Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB)

Rz. 270 Die geplante "große" Änderung des Pflichtteilsrechts, die in der Vergangenheit angemahnt wurde, konnte – auch auf Grund der BVerfG-Entscheidung aus dem Jahr 2005 (NJW 2005, 1561), die die Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass wegen der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG festgeschrieben hat – nicht umgesetzt werden. Stattdessen gibt es punktuelle Änderungen ab 01.0...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12 Ansprüche des Nacherben bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG)

Rz. 121 Macht der Erblasser, der einen Erben durch Erbvertrag eingesetzt hat, Schenkungen in der Absicht, diesen zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Einen entsprechenden Anspruch hat auch der Schlusserbe beim sog. Berliner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3.1 Der Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 274 Der Pflichtteilszusatz oder Pflichtteilsrestanspruch (s. § 2305 BGB) kommt zum Tragen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ein Erbteil zugewandt wird, der geringer als der Pflichtteil ist. Praxis-Beispiel Erblasser W setzt seine Freundin L zu 3/5 und seinen Sohn S (alleiniger gesetzlicher Erbe) zu 2/5 als Erben ein; Der Wert des Nachlasses beträgt 10 Mio...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Gemeinschaftliche Steuererklärung (§ 31 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 16 Grundsätzlich hat jeder Erwerber eine eigene Steuererklärung abzugeben. Abs. 4 bietet hier jedoch eine kostengünstigere Alternative, vorausgesetzt es gibt keinen Zwist zwischen allen Erwerbern und es liegt kein Sonderfall der Erklärungsabgabe nach den Abs. 5 und 6 (Testamentsvollstreckung usw.) vor. Die Gesamtheit aller Erben oder auch nur ein Teil der Miterben (z. B. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 33 ErbStG regelt in Ergänzung zur Anzeigepflicht des Erwerbers und Schenkers gem. § 30 ErbStG zusätzliche Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen (hier: Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen). Gesetzliche Rückausnahmen aufgrund anderweitiger Meldepflichten (wie z. B. bei § 30 Abs. 3 ErbStG, s. § 30 Rn. 4...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.1 Auflösungsklausel (aus einer werbenden Personengesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft)

Rz. 331 Die Wandlung der Personengesellschaft in eine Liquidations-Gesellschaft hat keinen Einfluss auf ihre Bewertung. Gem. § 97 Abs. 1a BewG wird der Einheitswert der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Der Anteil an der Personengesellschaft, der auf die Erbengemeinschaft übergeht, wird schließlich nochmals entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Mi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Historischer Hintergrund

Rz. 220 Über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren (von Mitte 1970 bis 1. Quartal 1998) war das Erbrecht der nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur wertmäßig dem Erbrecht der ehelichen Kinder gleichgestellt. Diese hatten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (gesetzliches Vermächtnis) in voller Höhe des Erbteils, ohne dabei Partner einer Miterbengeme...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.3 Ausnahmen von der "Fußstapfentheorie"

Rz. 25 Eindeutig nicht übergangsfähig sind jedoch höchstpersönliche Rechte. Hierzu zählen der Name (anders jedoch die Firma), persönliche Gestaltungsrechte, der Nießbrauch (s. § 1061 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (s. § 1090 Abs. 2 BGB), Mitgliedschaften in Vereinen, Unterhalts- und sonstige familienrechtliche Ansprüche.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Die Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Schenkung einer Versicherungssumme durch unentgeltliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung, ZEV 2005, 236; Halaczinsky, Lebensversicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NWB 20...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.4 Verjährung

Rz. 280 Bei erbrechtlichen Ansprüchen – mit Ausnahme des Pflichtteilsanspruchs (3 Jahre) – galt bis 2009 die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sie verjähren nunmehr (ab 2010) nach drei Jahren (§ 195 BGB), kenntnisabhängig ab dem folgenden Jahresbeginn. Sollte der Pflichtteilsberechtigte hingegen keine Kenntnisse vom Erbfall haben, verjähren sie gem. § 199 Abs. 3a BGB nach wie ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aussetzung der Versteuerung gem. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974

Rz. 2 Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, bestand bis zum 31.08.1980 die Möglichkeit, die Versteuerung bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen (s. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 i. V. m. § 37 Abs. 2 ErbStG). Um die a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Konzeption der Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 14 Nach § 28a ErbStG ist bei einem Erwerb von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR die auf dieses begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dieser Erlass ist a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Familienbesitz – national wertvolles Kulturgut

Rz. 41 Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein. Letztere werden in den einzelnen Bundeslände...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.3 Der Erbverzicht

Rz. 217 Der notarielle Erbverzicht nach §§ 2346ff. BGB erfolgt als vertragliche Regelung zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten (bzw. seinem Ehegatten). Er ist – anders als die Ausschlagung – zu Gunsten Dritter möglich (d. h. bedingungsfreundlich) und kann auch auf Pflichtteilsrechte oder auf Bruchteile der Erbschaft beschränkt werden (s. § 2346 Abs. 2 BGB)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Beide Eltern als Schenker (Übergeber)

Rz. 8 Sind die Eltern Miteigentümer (z. B. eines Gebäudes) zu je 1/2 und schenken sie das Grundstück einem Kind, werden sie bei § 14 ErbStG immer als zwei Steuersubjekte – im Verhältnis zu den beschenkten Kindern – behandelt. Die weitere vom RFH (vom 04.11.1930, RStBl 1930, 818) angenommene Rechtsfolge, dass bei späteren Einzel-Erwerbsvorgängen von den Eltern der vorherige G...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Problemfälle

Rz. 222 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis oder beim Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks, dessen Bewertung sich nach § 13 Abs. 1 BewG richtet (BFH...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zu betrachten sind zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten: ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG) und der dazu gehörende Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück). Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige Einheit, die durch Erwerb v.T.w. wegen oder Schenkung übergeht. Rz. 2 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, w...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.4 Umgehung der Pflichtteilssteuer

Rz. 298 In der Literatur (statt aller s. K/E, § 3 Rn. 208 f. sowie Hannes/Holtz, in M/H/H, § 3 Rn. 54) werden folgende Verschonungsalternativen vorgeschlagen: vorgezogene vorweggenommene Erbfolge, wobei auf den Zehnjahreszeitraum (s. § 2325 Abs. 3 BGB) zu achten ist; Verzicht auf den Pflichtteil (s. § 2346 BGB), ggf. modifizierter Verzicht (s. hierzu Nieder in Münchener Vertra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Hinzurechnungen

Rz. 10 Ausführungen zu ausgewählten Punkten: A) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG: Bei der Berechnung des vereinfachten Ertragswerts sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Sonderabschreibungen dürfen sich nicht auf den vereinfachten Ertragswert auswirken. Hiervon betroffen sind beispielsweise auch die Sonderabschreibungen für ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Übersicht

Tz. 14 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der Anwendungsbereich von IAS 41 lässt sich in zwei Teilbereiche gliedern (vgl. hier und im folgenden Satz Pier, 2015, S. 60f.). Zum einen finden sich im unternehmensbezogenen Anwendungsbereich alle Unternehmen, die in den allgemeinen, verpflichtenden Anwendungsbereich der IFRS fallen (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil A, Kap. I, Tz. 120) und die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Keine Übertragung von laufenden oder vortragsfähigen Fehlbeträgen der Überträgerin iSd § 10a GewStG (§ 18 Abs 1 S 2 UmwStG)

Tz. 23 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 18 Abs 1 S 2 UmwStG ist durch das SEStEG dahingehend ergänzt worden, dass der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Pers weder um die Fehlbeträge des lfd EHZ noch um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Kö iSd § 10a GewStG gekürzt werden kann. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 4 Abs 2 S ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Entwicklung und Änderungen von IAS 41

Tz. 6 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Nachdem das IASC das Projekt Agriculture im Juni 1994 in sein Arbeitsprogramm aufgenommen hatte, dauerte es bis zum Ende des Jahres 1996, bis in einem Diskussionspapier die wesentlichen Bilanzierungsgrundsätze von biologischen Vermögenswerten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen veröffentlicht wurden (vgl. hier und im folgenden Satz Basis for...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten

Rz. 95 Das BMF hat in seinem Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184) zur Behandlung von Nutzungsrechten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Ertragsteuerlich wird grundsätzlich nicht zwischen dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch) und obligatorischen Nutzungsrechten (Wohnrecht) unterschieden. Rz. 96 Die Einkünfte werden ertragsteuerlich demj...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.3 Berücksichtigung des durchschnittlichen Schuldenstands

Rz. 268 Schließlich ist gemäß § 13b Abs. 8 S. 2 2. HS ErbStG eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs 2a EStG)

Rn. 196 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkung ihrer körperlichen Beweglichkeit Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Ab dem VZ 2021 (s § 52 Abs 33c EStG) wurde die mit Schreiben des BMF v 29.04.1996, BStBl I 1996, 446 und BMF v 21.11.2001 BStBl I 2001, 868 geregelte Anerkennung von Fahrtkosten von Menschen mit B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 13.2 Junges Verwaltungsvermögen

Rz. 255 Schließlich wird in § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG das junge Verwaltungsvermögen definiert, und zwar als Verwaltungsvermögen, das dem Unternehmen im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (vgl. R E 13b.27 ErbStR). Rz. 256 Zum jungen Verwaltungsvermögen zählt zum einen Verwaltungsvermögen, welches im genannten Zweijahreszeitrum eingelegt wurde. Nach Auf...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Konzeption

Tz. 1 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der im Dezember 2000 verabschiedete IAS 41 Agriculture regelt die bilanzielle Abbildung biologischer Vermögenswerte sowie der aus ihnen gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte. Dabei hat das damalige IASC (als Vorgängergremium des IASB (vgl. zur historischen Entwicklung des IASB IFRS-Komm., Teil A, Kap. I, Tz. 20–41...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Die Thesaurierungsbegünstigung im Lichte des KöMoG

Schrifttum: Demuth, Praxisbezogene Hinweise zum Gesetz zur Modernisierung des KSt-Rechts (KöMoG), KSP 47/2021; Leitsch, Einführung des Optionsmodells – Zur Möglichkeit der Körperschaftsbesteuerung für PersGes, BB 2021,1943. Verwaltungsanweisungen: Umwandlungssteuererlass (UmwStE) 2011, BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 (Anwendung des UmwStG idF des Gesetzes über steuerliche ...mehr

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ZErb 06/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bayerlein/Bleutge/Roeßner Praxishandbuch Sachverständigenrecht 6.,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Aufwendungen für Rechteüberlassung

Rn. 4 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Auf der Tatbestandsebene erfordert die Anwendung des § 4j EStG in einem Schritt das Vorliegen von Zitat "Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen un...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Zielsetzung von IAS 33

Tz. 1 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der Standard IAS 33 – Earnings per Share gibt Leitlinien für die Ermittlung und Präsentation von Earnings per Share-Kennzahlen vor. Mit Hilfe dieser Informationen soll der Adressat in die Lage versetzt werden, die Ertragskraft eines Unternehmens (performance) sowohl im Zeitablauf als auch mit anderen Unternehmen besser vergleichen zu können (I...mehr

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zfs 06/2022, Prämienanpassu... / 2 Aus den Gründen:

2. Die Klage ist allerdings, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, insgesamt unbegründet. a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Prämienerhöhung zum 1.1.2017 in den Tarifen PNM65/205 und PN wirksam erfolgt ist. aa) Entgegen der klägerischen Auffassung entsprach die Mitteilung vom Oktober 2016 den formalen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG. (1) Die Mitteilung der maßgebl...mehr

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AGS 06/2022, Keine Dokument... / II. Voraussetzungen der Dokumentenpauschale

1. Gesetzliche Regelung Nach Nr. 9000 Nr. 1b) GKG KV fällt die gerichtliche Dokumentenpauschale an, wenn Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke vom Gericht angefordert worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Dieser Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Wertbeeinflussende Tatsachen

Tz. 21 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Ereignisse, deren Ursache eindeutig nach der Berichtsperiode liegt (wertbeeinflussende Tatsachen), dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (IAS 10.10; zu den Ausnahmen im Zusammenhang mit der Annahme der Unternehmensfortführung vgl. Tz. 27ff. und im Zusammenhang mit der Ermittlung des Ergebnisses je Aktie vgl. Tz. 17). Dies entsp...mehr

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FoVo 06/2022, Der Insolvenz... / II. Die Lösung

Mehrere Forderungsarten Grundsätzlich kennen wir im Zivilrecht drei Forderungsarten, nämlich vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und führen auch zum Teil zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Nicht selten kann ein Anspruc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / D. Schwierigkeiten bei der Abrechnung

Trotz der für den VN in weiten Teilen positiven Rechtsprechung des BGH führt die fiktive Abrechnung in der Praxis immer wieder zu Differenzen, weil die Schadensfeststellung in der Regel in der Hand des VR liegt, der nur seine eigenen Interessen an einer kostengünstigen Regulierung des Schadens berücksichtigt. Nach A.2.5.3 AKB werden die Kosten eines unabhängigen Sachverständ...mehr

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Apotheker (Professiogramm) / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

Praxis-Tipp Spalten ergänzen Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.1 Vermächtnisse

Rz. 201 Das Vermächtnis begründet für den Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den oder die Erben, ändert jedoch auch beim Sachvermächtnis (oder Stückvermächtnis) nichts daran, dass die vermachten Vermögensgegenstände zunächst in das Vermögen des oder der Erben übergehen. Bei einem Grundstücksvermächtnis bedeutet dies z. B., dass der oder die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.4 Exkurs: Erweiterter Anwendungsbereich der Universalsukzession

Rz. 80 Der Rechtskomfort der Gesamtrechtsnachfolge (ein Vorgang löst den Übergang aller Wirtschaftsgüter des Übergebers aus) wurde erkannt und blieb nicht dem Übergang von Todes wegen vorbehalten. So ist durch § 2 UmwG – mit Wirkung ab 1995 – ein Instrument geschaffen worden, Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge privatautonom umzustrukturieren. Der Auslöser ist dabe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen

Rz. 72 Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3 Steuerentstehung bei der mittelbaren Grundstücksschenkung

Rz. 149 Eine mittelbare Schenkung ist erst dann i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, also wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker die freie Verfügung über den Gegenstand der freigiebigen Zuwendung erhält und insoweit die endgültige Vermögensmehrung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers eintritt (FG München vom 09.04...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Das Betriebsvermögen der freien Berufe

Rz. 5 Auch für den Umfang des freiberuflichen BV gelten die ertragsteuerrechtlichen Kriterien. Das gilt sowohl hinsichtlich des notwendigen Betriebsvermögens als auch hinsichtlich des gewillkürten Betriebsvermögens (s. R B 95 Abs. 3 ErbStR; Eisele in R/T, § 96 Rz. 2). Zum freiberuflichen BV gehören damit grds. alle Wirtschaftsgüter und Schulden, die auch bei der ertragsteuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Weitergabeverpflichtungen (Abs. 2)

Rz. 18 Nach § 13d Abs. 2 ErbStG kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz, sofern die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllt sind, nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (Satz 1). Soba...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift des § 23 ErbStG regelt die Besteuerung von Nutzungsrechten oder wiederkehrenden Leistungen beim Empfänger. Die Behandlung beim Verpflichteten richtet sich dagegen nach den Grundsätzen von § 7 ErbStG. Wird somit Vermögen vom Vater an die Tochter übertragen unter der Auflage, dass die Tochter der Ehefrau des Vaters eine lebenslängliche Rente bezahlt, erfol...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.2 Bestattungskosten

Rz. 233 Gem. § 1968 BGB muss der Erbe die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers tragen. Für den Abzug bei der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kosten standesgemäß sind oder nicht. Nur für das Grabdenkmal bestimmt das Gesetz, dass nur die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig sind. Zu diesen Bestattungskosten gehören di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 50 Als Inländer, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen können, gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG). Rz. 51 Sitz und Geschäftsleitung sind nach den Vorschriften der §§ 10, 11 AO zu bestimmen. Demnach befindet sich der Sitz an dem Ort, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1.1 Zivilrechtliche Konzeption, Begriffsbestimmung

Rz. 489 Schenkungen können nicht nur in zweiseitigen Rechtsverhältnissen bewirkt werden, vielmehr kann man hierfür auch mehrseitige Rechtsverhältnisse nutzen. Das Zivilrecht stellt hierfür die Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328ff. BGB) zur Verfügung. Rz. 490 Danach kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Drit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.9 Unechte Realteilung

Rz. 198 Die aktuelle Rspr. des IV. Senats (DStR 2017, 1381 und 1376) unterscheidet zwischen einer echten Realteilung (Auflösung der MU = Aufgabe des Gewerbetriebs) und einer unechten Realteilung, bei der ein Mitunternehmer Teile des Gesellschaftsvermögens bei Fortbestehen der alten MU mitnimmt und somit seinen Mitunternehmeranteil aufgibt. Der frühere Unterschied zur Verwalt...mehr