Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümerversammlung

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§ 12 Verschiedenes / 4. Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung

Rz. 71 Kommt es zur Insolvenzeröffnung, wird i.d.R. der vorläufige Insolvenzverwalter zum ("endgültigen") Insolvenzverwalter bestellt. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht jetzt vom Wohnungseigentümer auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Der Insolvenzverwalter ist daher zu Eigentümerversammlungen einzuladen; nur er ist dort stimmberechtigt und anschließend ggf. ...mehr

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§ 12 Verschiedenes / I. Allgemeines

Rz. 81 Von einer Mehrhausanlage[113] spricht man, wenn sich auf einem Grundstück[114] mehrere räumlich abgeschlossene Einheiten befinden, die zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengefasst sind. Typisch sind folgende Fälle:mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / I. Allgemeines

Rz. 114 Beispiele Jeweils ohne Beschluss nahm Miteigentümer A bauliche Veränderungen vor: a) Er baute Dachflächenfenster in seiner Dachgeschosswohnung ein. b) Er errichtete einen Wintergarten vor seiner EG-Wohnung. c) Er brachte ein Klimagerät an der Fassade vor seinem Teileigentum an. Rz. 115 Eine nicht auf Beschluss (oder Vereinbarung) beruhende bauliche Veränderung des Gem...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 4. Verschiedenes

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§ 9 Hausgeldinkasso / I. Vorbereitung

Rz. 8 Eine (An-)Mahnung von Hausgeldrückständen ist nicht zwingend erforderlich, und zwar weder zur Begründung eines Zahlungsverzugs (→ § 9 Rdn 6) noch als Voraussetzung einer Zahlungsklage. Aber es ist üblich und sinnvoll, dass der Verwalter offene Forderungen der Gemeinschaft ein bis zwei Mal anmahnt. Die erste Mahnung sollte in dem Monat erfolgen, in dem eine Zahlung erst...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Einholung von Angeboten und Vorauswahl

Rz. 26 In einer Gemeinschaft mit einem amtierenden Verwalter ist die Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann erforderlich, wenn schon bekannt ist, dass der amtierende Verwalter sich nicht um die Fortführung der Verwaltung bewirbt oder wenn sich die Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Wahl eines anderen Verwalters eröffnen wollen. Weil die Einholung von Angeboten...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 1. Beschlusskompetenz

Rz. 1 Für die Willensbildung der Gemeinschaft stehen nur zwei Regelungsinstrumente zur Verfügung: Beschluss und Vereinbarung. Der Beschluss entspricht grundsätzlich dem Mehrheitsprinzip und ist, vereinfacht gesagt, das Mittel der Entscheidungsfindung im "laufenden Geschäft". Die Vereinbarung entspricht dem Einstimmigkeitsprinzip und dient, wiederum vereinfacht gesagt, der Fe...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 3. Auslegung

Rz. 17 Beschlüsse müssen inhaltlich von ausreichender Bestimmtheit sein (→ § 2 Rdn 53). Die Bezugnahme auf ein Dokument ist hierfür möglich und nützlich: "Es ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf, wie dies beispielsweise bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / b) Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG

Rz. 25 Im Zuge der WEG-Reform 2020 wurde die Möglichkeit neu eingeführt, einen Beschluss außerhalb einer Versammlung mit einfacher Mehrheit zu fassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der fragliche Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung einer Versammlung stand, es aber nicht zur Beschlussfassung darüber kam. Ob das Thema in der Versammlung bereits "andiskutiert" worden sein...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 2. Die Pflichten des Verwalters

Rz. 66 Der Verwalter hat von Gesetzes wegen nicht die Pflicht, sich um die Abnahme von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zu kümmern, die Mängelansprüche der Erwerber durchzusetzen. Um die Durchsetzung der Mängelansprüche muss er sich aber dann kümmern, wenn Baumängel festgestellt wurden und die Gemeinschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Auf diesen Beschluss mus...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 2. Verwalterpflichten

Rz. 4 Wie alle Verwaltungsangelegenheiten obliegt gem. § 18 Abs. 1 WEG auch die Einberufung (synonym: Einladung) der Gemeinschaft. Auszuführen hat diese Aufgabe (wiederum gilt: wie alle Verwaltungsangelegenheiten) der Verwalter. Die gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 1 WEG, wonach die Versammlung vom Verwalter einberufen wird, entspricht insofern nicht der neuen rechtlichen Z...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 2. Fehlerhafte Protokollierung von Beschlüssen

Rz. 158 Beispiel Im vorstehenden Beispiel stellt der Versammlungsleiter zutreffend Folgendes fest: "6 Ja-Stimmen, 7-Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen; Jahresabrechnung abgelehnt." Im Protokoll steht später aber etwas anderes: "7 Ja-Stimmen, 6-Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen; Jahresabrechnung genehmigt." Rz. 159 In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Protokollberichtigung. Eine Klage...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 4. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine unberechtigte Einberufung

Rz. 18 Wird eine Wohnungseigentümerversammlung durch eine hierfür nicht zuständige Person einberufen, besteht die Gefahr, dass nichtige oder anfechtbare Beschlüsse gefasst werden. Außerdem kann Verwirrung eintreten, wenn womöglich verschiedene Personen parallele Versammlungen einberufen. Es ist deshalb möglich, dass das Amtsgericht im Wege der einstweiligen (Leistungs-)Verfü...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Mängel des Verwaltervertrags als Grund für die Anfechtung der Bestellung?

Rz. 65 Der Abschluss eines Verwaltervertrags oder zumindest die Vereinbarung der essentialia negotii ("Eckpunkte" Laufzeit, Vergütung) gehören zwingend zu einer ordnungsmäßigen Bestellung (→ § 10 Rdn 40). Das Fehlen eines Verwaltervertrags bzw. der "Eckpunkte" macht einen Beschluss der Verwalterbestellung also anfechtbar. Der Beschluss nachteiliger Regelungen im Verwalterver...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / b) Nichtigkeitsklage

Rz. 54 Nichtige Beschlüsse sind auch ohne gerichtliche Entscheidung unwirksam. Das ist selbstverständlich, weil ein nichtiges Rechtsgeschäft die gewollten Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten lässt. Die Nichtigkeit wirkt für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.[64] Jeder Miteigentümer hat ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 1. Allgemeines

Rz. 154 Gem. § 26 Abs. 3 S. 1 WEG kann der Verwalter durch einfachen Mehrheitsbeschluss jederzeit abberufen werden. Die Abberufung kann fristlos (mit sofortiger Wirkung) oder mit einer bestimmten Frist erfolgen. Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich. Im alten Recht (bis zur WEG-Reform 2020) spielte die Unterscheidung zwischen einer Abberufung aus wichtigem Grund (sog. a...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / V. Der Zitterbeschluss einer baulichen Veränderung

Rz. 94 Es kann schwierig zu beurteilen und streitig sein, ob alle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Beschlusses vorliegen. Manchmal steht sogar (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) von vornherein fest, dass ein Beschluss nicht rechtmäßig ausfallen kann; so etwa, wenn im obigen Beispiel (→ § 4 Rdn 86) in der Variante a (Gestattung der Gartenterrasse) der oder die benach...mehr

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§ 10 Der Verwalter / I. Allgemeines

Rz. 211 Das Fehlen eines Verwalters kann verschiedene Gründe haben: Vielleicht wurde schon im Gründungsstadium der Gemeinschaft kein Erstverwalter bestellt; oder es handelt sich um eine kleine Gemeinschaft, die bislang auf einen Verwalter verzichtete; oder der Verwalter wurde ohne gleichzeitige Bestellung eines Nachfolgers abberufen bzw. es wurde der Bestellungsbeschluss erf...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 1. Vergemeinschaftung von Mängelrechten und diesbezügliche Handlungspflichten der Gemeinschaft und des Verwalters

Rz. 62 Mitunter sind sich die Eigentümer und der Verwalter unsicher, ob die Ausübung von Mängelrechten zu einer Angelegenheit der Gemeinschaft gemacht werden soll. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung hat, jedenfalls wenn die Gemeinschaft sinnvolle Beschlüsse fasst (Muster → § 5 Rdn 78), nur Vorteile und entspricht deshalb ordnungsgemä...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 5. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 78 Wirksam wird das Urteil (Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses) gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft. Der Zeitraum von der Bestellung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Ungültigerklärung kann sich aber über Monate und Jahre hinziehen. Somit kann ein ungeeigneter Verwalter trotz der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses unter U...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Bauliche Veränderungen, die keine individuelle Nutzung ermöglichen

Rz. 71 Gemeinschaftliche Baumaßnahmen haben meistens die (modernisierende) Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand. Insofern wird auf die Abschnitte über Erhaltung (→ § 4 Rdn 4) und Sanierung (→ § 4 Rdn 24) verwiesen. Die gesonderte Behandlung der Sanierungsmaßnahmen liegt darin begründet, dass sie an der Schnittstelle von baulicher Veränderung und Erhaltung lieg...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 2. Darlehensaufnahme

Rz. 10 Angesichts des beklagenswerten Sanierungsstaus eines Großteils der älteren Wohnungseigentumsanlagen und der zunehmenden Notwendigkeit von Maßnahmen der energetischen Modernisierung stehen aufwändige Baumaßnahmen deutschlandweit (im sprichwörtlichen und im Wortsinne) auf der Tagesordnung. Allerdings reicht die Erhaltungsrücklage typischer Weise zur Finanzierung nicht a...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / a) Allgemeines

Rz. 172 Zum Inhalt der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz einige detaillierte Vorgaben, wobei sich der Gesetzgeber offensichtlich vom Grundbuch inspirieren ließ. Gem. § 24 Abs. 7 WEG enthält die Beschluss-Sammlung den Wortlaut dermehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 2. Vorbehalt der Verwalterzustimmung

Rz. 91 Manchmal bestimmt eine Teilungserklärung, dass bauliche Maßnahmen der Zustimmung des Verwalters bedürfen. Zum Zustimmungsvorbehalt bei der Nutzung von Sondereigentum → § 3 Rdn 12, 56. Nur ausnahmsweise, wenn die Regelung es deutlich erkennen lässt, ist damit gemeint, dass der Verwalter die alleinige Letztentscheidungsbefugnis haben soll.[112] Im Normalfall handelt es ...mehr

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§ 12 Verschiedenes / G. Die Zweiergemeinschaft

Rz. 101 Grundlagen. Zweiergemeinschaften kommen meistens in Gestalt von Doppel- bzw. Reihenhäusern oder als Zweifamilienhäuser vor. Oft haben solche "Kleinstgemeinschaften" keinen Verwalter. Der gesetzlich vorgesehene Weg der Willensbildung durch Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung erscheint dann häufig als überflüssige Förmelei: Entweder haben beide Einheiten gl...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / II. Vertragliche Regelungen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Rz. 17 Um divergierende Abnahmetermine und insbesondere die vorstehend erörterte "Nachzüglerproblematik" zu vermeiden, wäre es für den Bauträger nützlich, wenn das Gemeinschaftseigentum einheitlich mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer abgenommen werden könnte. In vielen Bauträgerverträgen wird die Abnahme deshalb dem Verwalter oder einem (ggf. noch zu bestimmenden) Sach...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / 1. Materielle Rechtswidrigkeit eines Negativbeschlusses

Rz. 48 Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn eine Abstimmung die Ablehnung eines Beschlussantrags zum Ergebnis hat. Die Wirkung eines Negativbeschlusses erschöpft sich in der Ablehnung des gestellten Antrages. "Aus der Ablehnung eines in der Eigentümerversammlung gestellten Antrags kann nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des Antrags ...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / III. Ablauf und Ordnung

Rz. 101 Den Ablauf der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter (das ist gem. § 24 Abs. 5 WEG im Normalfall der Verwalter, weshalb nachfolgend vereinfacht "Verwalter" und "Versammlungsleiter" gleichgesetzt werden) aus eigener Kompetenz nach seinem Ermessen. Die Letztentscheidungskompetenz hat aber stets die Eigentümerversammlung, die die Entscheidungsmacht an sich ziehen ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 3. Delegation des Vertragsabschlusses

Rz. 97 Ein Bestellungsbeschluss entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zugleich über einen Verwaltervertrag – zumindest aber über die "Eckdaten" (Laufzeit und Vergütung) Beschluss gefasst wird (→ § 10 Rdn 40). Nach wohl h.M. ist es aber nicht zu beanstanden, wenn eine bestimmte Person oder ein Gremium – üblicherweise (aber nicht zwingend) der Verwaltungsbeirat ...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / 1. Rechte der Gemeinschaft einerseits und Individualrechte andererseits

Rz. 57 Eine "Störung" liegt vor, wenn ein Eigentümer seine Rechte bei der Nutzung von Gemeinschafts- oder Sondereigentum überschreitet. Da die Hausordnung eine Sammlung von Regelungen für die Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums ist, stellt insbesondere jeder Verstoß gegen die Hausordnung eine unzulässige Nutzung ("Störung") im weiteren Sinne dar. Die Ausführungen ...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Übersicht

Rz. 1 Gem. § 28 Abs. 2 WEG muss der Verwalter einmal im Jahr für das Vorjahr eine Jahresabrechnung (Abrechnung über den Wirtschaftsplan) aufstellen, auf deren Grundlage die Gemeinschaft über Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse (Guthaben) beschließt (zum Verwalterwechsel (→ § 8 Rdn 124). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, weshalb die Textform genügt (→ § 7 Rd...mehr

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§ 12 Verschiedenes / 3. (Keine) Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer nach baulichen Maßnahmen

Rz. 17 Mitunter werden nützliche bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum von einzelnen Eigentümern gutgläubig auf eigene Kosten vorgenommen. Ursache dafür kann schlichte Rechtsunkenntnis oder ein vor der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (→ § 2 Rdn 2) gefasster Beschluss der Gemeinschaft sein, der nach jetziger Erkenntnis nichtig ist. Insbesondere der Fenstertausch ist ...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 2. Der Anspruch auf mangelfreie Erstherstellung bzw. auf Erhaltung als Beispiel

Rz. 44 In die Kategorie der Erhaltungsmaßnahmen gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gehört die Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen und mangelfreien Zustands der Wohnanlage entsprechend der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan,[84] vor allem also die Beseitigung von Baumängeln und Planungsfehlern.[85] Wenn der Teilungserklärung keine Baubeschreibung beigefügt ist, kann ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Hausordnung; Vorgehen gegen Störungen

Rz. 265 Die Aufstellung einer Hausordnung gehört gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Demnach muss der Verwalter bei Bedarf eine Hausordnung entwerfen ("aufstellen") und zur Beschlussfassung vorlegen. Solange dies von keinem Eigentümer gewünscht wird, muss der Verwalter allerdings nicht von sich aus tätig werden. Die "Durchführung" der Haus...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / II. Vorbereitung der Beschlussfassung

Rz. 10 Wie immer muss der Verwalter die Beschlussfassung vorbereiten (→ § 10 Rdn 243).[12] Dazu gehört zunächst die Feststellung eines Erhaltungsbedarfs bzw. der Schadensumfangs (→ § 10 Rdn 269). In technisch einfach gelagerten Fällen genügen hierfür die Feststellungen eines Fachunternehmens,[13] die meistens im Rahmen oder in Gestalt eines Angebots erfolgen werden. Ohnehin ...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / a) Allstimmiger Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 1 WEG

Rz. 21 Gem. § 23 Abs. 3 S. 1 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung dazu in Textform erklären. Wenn eine Wohnung mehreren Personen gehört, z.B. Ehegatten, müssen alle (Bruchsteils-)Eigentümer (also z.B. beide Ehegatten) zustimmen. Sogar solche Eigentümer müssen zustimmen, die einem Stimmrechtsausschluss unterliegen. Das bis z...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / III. Beschlussfassung der Gemeinschaft

Rz. 21 Mitunter wird die Kompetenz zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums in den Erwerbsverträgen und/oder in der Gemeinschaftsordnung "der Eigentümergemeinschaft" übertragen. Es kommt auch vor, dass die Eigentümergemeinschaft sich ohne Zuweisung einer entsprechenden Kompetenz mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums befasst. Das geschieht insbesondere dann, wenn in den Er...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Höchstdauer der Laufzeit: Fünf bzw. drei Jahre

Rz. 47 Die Laufzeit darf bzw. kann bei der Erstverwalterbestellung drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nicht überschreiten (§ 26 Abs. 1 S. 2 WEG). Da das Gesetz so lange Laufzeiten vorsieht, ist dagegen auch AGB-rechtlich nichts einzuwenden.[49] Durch die mit der WEG-Reform 2020 eingeführte Möglichkeit der jederzeitigen grundlosen Abberufung des Verwalters (§ 26 Abs. 3 S. 1 WE...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 2. Der Zweitbeschluss

Rz. 28 Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann und darf über eine schon geregelte Angelegenheit erneut beschließen, sog. Zweitbeschluss. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält, etwa ob sie den Erstbeschluss bestätigen, ändern oder aufheben will; so oder so ist die Rechtmäßigkeit des neuen Beschlusses im Ausg...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / E. Der Vergleich

Rz. 58 Der gerichtliche Vergleich in WEG-Sachen wirft diverse, teilweise ungeklärte, Rechtsfragen auf. Nur einige davon werden nachfolgend erörtert. Rz. 59 Eine Beschlussanfechtungsklage kann durch Vergleich nur sehr eingeschränkt beendet werden. Jedenfalls steht der angefochtene Beschluss selbst nicht zur Disposition: Er bleibt gültig, solange er nicht gerichtlich rechtskräf...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 3. Ausschließliche Zuständigkeit für Minderung und Schadensersatz

Rz. 57 Für die Geltendmachung von Minderung und Schadensersatz (sekundäre Gewährleistungsrechte) ist nur die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.[148] Als Begründung wird angegeben, dass dann, wenn die Erfüllungsebene verlassen werden soll, die Mängelrechte zum Schutz des Bauträgers und der Miteigentümer koordiniert werden müssten.[149] Rz. 58 Beispiel Die Trittschalldäm...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 3. Protokollberichtigung bei sonstigen Protokollfehlern

Rz. 162 Wenn der Verwalter sich nicht auf die bloße Wiedergabe der Beschlüsse beschränkt, muss seine Wiedergabe des Versammlungsverlaufs zutreffend, ausgewogen und neutral sein. Insbesondere sind überzogene Wertungen, Schärfen, Bloßstellungen und Diskriminierungen unzulässig. Genügt das Protokoll diesen Anforderungen nicht, hat jeder Miteigentümer im Prinzip einen Anspruch a...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 2. Rechtswidrigkeit

Rz. 46 Rechtswidrig ist ein Beschluss, der gegen das Gesetz oder gegen eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer verstößt, aber nicht nichtig ist. Man kann auch sagen, dass der Beschluss "(nur) anfechtbar" ist, um die Abgrenzung zur Nichtigkeit (die keiner Anfechtung bedarf) zu verdeutlichen. Ein rechtswidriger Beschluss ist. gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gültig (d.h. wirksam), s...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Eigentümerliste und Datenschutz

Rz. 253 Jeder Miteigentümer kann von der Gemeinschaft, faktisch also vom Verwalter die Vorlage einer Eigentümerliste verlangen.[356] Der ehedem häufigste Anlass für das Verlangen nach einer Eigentümerliste, die (beabsichtigte) Einreichung einer Beschlussanfechtungsklage, ist allerdings mit der WEG-Reform 2020 entfallen, weil Beschlussklagen nicht mehr gegen die übrigen Eigen...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / a) Nichtigkeitsgründe, insbesondere Problem der Bestimmtheit

Rz. 52 Gem. § 23 Abs. 4 S. 1 WEG ist ein Beschluss nichtig, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Diese Bestimmung beinhaltet im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger als einen Hinweis auf die Geltung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften. Nichtig ist also z.B. ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Der Vergütungsanspruch

Rz. 167 § 26 Abs. 3 S. 2 WEG besagt nicht, dass der abberufene Verwalter in jedem Fall seinen Anspruch auf Vergütung behält; das Gesetz begrenzt nur einen fortbestehenden Vergütungsanspruch auf längstens sechs Monate (→ § 10 Rdn 18). Der Vergütungsanspruch des abberufenen Verwalters bleibt gem. § 326 Abs. 2 BGB trotz Unmöglichkeit der Leistungserbringung bestehen, wenn die G...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Der Gestattungsbeschluss

Rz. 82 Wie sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergibt, bedürfen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer stets eines Gestattungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Veränderung unbedeutend erscheint und niemanden stört ("über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt"); in diesem Fall besteht aber ei...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / a) Abrechnung

Rz. 34 Ein Eigentümerwechsel spielt für die WEG-Jahresabrechnung keine Rolle; vor allem findet keine zeitanteilige Aufteilung der Kosten zwischen dem Voreigentümer und dem Erwerber statt. Dass eine solche Aufteilung normalerweise im Kaufvertrag vereinbart wird, spielt für die Jahresabrechnung keine Rolle. Die Jahresabrechnung erfolgt wohnungsbezogen, nicht personenbezogen. D...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Amtsniederlegung durch den Verwalter

Rz. 187 Nach h.M. kann ein Verwalter jederzeit die Amtsniederlegung erklären und dadurch sein Verwalteramt beenden.[282] Die Amtsniederlegung ist nach h.M. immer wirksam, also auch dann, wenn kein (wichtiger) Grund dafür vorliegt. Sachlich begründet oder dogmatisch eingeordnet wird das "Rechtsinstitut" der Amtsniederlegung nicht; man beschränkt sich i.d.R. auf die Feststellu...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 3. Teilnahme bevollmächtigter Vertreter

Rz. 80 Jeder Miteigentümer kann sich durch eine beliebige Person[95] (oder mehrere[96]) bei der Teilnahme an der Versammlung und bei Abstimmungen (ganz oder teilweise) vertreten lassen. Durch die Teilnahme eines Vertreters wird nicht gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen; der Vertretene darf daneben aber nicht auch noch selber an der Versammlung teilnehmen.[9...mehr