der in Rz. 713 vertretenen Ansicht sind beide Vorschriften hinsichtlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.6 Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts (S. 7)

Rz. 141x § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 7 KStG konkretisiert die Voraussetzung, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers gehören muss, aus der Sicht des internationalen Steuerrechts. Danach liegt eine Betriebsstätte i. S. d. S. 4 nur dann vor, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem St...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Rz. 739 § 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1] Dabei ist auf den einzelne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.5 Abführung des Gewinns, Übernahme des Verlusts

Rz. 446 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn auch tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust auch tatsächlich von ihm übernommen wird.[1] Dies kann in der Weise geschehen, dass der Gewinn durch eine tatsächliche Zahlung der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt oder der Verlust durch eine tatsächliche Za...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.2 Die Organtheorie

Rz. 20 Die §§ 14ff. KStG enthalten zwar positivrechtliche Regelungen für die Organschaft, der systematische Grundgedanke, der zu diesen Vorschriften geführt hat, wird aber nicht deutlich. Diese theoretischen Grundlagen für das Organschaftsverhältnis zu erarbeiten, ist Aufgabe der Organtheorie. Im Zuge der Rechtsentwicklung sind die Angestellten-, die Filial- oder Einheits- u...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Rz. 365a Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.3 Folgewirkungen vororganschaftlicher Vorgänge

Rz. 878a Bei Organschaftsketten entstehen bei dem obersten Organträger keine Mehr- und Minderabführungen, wenn bei der unteren Gesellschaft (Enkelgesellschaft) ein vororganschaftlicher Vorgang i. S. d. § 14 Abs. 3 eintritt. Bei der zwischengeschalteten Organgesellschaft wird dadurch eine Einnahme aus Gewinnausschüttung angenommen, die den Steuerbilanzgewinn erhöht, sodass es...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.3 Organgesellschaft mit Ausgabe von Genussrechten

Rz. 206 Entsprechend der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypische stille Gesellschaft besteht, Organgesellschaft sein kann, ist die Frage zu beantworten, ob eine Kapitalgesellschaft, an der Genussrechte bestehen, Organgesellschaft sein kann. Handelt es sich um nicht beteiligungsähnliche Genussrechte, werden diese steuerlich als darlehensähnlich behandelt. Di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.2 Konzernsteuerumlagen

Rz. 562 Bei der Ermittlung des Handelsbilanzergebnisses der Organgesellschaft, und dann entsprechend auch des Organträgers, können Umlagen für bestimmte Steuern berücksichtigt werden, die auf Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft beruhen, für die jedoch der Organträger der Steuerschuldner ist. In Betracht kommen in erster Linie Umlagen für die Gewerbe- und die USt, ab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.1 Allgemeines

Rz. 1000 Kommt es infolge einer Umwandlung zu Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft, stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Die erste Frage ist, ob es sich bei den Mehr- oder Minderabführungen um Vorgänge handelt, die ihre Ursache in organschaftlicher oder in vororganschaftlicher Zeit haben. Die Frage ist bedeutsam, da Mehr- und Minderabführungen mit Ursache ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 926 Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.2 Gewerbliches Unternehmen

Rz. 84 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG kann nur ein gewerbliches Unternehmen Organträger sein. Während der Unternehmensbegriff nur eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr voraussetzt, also z. B. auch land- und forstwirtschaftliche und freiberufliche Unternehmen erfasst, engt das Merkmal "gewerblich" die Fähigkeit, Organträger zu sein, erheblich ein. Die Frage, ob der Organträger ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.3 Ermittlung des eigenen Einkommens des Organträgers

Rz. 635 Auch für den Organträger gilt die "zweistufige Gewinnermittlung".[1] Auf der ersten Stufe wird der Bilanzgewinn ermittelt, für den die steuerrechtlichen Vorschriften gelten. Da insoweit der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz anzuwenden ist, sind hierbei auch die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag zu be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.3 Schema

Rz. 575 Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nach dem auch sonst üblichen Schema.[1] Dieses Schema stellt sich im Fall einer Organgesellschaft folgendermaßen dar. Berücksichtigt sind nur organschaftsrechtliche Besonderheitenmehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2.1 Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

Rz. 230 Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung bedeutet, dass der Organträger nicht selbst, sondern über eine oder mehrere Kapital- oder Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es besteht in diesem Fall also eine unmittelbare Organschaft (unmittelbare Einkommenszurechnung zwischen Organgesellschaft und Organträger), obwohl keine unmittelbare Bete...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.2 Organschaftliche oder vororganschaftliche Verursachung

Rz. 1001 Ist die Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung und fällt der Umwandlungsstichtag auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, kann die Auffassung vertreten werden , dass der Übernahmegewinn steuerlich in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, während er sich in der Handelsbilanz erst in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 45 Innerhalb der EU führen das Erfordernis des Organträgers mit Geschäftsleitung im Inland und der "doppelte Inlandsbezug" bei der Organgesellschaft zu der Frage, ob eine unzulässige Diskriminierung ausl. Tochtergesellschaften vorliegt. Erleidet eine inl. Tochtergesellschaft Verluste und besteht zu der inl. Muttergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, kann der Organträ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.6 Zeitliche Voraussetzung der finanziellen Eingliederung

Rz. 272 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft bis zu dessen Ende ununterbrochen in einer Weise beteiligt sein, die den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung genügt. Der Begriff "ununterbrochen" ist eng auszulegen: Jede noch so kurze Unterbrechung schadet und führt zur Aufl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.7.2 Aufstockung und Umbuchung der Ausgleichsposten

Rz. 919a In § 34 Abs. 6e S. 7-20 KStG ist die Übergangslösung für die nach bisherigem Recht gebildeten aktiven und passiven Ausgleichsposten enthalten. Diese sind, wenn sie nicht zu 100 % gebildet worden waren, aufzustocken. Die Ausgleichsposten sind danach aufzulösen und auf das Beteiligungskonto umzubuchen. Dies hat in dem Wirtschaftsjahr zu erfolgen, das nach dem 31.12.20...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.3 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 500 Der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift hat sich durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] geändert. Die bis dahin geltende Fassung der Vorschrift erfasste das negative Einkommen des Organträgers, dem Wortlaut nach also nur den Fall, dass der Organträger ein negatives Einkommen auswies. Das Gesetz enthielt keine besonderen Voraussetzungen zur Einkommensquelle. Der Geset...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.5 Gewinnabführungsverträge mit ausländischen Gesellschaften

Rz. 327a Organträger kann eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, nur mit Sitz oder nur mit Geschäftsleitung im Inland oder ohne Sitz und Geschäftsleitung, aber mit einer Betriebsstätte im Inland sein. Organgesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland oder mit Geschäftsleitung im Inland, aber Sitz in einem EU- oder EWR...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.1 Allgemeines

Rz. 912a Durch Gesetz v. 25.6.2021[1] ist das System der Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit (§14 Abs. 4 KStG) ab Vz 2022 auf die Einlagelösung umgestellt worden.[2] Minderabführungen werden als Einlagen des Organträgers in die Organgesellschaft, Mehrabführungen als Einlagerückgewähr von der Organgesell...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.5 Reformüberlegungen

Rz. 64 Das Institut der Organschaft kommt mit der steuerlichen Zusammenfassung von verbundenen Unternehmen zu einem "Steuerverbund" der Idee eines Konzernsteuerrechts näher als z. B. die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage. Die Organschaft führt dennoch nicht zu einem echten Konzernsteuerrecht. Defizite bestehen insbes. in folgenden Bereichen[1]: Notwendigk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.1 Beendigung der Eingliederung und des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 666 Die Organschaft endet, wenn die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags enden oder die finanzielle Eingliederung nicht mehr besteht. Alle Voraussetzungen der Organschaft müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, dessen Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden soll, vorliegen, die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zusätzlich während de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.6 Ausgleichsposten bei mittelbarer Beteiligung

Rz. 881 Die Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers zu bilden. Das gilt auch, wenn der Organträger an der Organgesellschaft nur mittelbar beteiligt ist, aber Organschaft zwischen der Mutter- und der Enkelgesellschaft besteht.[1] In diesen Fällen ist der Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers enthalten, obwohl die Beteiligung an der Organgesellschaft sel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.6 Zurechnung des Einkommens bei Personengesellschaften und natürlichen Personen als Organträger

Rz. 650 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ergeben sich im Grundsatz keine Änderungen gegenüber den bisherigen Ausführungen. Das Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft ist an die Personengesellschaft als Organträger abgeführt worden und damit im Handelsbilanzergebnis der Personengesellschaft enthalten. Es ist daher zu eliminieren, um eine Doppelerfassung zu ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.2 Abführung von vorvertraglichen Rücklagen

Rz. 418 Für vorvertragliche Rücklagen gelten bei Organgesellschaften, die keine eingegliederten Gesellschaften sind, gegenüber der handelsrechtlichen Regelung[1] keine Besonderheiten. Da die Abführung vorvertraglicher Rücklagen schon handelsrechtlich zur Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags führt, zerstört sie auch die steuerrechtliche Wirksamkeit der Organschaft...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.1 Rechtsform der Organgesellschaft (Grundlagen)

Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Organgesellschaft eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Die "Europäische Gesellschaft" wurde durch Gesetz v. 7.12.2006[1] in diese Aufzählung eingefügt. Dieser Begriff ist insoweit mehrdeutig, als auch die SCE eine Europäische Gesellschaft ist, als Genossenschaft aber nicht Organgesellschaft sein kann. Aus der Verw...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2.2 Beteiligung über eine Personengesellschaft

Rz. 249 Ist der Organträger mit 50 % oder weniger der Stimmrechte direkt an der Organgesellschaft beteiligt und wird eine weitere Beteiligung an der Organgesellschaft von einer Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten, an der der Organträger beteiligt ist, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine für die Organschaft ausreichende finanzielle Eingliederung von mehr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.2 Zurechnung der Beteiligung und der Stimmrechte

Rz. 215 Die Beteiligung und die Stimmrechte müssen dem Organträger zuzurechnen sein. Das bedeutet, dass die Anteile in seinem Eigentum stehen und die Stimmrechte ihm, als aus seinem Eigentum fließend, zuzurechnen sein müssen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG, wonach der Organträger in einer Weise an der Organgesellschaft "beteiligt" ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.3 Wirkung der gesonderten Feststellung (Abs. 5 S. 2)

Rz. 934 Als Wirkung bestimmt § 14 Abs. 5 S. 2 KStG, dass die gesonderte Feststellung für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend ist. Das bedeutet, dass aufgrund der Feststellung der KSt-Bescheid der Organgesellschaft und der des Organträgers an die incidente Feststellung des Bestehens der Organschaft sowie an die Höhe des Einkommens...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.3 Mehr- und Minderabführungen

Rz. 593 Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags wird das handelsbilanzielle Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt. Steuerlich wird dem Organträger dagegen das Einkommen zugerechnet. Beide Werte können differieren, d. h. handelsbilanziell kann mehr, aber auch weniger abgeführt werden als die nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Vermögensmehrung. Ist...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.1 Abführung des ganzen Gewinns

Rz. 359 Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt, d. h. der ganze Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und der ganze Verlust der Organgesellschaft vom Organträger übernommen werden.[1] Teilgewinnabführungsverträge nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG genügen daher nicht für eine Organschaft. Besteht an der Organgesellschaft eine stille Gesells...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.3 Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 332 Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags erfordert, dass er handelsrechtlich wirksam geworden ist.[1] Ein handelsrechtlich unwirksamer, wenn auch tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag hat steuerrechtlich grds. keine Wirkung. Der Ergebnisabführungsvertrag muss spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam sein,...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.5 Wirtschaftliche Absicherung des Übergebers

Bei der Nachfolgeregelung stellt sich regelmäßig die Frage nach der wirtschaftlichen Absicherung des Übergebers für die Zeit nach der Übergabe des Unternehmens. Deshalb ist zu prüfen, ob die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben für den Lebensunterhalt und die Beibehaltung des gewohnten "Lebensstandards" ausreichen. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sind möglichst de...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2 Verhältnis zu anderen Ansatz- oder Korrekturvorschriften

Bei grenzüberschreitenden Einkünftekorrekturen (aufgrund von Verlagerungen) ist es notwendig, vorab die einzelnen Korrekturvorschriften gegeneinander abzugrenzen. Die Vorschrift des § 1 AStG steht zu folgenden Vorschriften in einem Konkurrenzverhältnis. Korrekturnormen dem Grunde nach: vGA nach § 8 Abs. 3 KStG; verdeckte Einlage nach § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 KStG; Abgrenzung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Sowohl aus Gründen der Zentralisierung ("Spezialwissen") als auch Rationalisierung ("Vermeidung von Mehrfacharbeiten-/stellen") ist der Bereich der Dienstleistungen, seien es Managementdienstleistungen oder technische Dienstleistungen, ein weiter Praxisbereich der Verrechnungspreisfestlegung und -prüfung. So sind vor allem Kostenverrechnungen durch sog. Shared-Serv...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 7 Besonderheiten gegenüber Inlandsfällen – Sperrwirkung der DBA

Sofern ein DBA besteht, sind dessen Abgrenzungsklauseln ergänzend zu beachten. Die DBA schaffen hierbei keine neuen, über das nationale Steuerrecht Deutschlands hinausgehenden Berichtigungsmöglichkeiten, sondern begrenzen deutsche Besteuerungsmöglichkeiten. Diese Auffassung ist umstritten. So soll Art. 9 OECD-MA eine Sperrwirkung für Gewinnkorrekturen nach nationalem Recht b...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 5.1 Vermeidung einer Funktionsverlagerung dem Grunde nach

Eine betriebliche Funktion kann auch grundsätzlich ohne dass es zum Ansatz eines Transferpaketes kommen muss auf eine ausländische Tochtergesellschaft übertragen werden. Ansatzpunkt für die entsprechende Gestaltung ist hierbei die Grundtatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 AStG, wonach immaterielle Wirtschaftsgüter wesentlicher Bestandteil des Transferpakets ein müssen. Du...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zinsen / Zusammenfassung

Begriff Zinsen zählen wie Dividenden zu den Erträgen des Betriebs, wenn die Kapitalforderungen bzw. Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Zinsen sind begrenzt abziehbare Betriebsausgaben, wenn diese als Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital für betriebliche Konten gezahlt werden müssen. Zinsen aufgrund eines Darlehens für die Anschaffung eines konkreten Wirtschaft...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuer: Übersicht zu... / 6 Berechnungsschema Gewerbesteuer und Rückstellung

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuer: Übersicht zu... / 2.2.4 Weitere Hinzurechnungen

Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA[1] Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unterliegen der Hinzurechnung. Hinzugerechnet werden Tantiemen und Vergütungen für die Geschäftsführung. Steuerfreie Dividendenerträge[2] In der Einkommensteuer bleiben Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften zu 40 % ste...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 8.1 Grundsatz und Allgemeines

Rz. 134 § 8 Abs. 2 EStG dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Diejenigen Stpfl., denen Einnahmen nicht in Geld, sondern in geldwerten Gütern zufließen, sollen denjenigen gleichgestellt werden, die ihre Einnahmen unmittelbar in Geld beziehen. Es handelt sich insoweit um eine Bewertungsvorschrift für alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Bei der Bewertung der geldwe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.4.2 Ersparnis von Aufwendungen

Rz. 76 Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG sind nur tatsächliche, nicht lediglich fiktive Wertzugänge. Die Einsparung von Ausgaben führt grundsätzlich nicht zu Einnahmen.[1] Die Ersparnis von Aufwendungen durch eigene Leistung bleibt sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben unberücksichtigt. Einnahmen müssen von außen tatsächlich zufließen. Ersparte Aufwendungen kön...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebswirtschaftliche Ber... / 2.3.3 Maßnahmen bei Liquiditätsengpässen

Hat das beratene Unternehmen Liquiditätsprobleme sollte über den Einsatz folgender Maßnahmen nachgedacht werden: Maßnahmen im Einzahlungsbereich Eigenkapitalzuführung (Einlagen) Fremdkapitalzuführung (Kontokorrentkredit, Darlehensaufnahme) Gesellschafterdarlehen Umschuldung von Krediten (= Reduzierung von Zins- und Tilgungszahlungen) Zeitnahe Rechnungsstellung Verkürzung von Zahlun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 4.1 Steuerliche Risiken bei inkongruenten Gewinnausschüttungen

Gesellschaftsrechtlich ist eine vom Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter abweichende Gewinnverteilungsabrede zulässig. Allerdings tut sich die Finanzverwaltung schwer damit, inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen, wittert sie doch stets einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO. Zwar hat sich der Bundesfinanzhof (BFH), schützend vor die Steuerpflicht...mehr