Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zweck und Regelungsinhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 97 BewG ist eine Sondervorschrift zu § 95 BewG, indem § 97 BewG die in Abs. 1 aufgeführten Rechtsträger als selbstständig zu bewertende Einheiten des BV definiert, die (grds.) unabhängig von ihrer Tätigkeit Gewerbebetriebe kraft Rechtsform und damit BV im bewertungsrechtlichen Sinn sind (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 1). Nur b...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen

Rz. 64 Über die Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 ErbStG hinaus sieht § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG für unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren und Depots zu Lebzeiten eine eigene Anzeigepflicht vor (seit 2011 auf elektronischem Wege). Weist der Bankkunde der Bank gegenüber die Übertragung als Schenkung aus, unterwirft diese den Vorgang zwar nicht der Abzugsteuer, zeigt jedoch ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Steuerfreier Kostenersatz und Abzug als Werbungskosten

Tz. 8 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 In der Praxis erstatten steuerbegünstigte Körperschaften ihren Arbeitnehmern i. d. R. die entstandenen Reisekosten in Anlehnung an die steuerlichen Bestimmungen lohnsteuerfrei (s. § 3 Nr. 16 EStG, Anhang 10). Die Folgen sind: Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten des Arbeitnehmers in voller Höhe, entfällt beim Arbeitnehmer insoweit der Abzu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Soldatenbünde

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Soldatenbünde sind nicht gemeinnützig (s. BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 20), weil die Pflege der Kameradschaft im Vordergrund steht. Soldatenbünde verfolgen nach ihrer Satzung zwar gemeinnützige Zwecke, sie befassen sich aber auch mit der Vertretung berufsständischer Interessen ihrer Mitglieder (Interessenvertretung). Insoweit dienen sie nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 Kein Überhang des Altersvorsorge-Vermögens

Rz. 105 Die Deckelung des begünstigten Altersvorsorgevermögens bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden schließt den Überhang etwaiger Altersvorsorgeschulden aus (vgl. auch R E 13b.11 Abs. 4 S. 2 ErbStR). Stehen Altersvorsorge-Verpflichtungen von 10 Mio. EUR sichernde Unternehmenswerte von 12 Mio. EUR gegenüber, so sind nur 10 Mio. EUR begünstigtes Vermögen, 2 Mio. EUR s...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.4 Weitere bilanztechnische Folgen

Rz. 182 Zu zwei bilanztechnischen Fragen liegen nach den VwReal06 (BStBl I 2006, 228) nunmehr amtliche Antworten vor: Ein originärer Firmenwert kann in der Eröffnungsbilanz eines Realteilers nicht angesetzt werden, während es umgekehrt möglich sein soll, einen derivativen Firmenwert von der aufzulösenden Personengesellschaft auf die Betriebe der einzelnen Realteiler zu überne...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.8 Folgewirkungen bei der Realteilung

Rz. 196 Mit der Behandlung des Spitzenausgleichs als entgeltlichem Erwerbstatbestand sind Folgefragen verbunden: Mit dem entgeltlichen Erwerb ist nach dem Urteil des BFH vom 20.04.2004 (BStBl II 2004, 987) ein Anschaffungsvorgang verbunden, der zum Lauf der Veräußerungsfrist (früher: Spekulationsfrist) des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG führt. Eine ähnliche Beurteilung nimmt ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Bedarfsbewertung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften

Rz. 88 Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein. Übertragbar ist lediglich der Anteil daran. Dieser gehört beim Erben/Beschenkten i. d. R. zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG betreibt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Die Personengesellsch...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.3 Erbersatzsteuer

Rz. 177 Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugs...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.4.2 Ebene des Stifters und der Destinatäre

Rz. 149 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird die Auskehrung des Stiftungsvermögens als Schenkung behandelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt sich die Stkl. des Anfallsberechtigten nicht nach der Stiftung, sondern nach seinem persönlichen Verhältnis zum Stifter. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, wenn der Stifter selbst Bezugsberechtigter ist, wird von d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Unterhaltsleistungen

Rz. 109 Unterhaltsleistungen liegen in all den Fällen vor, in denen die wiederkehrenden Leistungen freiwillig begründet werden und nicht im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen stehen. Unterhaltsleistungen sind auch gegeben, wenn der Kapital- oder Barwert der wiederkehrenden Leistung mehr als doppelt so hoch ist wie das übertragene Vermögen. Nach § 12 Nr. 2 EStG dürfen...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.2 Stiftungs-GmbH

Rz. 101 Die Gestaltungspraxis setzt anstelle der Stiftung bürgerlichen Rechts auch Körperschaften als selbstständige und rechtsfähige juristische Personen zur Verwirklichung von Stiftungszwecken ein. Häufigste Erscheinungsform ist die Stiftungs-GmbH. Soweit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, hat sich die Abkürzung "gGmbH" etabliert (§ 4 Satz 2 GmbHG, vgl. BGH vom 28.04.20...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Durchführung der Anrechnung

Rz. 60 Bei der inländischen Steuerfestsetzung ist bei Anwendung von § 21 ErbStG die anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer von der inländischen Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen. Hierzu wird im ersten Schritt die deutsche Steuerlast berechnet, ohne Berücksichtigung der bereits im Ausland stattgefundenen Besteuerung. Die ausländische Steuerlast darf die Bemessungsgrundla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bewertungsvorschriften nach dem BewG haben in der steuerlichen Praxis eine vielfältige Bedeutung. So ermitteln sie die Grundlagen sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer als auch für andere Steuerarten, so z. B. für die Einkommensteuer, wenn es um das Kapitalisieren von Renten geht. Es wird zwischen der Einheitsbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und/oder Abs 4 KStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einem Umwandlungsvorgang

Literaturhinweise: S § 14 KStG Tz 855ff und s § 14 KStG Tz 910ff. Tz. 60 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf eine OG können sich, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, Probleme hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit) und des § 14 Abs 4 KStG (Mehr-...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.2 Beteiligungserträge

Rz. 120 Für Gewinnausschüttungen von KapG, an denen eine Stiftung beteiligt ist, gilt § 8b KStG, sodass diese Gewinnausschüttungen im Ergebnis zu 95 Prozent steuerbefreit sind. Die Vorschrift des § 8b KStG ist grundsätzlich auf alle steuerpflichtigen KSt-Subjekte i. S.d § 1 KStG anwendbar (vgl. Rengers in Blümich, EStG, 153. EL, Juni 2020, § 8b, Rn. 60; Gosch, KStG, § 8b, Rn...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 2 Anwendungshierarchie und Bedeutung

Rz. 4 Im Grundsatz sind die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelt sind und durch Bundesfinanzbe­hörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 BewG). Sind hingegen in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten, kommen diese vorrangig zur An­wendu...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.4.2 Dotation ausländischer Stiftungen und Trusts

Rz. 279 Die Erstausstattung (Dotation) einer Stiftung ist regelmäßig freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder Erwerb v.T.w. (§ 3 Abs. 2 Nr. ErbStG). Für ausländische Rechtsträger gilt das Stkl.-Privileg nicht; es findet stattdessen die Stkl. III Anwendung, da § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Privileg nur inländischen Stiftungen und Vermögensmassen gewährt. Die Erber...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Ausgewählte Literaturhinweise: Dehmer, Einmal erben, mehrfach zahlen – Gestaltungsansätze zur Vermeidung doppelter Erbschaftsteuerbelastung, IStR 2009, 454; Hamdan, Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Anrechnungsmethode des § 21 ErbStG, ZEV 2007, 401; Jülicher, Die anrechenbare Steuer i. S. d. § 21 ErbStG, ZEV 1996, 295; Jülicher, Drei ausgewählte Probleme im deuts...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.5 Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 46 Der Komplementär einer KGaA wird gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG als Mitunternehmer behandelt mit der Konsequenz, dass die Übertragung seines Anteils gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt ist (Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rn. 119). Der Übergang der Kommanditaktien wird dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt (Geck in ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die wirtschaftliche Einheit im Grundvermögen ist das Grundstück (§ 70 Abs. 1 BewG). Zum Grundvermögen können viele wirtschaftliche Einheiten "Grundstück" gehören. Besteht ein Nachlass aus fünf verschiedenen Grundstücken, so beinhaltet das Grundvermögen fünf wirtschaftliche Einheiten, die getrennt voneinander zu bewerten sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 BewG)....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 20 Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet. Erzielt der Nießbraucher demnach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist bei der Ermittlung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Zins- und Gewinnansprüche

Rz. 32 Zinsansprüche sind dem Erwerber stets zeitanteilig zuzurechnen, auch wenn sie im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fällig waren. Gleiches gilt für Gewinnansprüche. Bei Gewinnansprüchen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ist allerdings zu beachten, dass der Gewinnanspruch bereits in der Bewertung des Anteils selbst erfasst wird (s. § 9 Rn. 60). Hinweis: Für den Fall, ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.3 Steuerliches Einlagekonto

Rz. 131 Die Literatur diskutiert folgerichtig, ob aus systematischen Gründen wegen der von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderten Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen die Stiftung zur Abgrenzung von "Gewinnausschüttung" und "Einlagenrückgewähr" ein steuerliches Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG zu führen habe (vgl. Orth, DB 2017, 1472, 1478; Kögel/Seemann, FuS, 2013, 76; Kümp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4)

Rz. 34 Das Inlandsvermögen umfasst auch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wenn sein eigener Anteil oder dieser zusammen mit einem Anteil einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG mindestens ein Zehntel des Nennkapitals der KapG zum Besteueru...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.2 Definition Vermietung (Nr. 1)

Rz. 38 Die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung muss für die Verschonungsregelung des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vermietet sein. Die Vermietung an sich ist erbschaftsteuerlich nicht definiert. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich das vertragliche Schuldrechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet und...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Wichtige Änderungen im Überblick

Tz. 3 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Zusammenfassend sind zum 01.01.2014 folgende wichtige Neuregelungen erfolgt: Der bis 2013 maßgebende Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wurde ersetzt durch die "erste Tätigkeitsstätte" (s. § 9 Abs. 4 EStG, Anhang 10). Die Höhe und die Anerkennung der Entfernungspauschale (einfache Fahrt anstelle von Reisekosten) richtet sich nunmehr nach ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.1 Einführung in die Betriebsaufspaltung

Rz. 133 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn der Erblasser oder Schenker allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb durchsetzen konnte. Der Maßstab für das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens richtet sich nach den ertragsteuerlichen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Zinserträge bei unverzinslic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Land- und Forstwirtschaft ist grundsätzlich kein Gewerbebetrieb (Abs. 2)

Rz. 20 Gemäß § 95 Abs. 2 BewG gilt die Land- und Forstwirtschaft vorbehaltlich des § 97 BewG nicht als Gewerbebetrieb, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 39): Es muss sich um einen Betrieb der Land- und Fortwirtschaft handeln. Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Tz. 4 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 Die §§ 95 ff. BewG gelten für inländisches Betriebsvermögen (als Teil der Vermögensart BV i. S. d. § 18 Nr. 3 BewG), für das sich der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab sowohl für die Gesamtbewertung von BV (§§ 11 Abs. 2 Satz 2, 199 ff. BewG) als auch für die Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern des BV (§§ 11 Abs. 2 Satz 3, 97 Abs. 1a Nr. 2, 99, 103, 200 Abs. 2 und 4 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 202 BewG Betriebsergebnis

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele in R/T, BewG § 202 Betriebsergebnis, 2020; Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009; Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 2008; Kowanda, Problemfelder bei der Bewertung ausländischer Beteiligungen im Ertragswertverfahren, ErbStB 2019; Kowanda, Betriebsprüfung bei Bewertungsfällen und Erbschaft- und Schenkungsteuer – eine Bestandsaufnahme, FR 201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.7. Fallstricke beim Ausgleich einer drohenden Überentnahme

Rz. 185 Die Überwachung der Entnahmen im Rahmen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sollte vom Steuerpflichtigen bereits frühzeitig und bestenfalls schon mit Ablauf des ersten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres beginnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass drohende Überentnahmen rechtzeitig und vor allem in ausreichender Höhe ausgeglichen werden. Finden die Überwachung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

Leitsatz Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für ­Tage, an denen der Berufskra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.5. Entnahmen aus dem Betriebsvermögen

Rz. 177 Für die Ermittlung der Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist das Kapitalkonto im ertragsteuerlichen Sinne maßgeblich (R E 13a.15 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Zum Kapitalkonto zählen daher das Festkapital des Gesellschafters sowie die variablen Kapitalkonten, soweit diese Eigenkapitalcharakter haben, der Anteil des Gesellschafters an der gesamthänderisch gebundenen Rücklag...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.6 Übergang von öffentlich-rechtlichen Positionen, insb. von Steuerschulden und von Steuerrechtspositionen

Rz. 30 Die Vererbung bzw. der Übergang von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (inkl. Pflichten) im Erbfall ist erst seit zwei Jahrzehnten auf eine gesicherte Basis gestellt worden. Im (Einkommen-)Steuerrecht findet bis zum heutigen Tag eine heftige Kontroverse um den Anwendungsbereich und um die Tragweite des Steuerübergangs (insb. der Einkommensteuerverluste des Erblas...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG Vor §§ 13a – 13d (inkl. § 28a) Die aktuellen Verschonungsregelungen im Spannungsfeld zwischen BVerfG, Parlament, Exekutive und EU

Ausgewählte Literaturhinweise: Zur Historie (ErbStG 2009–2016): Wachter, Erste Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz, BB 2010, 667; Wälzholz, Die Vererbung und Übertragung von Betriebsvermögen nach den gleichlautenden Ländererlassen zum ErbStRG, DStR 2009, 1605. Zum ErbStG 2016: Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.2. Zu Abs. 6 Satz 1 Nr. 2

Rz. 163 Nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 fallen der Verschonungsabschlag i. S. d. Abs. 1 und der Abzugsbetrag i. S. d. Abs. 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist das zuvor begünstigt erworbene land- und forstwirtschaftliche Vermögen veräußert. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. Vorschrift ist ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1 Laufende Besteuerung der Stiftung

Rz. 116 Die Stiftung bürgerlichen Rechts ist als sonstige juristische Person öffentlichen Rechts grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Für Stiftungen existieren mit Ausnahme der Einkünftequalifikation keine Sondervorschriften für die laufende Ertragsbesteuerung. Für einzelne Stiftungstypen sind Besonderheiten zu beachten. Bei der Ermittlung des E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.3 Übertragung eines Teilbetriebs

Rz. 29 Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist auch die Übertragung eines Teilbetriebes begünstigt. Voraussetzung ist, dass ein abgrenzbarer Teilbetrieb gegeben ist, der auch vom Erwerber als selbstständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, ErbStG § 3 Rz. 364). Der Begriff des Teilbetriebs ist gesetzlich nicht definiert, hat sich aber im Laufe der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 6 § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG erfasst unmittelbar qua Aufzählung die AG, KGaA, GmbH (wegen § 5a GmbHG inklusive UG; vgl. Eisele in R/T, § 97 Rz. 5 m. w. N.) und SE. Unter § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG fallen wie bei der KSt (vgl. H 1.1 KStR "Beginn der Steuerpflicht") auch bereits die Vor-Gesellschaften (die nach wirksamer Beurkundung der Gründung entstehen), wenn es im weiteren Ver...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5. Begriff der Lohnsumme

Rz. 56 Die Lohnsumme wird in § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 definiert und orientiert sich an Anh. I VO (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28.09.2006, ABl L 281/15 (s. auch R E 13a.5 ErbStR). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn stattdessen aus Vereinfachungsgründen auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand (§ 275 Abs. 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.2 Ansatz der Wirtschaftsgüter

Rz. 56 Die FinVerw hat in R B 11.5 ErbStR Grundsätze aufgestellt, die bei der Berechnung des Mindestwerts Beachtung finden sollen.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Besonderheit gemeinnützige GmbH

Rz. 22 Für die Bewertung der Anteile an einer gemeinnützigen GmbH ist das Ertragswertverfahren ebenfalls anwendbar. Die steuerliche Gewinnermittlung einer gemeinnützigen GmbH umfasst regelmäßig nicht den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieb. Deshalb hat die FinVerw erkannt, dass oftmals Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfa...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.3 Vermögensverwaltende Familiengesellschaft als Gestaltungsinstrument

Rz. 563 Vermögensverwaltende Familiengesellschaften stellen ein in den letzten Jahren immer beliebter werdendes Instrumentarium dar, um Privatvermögen, insb. Immobilienbestände oder Wertpapierdepots, peu à peu auf die nächste Generation zu übertragen. Der Charme dieser Gestaltung liegt darin, dass die Möglichkeit besteht, das private Familienvermögen im Wege der vorweggenomm...mehr