Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 193. Gesetz zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 v 15.07.2013, BGBl I 2013, 2397

Rn. 213 Stand: EL 104 – ET: 04/2014 Verwaltungsanweisung: BMF v 31.07.2013, BStBl I 2013, 940 (Änderung der Schreiben des BMF v 20.12.2012, BStBl I 2013, 36; BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953) zu AbgSt, Freistellungsaufträgen u Steuerbescheinigungen. Betrifft die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen. Das BVerfG hat entschieden, dass die Ungleichbehandl...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 335 Der Pflichtteil gewährt Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des dem Pflichtteil entsprechenden Anteils am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 991 ZGB die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Die Großeltern haben kein Pflichtteilsrecht. Jedoch haftet der testamentarische Erbe subsidi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 34. Südafrika

Rz. 505 Das südafrikanische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 111). Das Haager Testamentsformübereinkommen ist seit dem 4.12.1970 in Kraft. Das Recht der Testamente und das Nachlassverfahrensrecht sind ebenfalls dem englischen System angenähert. Rz. 506 Pflichtteilsrechte sind dem modernen staatlichen Recht unbekannt. Mind...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff u Zielsetzung der Familien-PersGes

Rn. 106 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Eine allg anerkannte Begriffsbestimmung der Familien-PersGes gibt es nicht (s Hennerkes/May, DB 1988, 483, FN 1; Messmer, StbJb 1979/80, 163, 165). Die Orientierung an § 15 AO scheint mir für die Praxis ungeeignet (s hierzu mwN Stuhrmann, FS Schmidt 1993, 404 mwN; aA Carlé/Halm, KÖSDI 2000, 12 383 mwN). Das Rechtsinstitut ist geschaffen von ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Erbfolge nach Ordnungen

Rz. 264 Gesetzliche Erben erster Ordnung – neuen wie alten Rechts – sind die Abkömmlinge und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Da der Ehegatte echter Erbe erster Ordnung ist, wird er bei Fehlen von Abkömmlingen gesetzlicher Alleinerbe und schließt die Verwandten als gesetzliche Erben weiterer Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge komplett aus. Das gilt auch für den gleichge...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 291 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation fi...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / I. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 8 Mit den Abkömmlingen, den Eltern, dem Ehegatten des Erblassers oder seinem eingetragenen Lebenspartner sind nur seine nächsten Angehörigen pflichtteilsberechtigt (siehe § 2 Rdn 2 ff.). Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich zwischen den Abkömmlingen und den Eltern nach § 2309 BGB. Andere Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Neffen, sind nicht pfl...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 297 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[352] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht seit jeher eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 757 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkö...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Gleichgeschlechtliche Ehe

Rz. 144 Wie in Deutschland[99] wird in einer zunehmenden Anzahl von Staaten die Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts zugelassen (weitergehend zurückhaltend z.B. Italien, Griechenland, einzelne Staaten der USA). Für die Wirkungen solcher Beziehungen gelten regelmäßig die Regeln für Eheleute unmittelbar. Aus deutscher Sicht stellte sich vor Einführung der gleichgesc...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 545 Das materielle Erbrecht ist in Buch 7 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 2013 geregelt, das alle nach dem 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle erfasst. Rz. 546 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten. Adoptivkinder und uneheliche Kinder erben zu gleichen Teilen wie eheliche. Es trit...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / IV. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten/Lebenspartnern und Lebensgefährten

Rz. 47 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt ihm gehörten und nun zu seinem Nachlass zu zählen sind. Dabei sind auch etwaige Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Bestand Gütergemeinschaft, fallen die Vermögensgegenstände des G...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 19. Neuseeland

Rz. 256 Das neuseeländische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 110 ff.). Allerdings wird im neuseeländischen IPR die erbrechtliche Nachlassspaltung wie in Australien auch auf die family provision erstreckt. Eine Beschränkung der family protection auf Erbfälle nach einem Erblasser mit letztem domicile im Inland kennt das ne...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Kreis der betroffenen Personen

Rz. 26 Durch die Erbrechtsreform wurde der Kreis derjenigen Personen erweitert, denen gegenüber ein entsprechendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt. In den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB kann daher seither auch wegen einer entsprechenden Tat der Pflichtteil entzogen werden, wenn sich diese gegen den Erblasser, dessen ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 99 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Durch Gesetz vom 18.2.1983 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt worden. Eine Anerkennung ist zur Begründung eines gesetzlichen Erbrechts in der väterlichen Verwandtschaft nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Kindesverhältnis festgestellt ist.[94] In zweiter Ordnung erben die Elte...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 209 Die Summe der Pflichtteilsquoten ist nicht, wie im deutschen Recht, auf einen bestimmten Teil des Nachlasses begrenzt. Vielmehr variiert sie je nach Anzahl und verwandtschaftlicher Nähe der Pflichtteilsberechtigten. Auch die Quote des Ehegatten richtet sich danach, mit welchem Grad und welcher Anzahl von Verwandten er zusammentrifft. Rz. 210 Der überlebende Ehegatte u...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 4. Schenkungen an Ehegatten, Lebenspartner

Rz. 192 Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist auch nach der Erbrechtsreform[561] nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB), so dass die Anforderungen für den Beginn der Ausschlussfrist verschärft werden. Wird demnach die Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sind alle während der gesamten Ehezeit vom Erblasser an den überlebend...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Gläubiger

Rz. 6 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht entsprechend seiner Schutzfunktion den Pflichtteilsberechtigten zu, also den nach § 2303 BGB abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen (Abkömmlingen, Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern), sofern deren Recht nicht durch § 2309 BGB [13] oder in anderer Weise (Pflichtteilsentziehung) ausgeschlossen ist.[14] In diesem Zusammenhang ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Der "erweiterte Erblasserbegriff"

Rz. 74 Als Erblasser ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht.[89] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[90] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ("Vollerbe") und ihre Kinder als Erben des Überlebenden ("Schlusserben") eingesetzt haben,[91] tats...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 513 Das Erbrecht ist ab dem 1.1.2014 durch das neue Zivilgesetzbuch geregelt. Inhaltlich kommt hier die historische Verbundenheit mit dem österreichischen Recht umfangreich wieder zum Vorschein. Rz. 514 Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner zu gleichen Teilen nach Köpfen. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zwei...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 517 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte und der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Minderjährige Abkömmlinge erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bek...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 18 Länderübersicht / 1. Reform und weitere Reform

Rz. 397 Der Pflichtteil ist die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist (Noterbrecht). Diese Beteiligung muss den Pflichtteilsberechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zukommen. Die Belastung mit Nacherbfolge oder lebenslanger Erbschaftsverwaltung ist also unzulässig. Ums...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ehegatten und Lebenspartner

Rn. 54 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben einer befangenen Person, mit dem der WP (oder die WPG) seinen Beruf gemeinsam ausübt, kann ein WP auch als AP ausgeschlossen sein, weil sein Ehegatte oder Lebenspartner die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 2). Als Lebenspartner sind nur nach § 1 LPartG eingetragene Lebenspartn...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.2 Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ)

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gem. § 5 ist der 2. Schritt der Überleitung in den TVöD. Soweit Abs. 1 auf die "erhaltenen" Bezüge abstellt, folgt daraus nicht, dass in Fällen, in denen dem Beschäftigten im Monat vor seiner Überleitung nicht der ihm zustehende ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2, sondern eine niedrigere Stufe gezahlt worden ist, das Vergleichsentgelt nur...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.4.1 TVÜ-VKA

Bei der Reform des Tarifrechts stand von Anfang an fest, dass der TVöD keine Nachfolgeregelungen zum Orts- und Sozialzuschlag enthalten wird, sondern das Entgelt unabhängig von familienbezogenen Bestandteilen gestaltet wird. Da andererseits sichergestellt werden sollte, dass die Beschäftigten bei der Überleitung in den TVöD keine finanziellen Einbußen haben, mussten die kind...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.1 Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 7 Eine vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft[1] war nach der Rspr. des BFH nicht verfassungsrechtlich geboten.[2] Dieser Auffassung hat der Erste Senat des BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010[3] sehr eindeutig widersprochen: § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997[4] waren nach Auffassung de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5 Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 ErbStG

Rz. 81 Neu ist auch die Einbeziehung des Ersterwerbs durch einen eingetragenen Lebenspartner mit anschließendem Schlusserwerb. Auch eingetragene Lebenspartner können nach § 10 Abs. 4 LPartG ein gemeinschaftliches Testament errichten (Rz. 71). In diesem Fall sollen auch die mit dem verstorbenen Lebenspartner näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer in gleicher Weise wie b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1.2 Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 71 Das LPartG ermöglicht 2 Menschen gleichen Geschlechts die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Aufgrund des Erfordernisses der Gleichgeschlechtlichkeit, wird zur Vermeidung von Missverständnissen häufig die Begrifflichkeit (eingetragene) gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft verwendet. Diese Lebenspartnerschaft eröffnet – außerhalb der Verwandtschaft, neben Adopti...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG besitzt teilweise erhebliche Praxisrelevanz und normiert in § 13 Abs. 1 ErbStG für bestimmte steuerpflichtige Vorgänge i. S. d. § 1 ErbStG einen umfassenden Katalog zumeist sachlicher Steuerbefreiungen [1], der bezüglich der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 5 und 12 ErbStG in § 13 Abs. 2 ErbStG um eine Definition des Begriffs der Angemessenheit einer ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 5 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nach ihrer Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig sind. Personen der Steuerklasse I – d. h. insbesondere Ehegatten, Kinder und Enkelkinder – können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 4 ErbStG regelt die Besteuerungsfolgen des Sonderfalls der sog. fortgesetzten Gütergemeinschaft i. S. d. §§ 1483 ff. BGB und ist angesichts der geringen Verbreitung des Güterstands der Gütergemeinschaft von einer sehr eingeschränkten praktischen Bedeutung. Da sich der Erwerb von Anteilen am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowohl im Fall des Versterben...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder

Rz. 21 Bei Übertragung von Vermögen auf Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder des Erblassers oder Schenkers – i. d. R. die Enkel – im Rahmen einer Erbschaft oder durch Schenkung kommt ebenfalls die Steuerklasse I zur Anwendung. Ein Vorversterben der Kinder ist – seit dem ErbStG 1996 entgegen einer früheren Rechtslage – für die Einstufung in die günstigste Steuerklasse nicht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Kinder und Stiefkinder

Rz. 13 Der zivilrechtliche Kindesbegriff ist die Basis zur Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Kindesbegriffs. So werden zivil- wie erbschaftsteuerrechtlich Kinder, die im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, als schon geboren behandelt. Der Kindesbegriff des Erbschaftsteuerrechts geht jedoch mit der gleichberechtigten Aufnahme der Stiefkinder[1] ü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Zuwendung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG)

Rz. 25 Gegenüber der Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[2] und der Neuregelung des § 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG mit Wirkung zum 1.1.2009 die Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendung des zu Wohnzwecken genutzten Familienheims unter Familienangehörigen erheblich ausgeweitet.[3] D...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Geschwister

Rz. 36 Der Geschwisterbegriff ist erfüllt, wenn die Begünstigten zumindest ein gemeinsames Elternteil (halbbürtig) haben. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder. Auch die Kombinationen leibliches und adoptiertes Kind bzw. adoptiertes Kind und adoptiertes Kind erfüllen trotz fehlender Verwandtschaft untereinander den Geschwisterbegriff.[1] Bringen jedoch Vater und Mut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.7 Geschiedener Ehegatte/Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Rz. 43 Nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft bleibt für Leistungen zwischen den ehemals gesetzlich verbundenen Partnern immerhin die Privilegierung nach Steuerklasse II erhalten. Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft vgl. § 15 LPartG.[1] Da aufgrund der zivilrechtlichen Orientierung des ErbStG die Schwiegerkindschaft auch nach der Scheidung/Aufhebung der Lebens...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.2 Zuwendung des Familienheims von Todes wegen an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Rz. 36 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erweitert die Steuerfreiheit für die Zuwendung des Familienheims gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] auf entsprechende Zuwendungen von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft – es ist ausreichend, wenn dem überleben...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Zuwendung des Familienheims unter Lebenden an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Rz. 29 Die Neuregelung der Steuerfreiheit der Zuwendung des Familienheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 knüpft weitgehend an die Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. zur Steuerbefreiung einer ehebedingten Zuwendung des Familienwohnheims als grds. s...mehr

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§ 6 Tabellen / 1. Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 149 Probleme der nicht-ehelichen Gemeinschaften waren Thema des 23. VGT 1985 (Arbeitskreis II) und 45. VGT 2007 (Arbeitskreis I).[141] Die dort angesprochenen gesellschaftlichen Veränderungen treten immer deutlicher zutage: Die Ehe hat als Standardbeziehung zweier Menschen an Bedeutung eingebüßt zugunsten anderer, auch nicht mehr zwingend auf Dauer angelegter Beziehungen...mehr

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Pfändung von Lohn / 8 Wie wird der Pfändungsbetrag bei Lohnpfändung durch einen Unterhaltsgläubiger berechnet (§ 850d ZPO)?

Unterhaltsgläubiger sind: die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Großeltern), Ehegatte, auch bei Getrenntlebenden, früherer Ehegatte, die Mutter eines nicht ehelichen Kindes gem. §§ 1615l, 1615n BGB, Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG). Das Arbeitseinkommen unterliegt bei einer Pfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs in doppelter Hinsic...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.4 Unterhaltsberechtigte Personen

Nachdem nunmehr das pfändbare Nettoeinkommen ermittelt ist, besteht der nächste Schritt darin, anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle den pfändungsfreien Betrag festzustellen. Maßgebend hierfür ist die Anzahl der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Personen, denen auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Unterhaltsberechtigt sind Ehegatte, früherer Ehegatte, Verwandte in ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.3 Insolvenzfähigkeit

Rz. 39 Insolvenzfähig sind nach § 11 InsO alle natürlichen und juristischen Personen.[1] Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsO steht ein nicht rechtsfähiger Verein einer juristischen Person in insolvenzrechtlicher Hinsicht gleich. Nach § 11 Abs. 2 InsO kann ferner das Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Dies betrifft insbesondere ...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.1.2 Personensorgeberechtigte

Rz. 10 Personensorgeberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII Personen, denen nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge. Sie ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsbefugnis von Angeh... / 2.1.2 Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche, die nach § 2303 BGB Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Kindern, ggf. Enkelkindern und ggf. Eltern zustehen, bieten im Erbschaftsteuerrecht manche Gestaltungsmöglichkeit zur Reduzierung der Erbschaftsteuer; insbesondere dann, wenn der Todesfall bereits eingetreten ist und ungünstige Regelungen von Todes wegen nicht mehr geändert werden könn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2.2.1.3 Rechtslage ab dem 1.8.2001

Rz. 15a Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt ab 1.8.2001[1], dass die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert gelten. Damit gelten Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als mit dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ihrer Mutter oder ihres Vaters nur als verschwägert. Bei ihnen sind die Voraussetzungen des § 32 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.7 Übertragung der Freibeträge auf Stiefeltern und Großeltern (Abs. 6 S. 10)

Rz. 136 Mit der durch das JStG 1996 eingeführten und mehrfach geänderten Übertragungsmöglichkeit soll die durch die Aufnahme eines Stief- oder Enkelkinds in den Haushalt eines Stiefeltern- oder Großelternteils geminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Gem. § 2 Abs. 8 EStG ist das Kind des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Stiefkind des anderen P...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2.3.6 Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern

Rz. 36 Das negative Tatbestandsmerkmal, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern (leibliche Eltern, Adoptiveltern und andere Pflegeeltern) nicht mehr besteht, bezweckt, die doppelte Zurechnung sowohl bei den Eltern als auch bei den Pflegeeltern nach Möglichkeit zu vermeiden.[1] Rz. 37 Nach dem Grundsatzurteil des BFH[2] erfordert die Annahme eines Pflegekindverhält...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.3 Verdoppelung der Freibeträge (Abs. 6 S. 2, 3)

Rz. 119 Bei unbeschränkt stpfl. bzw. auf Antrag als unbeschränkt stpfl. zu behandelnden (§ 1 Abs. 3 EStG) Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, werden die vollen (doppelten) Freibeträge (Kinderfreibetrag und Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick über die Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 § 24b Abs 1 EStG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein alleinstehender StPfl einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat. Es findet sich eine Regelung darüber, dass der Freibetrag nur für ein zum Haushalt des StPfl gehörendes Kind, für das dem StPfl ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verfassungsmäßigkeit des § 24b EStG

Rn. 23 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Das BVerfG hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2009 (BVerfG 2 BvR 310/07, BStBl II 2009, 884) die Verfassungsmäßigkeit des § 24b EStG bejaht. Die gegen diesen Beschluss vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhobene Beschwerde (Az 45 624/09) war unzulässig (Selder in Brandis/Heuermann, § 24b EStG Rz 4 (Februar 202...mehr