Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Erlöschen

Rz. 45 Zur Aufhebung der Grundschuld nach § 875 BGB bedarf es wie bei der Hypothek der Zustimmung des Eigentümers nach § 1183 BGB. Rz. 46 Der Gläubiger kann auf die Grundschuld verzichten (§ 1168 BGB). Der Verzicht bedarf der Grundbucheintragung, es entsteht kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld (§ 1168 Abs. 1 BGB).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Blätter bei verschiedenen Grundbuchämtern

Rz. 6 Werden die Grundbuchblätter der beteiligten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, muss vor Durchführung der Verbindung hier das zuständige Grundbuchamt (§ 5 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 2 GBO) zunächst über die Verbindung Beschluss fassen. Es ist also eine Verständigung zwischen den beiden Grundbuchämtern erforderlich. Es sind dabei folgende Fälle zu unt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Die Rangregulierung

Rz. 42 Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Veränderungen im Grundstücksbestand (Vereinigungen, Bestandteilszuschreibungen) erforderlich, insbesondere um die in § 5 Abs. 2 GBO geregelte Besorgnis der Verwirrung zu beseitigen (dazu § 5 GBO Rdn 13, 18). Beispiel: BestVerz. Nr. 1 ist mit einer Hypothek (III/1), BestVerz. Nr. 2 mit einer Grundschuld (III/2) belastet. Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Falle einer Teilung der Forderung kann für jede der durch die Teilung entstandenen Hypothek ein Hypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes (§ 1152 BGB). § 61 GBO regelt für den Teilbrief die Zuständ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eingeschränkt Abrufberechtigte

Rz. 8 Zum eingeschränkten Abruf nach § 82 Abs. 2 GBV – den Abs. 4 S. 1 als maschinelle Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch bezeichnet – können dinglich Berechtigte mit Bezug auf das von ihrem Recht betroffene Grundstück zugelassen werden, ferner vom dinglich Berechtigten beauftragte Personen oder Stellen sowie mit Zustimmung des Eigentümers oder im Zusamm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 3 Außer den Erfordernissen des § 82 GBO ist für die Vornahme einer Berichtigung von Amts wegen zusätzlich erforderlich, dass das Zwangsberichtigungsverfahren des § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Durchführung des Verfahrens liegt im Ermessen des GBA: Es "kann durchführen". Es kann das ihm zustehende Ermessen auch dahin ausüben, da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Der Eintragung wird gleich geachtet

Rz. 12 a) Bei Briefrechten der Fall des § 39 Abs. 2 GBO; die Eintragung des Erben ist infolgedessen überflüssig, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und das Gläubigerrecht des Erblassers gemäß § 1155 BGB nachweist.[31] Rz. 13 b) Bei Eigentümergrundpfandrechten, wenn der Erblasser als Grundstückseigentümer eingetragen ist und eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gutgläubig lastenfreier Erwerb

Rz. 8 Nach § 9 Abs. 1 S. 2 GBBerG war der öffentliche Glaube des Grundbuchs hinsichtlich der Nichteintragung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten suspendiert.[11] Er galt lediglich hinsichtlich des Ranges der einzutragenden Dienstbarkeit. Seit 1.1.2011 ist auch hinsichtlich der Eintragung der Dienstbarkeiten der öffentliche Glaube des Grundbuchs wiederhergestellt. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

Rz. 1 Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen. In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Wirkung

Rz. 33 Der Amtswiderspruch steht in seiner Wirkung dem Widerspruch nach § 899 BGB gleich, d.h. er verhindert einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens (§ 892 Abs. 1 BGB), die Buchersitzung (§ 900 Abs. 3 BGB), das Erlöschen des Rechts infolge Verjährung des Berichtigungsanspruchs (§§ 901, 902 Abs. 2 BGB) sowie die Möglichkeit eines Ausschlusses des wahren Eigentümers im Wege d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdgrundpfandrecht

Rz. 6 § 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG.[6] Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens nach § 82a GBO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Grundbuchamt soll grundsätzlich die zur Feststellung des Eigentümers erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen. Es ist hierbei nicht an die für das Antragszwangsverfahren geltenden Beweisvorschriften gebunden. Insbesondere ist im Fall der Unrichtigkeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verletzung des § 46 GBO

Rz. 9 Ist ein Recht irrtümlich gelöscht oder nicht übertragen worden, so ist das Grundbuch, sofern das Recht nicht ohnehin schon erloschen war, unrichtig. Insbesondere gilt die irrtümliche Nichtübertragung als Löschung,[20] so dass eine Nachholung der unterbliebenen Mitübertragung ausscheidet. Das Grundbuchamt hat mit der lastenfreien Eintragung des Grundstücks im neuen Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einstweilige Verfügung (§ 25 S. 1 GBO)

Rz. 15 S. 1 regelt die Eintragung nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder § 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, für die eine einstweilige Verfügung die Eintragungsgrundlage bildet. Zur Anwendung des S. 1 genügt es, wenn sich z.B. aus den Grundakten mit Sicherheit feststellen lässt, dass eine einstweilige Verfügung der Eintragung zugrunde liegt.[22] Maßgeblich ist allein, dass die Eintrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 165 Abs. 2 gilt nicht nur für das ausdrücklich genannte Erbbaurecht, sondern nach § 144 Abs. 1 GBO auch für landesrechtliche Erbpacht-, Büdner- und Häusler- (Art. 63 EGBGB) sowie Mineraliengewinnungsrechte (Art. 68 EGBGB) und nach überwiegender Ansicht in analoger Anwendung für andere grundstücksgleiche Rechte.[398] Gegen eine solche Analogie spricht allerdings die Geset...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Vereinbarung über Erweiterung

Rz. 3 Eine Erweiterung dieses Kreises der betreffenden Rechte durch Vereinbarung ist nicht möglich. Unter Zuhilfenahme von aufschiebenden und auflösenden Bedingungen sowie der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter lässt sich zwar unter Umständen für subjektiv-persönliche Rechte eine Rechtslage konstruieren, die sie im Ergebnis einem subjektiv-dinglichen Rechte annähert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Subjektiv-dingliches Recht

Rz. 3 § 21 GBO gilt nur im Zusammenhang mit subjektiv-dinglichen Rechten. Dies sind beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (herrschendes Grundstück) bestellt werden. Sie sind gem. § 96 BGB Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Die Anzahl der für den Anwendungsbereich des § 21 GBO überhaupt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachbarrechtliche Beschränkungen aufgrund Landesrechts

Rz. 12 Soweit das Landesrecht Legalservituten begründet hat, können diese in das Grundbuch nicht eingetragen werden.[23] Beschränkungen des Eigentümers, die das Landesnachbarrecht nicht oder nicht mehr vorsieht, können vertraglich vereinbart werden. Insofern ist auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulässig.[24] Öffentliches Recht geworden und daher für das Grundbuch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wahl zwischen Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 171 Zwischen der Möglichkeit der Berichtigungsbewilligung und der des Unrichtigkeitsnachweises hat der Antragsteller grundsätzlich die Wahl (vgl. Rdn 8; zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30).[414] Dies gilt auch für die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten.[415] Indes genügen Bewilligung und Zustimmung nur dann, wenn zusät...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / I. Abwehr von Eigentumsstörungen

Rz. 60 In Betracht kommen zum einen Abwehransprüche aus §§ 903 S. 1, 1004 BGB. Diese richten sich gegen Handlungs- wie auch gegen Zustandsstörer, unmittelbar wie auch mittelbar.[30] Der Beseitigungsanspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich lediglich auf die Beseitigung der Einwirkung für die Zukunft, nicht auf die Beseitigung bereits eingetretener Zus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Fehlen der Schuldurkunde

Rz. 3 Das Nichtvorhandensein einer Schuldurkunde oder ihr Verlust und die Nichtanfertigung einer neuen Urkunde sind zu beweisen. Die in Abs. 2 erwähnte Erklärung des Eigentümers genügt für diesen Beweis. Sie unterliegt nicht der Form des § 29 GBO, da es sich nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt. Fehlt der Nachweis, dass keine Urkunde ausgestellt wurde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eigentliche Erklärung

Rz. 50 Vom reinen Eintragungsantrag und der Antragsvollmacht abgesehen, alle ausdrücklich vorgeschriebenen grundbuchrechtlichen Erklärungen, wie Eintragsbewilligung, auch in Gestalt einer Berichtigungsbewilligung,[120] auch für die Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten,[121] alle Vereinigungs- und Zuschreibungserklärungen,[122] Zustimmungen (§§ 22 Abs. 2, 27 GBO) des Eig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Sonstige Voraussetzungen

Rz. 20 Die Bestimmung des § 14 GBO befreit den Antragsteller nicht von der Beibringung sonstiger, für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlicher Unterlagen.[24] Vorzulegen sind daher die notwendige Eintragungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO) oder die die Unrichtigkeit beweisenden Urkunden (§ 22, 29 GBO), wobei die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten stets ohn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Löschung des Altenteils

Rz. 17 Die Löschung des Altenteils erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften entweder auf Bewilligung des oder der Berechtigten oder – häufiger – aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO.[47] Da mit Ausnahme der Reallast betreffend die Tragung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten die Rechte des Altenteils auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten beschränkt sind, ka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungseigentum

Rz. 11 Die Begründung von Wohnungseigentum hindert nicht, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks als Ganzem – nämlich zugunsten der jeweiligen Miteigentümer – subjektiv-dingliche Rechte bestehen bleiben oder neu begründet werden. In solchen Fällen kann jedoch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 GBO, nach der das Recht auf dem Blatt des herrschenden Grundstü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mitsondereigentum

Rz. 47 Dieser Begriff bezeichnet eine besondere Gemeinschaftsform von Sondereigentum an einem Raum oder sonstigen sondereigentumsfähigen Gegenständen, die den Eigentümern von zwei oder mehreren, nicht jedoch allen Raumeinheiten als Bruchteilseigentum zustehen. Beispiele: gemeinsame Speicher oder Keller für zwei Eigentumswohnungen; nichttragende Wände zwischen zwei Wohnungen;...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Rz. 12 Bei der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist der Inhalt des Rechts schlagwortartig anzugeben (§ 44 Abs. 2 GBO). Häufiger vorkommende Rechtstypen: Baubeschränkung (= jede Art von Beschränkung bei Errichtung eines Bauwerkes); Betretungsrecht; Garten(mit-)benutzungsrecht; Geh- und Fahrtrecht; Gewerbebetriebsbeschränkung; Kanalrecht, Kraftfahrzeuge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. (2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Voraussetzungen des § 66 GBO

Rz. 3 § 66 GBO findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:[3]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Nachteile des § 650e BGB

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Landwirtschaftliche Nutzfläche

Rz. 20 [Autor/Stand] § 169 Abs. 1 BewG stellt auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ab. Dazu gehören in erster Linie die im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden und tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen. Rz. 21 [Autor/Stand] Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Betrachtung ebenso auszuscheiden wie gärtnerisch genutzte Flächen. Obst...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Mehrheitserfordernisse verschiedener Rechtsformen nach dem Gesetz

Rz. 66 Die folgende Übersicht zeigt, welche Mehrheitserfordernisse nach dem Gesetz bestehen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume

Rz. 33 Sondereigentum besteht an zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Sie sind dann Sondereigentum, wenn sie nach § 3 Abs. 1 oder § 8 WEG zum Sondereigentum bestimmt und nach Lage und Größe aus dem Aufteilungsplan ersichtlich und gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG genau bezeichnet sind. Zum Begriff der "Wohnung" und der "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" gil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlagen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs

Rz. 25 Nach Grundbuchrecht richtet sich die Frage, ob der Auflassungsempfänger eingetragen wird, nach Sachenrecht ob er Eigentum erwirbt, nach Schuld- und Sachenrecht, ob er durch eine eingetragene Vormerkung wirklich gesichert ist, nach Schuldrecht ob er auf Verschaffung des Eigentums einen Anspruch (§§ 241, 194 BGB) hat und das Eigentum behalten darf. Denn wenn der Auflass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Grundbuchrechtliche Folgen einer Vergemeinschaftung

Rz. 234 Fällt ein deutsches Grundstück in ein gemeinschaftliches Gut nach ausländischem Güterrecht, so können die Ehegatten nicht als Bruchteilseigentümer eingetragen werden.[740] Vielmehr ist die aus dem fremden Güterrecht sich ergebende gemeinschaftliche Bindung als gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nach § 47 GBO zu bezeichnen.[741] Dabei muss der ausländische Güterstand...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Inhalt der Erklärung im Einzelnen

Rz. 48 Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen ergeben sich für den notwendigen Inhalt der Abtretungserklärung die nachfolgenden Mindestanforderungen, um eine Verwendbarkeit innerhalb des Grundbuchverfahrens sicherzustellen und die Eintragung der Abtretung zu ermöglichen. Rz. 49 a) Der Verfügende muss erkennbar sein, bei mehreren Abtretungen gilt dies für jede Rechtsüber...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / G. Mitfinanzierung der Immobilie des Partners

Rz. 53 Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Maßnahmen zum Schutz des Verkäufers

Rz. 31 Dem Schutz des Verkäufers gegen die Risiken des Verlustes seines Eigentums vor Kaufpreiszahlung dienen z.B.:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entscheidungskriterien

Rz. 2 Das Grundbuchamt muss nach den allgemeinen Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst über das Eigentum entscheiden und darf sich dieser Pflicht nicht entziehen. Eine andere Frage ist es, ob nicht die Befugnis besteht, das Anlegungsverfahren mit Rücksicht auf einen schwebenden Rechtsstreit über das Eigentum auszusetzen. Hier wird eine Analogie zum Erbscheinsve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Konstruktive Gebäudeteile und Versorgungsanlagen

Rz. 40 Konstruktive Teile des Gebäudes, z.B. Fundamente, tragende Wände,[162] Außenwände, Decken,[163] Dächer, Schornsteine, Brandmauern,[164] Außenputz,[165] Isolierschicht am Flachdach,[166] schwimmender Estrich,[167] Schließanlagen[168] sind zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), auch wenn mehrere selbstständige Gebäude auf dem gleichen Grundstück stehen, z.B. E...mehr

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§ 7 Baustofflieferung / I. Delikthaftung

Rz. 59 Wegen der Lieferung mangelhaften Baumaterials oder mangelhafter Bauelemente können dem Gewerkeunternehmer neben den kaufrechtlichen Mängelansprüchen auch deliktische Schadensersatzansprüche zustehen. Diese ein Verschulden erfordernden Ansprüche können sich gegen den Verkäufer, in Konkurrenz mit vertragsrechtlichen Ansprüchen, oder auch gegen Dritte, insoweit namentlic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 43 In den Fällen des § 20 GBO muss die materiell-rechtliche Einigung über die dingliche Rechtsänderung stattfinden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Neuausstellung

Rz. 2 Erforderlich ist ein Antrag; eine Erteilung von Amts wegen findet nicht statt, der Antrag bedarf keiner Form. Regelmäßig ist Antragsberechtigter der Gläubiger der Hypothek, auch wenn er nicht eingetragen ist; das Gläubigerrecht ist dann gem. § 29 GBO mit § 1155 BGB nachzuweisen.[1] Berechtigter ist auch derjenige, der sein Recht vom Gläubiger ableitet, z.B. aufgrund wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Einzelne Rechte

Rz. 20 Für die (siehe Rdn 1 ff.) zeitlich beschränkbaren Rechte gilt im Einzelnen:mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / 2. Guter Glaube an die Vertretungsmacht

Rz. 75 Der gute Glaube an die Vertretungsmacht ist im Rechtsverkehr grds. unerheblich. Da in der Praxis jedoch zwischen der Vertretungs- und der Verfügungsmacht zumeist nicht streng getrennt wird und oftmals beim Handeln im Betrieb auch nicht feststellbar ist, ob der Betriebsinhaber im eigenen oder im fremden Namen auftritt, wird von der bislang wohl herrschenden Meinung mit...mehr