Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 1 Allgemein

Rz. 243 Wichtig Sonstige Einkünfte sind erhaltene Unterhaltszahlungen und Spekulationsgewinne Die Anlage SO ist für folgende Fälle gedacht: Sie haben vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner Unterhalt erhalten bzw. er hat Ihre Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt und Sie haben der Versteuerung zugestimmt. →Unterhaltszahlungen Sie habe...mehr

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Anlage Sonstiges 2020 – Lei... / 2 Sonstige Angaben und Anträge

Rz. 60 [Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer → Zeile 4] Hier erfolgt nicht der Abzug der normalen Erbschaftsteuer. Die Steuerermäßigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere bei: Forderungen des Rechtsvorgängers, die beim Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen und nach Übergang auf den Erben von diesem bei Zufluss als steuerpflichtige Einnahmen o...mehr

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Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 7, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F. Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr...mehr

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Vorsteuerabzug bei Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindestraße

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbaumaßnahmen an einer öffentlichen Gemeindestraße, die der Erfüllung einer behördlichen Auflage dienen. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die auf Eingangsleistungen im Rahmen der Ausbaumaßnahmen an einer öffentlichen Gemeindestraße entfallende Umsatzsteuer den U...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.9 Sachsen

Sachsen § 26 NRG (Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen) (1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass der Nachbar Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen befestigt, wenn dies für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist und der Eigentümer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Hypothek

Begriff Die Hypothek ist, wie die Grundschuld, ein sog. Grundpfandrecht. Ein Grundpfand auf dem Grundstück, ganz unabhängig davon, wer Eigentümer des Grundstücks ist und wer Inhaber der Grundpfandbestellung zugrundeliegenden Forderung ist. Eine Hypothek kann einem Gläubiger nur bestellt werden, wenn diesem eine Forderung zusteht. Die Hypothek steht und fällt also mit der ih...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.6 Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen VI. Abschnitt NRG (Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen) § 26 NRG (Inhalt und Umfang) (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, dass an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanl...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.12 Thüringen

Thüringen Vierter Abschnitt NRG (Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen) § 17 NRG (Inhalt und Umfang) (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass der Nachbar an dem Gebäude Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen seines angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn die Höherführung der Schornste...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 3.2.2 Der Verweis auf die Mitbenutzung der Antennenanlagedes höheren Gebäudes

Der in Anspruch genommene Eigentümer des höheren Gebäudes kann das Hochführen und Befestigen von Antennen und von technischen Einrichtungen zu deren Reparatur und Wartung an seinem Gebäude dadurch verhindern, dass er dem Eigentümer und Erbbauberechtigten (so in Berlin und Sachsen) bzw. dem Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie dem dinglich und obligatorisch Nutzungsberecht...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.7 Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz Vierter Abschnitt NRG (Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen) § 17 NRG (Inhalt und Umfang) (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass der Nachbar an dem Gebäude Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen seines angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn die Höherführung der Sch...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.4 Hessen

Hessen Zehnter Abschnitt NRG (Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsschächten) § 36 NRG (Inhalt und Umfang) (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, dass an ihrem Gebäude der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine und Lüftungsschächte befestigen, wenn die Erhöhung der Schornsteine u...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.2 Berlin

Berlin § 19 NRG (Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen) (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass der Nachbar an ihrem höheren Gebäude Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen seines angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsleitungen für de...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.8 Saarland

Saarland Vierter Abschnitt NRG (Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen) § 21 NRG (Inhalt und Umfang) (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass der Nachbar an dem Gebäude Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen seines angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn die Höherführung der Schornstei...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.11 Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein Abschnitt V NRG (Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen) § 20 NRG (Inhalt und Umfang) (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 3.3 Zur Geltendmachung des Duldungsanspruchs

Anspruchsberechtigter Der Anspruch, die Befestigung der hoch geführten Antennenanlage des niedrigeren Gebäudes und der zu ihrer Reparatur und Wartung notwendigen Einrichtungen zu dulden, steht dem Eigentümer und Erbbauberechtigten des niedrigeren Gebäudes (so in Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen) bzw. dem Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie dem ding...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 2.3 Zur Geltendmachung des Duldungsanspruchs

Anspruchsberechtigter Der Anspruch, die Befestigung der hoch geführten Schornsteine und Lüftungsleitungen sowie der Einrichtungen zu deren Reinigung und Wartung zu dulden, steht je nach den landesgesetzlichen Regelungen entweder dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten des niedrigeren Gebäudes zu (so in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saa...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.1 Baden-Württemberg

Baden-Württemberg § 7d NRG (Benutzung von Grenzwänden) (1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur Betriebsfähigkeit erforderlich ist. (2) In den Fällen de...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.5 Niedersachsen

Niedersachsen § 49 NRG (Höherführen von Schornsteinen) (1) Der Eigentümer eines Gebäudes und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass der Nachbar an dem Gebäude Schornsteine und Lüftungsschächte eines angrenzenden niederen Gebäudes befestigt, wenn deren Höherführung erforderlich ist und anders nur mit erheblichen technischen Nachteilen oder mit unverhältnismäßig hohen Koste...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 4.3 Brandenburg

Brandenburg § 25 NRG (Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen) (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass der Nachbar an ihrem höheren Gebäude Schornsteine und Lüftungsleitungen seines angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsleitungen für deren Betriebsfähigkeit erforde...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 3.4 Kosten, Entschädigung

Kosten Die Kosten des Anschlusses an die Antennenanlage des höheren Gebäudes trägt der Anschlussberechtigte.[13] Die Kosten der Unterhaltung und des Betriebs der gemeinschaftlichen Antennenanlage müssen die angeschlossenen Teilnehmer nach § 706 BGB zu gleichen Teilen tragen.[14] Ebenso hat der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte des niedrigeren Gebäudes die Kosten zu tragen, ...mehr

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Haus- und Grundstückskauf / Zusammenfassung

Überblick Während die meisten Verträge an keine Form gebunden sind, und deshalb schriftlich, mündlich oder auch konkludent durch schlüssiges Handeln zustande kommen und wirksam werden, unterliegt der Haus- und Grundstückskaufvertrag einem 3-fachen Formzwang: Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Auflassung und Auflassungsvormerkung: Im Grundbuch eingetragene Vormerkung zugu...mehr

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Haus- und Grundstückskauf / 3.1 Internationales Privatrecht

Beim Erwerb eines im Ausland gelegenen Grundstücks gilt das Internationale Privatrecht, das auch Kollisionsrecht genannt wird. Nach der Grundregel des Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechte an Sachen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Das Belegenheitsrecht wird auch international fast durchweg als maßgebend angesehen. Nach dem Recht am Ort der Belegenheit...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 2.2.3 Die Unterhaltung und Reinigung der höher geführten Anlagen

Nutzung des höheren Gebäudes Die Unterhaltung und Reinigung der unter Nutzung des Nachbargebäudes höher geführten Schornsteine und Lüftungsleitungen wird häufig von dem niedrigeren Gebäude aus nicht möglich sein. Deshalb erweitern die einschlägigen Landesvorschriften die Duldungspflicht des höher bauenden Nachbarn insoweit, als die hoch geführten Schornsteine und Lüftungsleit...mehr

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Nachbarrechtlicher Interess... / 3.2.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Duldungsanspruch

Unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen und in dem gleichen gesetzlichen Umfang, wie beim Duldungsanspruch auf Mitbenutzung des höheren Gebäudes zur Befestigung von Schornsteinen und Lüftungsleitungen (vgl. oben Nr. 2.2.1 bis 2.2.3), besteht auch ein Duldungsanspruch des Eigentümers und – je nach Landesrecht (vgl. oben Nr. 2.3) – auch des Nutzungsberechtigten des nie...mehr

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Wasserversorgung bei Haus- ... / 5.1 Kostentragung bei privatrechtlichem Versorgungsverhältnis

Wichtig Keine gesonderte Rechnungsstellung Bei privatrechtlichen Versorgungsverhältnissen dürfen die Kosten für Reparaturen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind vielmehr in die Kalkulation der Wasserbezugspreise einzustellen und insgesamt umzulegen. Nach Meinung des BGH folgt dies aus § 10 Abs. 4 AVBWasserV.[1] Diese Vorschrift gestattet den Wasserver...mehr

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Haus- und Grundstückskauf / 3.2 Gerichtsstand des Belegenheitsortes

Wie im deutschen Recht richtet sich der Gerichtsstand für Klagen durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, ausschließlich nach dem Ort, an dem das Haus oder Grundstück belegen ist. Das gilt auch für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen. Für Klagen, die eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vor...mehr

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Wasserversorgung bei Haus- ... / 6 Haftung für Schäden durch Rohrbrüche bei Hausanschlussleitungen

Wichtig Haftung des Versorgungsunternehmens Nach Auffassung des BGH haftet das Wasserversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Haftpflichtgesetz (HPflG) ohne Rücksicht auf die Ursache eines Lecks in einer Hausanschlussleitung für die infolge des ausströmenden Wassers entstandenen Schäden an der Immobilie des Kunden. Denn das Wasserversorgungsunternehmen ist als Inhaber de...mehr

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Hausreinigung – Auch "Fräul... / 2 Das Problem

Mieter können vertraglich auch zur turnusmäßigen Reinigung des Treppenhauses in Abwechslung mit den anderen Mietparteien verpflichtet werden. Während in neuen Mehrfamilienhäusern mit in der Regel Eigentumswohnungen diese Arbeiten meist von gewerblichen Dienstleistern erledigt und die Kosten auf die Eigentümer bzw. Mieter umgelegt werden, gibt es doch noch zahlreiche ältere M...mehr

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Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Anteilsübertragung mit zeitgleicher SBV-Veräußerung

Leitsatz 1. Eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen. 2. § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktiona...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eintragung bei Grundstücken, deren Eigentümer der Schuldner ist

Rn 9 Das Grundbuchamt trägt den Insolvenzvermerk nicht von Amts wegen ein. Grundlage muss vielmehr ein Ersuchen des Insolvenzgerichts oder ein entsprechender Antrag des Insolvenzverwalters sein. Das Grundbuch trägt den Insolvenzvermerk als Verfügungsbeschränkung nach § 10 Abs. 1 Buchst. a GBV in Abt. II des betreffenden Grundbuchs ein. Bei einer Eigenverwaltung nach § 270c Sa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Zurechnung des Grundbesitzes (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 531 [Autor/Stand] Bei sämtlichen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG aufgeführten Katalogtatbeständen stellt sich zur Erfüllung des begünstigenden gesetzlichen Tatbestandes die Frage, in welcher Rechtsstellung der Steuerpflichtige im Verhältnis zu dem von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz stehen müssen. Theoretisch stehen insoweit die Möglichkeiten des zivilrechtliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verpachtung von Flächen und Betrieben

Rz. 60 [Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind nach § 34 Abs. 4 BewG auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Diese Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 94 [Autor/Stand] Das BewG behandelt auch den Fall, dass ein Gebäude einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet wird. Als Grundstück gilt nach § 70 Abs. 3 BewG auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Öffentlich Private Partnerschaft (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 561 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Fälligkeit bei Zahlung durch Jahresbetrag (Abs. 3)

Rz. 21 [Autor/Stand] Den Gemeinden steht es nicht frei, von den in § 28 Abs. 1 GrStG normierten Fälligkeitsterminen abzuweichen. Abgesehen von den (Einzel-)Fällen der Stundung (s. Rz. 7), der Nacherhebung (s. Rz. 9) und bei Kleinbeträgen (s. Rz. 15 f.) können die Gemeinden keine eigenen (allgemein gültigen) Zahlungstermine festsetzen. Für den Steuerpflichtigen hingegen eröff...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 7 GrStG: Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Rz. 76 [Autor/Stand] Gemäß ausdrücklicher Gesetzesbegründung ist Zweck des § 7 Satz 1 GrStG eine Ergänzung u.a. zu den Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG.[2] Für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG ist in Zusammenhang mit § 7 Satz 1 GrStG erforderlich, dass der steuerlich zu befreiende Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Damit wird e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abbauland (Abs. 3)

Rz. 112 [Autor/Stand] Abbauland gehört nach der Legaldefinition des § 234 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Bindung zum landwirtschaftlichen Vermögen wird nur dann gelöst, wenn die Flächen nach den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen zum Feststellungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit anderen als land- und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung und Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 GrStG geht zurück auf eine entsprechende Regelung im Grundsteuergesetz vom 1.12.1936 (GrStG 1936).[2] In § 4 GrStG 1936 war ursprünglich die Befreiung von der Grundsteuer in der Weise geregelt, dass die jeweiligen Tatbestände zum einen auf bestimmte Rechtsträger (Nr. 1 bis 6 und Nr. 10 der Vorschrift) und zum anderen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Sonderfälle

Rz. 63 [Autor/Stand] Auch Stückländereien bilden nach § 34 Abs. 7 BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Ein häufig anzutreffendes Beispiel sind Kleinpar...mehr

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zfs 09/2020, Aktuelle Recht... / 1. Vorschaden in einem überlagernden Bereich

Von einem Vorschaden in einem überlagernden Bereich ist dann auszugehen, wenn der Geschädigte behauptet, dass durch den nunmehr erfolgten Verkehrsunfall Komponenten am Fahrzeug beschädigt worden sein sollen, bei denen bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit auch schon bei einem früheren Schaden eine Beschädigung davongetragen haben.[3] Um die Anforderungen dieser Fallgrup...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuer – Einführung / A. Systematische Einordnung und Rechtfertigung der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Grundsteuer zählt zu den ältesten Formen der direkten Besteuerung. Ihre Ursprünge können bis in die Antike zurückverfolgt werden.[2] Damals entstand der Grundgedanke, Abgaben an den Ertrag des Grund und Bodens zu knüpfen. Im Mittelalter gab es weitere Abgaben (Naturalien oder Geld), die allein an den Besitz von Grund und Boden anknüpften. Gemeint war ...mehr

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ZErb 09/2020, Zur Grundbuch... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist in Abt.’I mit 8 Gesellschaftern gebucht. Hierzu befindet sich in den Grundakten ein zwischen den eingetragenen Gesellschaftern zu f) bis h) am 7.3.2001 geschlossener Gesellschaftsvertrag in dem es u.a. heißt: 8. Tod eines Gesellschafters Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Betriebsbegriff

Rz. 55 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
10 Unternehmen im Porträt: ... / 7 Die Projekt-Innovatoren – rollenbasiertes Pauschalgehalt, Wir-Prämie und Freiheitsbonus bei M.O.O.CON

Zitat Zeige mir, wie du wohnst, und ich sage dir, wer du bist. Karl Friedl, Gesellschafter und Geschäftsführer von M.O.O.CON "Persönliche Bonifikationen gab es bei uns noch nie", erklärt Karl Friedl. Der Gesellschafter und Geschäftsführer von M.O.O.CON, einem Beratungsunternehmen, das sich auf die Steuerung von Architekturprojekten für neue Arbeitswelten spezialisiert hat. Er s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäude

Rz. 81 [Autor/Stand] Bebaute Grundstücke werden in § 75 Abs. 1 BewG abschließend differenziert. Danach sind Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke zu unterscheiden. Maßgebend für die Einordnung in die eine oder andere Grundstücksart ist die tatsächliche Hauptnutzung am Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bewertung (Grundzüge)

Rz. 67 [Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird hier nur in Grundzügen beschrieben. Die detaillierte Darstellung und Erläuterung findet sich in der Kommentierung zu §§ 35–67 BewG. Rz. 68 [Autor/Stand] Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz festgestellt. Für die alten Länder sind folgende Bewertungsgrundsät...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wildgehege

Rz. 208 [Autor/Stand] Auch bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden, und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff

Rz. 25 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz nennt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Steuergegenstand und verweist in § 2 Nr. 1 BewG zunächst auf die Kategorie des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Land- und Forstwirtschaft definiert die Rechtsprechung als planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 17 [Autor/Stand] § 2 GrStG nimmt eine zentrale Stellung im Grundsteuergesetz ein und übt eine Doppelfunktion aus, indem einerseits der Steuergegenstand bestimmt und andererseits gesetzestechnisch wie in § 13 GrStG die Anbindung an das BewG erfolgt.[2] Aufgrund der bewertungsrechtlichen Abgrenzung des Steuergegenstandes gibt es zahlreiche Bezüge zu Normen des Bewertungsge...mehr