Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.3 Verstrickung und Verstärkung bei WG des PV (§ 12 Abs 1a KStG)

Tz. 383 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Als eine Folge von Art 5 Abs 5 ATAD-RL (s BT-Drs 19/28652, 45), der eine Wertverknüpfung bei Entstrickungsbesteuerung vorsieht, wurde durch das ATADUmsG für nach dem 31.12.2019 endende WJ (§ 34 Abs 6d S 1 KStG) mit § 12 Abs 1a KStG eine Sonderregelung betreffend die Verstrickung für KSpfl mit einer außerbetrieblichen Sphäre (zB Stiftungen o...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rückwirkungsverbot

Rz. 58 [Autor/Stand] Ggf. verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG entfaltet grundsätzlich unbeschränkte (echte[2]) Rückwirkung auf alle offenen Fälle (s. zum zeitlichen Anwendungsbereich ausf. Rz. 77 ff.). Das gerät in offenen Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Verbot belastender (echter) Rückwirkung von Gesetzen. Um diesen Kon...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Mit dem URefG 2008 ist der bisherige § 8a KStG (Gesellschafterfremdfinanzierung) durch die sog Zinsschranke ersetzt worden (zur Rechtsentwicklung der Unterkapitalisierungsregelungen s Herzig, IStR 2009, 870). Bei der Zinsschranke handelt es sich um eine allg Beschränkung des BA-Abzugs für Zinsaufwendungen. Sie ist Teil der stlichen Gewinnermi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Rechtssicherheit (Bestimmtheit, Vertrauensschutz)

Rz. 59 [Autor/Stand] Bestimmtheitsgrundsatz. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, insbesondere aber des praktisch schwer zu handhabenden Principal Purpose Tests des Satzes 2 Alt. 1 des § 50d Abs. 3 EStG ("einer der Hauptzwecke", vgl. zur Verdeutlichung Rz. 504 ff., zum Hauptzweck-Kriterium Rz. 546 ff.), lässt sich die Frage aufwerfen, o...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. MLI

Rz. 65 [Autor/Stand] Inhaltliche Interpretationshilfe. § 50d Abs. 3 EStG weist zum Teil inhaltliche Übereinstimmungen mit Art. 7 MLI auf. Dies liegt darin begründet, dass die Ergebnisse des Aktionspunkt 6 des BEPS-Aktionsplans, die ausweislich der Gesetzesbegründung mit § 50d Abs. 3 EStG umgesetzt werden sollen (vgl. Rz. 63), in Art. 7 MLI eingeflossen sind. Art. 7 MLI sieht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.3 Auf- und Abzinsungen

Tz. 227 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Anders als bei § 8a KStG aF (s § 8a KStG [vor URefG 2008] Tz 118) führen auch die Auf- bzw Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Forderungen – so ausdrücklich § 4h Abs 3 S 4 EStG – zu Zinsaufwendungen bzw -erträgen iSd § 4h Abs 1 EStG (krit hierzu s Grotherr, IWB Gr 3 F 3, 1489, 1497). Von der Zinsschran...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Entstrickung als allgemeiner Rechtsgrundsatz

Tz. 200 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Bis zur Einführung eines ges geregelten allg Entstrickungskonzepts in § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG durch das SEStEG waren die Tatbestände für eine St-Entstrickung nur vereinzelt geregelt (s auch Tz 01ff). Der Anwendungsbereich des § 12 KStG aF beschr sich zB auf die St-Entstrickung bei Ausscheiden eines unbeschr KStpfl aus der dt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Allgemeines

Tz. 122 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Gem § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine EK-Quote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns insges (EK-Test). Der Abgleich der EK-Quoten ist für jeden dem Konzern zugehörigen inl Betrieb gesondert vorzun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Allgemeines

Tz. 213 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 4h Abs 3 S 2 und 3 EStG definieren die Zinsaufwendungen und die Zinserträge iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG, auf die sich die Abzugsbeschränkung des § 4h Abs 1 EStG erstreckt. Zinsaufwendungen idS sind Vergütungen für FK, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben, und Zinserträge sind Erträge aus Kap-Forderungen jeder Art, die den maßgeblichen G...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1 Steuerfreie Umlagen

Seit dem 1.1.2008 werden Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG schrittweise steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag beläuft sich seit dem 1.1.2020 auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und steigt weiter ab 2025 auf 4 % an (2008: 1 %; 2014: 2 %; 2020: 3 %; 2025: 4 %). Auf die steuerfreien Teile der Umlage sind Beiträge, die bereits nach § 3 Nr. ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6.2 Eigenbeteiligung am Beitrag

Soweit eine Eigenbeteiligung am Pflicht- oder Zusatzbeitrag erfolgt, musste der von den Beschäftigten zu tragende Teil – nach der mittlerweile überholten Ansicht der Finanzverwaltung – individuell versteuert werden. Mit einer Entscheidung vom 9.12.2010, Az. VI R 57/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber festgestellt, dass die Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zum Aufb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zinsvortrag

Tz. 241 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 4h Abs 1 S 6 EStG erhöht der Zinsvortrag die Zinsaufwendungen des folgenden Wj, nicht jedoch dessen maßgeblichen Gewinn (bzw das verrechenbare EBITDA). Das bedeutet im Einzelnen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.5 Umfang der Stundung und Entrichtung der Jahresraten, Verzinsung und Sicherheitsleistung; Anpassung der Jahresraten

Tz. 646 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die festgesetzte St auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn wird zinslos gestundet und ist in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Zur Berechnung der zu stundenden St ist von der festgesetzten St diejenige St abzuziehen, die sich ergeben würde, wenn bei der Veranlagung der Aufgabegewinn ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.2 Tatbestand

Tz. 192 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Voraussetzung der Regelung des § 4h Abs 2 S 2 EStG ist, dass die nachgeordnete Pers-Ges eine MU-Schaft ist. Dh, die Vorschrift ist nicht auf vermögensverwaltende Pers-Ges anzuwenden (s Schmitz-Herscheidt, BB 2008, 699, 700; s Dörfler, in E/S, 3. Aufl, § 8a KStG, Rn 103 und s Mattern, in Sch/F, § 8a KStG, Rn 268). Für Letztere ergibt sich nac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.2 Öffentliche Hand

Tz. 80 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Ein Konzern iSd Zinsschranke kann auch bei Eigengesellschaften der öff Hände vorliegen, nicht jedoch bei mehreren BgA (ebenso hierzu s Tz 48; s Frotscher, in F/M, § 8a KStG, Rn 205 und s Förster, in Gosch, 2. Aufl, Exkurs § 4h EStG, Rn 174). Nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 50) stellt ein nicht konzerngebundenes Einzelunternehmen mit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Erstmalige Anwendung

Tz. 250 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Gem § 52 Abs 12d S 1 EStG idF vor der Neufassung durch das Kroatien-StAnpG findet § 4h EStG erstmals für Wj Anwendung, die nach dem 25.05.2007 beginnen und nicht vor dem 01.01.2008 enden. Dh, Unternehmen mit einem kj-gleichen Wj sind ab dem Wj 2008 von der Neuregelung betroffen, Unternehmen mit einem abw Wj bereits für ein nach dem 25.05.200...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Zeitpunkt der Konzernzugehörigkeit

Tz. 89 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Dem Ges ist keine Aussage zu entnehmen, wann der an sich von der Zinsschranke betroffene Betrieb nicht zu einem Konzern gehören darf, wenn er von der Ausnahme des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG Gebrauch machen möchte. Auch ist nicht erkennbar, ob es sich um eine stichtagsbezogene oder um eine auf einen Zeitraum bezogene Tatbestandsvoraussetzun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2 § 12 Abs 1 und 1a KStG

Tz. 4 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Abs 1 regelt die Rechtsfolgen der Entstrickung von WG sowie der Überlassung von WG (sog Nutzungsentstrickung). Nicht in Abs 1 geregelt ist hingegen die Entstrickung von Leistungen (s zB in A § 6 Z 6a S 2 öEStG; anders noch der Reg-Entw eines Dritten St-Reformges – hier war in § 15 EStG-E die Entstrickung von Leistungen vorgesehen, s BT-Drs 7/...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 5 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB und nachträgliche Einkünfte

Rz. 111 Im Rahmen einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe i. S. d. § 16 EStG gehört zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs erhält. Somit gehören auch Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG , die anlässlich einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe gezahlt werden, grundsätzlich zum nicht der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4.2 Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital

Tz. 102 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Rechtsfolge des § 8a Abs 2 KStG wird ausgelöst, wenn ein bestimmter Teil der Vergütungen für FK iHv 10 % des Nettozinsaufwands an den wes beteiligten AE, eine diesem nahe stehende Person oder einen rückgriffberechtigten Dritten fließt. Für die in § 8a Abs 2 KStG vorgeschriebene 10 %-Prüfberechnung sind nach dem Gesetzeswortlaut eine Sald...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1 § 12 Abs 1 und 1a KStG

Tz. 28 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 12 Abs 1 KStG regelt einen allg Entstrickungstatbestand für KStpfl (s Tz 1, 4); sein Wortlaut stimmt weitestgehend mit der in § 4 Abs 1 S 3 u 4 EStG enthaltenen Entstrickungsregelung überein. Anders jedoch als in § 4 Abs 1 S 3 EStG, der als Rechtsfolge eine Entnahme fingiert, ist in § 12 Abs 1 S 1 KStG die Fiktion einer Veräußerung bzw ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4.1 Allgemeines

Tz. 101 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Für nicht zu einem Konzern gehörige Kö sieht § 8a Abs 2 KStG die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG vor, wenn ein wes beteiligter AE, eine diesem nahe stehende Pers oder ein rückgriffsberechtigter Dritter der Kö FK zur Verfügung stellt und mehr als 10 % des Nettozinsaufwands der Kö als Gegenleistung für...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (5) Ausgeübt

Rz. 339 [Autor/Stand] Geschäftsbetrieb muss tatsächlich betrieben werden. Damit ein Gestaltungsmissbrauch nach § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG nicht gesetzlich vermutet wird, ist eine Tätigkeit erforderlich, die mit einem für den Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb „ausgeübt” wird. Das Gesetzt geht damit implizit davon aus, dass das reine Vorhandensein eines a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Rechtsentwicklung; zeitlicher Anwendungsbereich

Tz. 15 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Seitdem durch das KStG 1920 erstmalig eine Vorschrift zur Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven für KStpfl eingeführt worden ist, wurde das mit § 12 KStG verfolgte "Entstrickungskonzept" fortlfd ergänzt und systematisch fortentwickelt: Tz. 16 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl I 1920, 393):Mit § 18 KStG 1920...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6.1 Eigenbeteiligung an der Umlage

Soweit die Eigenbeteiligung an der Umlage erfolgt, ist der Anteil, den die Beschäftigten selbst getragen haben, individuell zu versteuern. Entspricht die Eigenbeteiligung an der Umlage nicht dem ATV/ATV-K, so erfolgt keine getrennte Meldung. In der Meldung zur Zusatzversorgung erscheint der gesamte Umlagenbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in einer Summe und wird m...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2 Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Tz. 340 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Neben dem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts sieht § 12 Abs 1 KStG auch bei Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines WG einen Entstrickungstatbestand vor. Auffallend an diesem Tatbestand des § 12 Abs 1 KStG ist, dass es anders als in § 6 Abs 3 S 1 u Abs 5 S 1 EStG sowie der Rsp...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Folgen der neuen BFH-Rechtsprechung für die SEStEG-Entstrickungsregelungen

Tz. 229 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die in Tz 226 genannte Rspr des I. Senats beschäftigt sich mit der Rechtslage vor der Kodifizierung allg Entstrickungsregelungen durch das SEStEG. Der BFH hatte die Frage nach Konsequenzen dieser Rspr für die neuen Entstrickungsregelungen ausdrücklich offen gelassen. Es ist daher fraglich, welche Folgen sich daraus für die Entstrickungstatb...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Rz. 351 [Autor/Stand] Bisherige Ansicht der FinVerw zu § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG. Das Gesetz verlangte bislang in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG (Substanztest), dass die Körperschaft mit einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb "am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt". Darüber hinaus vertrat die FinVerw aber die Ansicht, dass ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Allgemeines

Tz. 240 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Soweit das verrechenbare EBITDA eines Wj die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (EBITDA-Vortrag, s § 4h Abs 1 S 3 HS 1 EStG, s Tz 240a ff). Im umgekehrten Fall sind in einem Wj nach § 4h Abs 1 S 1 EStG nabzb Zinsaufwendungen bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj abzb u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.2.1 Allgemeines

Tz. 162 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Zur besseren Handhabung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a Abs 3 KStG ist die Bildung von Vergleichsgrößen sinnvoll: Eine Konzerngesellschaft kann sich nur dann durch einen EK-Test iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG von der Anwendung der Zinsschranken-Grundregel (s § 4h Abs 1 EStG, s Tz 41 ff) befreien, wenn bei keinem konzernzugehörigen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Rechtsentwicklung; zeitlicher Anwendungsbereich

Tz. 642a Stand: EL 105 – ET: 03/2022 JStG 2010 v 08.12.2009 (BGBl I 2009, 1768; BStBl I 2009, 218): !!! Bitte Fundstellen prüfen § 36 Abs 5 wurde durch das durch das JStG 2010 v 08.12.2009 (BGBl I 2009, 1768) zusammen mit § 16 Abs 3a EStG (s Tz 639ff) eingeführt. Tz. 642b Stand: EL 105 – ET: 03/2022 ATADUmsG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035; BStBl I 2021, 874): Durch das ATADUmsG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.4 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 645 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 In pers Hinsicht kann ein Antrag auf Stundung von ESt kann sowohl von unbeschr als auch beschr stpfl natürlichen Pers gestellt werden. Nach § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 5 KStG gilt dies auch bei Kö, da § 16 Abs 3a EStG lex specialis zu § 12 Abs 1 KStG ist (s hierzu Tz 87). Für unbeschr und beschr Stpfl gilt dies gleichermaßen, wenn sie MU e...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Systematik

"2. [...]; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit." Rz. 254 [Autor/Stand] Gesetzliche Negativabgrenzung. Das Gesetz definiert nicht positiv, was unter einer Wirt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Einzelheiten (Checkliste)

Rz. 456 [Autor/Stand] Konkretisierung geschäftsleitender Funktionen. Was unter geschäftsleitenden Funktionen bzw. strategischen Führungsentscheidungen zu verstehen ist, hat die FinVerw bislang noch nicht näher konkretisiert (s. aber Rz. 454 für die Ausübung nur "einzelner Geschäftsfunktionen"). Auch in der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der "geschäftsleitenden Holdin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 301 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Mit § 12 Abs 1 KStG ist erstmals ein allg Entstrickungstatbestand in das KStG eingefügt worden. § 12 Abs 1 KStG korrespondiert hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen mit § 4 Abs 1 S 3 EStG. Der sachliche Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG geht jedoch insoweit über den Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 S 3 EStG hinaus, als dass § 12 Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4.5 Rechtsfolgen

Tz. 118 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Das Überschreiten der 10 %-Grenze des § 8a Abs 2 KStG führt für alle Zinsaufwendungen der betroffenen Kö zur Anwendung der Zinsschranken-Grundregel lt § 4h Abs 1 EStG (s Tz 41 ff). Die Rechtsfolge ist damit gegenüber § 8a KStG aF insoweit strenger, als bisher das Überschreiten des sog safe havens bei ergebnisunabhängigen Vergütungen (dazu s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.1 Rechtsträgerwechsel

Tz. 334 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Als Ausschluss des dt Besteuerungsrechts dürfte uE die Entstrickung aufgrund eines Rechtsträgerwechsels zu beurteilen sein. Str ist, ob entgegen der eindeutigen Aussage in der Ges-Begr (s BT-Drs 16/2710, 31) aufgrund der Rechtsfolge (Fiktion einer Veräußerung) der Rechtsträgerwechsel (zB Veräußerung oder Umwandlung) von § 12 Abs 1 KStG erfas...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 4.1 Allgemeines

Rz. 85 Die GewSt erfasst bei Personenunternehmen nur die Einkünfte aus einem bestehenden Gewerbebetrieb. Das ergibt sich zwar nicht aus § 7 GewStG, wohl aber aus dem Charakter der GewSt als Objektsteuer. Folglich sind diejenigen Vorschriften, die mit dem Charakter der GewSt als Objektsteuer nicht im Einklang stehen, bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb als Grund...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.4 GmbH & Co KG

Tz. 82 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Konzernvoraussetzungen dürften an und für sich auch bei typischen GmbH & Co KG-Strukturen vorliegen (glA s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Lenz, Die URef 2008, 143; s Dorenkamp, FR 2008, 1129, 1132; s Schulz, DB 2008, 2043, 2046 mwNachw und s Schwedhelm, GmbH-StB 2007, 282, 284). Denn als Mischform aus Kap-Ges (GmbH) und Pers-Ges (KG) b...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Gewinnerzielungsabsicht

Rz. 353 [Autor/Stand] Gewinnerzielungsabsicht. Eine Wirtschaftstätigkeit setzt an sich nicht voraus, dass die Körperschaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist.[2] Dies zu fordern könnte man allerdings versucht sein, wenn man den Begriff der Wirtschaftstätigkeit (unionsrechtswidrig, vgl. Rz. 252, 268, 345 ff.) mit demjenigen der Gewerblichkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) gleichstell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.6.1 Grundsatz: Auflösung des Ausgleichspostens innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren

Tz. 618 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach dem Grundtatbestand des § 4g Abs 2 S 1 EStG ist der AP im Wj der Bildung und in den vier folgenden Wj zu jeweils 1/5 gewinnerhöhend aufzulösen. Im Wj der Überführung bzw Bildung ist der AP am Schluss des Wj somit nur noch iHv 4/5 auszuweisen. Es ist eine Wj-bezogene und keine monatsweise Auflösung des AP vorgesehen. Dies dürfte insbes ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 71 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.1 Allgemeines

Tz. 142 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Ermittlung der EK-Quoten des Betriebs und des Konzerns erfolgt technisch, indem das in den Bil jeweils ausgewiesene EK durch die Bil-Summe dividiert wird. Diese an sich einfache Rechenoperation wird etwas aufwändiger, weil Divisor und Dividend mehreren Korrekturen unterzogen werden. Das gilt insbes für die Berechnung der EK-Quote des Bet...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.1 Allgemeines

Rz. 15 § 7 GewStG setzt einen inl. Gewerbebetrieb voraus (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG). Es kann sich dabei sowohl um einen stehenden Gewerbebetrieb als auch um einen Reisegewerbebetrieb handeln. Bei Mitunternehmerschaften gilt § 7 GewStG auch hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens. Geltung hat dies auch für das Sonderbetriebsvermögen II.[1] Rz. 16 Grundlage des Gewerbeertrags is...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.3 Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Tz. 643 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Gegen die Entstrickungsbesteuerung allg werden unionsrechtliche Bedenken geäußert (s Tz 37ff). In diesem Zusammenhang soll neben dem § 4g EStG gerade auch die Stundungsvorschrift des § 36 Abs 5 EStG die Konsequenzen einer Sofortbesteuerung im Fall der Entstrickung abmildern und hierdurch diesen unionsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen. Di...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO)

Rz. 629 [Autor/Stand] Allgemeine Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 1 AO). Die Beteiligten sind nach § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, indem sie insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Die Beteiligten sind damit primäres Aufklä...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG

Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geebnet. Die freiwillige, steuerlich geförderte E...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3 Steuerliche Behandlung der Umlage

Umlagen sind Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Beschäftigten i. S. d. Steuerrechts. Sie sind daher lohnsteuerpflichtiger Bezug. Grundlagen für die steuerrechtliche Behandlung der Umlage sind §§ 40b und 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG. Damit sind die Umlagen grundsätzlich vom Arbeitgeber bis zu einem Grenzbetrag pauschal zu versteuern; darüber hinaus m...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Bedeutung der Neuregelung

Tz. 10 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Anlass der Einf der Zinsschranke waren vor allem einige "Schwächen" des § 8a KStG aF. Die Fin-Verw hatte den Anwendungsbereich dieser Regelung in Fällen der Finanzierung durch außenstehende Dritte (§ 8a Abs 1 S 3 KStG aF) auf sog Back-to-Back-Sachverhalte begrenzt. Diese einschr Auslegung wurde vom Ges-Geber als zu großzügig empfunden. Vor a...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2.1 Höhe der pauschal versteuerten Umlage

Ein tarifgebundener Arbeitgeber im Bereich des ATV-K – sowie für Versicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL – hat die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV-K). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Abrechnungsverband West) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag vom monatlich 92...mehr