Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 2 Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalvermögen / 2 Besteuerungs­grundsätze

Durch die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde die Versteuerung von Kapitaleinkünften reformiert. Die folgende Übersicht zeigt die frühereund die aktuelleRechtslage:mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 3.1.6 Ergänzende Problematik der Gewinnzuweisung

Mit der Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs ist aber noch nicht entschieden, welche Gewinnanteile diesen durch Änderungen des Betriebsstätten-Artikels "neu" entstehenden Betriebsstätten zuzurechnen sein sollen. Am 4.7.2016 hat die OECD hierzu ein Diskussionspapier zur Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten veröffentlicht. Die OECD empfiehlt – obwohl dieses Vorgehen bislang n...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.4.2.3 Doppelwohnsitz von natürlichen Personen (sog. "tie breaker rule")

Hat ein Steuerpflichtiger sowohl im Ausland als auch in Deutschland einen Wohnsitz, bestimmt sich die Ansässigkeit in diesen Doppelwohnsitzfällen nach der sog. tie breakter rule[1]. Hierbei ist folgende nachgeordnete Prüfungsreihenfolge abzuarbeiten: Erläuterungen: Die Erläuterung erfolgen anhand des Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz, für den umfangreiche Rechtsprechung und Verwaltung...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 4.3 Eckwerte einer deutschen Lizenzschranke

Nachdem Österreich zum 1.3.2014 ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen eingeführt hat, ist auch in Deutschland die Forderung auf eine vergleichbare Regelung aufgekommen[1]. Die österreichische Regelung sieht sowohl für Zins- als auch für Lizenzaufwendungen ein (vollständiges) Abzugsverbot vor, sofern die Vergütungen beim Empfänger nicht mindestens einer Körperschafts...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 3.2.1 Muster der Limitation-on-Benefits-Regel

Die OECD schlägt hierzu nachfolgenden Artikel 10 "Schranken für die Abkommensvergünstigungen" vor: Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat keinen Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie keine "berechtigte Person" im Sinne von Absatz 2 ist. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person, wenn sie eine natürlich...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 7.3 Hinzurechnungsbesteuerung

Der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Vorgaben der ATAD-Richtlinie in der Reformierung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr frei. Eigentlich bereits bis zum 31.12.2018 sind die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen und ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Richtlinie nach Art. 3 ein sogenanntes Mindestschutzniveau...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalertragsteuer / 8.2 Einschränkung der Anrechnung

§ 36a EStG regelt seit 2016 Einschränkungen bei der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und Erträge aus Genussscheine, wenn die Wertpapiere zur Sammelverwahrung zugelassen sind. Eine volle Anrechnung der Steuerabzugsbeträge erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige während der Mindesthaltedauer (45 Tage innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.3 Zurechnungsfälle

Rz. 15 Wird ein Stpfl. aufgrund nationaler oder internationaler Regelungen in einem Staat steuerlich schlechter behandelt als in einem anderen, wird er versuchen, seine Einkünfte in Letzteren zu verlagern. Bekannte Instrumentarien hierzu sind, insbesondere bei in Wertpapieren verbrieften Ansprüchen, Wertpapierleihen oder sog. Repo- bzw. Wertpapierpensionsgeschäfte (§ 340b HG...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Cum-Cum-Geschäfte als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz Wechselseitige Wertpapiergeschäfte zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG sind missbräuchlich. Sachverhalt In dem sehr umfangreichen Urteilsfall sind die nicht steuerfrei gestellten Aktiendividenden sowie die Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer strittig. Eine Hypothekenbank hatte mit anderen Banken Verträge über wechsel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erweiterung von § 2166 BGB

Rz. 4 Durch Abs. 2 wird die Vorschrift des § 2166 Abs. 1 BGB in ihrem Tatbestand erweitert. Es wird der Fall erfasst, dass neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld belastet ist und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Treuhandlösung

Rz. 34 Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft treuhänderisch und im eigenen Namen für die Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Inhaber auf. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen die Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand, zum anderen die Vollrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs tritt eine Verschlechterung der Stellung des Erbschaftsbesitzers ein. Er muss nun damit rechnen, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände zu sein, und ist somit aufgefordert, die Nachlassgegenstände entsprechend zu verwalten. Seine Haftung und seine Ansprüche auf Ersatz der gemachten Verwendungen richten sich nun nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Fristbeginn bei tatsächlicher Nutzung durch den Schenker

Rz. 102 Umstritten ist auch die Frage, wie mit Konstellation umzugehen ist, in denen nach der Eigentumsübertragung der verschenkte Gegenstand nach wie vor durch den Schenker genutzt wird. Teilweise wird insoweit vertreten, dass jegliche Nutzung durch den ursprünglichen Eigentümer einen Genussverzicht ausschließe und daher den Fristlauf nicht in Gang setzen könne.[387] Dies g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes

Rz. 3 Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzung erworbenes Eigentum berufen, so vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verwendungen/Aufwendungen

Rz. 3 Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Vorschriften für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994–1003 BGB, §§ 256–258 BGB). Dabei wird der Bedachte dem Eigentümer und der Beschwerte dem Besitzer gleichgestellt. Rz. 4 Der Beschwerte kann daher nur seine notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei den Verwendungen handelt es sich um freiwillige V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 93 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[352] Nach Ansicht des BGH[353] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ehelicher Haushalt

Rz. 13 Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt.[19] In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört haben, zum Voraus.[20] Desgleichen si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Herausgabeanspruch

Rz. 2 Mit dem Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbar Eigentümer der Nachlassgegenstände (§ 2139 BGB). Der gesetzliche Herausgabeanspruch des Nacherben ist daher nicht auf Verschaffung des Eigentums gerichtet, daher nicht schuldrechtlicher,[3] sondern erbrechtlicher Natur, und ähnelt dem Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB.[4] Anders als der Erbschaftsanspruch richtet sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 2171 BGB hinsichtlich der Verbindung, der Vermischung und der Vermengung des vermachten Gegenstandes. Nach Abs. 1 ist die Leistung einer vermachten Sache unmöglich, wenn durch Verbindung (§§ 946, 947 BGB), durch Vermischung und Vermengung (§ 948 BGB) das Eigentum an der anderen Sache sich auf die vermachte Sache erstreckt oder wenn Miteigentum ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unmittelbarer Erwerb des Erben

Rz. 15 Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht (Eigentum, Forderungsrecht, Pfandrecht) entsteht sofort unmittelbar in der Person des Erben; es fällt nicht zuerst dem Erbschaftsbesitzer zu, um gleich danach auf den wahren Erben überzugehen.[34] Der Erbe erwirbt aber auch nicht mehr als dieses Recht; war der Erblasser Pfandgläubiger der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 9...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 9 Ein Gutglaubensschutz kommt anders als bei Abs. 3 BGB bei einem Erwerb in der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Vorschriften über den guten Glauben des Grundbuchs und über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§§ 892 ff., 932 ff., 1244 BGB) nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gelten.[19] Auch der gutgläubig gegen den Vorerben vorgehende Eigengläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Grundbuch

Rz. 22 Es ist umstritten, ob die Gebührenfreiheit von KV Nr. 14110 Abs. 1 GNotKG auch für die Eintragung des Miterben gilt, der die übrigen Miterbenanteile erworben hat.[60] Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte Gebührenfreiheit so lange anzunehmen sein, wie Erben des Eigentümers eingetragen werden, ungeachtet der Anzahl der Eintragungsvorgänge.[61]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2168 BGB stellt in Abs. 1 eine Parallele zu § 2167 BGB dar. Hier wurde lediglich der Begriff Hypothek durch Grund- oder Rentenschuld ersetzt.[1] Durch Abs. 2 wird § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB für den Fall erweitert, dass bei einer Gesamtgrund- oder Gesamtrentenschuld auf dem vermachten und einem nicht zur Erbschaft gehörenden Grundstück der Erblasser dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Rechtsnachfolger

Rz. 88 Rechtsnachfolger i.S.d. § 239 ZPO ist grundsätzlich der Erbe nach § 1922 BGB. Im Falle des Vorliegens einer Erbengemeinschaft ist jeder einzelne Miterbe Rechtsnachfolger.[259] Wird der Rechtsstreit nur durch einen Miterben auf Klägerseite fortgeführt, so muss er grundsätzlich Leistung an alle Miterben verlangen (§ 2039 BGB). Auf Beklagtenseite kann der einzelne Miterb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 13 Die Ausgleichsregelungen des Abs. 1 konkurrieren nicht mit den Ansprüchen gegen den Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff. BGB, denn der vorläufige Erbe besitzt nicht (rückwirkend) als Erbschaftsbesitzer,[28] wohl aber gelten §§ 2018 ff. BGB bei einer Anfechtung nach §§ 2078 f., 142 BGB. Der endgültige Erbe kann von dem Ausschlagenden jedoch nach § 2027 Abs. 2 BGB Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nichtvollzogene Schenkungen

Rz. 3 Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache Surrogation

Rz. 4 § 2019 BGB regelt nicht die einfache oder gesetzliche Surrogation (z.B. §§ 2041, 2111 BGB), die neben der Regelung des § 2019 BGB besteht. Was der Erbschaftsbesitzer aufgrund der Zerstörung, der Beeinträchtigung oder der Entziehung einer zur Erbschaft gehörenden Sache oder eines Rechts erhält, erwirbt der Erbe kraft (einfacher) gesetzlicher Surrogation aufgrund seiner ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Nach § 2213 BGB kann der Untervermächtnisnehmer bei seiner Klage auf Erfüllung der Beschwerung die Klage sowohl gegen den Vermächtnisvollstrecker als auch gegen den Vermächtnisnehmer richten. Ansonsten kann ein der Verwaltung unterliegendes Recht wegen § 2212 BGB nur der Testamentsvollstrecker selbst geltend machen. In der Praxis führt es immer wieder zu Problemen, wen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Haftungsprivilegierung

Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschränkt die Vorschrift den subjektiven Maßstab für die Haftung des Vorerben auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis rebus adhibere solet, vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Haftungsverschärfung

Rz. 4 Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstandes (hier: Aktiendepots) umfasst desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Verfügungsfreiheit

Rz. 1 Der Vorerbe ist Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte, z.B. Eigentümer der Nachlasssachen. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist zwar nach Maßgabe der §§ 2113 ff. BGB beschränkt, diese Beschränkungen entfalten allerdings erst im Nacherbfall (absolute) Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verfügungen des Vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Besitzvermächtnis

Rz. 12 Hat der Erblasser nur den Besitz an einer Sache, gilt im Zweifel dieser als vermacht (Abs. 2). Sofern es streitig sein sollte, ob der Gegenstand zur Erbschaft gehört, findet Abs. 2 erst dann Anwendung, wenn die Frage der Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Erbschaft feststeht. Daneben muss der Besitz dem Vermächtnisnehmer einen rechtlichen Vorteil bieten. Einen rechtli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 20. Besonderheiten bei der Vererbung von Waffen

Rz. 59 War der Erblasser Eigentümer einer oder mehrerer Waffen, so gehen diese als Sachen i.S.v. § 90 BGB auf die Erben über und befinden sich im Nachlass. Ob die Erben die Waffen unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten erwerben und besitzen dürfen, regelt das WaffG. Nach § 20 Abs. 1 WaffG muss der Erbe innerhalb eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Schuldrechtlicher Ausgleich

Rz. 1 Der Vorerbe wird nach den allg. Vorschriften (§§ 100, 953 BGB) Eigentümer der von ihm gezogenen Früchte; sie gehören ihm. Dies gilt auch bei übermäßiger Fruchtziehung. Im Verhältnis zum Nacherben sollen dem Vorerben aber nur die bei ordnungsmäßiger Verwaltung anfallenden Früchte zustehen.[1] Nur diese gebühren ihm. Die Vorschrift gewährt dem Nacherben daher einen ausdi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Einzelkaufmännisches Unternehmen

Rz. 36 Gehört zum Nachlass ein einzelkaufmännisches Unternehmen, wird der Vorerbe unmittelbarer Eigentümer der dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände[141] und unterliegt daher auch hinsichtlich dieser Gegenstände den Beschränkungen und Verpflichtungen der §§ 2113 ff. BGB. Der Vorerbe ist jedoch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Nachlassgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist das Spiegelbild zu § 2184 BGB. Der Beschwerte kann Verwendungen und Aufwendungen für eine zur Erbschaft gehörende Sache nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und Eigentümer gelten, ersetzt verlangen. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um zwingendes Recht, sodass der Erblasser eine von § 2185 BGB abweichende Regelun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift präzisiert die in § 2124 Abs. 1 BGB vorgegebene Lastenverteilung zwischen Vor- und Nacherben. Da dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses gebühren, hat er auch die gewöhnlichen Kosten und Lasten zu tragen, während die außerordentlichen Lasten, soweit sie "als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind", den Nacherben treffen, dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weisungsgeberlösung

Rz. 38 Des Weiteren kann der Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis das Handelsgeschäft freigeben und sich im Innenverhältnis die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.[61] Der Erbe führt somit das Einzelunternehmen im Außenverhältnis weiter fort. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 Abs. 2 BGB oder aber eine direkte Einigung m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 69 Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Sicherung des Anspruchs

Rz. 16 Für ein befristet vermachtes Grundstück kann eine Vormerkung eingetragen werden. Wird einer nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Person ein Grundstück als Vermächtnis vermacht, dessen Eigentümer er jedoch erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft 30 Jahre nach dem Erbfall werden soll, hat er vorher bereits einen befristeten Auflassungsanspruch gegen die Erbengemeinsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fehlende eigene Nutzungsberechtigung des Erblassers

Rz. 7 Gezogene Nutzungen von Sachen, die nur tatsächlich zum Nachlass gehört haben, an welchen dem Erblasser aber weder ein dingliches Nutzungsrecht noch eine obligatorische Nutzungsbefugnis zugestanden hat, sind ebenfalls von dem Erbschaftsbesitzer an den Erben herauszugeben.[8] Der Erbe wiederum ist dem Eigentümer gegenüber aufgrund des § 812 BGB (Eingriffskondiktion) zur ...mehr