Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 10.3.1 Allgemein

Rz. 68 Nach § 36a Abs. 5 Nr. 2 EStG ist die Anrechnungsbeschränkung des § 36a Abs. 1 bis 4 EStG zudem nicht anwendbar,wenn der Stpfl. bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer Langfristanlage – die er ab einem Jahr Eigentum als gegeben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 8.1 Allgemein und Aufbau der Vorschrift

Rz. 20 § 36a EStG definiert die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der KapESt in Ergänzung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG regelt zunächst drei Voraussetzungen (Nr. 1: ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer, Nr. 2: ununterbrochene Tragung des Mindestwertänderungsrisikos, Nr. 3: keine Verpflichtung, die Kapitalerträge anderen Personen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 10.3.2 Berechnung der Frist

Rz. 69 Fristbeginn ist gem. § 36 Abs. 1 S. 1 EStG der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums. Nach Ansicht der Finanzverwaltung beenden "zwischenzeitliche (temporäre) Übertragungen des wirtschaftlichen Eigentums (z. B. durch Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsvertrag)" jedoch die Haltedauer und führen zu einem Neubeginn der Jahresfrist nach § 36a Abs. 5 Nr. 2 EStG.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 10.3.3 Anwendbarkeit der FIFO-Methode und Ausnahmen (§ 36a Abs. 5 Nr. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 2 S. 2 EStG)

10.3.3.1 Allgemein Rz. 70 In § 36a Abs. 5 Nr. 2 Halbs. 2 EStG wird § 36a Abs. 2 S. 2 EStG für entsprechend anwendbar erklärt, d. h.die FIFO-Methode ist grundsätzlich auch für die Berechnung der Jahresfrist anwendbar.[1] Rz. 71 Von diesem Grundsatz ordnet die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zu § 36a EStG jedoch Ausnahmen an. Danach ist die FIFO-Methode – entgegen der Rz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 11 Fiktion der Personenidentität (§ 36a Abs. 6 EStG)

Rz. 76 Gem. § 36a Abs. 5 S. 1 EStG gelten der Treuhänder und der Treugeber für die Zwecke § 36a Abs. 1 bis 5 EStG als eine Person, wenn Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und des Abs. 1 S. 4 EStG einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, das ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. Die Vor...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 10.3.3.2 Verhältnis der FIFO-Methode zum Mindestwertänderungsrisiko

Rz. 75 Die Finanzverwaltung äußert sich in Rz. 101-102 des Anwendungsschreibens zu § 36a EStG ausführlich zum Verhältnis der FIFO-Methode zum Mindestwertänderungsrisiko. Dies betrifft den Fall, dass der Stpfl. sowohl Alt-Anteile (bereits seit mindestens einem Jahr von dem Stpfl. ununterbrochen gehalten) als auch Anteile besitzt, die innerhalb der Jahresfrist erworben wurden ...mehr

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Steuerliche Anerkennung von... / 5.5 Mietverträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Keine Angehörige Der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den Angehörigen. Deshalb können die für Mietverhältnisse zwischen Angehörigen geltenden Grundsätze nicht auf Mietverträge zwischen Lebensgefährten übertragen werden. Achtung Kein Mietverhältnis bei gemeinsamer Nutzung Gemeinsame Wohnung Wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses (einer Eigentumsw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 5.2 Andere Vorschriften

Rz. 13 Zur Funktion des § 36a EStG als "Ergänzung" der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vgl. Rz. 2. § 36a EStG ist nach § 1 Abs. 2 SolzG bei der Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags ausdrücklich nicht entsprechend anwendbar. [1] Nach dem Willen des Gesetzgebers führt dies dazu, dass der erhobene SolZ auch in den Fällen, in denen die KapESt in Höhe von 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 10.3.3.1 Allgemein

Rz. 70 In § 36a Abs. 5 Nr. 2 Halbs. 2 EStG wird § 36a Abs. 2 S. 2 EStG für entsprechend anwendbar erklärt, d. h.die FIFO-Methode ist grundsätzlich auch für die Berechnung der Jahresfrist anwendbar.[1] Rz. 71 Von diesem Grundsatz ordnet die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zu § 36a EStG jedoch Ausnahmen an. Danach ist die FIFO-Methode – entgegen der Rz. 97-99 des Anwend...mehr

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Steuerliche Anerkennung von... / 3 Steuervorteil durch Vermietung an Angehörige

Worin besteht der Steuervorteil bei Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses an Angehörige und wann lohnt sich eine solche Vermietung? Vermietung als Nachteil Die Vermietung an Angehörige lohnt sich aus steuerlicher Sicht nur, wenn die Werbungskosten höher sind als die erzielten Einnahmen, denn die sich dann ergebenden negativen Einkünfte mindern das zu versteuernde Einkomme...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 8.6.4 Berechnung der Haltedauer

Rz. 39 Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind für die Berechnung der Haltedauer ausschließlich die Tage einzubeziehen, an denen während des gesamten Kalendertags das wirtschaftliche Eigentum bestand.[1] Dazu zählen daher nicht der Tag des Erwerbs bzw. des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums. Rz. 40 § 108 Abs. 3 AO ist anzuwenden, d. h. fällt das Ende einer Frist auf eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 8.6.3 Beginn und Ende der tatsächlichen Haltedauer

Rz. 37 Beginn der tatsächlichen Haltedauer ist der Tag, an dem das wirtschaftliche Eigentum erworben wird. Ende der tatsächlichen Haltedauer ist der Tag des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums. Rz. 38 Nach dem Anwendungsschreiben zu § 36a EStG beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Zwecke der Ermittlung der tatsächlichen Haltedauer bei Geschäften mit bis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 1.2 Definition von sog. "Cum/Cum-Geschäften"

Rz. 3 "Cum/Cum-Geschäfte" werden nach der Entwurfsbegründung zu § 36a EStG als ein Sachverhalt definiert, in dem durch den Verkauf der Aktien vor dem Dividendenstichtag und eine gleichzeitige Rückveräußerung nach dem Dividendenstichtag (durch Termingeschäft) oder durch eine Wertpapierleihe ein Steuerausländer oder eine inländische Körperschaft die Besteuerung der Dividenden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.1 Wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlungen (§§ 2, 3 ZIV)

Rz. 6 Wirtschaftlicher Eigentümer der den grenzüberschreitenden Zinszahlungen jeweils zugrunde liegenden Forderungen und somit Nutzungsberechtigter der Zinszahlungen ist jede in einem anderen Mitgliedstaat der EU als dem der Zahlstelle oder in einem der in § 16a Abs. 2 ZIV benannten Gebiete (Rz. 45ff.) steuerlich ansässige natürliche Person, die grenzüberschreitende Zinszahl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.5 EU-Quellensteuer statt Datenübermittlung (§§ 10 bis 14 ZIV)

Rz. 39 Während des in Art. 10 ZinsRL bestimmten Übergangszeitraums ist es nach § 10 ZIV den EU-Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich aus Rücksicht auf das dort bestehende Bankgeheimnis gestattet, anstelle der Datenübermittlung zu den von der ZinsRL erfassten grenzüberschreitenden Zinszahlungen EU-Quellensteuer zu erheben. Der Steuersatz beläuft sich v. 1.7.2005 b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.3 Zahlstellen und ihre Aufgaben (§§ 4, 8 ZIV)

Rz. 27 Zahlstelle i. S. d. § 4 Abs. 1 ZIV ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem der in § 16a Abs. 2 ZIV benannten Gebiete (Rz. 45ff.) steuerlich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer grenzüberschreitend Zinsen zahlt oder Zinsen zu dessen Gunsten einzieht. Wirtschaftsbeteiligter i. d. S. ist jede natürliche oder juristische ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.6 Drittstaaten und EU-Quellensteuer (§ 16a ZIV)

Rz. 45 Durch § 16a ZIV wird der nach § 7 ZIV auf die Mitgliedstaaten der EU räumlich begrenzte Geltungsbereich der ZIV um Gebiete von Drittstaaten sowie abhängige und assoziierte Gebiete erweitert, mit denen die EU (§ 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ZIV) bzw. die Bundesrepublik Deutschland (§ 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ZIV) bilaterale Abkommen i. S. v. Art. 17 Abs. 2 Zi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.4 Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Behörde (§§ 5, 9 ZIV)

Rz. 35 Für die Datenerhebung und die Datenübermittlung bestimmt jeder Mitgliedstaat der EU eine für die Durchführung der ZinsRL zuständige Behörde. Deren Aufgabe ist es, die ihr von den inländischen Zahlstellen übermittelten Daten über im Lauf des vergangenen Kalenderjahrs erfolgte grenzüberschreitende Zinszahlungen zu speichern und einmal jährlich binnen 6 Monaten nach dem ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.1 Überblick über die ZinsRL und die ZIV

Rz. 1 § 45e EStG, der die Bundesregierung ermächtigt, die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der EU v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen[1], die sog. EU-Zinsrichtlinie (ZinsRL), durch den Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung, der sog. Zinsinformationsverordnung (ZIV), in innerstaatliches deutsches Recht umzusetzen, wurde durch Gesetz v. 15.12....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vermietung und Verpachtung: Einkunftserzielung bei entgeltlich bestelltem Nießbrauch

Leitsatz Räumt der Eigentümer einem Dritten ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht ein, muss stets geprüft werden, ob und inwieweit der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt. Sachverhalt Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass der Kläger aus dem notariell beurkundeten Nießbrauchsvertrag vom 2.10.2008 ü...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 12.1 Zeile 28

In dieser Zeile ist die Kapitalertragsteuer von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, soweit sie nach § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht anrechenbar ist, und der Stpfl. den Antrag nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG auf Abzug von der Bemessungsgrundlage gestellt hat. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die vollständige Anrechnung der KapESt bei Kapitalerträgen aus Aktien und Genussschei...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / 1. Der Begriff "Eigentum" in § 13 Abs. 1 Nr. 4b, c ErbStG

Im zivilrechtlichen Sinn bedeutet Eigentum das umfassendste Herrschafts- und Nutzungsrecht einer Person über eine Sache (vgl. § 903 BGB).[17] Es existieren jedoch auch andere Rechtspositionen, wie beispielsweise persönliche Dienstbarkeiten oder das Anwartschaftsrecht, die ihren Inhabern eine ähnliche wirtschaftliche Stellung wie dem zivilrechtlichen Eigentümer verschaffen. De...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / 1. Der Begriff "Eigentum"

a) Wortlaut Unter dem Wortlaut wird die Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden.[38] Dem Wortlaut wird bei der Auslegung des Begriffs Eigentum ein hoher Stellenwert beigemessen. Der II. Senat spricht in seinen Entscheidungen davon, der Wortlaut sei "eindeutig"[39] und im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen.[40] Folgerichtig prüft er die Einbeziehung ...mehr

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FoVo 02/2021, Die gelöschte... / II. Die Lösung

Löschung hindert Parteifähigkeit nicht Die Löschung einer vermögenslosen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ...mehr

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ZErb 02/2021, Für Aufnahme ... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin ist ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen. Sie nimmt den Beklagten wegen der Lieferung von Gas, Strom und Wasser für die Verbrauchsstelle H.-B. -Straße in I. in Anspruch. Eigentümer dieses Anwesens war der Vater des Beklagten. Dieser verstarb am 18.4.2008 und wurde vom Beklagten und seinen zwei Brüdern zu jeweils einem Drittel beerbt. Im Dezem...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / aa) Wohnungsrecht

Das zweite Ziel der Steuerbefreiung ist die "Lenkung in das Grundvermögen".[60] Bürger sollen einen Anreiz erhalten, statt zur Miete zu wohnen, ein umfassendes, originäres Recht an ihrer Wohnung mit Ausschließungsbefugnis zu erwerben.[61] Wenn Familien ein solches Recht an ihrer Wohnung haben, diene das dazu, das Familienwohnheim "krisenfest" zu erhalten.[62] Vor diesem Hint...mehr

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zfs 02/2021, Befangenheitsa... / 3 Anmerkung:

Da der zur Rechtsmittelentscheidung berufene Richter als Eigentümer eines vom Dieselabgasskandals betroffenen Fahrzeuges sich die Geltendmachung von Ansprüchen vorbehielt, war er aus der Sicht des diesen Sachverhalt erkennenden Herstellers wegen des bösen Scheins der Voreingenommenheit als befangen anzusehen. Der Richter war verpflichtet, diesen Umstand anzuzeigen, womit all...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / bb) Anwartschaftsrecht

Das Anwartschaftsrecht wiederum ist nicht bloß ein beschränktes Nutzungsrecht, sondern zivilrechtlich ein originäres und dem Vollrecht wesensgleiches Recht.[68] Das Anwartschaftsrecht ist verkehrsfähig und vererblich.[69] Es kann seinem Inhaber durch beeinträchtigende Verfügungen des Eigentümers nicht mehr entzogen werden.[70] Mit der Eintragung in das Grundbuch erstarkt das...mehr

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ZErb 02/2021, Zur Grundbuch... / 1 Tatbestand

I. Der Beteiligte und seine am x 2019 verstorbene Ehefrau sind seit dem x 1982 zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eheleute errichteten am 18.5.2006 zur UR-Nr. x der Notarin x in Berlin ein Testament, worin sie sich gegenseitig zu "alleinigen Vollerben" einsetzten. Unter IV. der Urkunde heißt es wörtlich: "Für den Fall, dass unsere Ehe vor dem Tode eines Ehegat...mehr

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FF 02/2021, Bar- und Betreu... / 2 Anmerkung

Eine umfangreiche Entscheidung zum Kindesunterhalt, die Bekanntes und Neues enthält. 1. Zur Haftung für Kindesunterhalt sieht das Gesetz (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) für den typischen Fall des Residenzmodells vor: der eine Elternteil betreut, der andere zahlt. Abweichungen sind nicht nur beim Wechselmodell oder erheblichem finanziellen Ungleichgewicht der Eltern, sondern auch dan...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / b) Systematik

Neben dem Wortlaut stützt der II. Senat seine zivilrechtsakzessorische Auslegung auch auf die Normsystematik. Aus dem Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung in Satz 1 und dem Wegfall der Befreiung in den Sätzen 2 und 3 bei Weiterübertragung des begünstigten Vermögens wird geschlossen, dass "Eigentum" zivilrechtlich zu verstehen sei.[49] Dieses Argument überzeugt nicht völ...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / 2. Der Begriff "Grundstück"

Die herrschende Meinung legt den Begriff "Grundstück" zivilrechtsakzessorisch als Grundstück im Sinne des Grundbuchs aus.[84] Betrachtet man Wortlaut und Telos der Norm, so kommen Zweifel an dieser Deutung auf. Das allgemeine Sprachverständnis lässt auch andere Deutungen als die zivilrechtliche zu. Zumindest Laien würden ein Haus mit Garten unabhängig von der grundbuchrechtl...mehr

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zfs 02/2021, Zwingende Erfo... / 2 Aus den Gründen:

"…" [10] Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. [11] 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit sc...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / f) Verfassungskonforme Auslegung

Der II. Senat des BFH hatte in der Vergangenheit angesichts der Rechtsprechung zur Verschonung von Betriebsvermögen "erhebliche Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung für Familienheime geäußert.[76] Die Steuerbefreiung führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Erwerbern von Familienheimen und Erwerbern anderer Vermögensgegenstände.[77] Keine Bedenken an de...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / a) Wortlaut

Unter dem Wortlaut wird die Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden.[38] Dem Wortlaut wird bei der Auslegung des Begriffs Eigentum ein hoher Stellenwert beigemessen. Der II. Senat spricht in seinen Entscheidungen davon, der Wortlaut sei "eindeutig"[39] und im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen.[40] Folgerichtig prüft er die Einbeziehung anderer din...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / II. Die Auslegung der zivilrechtlichen Tatbestandsmerkmale

Die Legaldefinition des Familienheims umfasst zwei Begriffe, die zivilrechtlich vorgeprägt sind: Eigentum und Grundstück. Die Begriffe Eigentum und Grundstück werden für beide Steuerbefreiungen identisch ausgelegt.[16] Dem Rechtsanwender stellt sich die Frage, ob diese Begriffe ihren zivilrechtlichen Bedeutungsgehalt im Rahmen des § 13 ErbStG behalten oder ob sie wirtschaftl...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / d) Lenkung in Grundvermögen

aa) Wohnungsrecht Das zweite Ziel der Steuerbefreiung ist die "Lenkung in das Grundvermögen".[60] Bürger sollen einen Anreiz erhalten, statt zur Miete zu wohnen, ein umfassendes, originäres Recht an ihrer Wohnung mit Ausschließungsbefugnis zu erwerben.[61] Wenn Familien ein solches Recht an ihrer Wohnung haben, diene das dazu, das Familienwohnheim "krisenfest" zu erhalten.[62...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / aa) Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums

Die Steuerbefreiung für Familienheime dient zwei Zielen: "dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums [und] dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen schon zu Zeiten des Erblassers".[52] Das "Familiengebrauchsvermögen [soll] krisenfest […] erhalten" werden.[53] Mit dem gemeinsamen familiären Lebensraum, der auch in Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, ist die tatsächlich-wirtsc...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / III. Überprüfung der Auslegung durch die herrschende Meinung

Im Folgenden wird untersucht, ob das abstrakte Prinzip bedeutungsoffener Begriffsauslegung auch vor dem Hintergrund der bürgerlich-rechtlichen Prägung des Erbschaftsteuerrechts in der Rechtspraxis eingehalten wird. Als Beispiel dient die Auslegung der Begriffe "Eigentum" und "Grundstück" in § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG durch die herrschende Meinung. 1. Der Begriff "Eigentum"...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / c) Telos

aa) Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums Die Steuerbefreiung für Familienheime dient zwei Zielen: "dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums [und] dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen schon zu Zeiten des Erblassers".[52] Das "Familiengebrauchsvermögen [soll] krisenfest […] erhalten" werden.[53] Mit dem gemeinsamen familiären Lebensraum, der auch in Art. 6 Ab...mehr

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FoVo 02/2021, Die optimiert... / 1

Hinweis Nach § 808 ZPO kommt es für die Pfändung nur auf den Gewahrsam, d.h. den Besitz des Schuldners an dem Pkw an. Ob der Pkw in seinem Eigentum steht, ist dagegen unerheblich.mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / 5

Auf einen Blick Die stellenweise bürgerlich-rechtliche Prägung des Erbschaftsteuerrechts darf nicht zum Anlass genommen werden, das gesamte Erbschaftsteuergesetz zivilrechtsakzessorisch auszulegen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe unvereinbar. Gerade Steuerbefreiungen wie die des § 13 ErbStG verfolgen steuerspezifische Sozial- und Lenkungszwecke...mehr

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FoVo 02/2021, Die optimiert... / IV. Welche Hinweise hilfreich sein können

Da sich der Pkw in der Regel in der räumlichen Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners befindet, muss der Gerichtsvollzieher diesen erfragen. Nicht jeder Gerichtsvollzieher tut dies von sich aus. Ein Hinweis kann jedenfalls nicht schaden. Auch wird auf den Einwand des Schuldners, dass Sicherungseigentum einer Bank besteht oder sonstiges Dritteigentum anzunehmen ist, die...mehr

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ZErb 02/2021, Zur Angabe ei... / Leitsatz

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung kommt nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung (vgl. u.a. OLG München, Beschl. v. 12.9.2017 – 31 Wx 275/17, ZEV 2017, 580 f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.4.2017 – 15 W 299/17, ZEV 2017, 579 f.) die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: Eigentumswohnung in Polen) im Europäischen Nachlassverzeichnis unter Anwendung deutschen Er...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / 1

Die Steuerbefreiung für Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG) ist aufgrund hoher Immobilienpreise von erheblicher Bedeutung für die steuerrechtliche Praxis. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung sind regelmäßig Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. In dem im Januar erschienen ersten Teil dieser Aufsatzreihe wurde herausgearbeitet, dass das Erbschaf...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / e) Keine bürgerlich-rechtliche Prägung der Steuerbefreiung

Ein abweichendes Auslegungsergebnis kann sich auch nicht aus der bürgerlich-rechtlichen Prägung des Erbschaftsteuerrechts ergeben. Das Diktum, es gebe "keine Erbschaft im wirtschaftlichen Sinn",[73] dass für die steuerbegründenden Tatbestände gilt, kann nicht auf die Steuerbefreiungen übertragen werden.[74] Anders als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG findet sich in § 13 Abs. 1 Nr....mehr

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FoVo 02/2021, Eigene Forder... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung hilft gegen den Pfändungsschutz Obwohl je nach Region 7 bis 14 % der Schuldner sogar als Halter eines eigenen Pkw eingetragen sind, gehört im Alltag der GV die Pfändung von Pkw im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Ausnahme. Der Grund liegt in § 803 Abs. 2 ZPO. Die Pfändung hat danach zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein...mehr

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FF 02/2021, Die Übertragung... / 2. Beispielsfälle

Doch schauen wir uns die Möglichkeiten, die § 1383 BGB bietet, anhand einiger Beispielsfälle an. Praxis-Beispiel Beispiel 1: Ehefrau F hat ihr Elternhaus geerbt und darin mit Ehemann M und den gemeinsamen Kindern gelebt. Während der im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe hat sie M hälftiges Miteigentum eingeräumt. Nach dem trennungsbedingten Auszug des M bleibt sie mit den K...mehr

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FF 02/2021, Die Übertragung... / VI. Fazit

§ 1383 BGB ist eine zu Unrecht vernachlässigte Vorschrift. Die hinter ihr stehende Idee, Härten abzumildern, indem in Grenzen das Herausverlangen von Sachgütern anstelle von Geld ermöglicht wird, verdient es, von der Rechtsprechung angenommen und umgesetzt zu werden. Und sie verlangt nach einer Weiterentwicklung durch den Gesetzgeber. Die Rechtsprechung sollte die Möglichkeit...mehr

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ZErb 02/2021, Zur Angabe ei... / 1 Tatbestand

I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 stellte das Nachlassgericht am 22.1.2018 ein für die Dauer von sechs Monaten gültiges Europäisches Nachlasszeugnis aus, ausweislich dessen die Beteiligte zu 1 Erbin des Erblassers aufgrund notariell errichteter letztwilliger Verfügung vom 2.2.1973 ist. Als weiterer Erbe zu ½ wurde der Beteiligte zu 2 aufgeführt. Bereits am 15.11.2016 hatte d...mehr