Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 2 Deutsches International... / 4. Regelungsbereich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 165 Die für die Praxis wichtigsten Rechtsfolgen der Ehe unterliegen nicht Art. 14 EGBGB, sondern speziellen Kollisionsnormen, die dieser Norm vorgehen. Dies gilt z.B. für den Ehenamen (Art. 10 Abs. 1 und 2 EGBGB), den Güterstand (EUGüVO und Art. 15 EGBGB – sowie EUPartVO), den ehelichen Unterhalt (Art. 3 HUntProt) und den Versorgungsausgleich. Die besondere Bedeutung von...mehr

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Katalonien / b) Während der Ehe erworbene Güter

Rz. 5 Um Streitigkeiten bezüglich der während der Ehedauer erworbenen Gegenstände zu vermeiden, enthält der CCCat zwei Regeln. Die erste, welche auf Mobiliarsachen von relativ geringem Wert Anwendung findet, betrifft ungewisse Eigentumsrechte. Im Zweifelsfall greift die gesetzliche Vermutung, wonach Miteigentum beider Ehegatten zu gleichen Teilen angenommen wird. Ausgenommen...mehr

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Kroatien / 1. Vermögensverteilung im Allgemeinen

Rz. 49 Ausgangspunkt für die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist zunächst, dass Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen und jeweils eigenes Vermögen haben können (Art. 35 FamG; siehe bereits Rdn 10). Das eigene Vermögen (z.B. Vermögen vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen) bleibt von der Scheidung unberührt. Das gilt auch für Wertsteigerungen dieses Eigenvermögens.[49] D...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Ehelicher Unterhalt

Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – ...mehr

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Österreich / 2. Vermögensaufteilung

Rz. 213 Den Ehegatten steht es frei, während der Ehe – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe – Gütergemeinschaftsverträge zu schließen (siehe Rdn 27). Zu deren Wirkung nach Auflösung der Ehe siehe Rdn 158 f. Rz. 214 Die Ehegatten können schon bei Eheeingehung oder auch während der Ehe Vorausvereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse un...mehr

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Österreich / c) Aufteilungsgrundsätze

Rz. 153 Die Aufteilung hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Vermögens sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs. 1 EheG). Als Beitragsleistung gelten auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des ...mehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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Deutschland / a) Zugewinngemeinschaft

Rz. 14 Bei der Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB). Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB). Kraft Gesetzes entsteht also kein gemeinschaftliches Vermögen. Ebenso wenig entstehen kraft Gesetzes gemeinschaftliche...mehr

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Frankreich / b) Abfindungsleistung (prestation compensatoire)

Rz. 182 Deshalb kann ein Ehegatte nach Art. 270 Abs. 2 CC verpflichtet sein, an den anderen Ehegatten eine Abfindung zu leisten, um durch die Scheidung eintretende Ungleichheiten der Lebensumstände auszugleichen. Diese prestation compensatoire kann in allen Fällen der Scheidung zugesprochen werden, seit der letzten Scheidungsreform bei der Verschuldensscheidung sogar zugunst...mehr

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Ukraine / I. Vermögensteilung

Rz. 85 Die Teilung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens kann im gerichtlichen Scheidungsverfahren oder in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Teilungsklagen geschiedener Ehegatten verjähren mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Berechtigte von der Verletzung seines Eigentums erfahren hat oder hätte erfahren können (Art. 72 Abs. 2 FGB). Haben die Ehegatten nicht...mehr

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Ukraine / Literaturtipps

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Russland / I. Vermögensteilung

Rz. 72 Das eheliche Gemeinschaftsvermögen wird grundsätzlich zu gleichen Anteilen aufgeteilt (Art. 39 Abs. 1 FGB). Das angerufene Gericht kann von diesem Grundsatz zugunsten einer Partei abweichen, wenn die Interessen minderjähriger Kinder oder beachtliche Interessen eines der Ehegatten dies erfordern. So kommt die Begünstigung eines der Ehegatten u.a. dann in Frage, wenn de...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XI. Das Sambo-Verhältnis im schwedischen IPR

Rz. 68 Die schwedischen IPR-Regelungen betreffend Lebensgefährten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben (sog. Sambos, zur Definition siehe Rdn 157 ff.), finden sich im 5. Kapitel des Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen. Sambos können auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sein. Rz. 69 Für Fragen betreffen...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Ehevertrag (äktenskapsförord)

Rz. 145 In einem Ehevertrag gemäß dem Ehegesetzbuch können die Eheleute bestimmen, ob bestimmtes Vermögen giftorättsgods (Eheeigentum) oder enskild egendom (Sondereigentum) eines Ehegatten sein soll (ÄktB 7:3). Jedoch können die Eheleute nicht bestimmen, dass ein bestimmtes Gut, das einem Ehegatten durch Geschenk oder Testament mit der vom Schenkenden oder Erblasser verfügte...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 164 Die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Personen, eine sog. Lebenspartnerschaft einzugehen, gibt/gab es in Schweden seit 1994. Die registrierte Lebenspartnerschaft wurde durch das Gesetz (1994:1117) über die registrierte Partnerschaft (ÄktP) eingeführt. Dieses Gesetz wurde zum 1.5.2009 durch das Gesetz 2009:260 zum 1.5.2009 aufgehoben. Seit dem 1.5.2009 können kein...mehr

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Dänemark / 2. Verfügung und Haftung bei der allgemeinen Gütergemeinschaft

Rz. 23 Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder Ehegatte nach § 1 Abs. 1 ÆFL grundsätzlich über alle von ihm eingebrachten Vermögenswerte selbstständig verfügen kann und für von ihm begründete Schulden gem. § 3 ÆFL auch allein haftet. Nach dem Wortlaut des § 3 ÆFL "haftet jeder Ehegatte während der Ehe mit seinem Vermögen...mehr

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Dänemark / 6. Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten

Rz. 39 Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Neben Abkömmlingen erbt er nachlasssteuerfrei ½ des Nachlasses (§ 9 Abs. 1 des Erbgesetzes [arvelov – ARL]), neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung das gesamte Vermögen (§ 9 Abs. 2 ARL).[26] Bei Gütergemeinschaft erhält er zudem im Voraus seinen Anteil am Gesamtgut (boslod), womit die Erbschaft nur noch den Anteil des Erblasse...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Rz. 154 Die Folge der Scheidung ist in aller Regel die Aufteilung der Güter. Ist aufgrund eines Ehevertrages alles Vermögen Sondereigentum (enskild egendom), so findet eine Aufteilung nicht statt (ÄktB 9:1). In den anderen Fällen wird das giftorättsgods zusammengelegt – nach Abzug der jeweiligen eventuellen persönlichen Schulden – und hälftig geteilt.[123] Übersteigt der Ante...mehr

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Dänemark / 4. Beschränkungen des Verfügungsrechts über eigenes Vermögen

Rz. 31 Das Gesetz statuiert eine Reihe von Beschränkungen des freien Verfügungsrechts. Nach der generellen Regel in § 1 Abs. 2 ÆFL ist jeder Ehegatte verpflichtet, über sein Vermögen (unabhängig davon, ob es sich dabei um Teilungs- oder Sondervermögen handelt!) so zu verfügen, dass es nicht in unlauterer Weise zu Ungunsten des anderen Ehegatten verringert wird. Dass die Besc...mehr

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Türkei / I. Vermögensteilung

Rz. 122 Bei der Auflösung des Güterstandes[157] werden die Unterschiede des deutschen und türkischen gesetzlichen Güterstandes deutlich. Das Gericht trifft nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten (Art. 169 türkZGB). Veruntreut einer der Ehegatten das gemeinsame Vermögen, e...mehr

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Polen / b) Sondervermögen

Rz. 25 Sondervermögen gehört jedem Ehegatten und verbleibt ihm nach der Scheidung; es ist in Art. 33 FVGB abschließend aufgezählt:mehr

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Ungarn / 1. Vertrag über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 139 Der Vertrag über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Ehevermögens – unabhängig davon, ob er während oder nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft geschlossen wird – ist in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde abzufassen. Die Formvorschrift kann ausschließlich dann außer Acht gelassen werden, wenn die P...mehr

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Türkei / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 34 Der türkische gesetzliche Güterstand "Errungenschaftsbeteiligung" beruht sicherlich auf dem gleichen Grundgedanken wie die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand im deutschen Recht. Das heißt, dass das Vermögen der Eheleute während der Dauer der Ehe getrennt bleibt, nach Beendigung des Güterstandes aber ein Ausgleich des unterschiedlichen Zuwachses der Errun...mehr

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Spanien / dd) Auflösung und Abwicklung der Sociedad de Gananciales

Rz. 36 Die Errungenschaftsgemeinschaft endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstands sowie, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder wenn das Gericht die Trennung der Eheleute ausspricht (Art. 1392 CC). Weitere Auflösungstatbestände – jeweils durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Ehegatten – nennt Art. 1393 CC. So kann die Errungenschaftsgeme...mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Russland / 6. Auslandsberührung

Rz. 106 Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann...mehr

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Österreich / 2. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 28 Das österreichische Gesetz gewährt einem Ehegatten mit dringendem Wohnbedürfnis einen besonderen Schutz: Ist der andere Gatte über die entsprechende Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der wohnbedürftige Gatte einen Wohnungserhaltungsanspruch: Der verfügungsberechtigte Gatte hat alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese n...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Regelungsumfang des Scheidungsstatuts

Rz. 279 Dem Scheidungsstatut unterliegt zunächst die Frage, ob eine Scheidung überhaupt zulässig ist. Dem Scheidungsstatut unterliegt des Weiteren, wann eine Scheidung zulässig ist (z.B. bei Zerrüttung), unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes vermutet wird und wann der Scheidungsgrund wieder entfällt. Rz. 280 Aus dem Scheidungsstatut erg...mehr

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Belgien / bb) Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten

Rz. 31 Das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute setzt sich im gesetzlichen Güterstand belgischen Rechts wie folgt zusammen: Rz. 32 Aktiva, vgl. Art. 1405 ZGB:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Gesetzlich neu begründete Rechte

Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kri...mehr

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Portugal / 4. Wahlgüterstände und güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 40 Als voreheliche Vereinbarung erfordert der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit die öffentliche Beurkundung (d.h. mittels "escritura pública"), oder er wird zu Protokoll des Standesbeamten genommen, d.h. er wird mit registerlicher Eintragung geschlossen (Art. 1710 CC). Während bestehender Ehe kann ein Ehevertrag nicht mehr geschlossen oder abgeändert werden (Art. 1714...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 2. Vermögensverhältnisse

Rz. 46 Während die IPR-rechtliche Rechtslage betreffend die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (insbesondere Güterstand) früher im Gesetz 1990:272 (IMF) geregelt war, wurde nunmehr dieser Rechtskreis ungefähr zeitgleich mit dem Inkrafttreten der EUGüVO und der EUPartVO durch das Gesetz 2019:234 über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationa...mehr

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Dänemark / 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft

Rz. 16 Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimm...mehr

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Ukraine / 3. Eheliches Gemeinschaftsvermögen

Rz. 25 Zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehört nach Art. 61 Abs. 1 FGB sämtliches während der Ehe erworbenes Vermögen, das nicht vom Zivilrechtsverkehr ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere Sachen, Geld, Aktien und andere Wertpapiere, Bankeinlagen sowie sonstige relative Vermögensrechte, die nicht mit der Person eines der Ehegatten verbunden sind.[8] Nach einer o...mehr

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Frankreich / a) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 125 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen.[73] Es besteht eine Vermutu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tarifvertrag, Inhalt / 3.5.1 Vereinbarungen zur Unternehmensmitbestimmung

Bisher noch nicht von der Rechtsprechung entschieden ist, ob die Unternehmensmitbestimmung – Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten – im Tarifvertrag durch Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Normen erweitert oder näher ausgestaltet werden kann. Die Unternehmensmitbestimmung zählt grundsätzlich zu den Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen des Art. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / X. Steuerabzug und Abstandnahme bei KapErtr aus Aktien und Genussscheinen in Sammelverwahrung (§ 44a Abs 10 EStG)

Rn. 140 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Stand Der § 44a Abs 10 EStG regelt in den S 1–3, unter welchen Bedingungen ein Steuerabzug bei der Auszahlung von KapErtr iSv § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG unterbleiben kann. Dies ist der Fall, wenn entweder eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG oder eine Bescheinigung nach § 44a Abs 5 EStG oder eine Bescheinigung nach § 44a Abs 7 S ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit angemieteten Gebäudeteils

Leitsatz 1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat. 2. Ein Untererbbaurecht einschließl...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2.1 Positive Komponenten

Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder. Im Einzelnen gehören zum Gemeinschaftsvermögen eingenommene Gelder, Bankguthaben, Rücklagen, Ansprüche auf Miet- und Pachtzahlungen, Ansprüche auf Zahlung von Hausgeldern, Sonderumlagen, Ansprüche auf Schadensersatz,...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.2.1 Alte Rechtslage

Die derzeit noch in § 10 Abs. 8 WEG a. F. geregelte unmittelbare Außenhaftung der Wohnungseigentümer wird künftig in § 9a Abs. 4 WEG n. F. geregelt sein. Ihr Regelungsgehalt bleibt bis auf § 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F. unverändert, der durch das WEMoG aufgehoben wird. Derzeit regelt Satz 4 der Vorschrift noch, dass sich die Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber der Geme...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.2 Schutzwürdige Belange des Schuldners

Paradebeispiel für die Erhaltung schutzwürdiger Belange ist das Erfordernis eines Vorgehens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Bauträgerkaufvertrag. Dies hat zwar nur indirekt etwas mit der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tun, als der BGH bereits im Jahr 1979 klargestellt hat, dass bestimmte Recht...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.1 Beseitigungsanspruch bei baulicher Veränderung

Praxis-Beispiel Beseitigung einer baulichen Veränderung Hat ein Wohnungseigentümer eine ungenehmigte bauliche Veränderung durchgeführt, kann nach derzeit noch geltender Rechtslage ein jeder Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch unmittelbar allein gegen den Wohnungseigentümer geltend machen, der die bauliche Veränderung vorgenommen hat. Zwar kann die Gemeinschaft der Woh...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.3 Vertiefung: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wi...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.1 Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Neu: Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Künftig obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Praktische Auswirkungen hat dieser Systemwechsel in erster Linie für das Haftungssystem und Individualansprüche der Wohnungseigentümer.mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.4 Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen

Neu: Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen Gemäß § 18 Abs. 4 WEG n. F. kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, war längst anerkannt, dass es sich bei dem Recht der Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen um einen Individ...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.3 Neue Befugnisse der Gemeinschaft

Gegenüber der bislang noch geltenden Rechtslage werden sich die originären Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Zukunft erweitern. Wenn z. B. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, werden die entsprechen...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / Zusammenfassung

Überblick Mit Inkrafttreten des WEMoG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Trägerin der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dieser Systemwechsel hat insbesondere große Auswirkungen auf das Haftungssystem sowie die Individualansprüche der Wohnungseigentümer.mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2 Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens

Das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechte sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. 5.2.1 Positive Komponenten Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.3 Notmaßnahmen

Derzeit sind die Wohnungseigentümer noch gemäß § 21 Abs. 2 WEG a. F. berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Die hiermit korrespondierende Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG n. F. übernimmt wortwörtlich den Regelungsgehalt des § 21 A...mehr