Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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Anlage Unterhalt 2022 – Lei... / 4 Angaben zu weiteren unterstützten Personen (Seiten 3 und 4)

Rz. 135 Auf den Seiten 3 und 4 werden für weitere im Haushalt lebende Personen dieselben Angaben wie für die erste Person verlangt. Checkliste Anlage Unterhaltmehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Muster: Notarieller Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein

Rz. 39 Muster 8.12: Notarieller Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein Muster 8.12: Notarieller Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein Urkundenrolle Nr. _________________________/_________________________ Geschehen am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ Beim Notariat _________________________ Erscheint heute Frau _________________________ Die Ers...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Vereinbarungen der Gütergemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 410 Zivilrechtlich ist die Vereinbarung der Gütergemeinschaft keine Schenkung i. S. d. §§ 516 ff. BGB. [1] Deshalb erscheint es auch bedenklich, die Bereicherung, die ein Ehegatte oder Lebenspartner (gem. § 7 LPartG sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] bei Vereinbarungen der Gütergemeinschaft erfährt, unter den allgemei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Versorgungsansprüche Hinterbliebener

Rz. 523 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst Versorgungsansprüche Hinterbliebener, soweit sie auf vertraglicher Grundlage beruhen. Als vertragliche Grundlage im Deckungsverhältnis kommen insbesondere Arbeits- oder Dienstverträge, Gesellschaftsverträge oder Versicherungsverträge des Erblassers in Betracht. Umgekehrt scheiden alle Versorgungsleistungen, die nicht auf einer vertragl...mehr

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Jansen, SGB VI § 265a Knapp... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) als Übergangsregelung zu §§ 85, 86 mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelt, in welchem Umfang zusätzliche Entgeltpunkte aus einem Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1) als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus bestimmte Abs. 2 der Vorschrift (bis zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 272 Besond... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und wurde durch Art. 1 Nr. 90 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 42 Abs. 1 RÜG) an die durch den Beitritt der ehemaligen DDR geänderte Rechtslage angepasst. Durch Art. 1 Nr. 58 des Altersvermögensergänzungsge...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.1 Kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung der Anspruchsdauer

Rz. 2 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2, der durch das AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 6, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in das SGB VI eingefügt worden ist, wird eine kleine Witwenrente/Witwerrente für längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats geleistet, in dem der versicherte Ehegatte gestorben ist. Der Gesetzgeber unterstellt hierbei, dass ein hinterbliebener Ehegatte, de...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.3 Witwenrente/Witwerrente trotz kurzer Dauer der Ehe/Lebenspartnerschaft

Rz. 11 Seit dem 1.1.2002 (Inkrafttreten des AVmEG) haben Witwen/Witwer grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert hat (§ 46 Abs. 2a). Durch diese Neuregelung wird der Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente ausgeschlossen, wenn das überwiegende Ziel der Eheschließung...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Abs. 1 ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2, der seit dem 1.1.2002 (Inkrafttreten des AVmEG) eine Beschränkung des Anspruchs auf kleine Witwenrente/Witwerrente auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten vorsieht. Abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 2 regelt § 242a Abs. 1, dass eine kleine Witwenrente/Witwerrente ohne zeitliche Beschränkung zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 242a Witwe... / 2.4 Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente

Rz. 12 Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). Infolge dieser Rechtsänderung wurde die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Altersgrenze für...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / II. Die elterliche Sorge während der Trennung/nach der Scheidung oder der Anfechtung der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft

1. Die Regel der gemeinsamen und gleichen Ausübung der elterlichen Sorge Im früheren Recht war die Regel, dass das Gericht über die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge während der Trennung oder nach der Scheidung oder der Anfechtung der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden hat. Die alte Fassung dieses Artikels führte die meisten Gerichtsentscheidungen dah...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 1. Die Regel der gemeinsamen und gleichen Ausübung der elterlichen Sorge

Im früheren Recht war die Regel, dass das Gericht über die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge während der Trennung oder nach der Scheidung oder der Anfechtung der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden hat. Die alte Fassung dieses Artikels führte die meisten Gerichtsentscheidungen dahin, die Ausübung der Personensorge als Teil der elterlichen Sorge einem ...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 2. Ausnahmen von der Regel der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge

a) Die schriftlichen Vereinbarungen der Eltern Das neue Familienrecht sieht einige Ausnahmen von der Regel der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere der gemeinsamen Personensorge vor. Die wichtigste davon ist die Möglichkeit der Eltern, ein Abkommen über die Verteilung der Ausübung der elterlichen Sorge abzuschließen (Art. 1514 Abs. 1 gr. ZGB). Ein solch...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / a) Die schriftlichen Vereinbarungen der Eltern

Das neue Familienrecht sieht einige Ausnahmen von der Regel der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge und insbesondere der gemeinsamen Personensorge vor. Die wichtigste davon ist die Möglichkeit der Eltern, ein Abkommen über die Verteilung der Ausübung der elterlichen Sorge abzuschließen (Art. 1514 Abs. 1 gr. ZGB). Ein solches Abkommen muss schriftlich erstellt und von ...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / c) Handlungen des täglichen Lebens – Handlungen in dringenden Fällen

Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat das Recht, unabhängig davon, ob er/sie ausschließlich oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge ausübt,[23] die in Art. 1516 gr. ZGB normierten Handlungen allein zu übernehmen (Art. 1513 S. 2 gr. ZGB). Es handelt sich gewöhnliche Handlungen des täglichen Lebens für die Sorge des Kindes oder laufende Hand...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 3. Die Rückkehr in die Regel der gemeinsamen Ausübung der Personensorge

Es wurde bereits erwähnt, dass die Ausübung der Personensorge entweder durch ein schriftliches Übereinkommen der Eltern oder durch eine Gerichtsentscheidung einem Elternteil ausschließlich erteilt werden kann. Trotzdem darf dieser Elternteil nicht alle Entscheidungen über die Personensorge des Kindes treffen. Es gibt einige Aspekte der Personensorge, die so wichtig sind, das...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 4. Das Umgangsrecht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt

Wesentlich reformiert wurde Art. 1520 gr. ZGB über das Umgangsrecht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. Bis dem Inkrafttreten des Gesetzes 4800/2021 galt, dass das Gericht das Umgangsrecht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt, regelt. Unter dem früheren Recht wurde häufig das Umgangsrecht in dieser Weise vom Gericht geregelt, sodass das Kind...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / b) Die gerichtliche Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Ist die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge wegen Meinungsverschiedenheiten der Eltern unmöglich, insbesondere, wenn ein Elternteil an ihrer Ausübung nicht mitwirkt oder gleichgültig gegenüber der Ausübung ist oder die schriftliche Vereinbarung nicht einhält, so müssen beide Elternteile auf die Mediation zurückgreifen. Die Inanspruchnahme der Mediation ist nicht verpfl...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.6 Angaben zu Eigentümer/innen und Beteiligten

Eigentumsverhältnisse Hier ist anzugeben, welche Rechtsform der Eigentümer vorweist; handelt es sich bei dem Grundstück um ein Erbbaurechtsgrundstück, so ist die Rechtsform des Erbbauberechtigten maßgeblich. Die Auswahl der möglichen Eigentumsverhältnisse ist vorgegeben. Einige Optionen sind beispielsweise das Alleineigentum von natürlichen Personen, das Ehegatteneigentum, di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Merkt, Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im ESt-Recht, DStR 2013, 2312.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Die Entscheidung des BVerfG

Rn. 367 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der Beschluss des BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, BGBl I 2013, 1647 enthält folgende Aussagen: §§ 26, 26b EStG idF v 16.04.1997, § 32a Abs 5 EStG idF v 23.10.2000 und die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26a, 32a Abs 5 EStG sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung des Diskriminierung gleich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Entstehungsgeschichte

Rn. 7 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v 14.07.2000, BStBl I 2000, 1192 hat in § 10b Abs 1 EStG den S 3 u Abs 1a zu Sonderregelungen für Zuwendungen an Stiftungen eingefügt. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Erweiterung der Entnahmemöglichkeit aus dem BV zum Buchwert ohne die Aufdeckung stiller Reserven (§ 6 Abs 1 Nr...mehr

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Unterhaltsaufwendungen als ... / 1. Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)

Die Unterhaltsberechtigung muss gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bestehen. Unerheblich ist, ob dabei die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen[34]. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nur nach BGB bzw. LPartG: Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht nur nach den Bestimmungen des BGB bzw. LPartG. Folgli...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 2. Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 22 Lebenspartnerschaftssachen i.S.d. § 269 FamFG sind nach § 270 FamFG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamFG für Eheleute abzuwickeln. Rz. 23 Muster 6.1: Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Muster 6.1: Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft An das Amtsgericht – Familiengericht – _________________________ Antrag auf Aufhe...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / B. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 7 In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über Rz. 8 Hinweis Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine Ehe vorgenommen habe...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / II. Begründung der Lebenspartnerschaft

Rz. 19 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung[27] für Personen gleichen Geschlechts ist die Begründung einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" nicht mehr möglich. Die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner hat die eingetragene Lebenspartnerschaft ersetzt. Die Regeln der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten daher nur noch für denj...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 9 Zur Entstehung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist folgendes zu erläutern. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) war der wesentliche Bestandteil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften.[9] Es ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Am 17.7.2002 hat das B...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / A. Ehe für alle – Die Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Rz. 1 Mit Beschluss des Bundestages vom 30.6.2017 und Zustimmung des Bundesrates vom 7.7.2017 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung[1] für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet worden. Es ist mit Wirkung vom 1.10.2017 in Kraft getreten.[2] Seit dem 1.10.2017 können daher nicht nur "Mann und Frau" die Ehe miteinander schließen. In § 1...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 20 Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor. Die eingetragene Lebenspartnerschaft...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / c) Unterhalt

Rz. 28 Das LPartG sah in der Ursprungsfassung für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt keine Unterhaltstatbestände vor, die den Regelungen in §§ 1570–1573 BGB entsprechen; § 16 Abs. 1 LPartG a.F. sah nur eine einzige Anspruchsgrundlage vor. Danach konnte ein Lebenspartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte, nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft von dem an...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 4. Ausländisches Recht

Rz. 34 Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 BeurkG). Tut er dies gleichwohl, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er. Das im Einführungsgesetz zum BGB geregelte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / II. Auslandsbezug

Rz. 43 Für alle Scheidungsverfahren, die nach dem 21.6.2012 eingeleitet werden, gilt für Ehescheidungen mit Auslandsbezug hinsichtlich des anzuwendenden Rechts die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO). Diese verdrängt Art. 17 Abs. 1 EGBGB für Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes in denjenigen Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Sta...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 1. Personenkreis der Berechtigten

Rz. 81 Durch die Angleichung der Unterhaltsansprüche von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern nach der Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz seit dem 1.7.1998 einschließlich der Einbeziehung von Ansprüchen nicht verheirateter Eltern untereinander nach den §§ 1615l ff. BGB sind alle durch Verwandtschaft begründeten Unterhaltspflichten nach den §§ 1601 f...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / b) Auseinandersetzungen um Haushaltsgegenstände und Wohnung

Rz. 27 Eine Auseinandersetzung um Haushaltsgegenstände und/oder die Ehewohnung wird unter den identischen eherechtlichen Regelungen geführt.mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / a) Güterrechtliche bzw. vermögensrechtliche Auseinandersetzungen

Rz. 26 Die Lebenspartner konnten seit dem 1.1.2005 ohne vertragliche Regelung in Zugewinngemeinschaft leben und im Übrigen unter Verweis auf §§ 1409–1563 BGB güterrechtliche Vereinbarungen wie Eheleute treffen, §§ 6, 7 LPartG n.F.mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / III. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

1. Rechtliche Grundlagen Rz. 20 Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor. Die eingetra...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / B. Die Grundstruktur des FamFG

Rz. 11 Im Buch 1 sind Verfahrensgrundsätze "vor die Klammer gezogen", die für alle nach dem FamFG abzuwickelnden Verfahren gelten, soweit in den folgenden Büchern nichts anderes geregelt ist. Sie betreffen allgemeine prozessuale Regeln, Regelungen zum Verfahren, zur Entscheidung und zur Vollstreckung. Buch 1 beinhaltet insbesondere in Abschnitt 4 eine Regelung der einstweilige...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 3. Anmerkungen zum Muster

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / 4. Verbundanträge

Rz. 25 Auch für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt nach § 270 i.V.m. § 137 FamFG der Grundsatz, wonach über die Ehescheidung und Anträge zur Regelung von Ehescheidungsfolgen im Verbund zu entscheiden ist. Als Verbundverfahren kommen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9, 10, 5, 6 FamFG insbesondere Auseinandersetzungen um die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Un...mehr

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Sterbegeld / 4.3 Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge. Ehegattin/Ehegatte Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte haben Anspruch auf Sterbegeld. Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Steuerbefreiung für Umsätze von Blinden reicht bis in das Jahr 1923 zurück (damals noch eine Umsatzsteuerbefreiung für Kriegsblinde). Unmittelbare Vorläufer von § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG (Umsätze der Blinden) waren die Regelungen in § 4 Nr. 18 UStG 1951 und § 45 UStDB 1951. Durch § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG 1967 war insofern eine Erweiterung gegenüber dem früheren Re...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Ehen und Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht

Rz. 22a Die EU-Güterrechtsverordnungen bestimmen für alle ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, dass für sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften das Recht des Staates anwendbar ist, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.6 Die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG

Rz. 22 Für Lebenspartner gilt seit 1.1.2005 das gleiche Güterrecht wie für Ehegatten.[1] Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten[2] gelten entsprechend. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag[3], Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.[4] Der Gesetzgeber hat zunächst mit Wirkung ab dem 1.1.2009 auch schenkung-/erbschaftsteuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Rz. 9 Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG. Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Eingetragene Lebenspartnerschaften

Rz. 49 Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften (s. §§ 6, 7 LPartG). Steuerrechtlich wurde § 4 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit Wirkung ab 01.01.2009 auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeweitet (s. Messner, DStR 2010, 1875 und H E 1.1. "Eingetragene Lebenspartnerschaften" ErbStH).mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Eingetragene Lebenspartnerschaften

Rz. 21 Eingetragene Lebenspartner wurden im Zuge der Erbschaftsteuerreform für Erwerbe ab 2009 in vielen Bereichen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. auch Ausführungen von Tolksdorf, s. § 16 Rn. 19). Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das BVerfG entschieden, dass die bis Ende 2008 geltende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I Nr. 1)

Rz. 24 Zur Steuerklasse I Nr. 1 gehört der Erwerb des Ehegatten. Die Anwendung dieser Steuerklasse setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung, im Erbfall also im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten und bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung, rechtsgültig bestanden hat. Bei Pass-Ausländern, die Steuerinländer sind, gilt bei der Frage der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern des Erblassers stehen im Todesfall zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) besondere Versorgungsfreibeträge zu (§ 17 ErbStG). Rz. 2 Die sachlichen Befreiungen z. B. nach §§ 13, ...mehr