Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.2.1 Begriff der Bilanzänderung

Rz. 91 Die Bilanzänderung betrifft Fälle, in denen ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen, ebenfalls zulässigen Ansatz ersetzt wird. Die Entscheidung zu einem anderen zulässigen Steuerbilanzansatz i. S. einer Bilanzänderung ist jedoch nur in Erfüllung der in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG kodifizierten engen Voraussetzungen möglich.mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 1 Einführung

Rz. 1 Die Begriffe "Bilanzberichtigung" und "Bilanzänderung" entstammen dem Steuerrecht.[1] Der Steuergesetzgeber spricht zwar selbst nur von der Bilanzänderung. Gleichwohl unterscheiden Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur diesen Oberbegriff in Bilanzberichtigung und Bilanzänderung.[2] Rz. 2 Handelsrechtlich wird dagegen typisierend von der Änderung des Jahresabsch...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 2.2.1 Grundlagen

Rz. 9 Ein Jahresabschluss ist fehlerhaft, wenn er objektiv unrichtig ist und die Gesellschaft im Zeitpunkt der Abschlussfeststellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Spätere lediglich wertaufhellende Umstände machen den Jahresabschluss dagegen nicht fehlerhaft.[1] Eine Bilanzberichtigung als handelsrechtlicher Unterfall d...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 2.2.2 Berichtigung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 17 Für die AG sind die Gründe, die zur Nichtigkeit, d. h. zur Rechtsunwirksamkeit des festgestellten Jahresabschlusses, führen, in § 256 AktG geregelt. Nach h. M. gelten die aktienrechtlichen Nichtigkeitsgründe in entsprechender Anwendung auch für die GmbH.[1] Verstöße gegen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften führen mindestens im gleichen Umfang zur ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Beschränkt estpfl ArbN iSd § 50 Abs 4 EStG (§ 39a Abs 4 EStG)

Rn. 70 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 4 S 1 EStG wird antragsgebunden für einen beschränkt estpfl ArbN, auf den § 50 Abs 1 S 5 EStG anzuwenden ist, der also Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG bezieht, ein Freibetrag ermittelt, der vom Arbeitslohn abzuziehen ist. Die Höhe des vom FA als LSt-Abzugsmerkmal einzutragenden Freibetrags er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Antragsveranlagung bei Abzugsteuern nach § 50a Abs 1 EStG (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Auf Antrag können beschränkt StPfl entsprechend § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG für Einkünfte nach § 50a Abs 1 Nr 1, 2 u 4 EStG zu einer Veranlagung zur ESt optieren und dementsprechend die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs aufheben. Gemäß § 50 Abs 2 S 7 EStG können allerdings nur solche beschränkt StPfl diese Antragsveranlagung nutzen, die Staats...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Veranlagung bei Eintragung eines Freibetrags iSd § 39a Abs 1 Nr 1–3, 5 o 6 EStG oder bei Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs 2 EStG (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Wenn bei ArbN Freibeträge nach § 39a Abs 1 Nr 1–3 u 5 EStG (WK, SA, ag Belastungen, negative Einkünfte aus VuV ua) ermittelt worden sind, soll die Richtigkeit der Angaben im Wege der Veranlagung geprüft und sichergestellt werden. Ab VZ 1997 findet darüber hinaus noch eine Veranlagung in den Fällen statt, in denen ArbN aus Nicht-EU-Staaten tr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Minderung bei Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) und des Betrags nach § 13 Abs 3 EStG

Rn. 89 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Durch das EStRG vom 05.08.1974 wurde an Abs 3 ein Satz 2 angefügt, wonach der Ausgleichsbetrag um den auf die Nebeneinkünfte entfallenden Teil des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu kürzen ist. Dadurch soll eine doppelte Entlastung durch den Altersentlastungsbetrag vermieden werden. Nach § 46 Abs 3 S 2 Hs 1 EStG vermindert sich der A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Antragsveranlagung für Lebens- und Rentenversicherungsleistungen nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 6 EStG)

Rn. 44a Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ein weiteres Wahlrecht zur Veranlagung mit der Folge einer Ausnahme von der Abgeltungswirkung des § 50 Abs 2 S 1 EStG besteht für Einkünfte aus KapVerm iSd § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG, auf die § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG anzuwenden ist. § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG regelt die Freistellung der hälftigen Bemessungsgrundlage für bestimmte Rente...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verhältnis zu § 25 EStG

Rn. 12 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zwischen § 46 EStG und § 25 EStG besteht keine Normenkonkurrenz. § 46 EStG schränkt vielmehr die Grundsätze des § 25 EStG ein. Nach § 25 Abs 1 EStG wird die ESt veranlagt, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Veranlagungsgrundnorm ist somit § 25 EStG. Wird eine Veranlagung nicht gemäß § 46 EStG ausgeschlossen (§ 25 Abs 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Überblick über Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI des EStG)

Rn. 28 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Wie umfangreich die Vorschriften zur Regelung der Bestimmungen zur Altersvorsorge neben § 10a EStG (s Erläut zu § 10a (Mühlenharz)) inzwischen sind (derzeit 24 Paragraphen), zeigt die folgende Übersicht:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Rückwirkende Anwendung des § 39c Abs 1 S 1 EStG nach drei Kalendermonaten (§ 39c Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39c Abs 1 S 3 EStG schränkt die Regelung nach § 39c Abs 1 S 2 EStG, wonach der ArbG in bestimmten Fällen auch ohne Zugriff auf die ELStAM des ArbN beim LSt-Abzug vorläufig die individuellen (voraussichtlichen) LSt-Abzugsmerkmale des ArbN zugrunde legen darf, für den Fall ein, dass auch nach Ablauf von drei Kalendermonaten der ArbN die ID-N...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags (§ 39b Abs 2 S 3–5 EStG)

Rn. 23 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In § 39b Abs 2 S 3–5 EStG wird sodann geregelt, welche Korrekturen des Jahresarbeitslohns vorzunehmen sind, um auf den zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen (s § 39b Abs 2 S 5 EStG aE). Rn. 24 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zunächst wird gemäß § 39b Abs 2 S 3 EStG von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Antragsgrenze (§ 39a Abs 2 S 4 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 2 S 4 EStG ist der Antrag auf Bildung eines Freibetrages aus der Summe wegen erhöhter WK (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 9 EStG, s Rn 11), erhöhter SA (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7, 9 u Abs 1a EStG, §§ 10b u 33 EStG, s Rn 12), ag Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 33 EStG, s Rn 13), ag Belastungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Außergewöhnliche Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 13 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ag Belastungen sind nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG berücksichtigungsfähig, sofern es sich um ag Belastungen iSd §§ 33, 33a oder § 33b Abs 6 EStG handelt. Es handelt sich bei den genannten ag Belastungen um die allgemeinen ag Belastungen, die um die zumutbare Belastung des ArbN zu kürzen sind ( § 33 EStG, s Erläut zu § 33 (Nacke)) die nur bis zu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Freibetrag für Kinder ohne Anspruch auf Kindergeld (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 6 EStG)

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 39a Abs 1 S 1 Nr 6 S 1 EStG können zudem die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuung-/Erziehungs-/Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs 6 EStG (s § 32 Rn 752ff (Pust)) für Kinder iSd § 32 Abs 1 bis 4 EStG (s § 32 Rn 190ff ( Pust) s § 32 Rn 311ff (Pust)) als Freibetrag bereits im LSt-Abzugsverfahren angewandt werden. Eine Ber...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VIII. Bekanntgabe und Sperrung der ELStAM (§ 39e Abs 6 EStG)

Rn. 70 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 39e Abs 6 S 1 EStG gelten die ELStAM (§ 39 Abs 4 EStG) gegenüber dem ArbG mit dem Abruf durch diesen als bekannt gegeben. Rn. 71 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39e Abs 6 S 2 EStG braucht den nach § 39e Abs 6 S 1 bekanntgegebenen LSt-Abzugsmerkmalen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt zu werden. Aufgrund dessen ist ein Einspruch ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Steuerberechnung nach den Tarifstufen des § 32a Abs 2 EStG aF

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Tarifstufen des § 32a Abs 2 EStG aF wurden im VZ 2004 völlig abgeschafft. Nach § 52 Abs 42 EStG aF war deshalb § 32a Abs 2 EStG aF letztmalig für VZ 2003 anzuwenden. Seit Abschaffung des § 32a Abs 2 EStG aF erfolgt eine stufenlose Besteuerung an Hand der Formeltarife. Entsprechend dem individuellen zvE errechnet sich somit eine bestimmte...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG)

Rn. 14 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Des Weiteren kommen nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene nach § 33b Abs 1 bis 5 EStG in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 33b Abs 1–5 EStG (s Erläut zu § 33b (Nacke)).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Berechnung des Faktors (§ 39f Abs 1 S 2–8 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In § 39f Abs 1 S 2–5 EStG wird im Einzelnen geregelt, wie der Faktor unter Berücksichtigung der voraussichtlichen ESt zu ermitteln ist, insb die rechnerische Ermittlung des Faktors, die Bemessungsgrundlage der LSt für die Ermittlung des Faktors, und die Doppelberücksichtigung von Freibeträgen ausgeschlossen. Rn. 13 Stand: EL 152 – ET: 08/2021...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Weitere Beträge, wie sie bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen berücksichtigt werden (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der Freibetrag des § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG entspricht den nach § 37 Abs 3 EStG bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen zu berücksichtigenden Beträgen. Rn. 19 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a EStG ist danach bereits beim LSt-Abzug die Berücksichtigung eines Verlustabzugs gemäß § 10d Abs 2 EStG (s § 10d Rn 66f...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG)

Rn. 39 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs scheidet bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG aus, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet ist (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a EStG), wenn nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG eine Antragsveranlagung erfolgt (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b EStG) oder in den Fällen des § 46...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Änderungen von Steuerklasse und Kinderfreibeträgen (§ 39 Abs 6 S 1 u 2 EStG)

Rn. 70 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Durch § 39 Abs 6 S 1 EStG wird dem ArbN die Möglichkeit eingeräumt, für ihn sich aus Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge ergebende günstige Änderungen der LSt-Abzugsmerkmale selbst beim FA zu beantragen. In den meisten Fällen (zB Eheschließung oder Geburt eines (weiteren) K...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Verhältnis zu § 50 Abs 2 EStG

Rn. 13 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Unmittelbar gilt § 46 EStG nur für unbeschränkt StPfl. Bei beschränkt stpfl ArbN entfaltet der LSt-Abzug grds Abgeltungswirkung, s § 50 Abs 2 S 1 EStG. Die Abgeltungswirkung entfällt allerdings, wenn die Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG beantragt wird (§ 50 Abs 2 Nr 4 Buchstabe b EStG) oder – ab VZ 2020 – in den Fällen des § 46 A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Ermittlung der Jahres-LSt (§ 39b Abs 2 S 6–8 EStG)

Rn. 33 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Aus dem nach Maßgabe von § 39b Abs 2 S 1–5 EStG ermittelten zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahres-LSt zu berechnen. Dies geschieht gemäß § 39b Abs 2 S 6 EStG durch Anwendung des Grundtarifs iSd § 32a Abs 1 EStG (s § 32a Rn 11ff (Nacke)) in den Steuerklassen I, II und IV bzw des Splittingtarifs iSd § 32a Abs 5 EStG (s § 32a Rn 26ff (Na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Besonderer permanenter LStJA für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI (§ 39b Abs 2 S 13–16 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In § 39b Abs 2 S 13–16 EStG ist ein besonderer permanenter LStJA für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI geregelt. Rn. 41 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39b Abs 2 S 13 EStG kann das Betriebsstätten-FA auf Antrag zulassen, dass ein besonderer permanenter LStJA vorgenommen wird, sofern (neben den Voraussetzungen gemäß...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Zuständigkeiten für die LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 Abs 2 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39 Abs 2 S 1 u 2 EStG regeln, in welchen Fällen das Wohnsitz-FA des ArbN und in welchen Fällen das Betriebsstätten-FA des ArbG für die Bildung bzw Änderung einzelner ELStAM zuständig ist. Die Regelung ist allerdings nur von Relevanz, soweit die LSt-Abzugsmerkmale nicht schon durch das BZSt automatisiert oder von der FinVerw gemäß § 39 Abs ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsätzliche Abgeltungswirkung (§ 50 Abs 2 S 1 EStG)

Rn. 26 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Im Regelfall gilt die ESt für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38ff EStG), dem Steuerabzug vom KapErtr (§§ 43ff EStG) oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterworfen sind, bei beschränkt StPfl durch den Steuerabzug (Quellensteuer) als abgegolten. Eine Veranlagung zur ESt erfolgt demnach nicht, was etwa eine Steueranrechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VIII. Anzeigepflicht bei Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter EStPfl (§ 39 Abs 7 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Wechselt ein ArbN von der unbeschränkten EStPfl in die beschränkte EStPfl, zB weil er ins grenznahe Ausland verzieht und seinen Arbeitsplatz im Inland behält, ist er gemäß § 39 Abs 7 S 1 EStG dazu verpflichtet, dies dem FA unverzüglich mitzuteilen. Der Begriff "unverzüglich" ist iSv "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (so auch Fissenewer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Voraussetzungen für die Anwendung des Faktorverfahrens (§ 39f Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 10 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Faktorverfahren nach § 39f Abs 1 S 1 EStG findet Anwendung, wenn für beide Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzungen für die Einreihung in die Steuerklasse IV gegeben sind, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und der Faktor (§ 39f Abs 1 S 2 EStG) kleiner als 1 ist. Weitere Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten/Lebenspartner in einem (Tei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Tarifvorbehalte (§ 32a Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 24 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Als Tarifvorbehalte sind nach § 32a Abs 1 S 2 EStG zu beachten: der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bei Bezug sog Lohnersatzleistungen oder ausländischen Einkünften, die nach einem DBA steuerfrei sind der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus KapVerm nach § 32d EStG der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs 1 EStG bei außerordentlichen Ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Pauschalierung bei sonstigen Bezügen als Drittlohn gemäß § 38 Abs 3a S 1 (§ 39c Abs 3 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Stehen einem ArbN aus einem Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche unmittelbar gegenüber einem Dritten zu und werden diese Ansprüche durch den Dritten erfüllt, treffen auch diesen die Pflichten des ArbG, dh, dieser hat LSt für die von ihm gewährten Leistungen einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 38 Abs 3a EStG, dazu s § 38 Rn 111 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Sonderausgaben (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 SA sind nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nur berücksichtigungsfähig, sofern es sich um folgende Ausgaben handelt: SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (KiSt, s § 10 Rn 286ff (Hoheisel/Tippelhofer)), SA iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG (zwei Drittel der als SA abziehbaren Kinderbetreuungskosten, höchstens 4 000 EUR, s § 10 Rn 298ff (Hoheisel/Tippelhofer)), SA iSd ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Nachträglich sich ergebende Einkünfte (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG)

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 50 Abs 2 S 2 Nr 2 Hs 1 EStG hebt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs zu Lasten des StPfl für die Fälle auf, in denen nachträglich festgestellt wird, dass zu Unrecht von einer unbeschränkten StPfl ausgegangen wurde, in Wirklichkeit aber beschränkte StPfl vorlag. Unerheblich ist hierbei, ob die Annahme der unbes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Mehrere Arbeitsverhältnisse (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG)

Rn. 36 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG ist eine Veranlagung immer durchzuführen, wenn der StPfl nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn bezogen hat. Zum Arbeitslohn gehören auch Versorgungsbezüge, § 19 Abs 2 EStG. Pauschal versteuerter Arbeitslohn fällt nicht unter § 46 Abs 2 Nr 2 EStG. Arbeitslohn iSd § 46 Abs 2 Nr 2 EStG sind alle Einkünfte iSd § 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 10. Veranlagung im Falle der Behandlung als unbeschränkt EStPfl (§ 46 Abs 2 Nr 7 EStG)

Rn. 53 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Für ArbN, die nach § 1 Abs 3 o § 1a EStG als unbeschränkt estpfl behandelt werden, sind durch das JStG 1996 die Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 Nr 7 EStG geschaffen worden. Die Pflichtveranlagung für Grenzpendler, die außerhalb von § 46 EStG in § 50 Abs 5 Nr 3b EStG 1994 geregelt war, ist nunmehr rechtssystematisch richtig in § 46 Abs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Geltungsdauer der Frei- und Hinzurechnungsbeträge (§ 39a Abs 1 S 2–5 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten gemäß § 39a Abs 1 S 2 EStG mit Ausnahme des Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbetrags (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG) und vorbehaltlich des § 39a Abs 1 S 3–5 EStG für die gesamte Dauer eines Kj. Dh, dass im Gegensatz zu den nach § 38b EStG zu bildenden LSt-Abzugsmerkma...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Unterschiedsbetrag als LSt für den sonstigen Bezug (§ 39b Abs 3 S 8 EStG)

Rn. 58 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39b Abs 3 S 8 EStG definiert schließlich den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 39b Abs 3 S 4 EStG und § 39b Abs 3 S 5 u 6 EStG ermittelten Jahres-LSt-Beträgen als die LSt, die vom sonstigen Bezug vom ArbG einzubehalten ist.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Umrechnung des Jahresarbeitslohns auf Monat/Woche/Tag (§ 39b Abs 2 S 9 u 10 EStG)

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Schließlich ist die nach Maßgabe der § 39b Abs 2 S 1 bis 8 EStG ermittelte Jahres-LSt auf den Lohnzahlungszeitraum umzurechnen. Die monatliche LSt beträgt danach 1/12, die wöchentliche LSt 7/360 und die tägliche LSt 1/360 der Jahres-LSt ( § 39b Abs 2 S 9 EStG). Bruchteile eines Cents, die sich aus den vorstehenden Berechnungsschritten ergeben...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG

Rn. 88 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung; ein hiernach steuerfreier Veräußerungsgewinn nimmt deshalb am Verlustausgleich gemäß § 2 Abs 2 EStG vor 1975 nicht teil, BFH BStBl II 1976, 360. Die Grundsätze dieses Urt gelten auch iRd § 46 Abs 3 EStG, BMF DStZE 1976, 290. Dies bedeutet, dass der steuerfreie Veräuß...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Mitteilungspflichten bei steuererhöhenden Umständen (§ 39 Abs 5 EStG)

Rn. 60 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39 Abs 5 S 1 EStG sieht – in Abweichung zu § 39 Abs 1 S 9 EStG (s Rn 22) – in bestimmten Fällen eine Verpflichtung des ArbN vor, fehlerhaft gewordene LSt-Abzugsmerkmale dem FA mitzuteilen und die entsprechenden Merkmale ändern zu lassen. Die Anzeige- und Änderungspflicht des § 39 Abs 5 S 1 EStG greift nur in Bezug auf für den ArbN ungünsti...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern (§ 39a Abs 3 EStG)

Rn. 60 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bei Eheleuten und Lebenspartnern (vgl § 2 Abs 8 EStG), die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, ist gemäß § 39a Abs 3 S 1 Hs 1 EStG jeweils die Summe der nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 2–4 u 5 EStG in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge gemeinsam zu ermitteln. Der abzuziehende SA-Pauschbetrag von 36 E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 50a Abs 1 Nr 3 EStG bestimmt, dass bei beschränkt StPfl die ESt für Einkünfte auf Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum zu verpflichten, im Wege des Steuerabzugs er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Bekanntgabe an ArbN (§ 39 Abs 1 S 5 u 6 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In den S 5 und 6 des § 39 EStG finden sich Regelungen zur Bekanntgabe der ELStAM. Hintergrund der Regelungen ist, dass sowohl die Bildung als auch eine spätere Änderung von ELStAM zwar gemäß § 39 Abs 1 S 4 EStG jeweils eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bedeutet, die der ArbN anfechten kann bzw muss, die gespeicherten Da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Erstmalige Zuteilung der ID-Nr (§ 39 Abs 3 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39 Abs 1 S 1 EStG Fall 1 hat ein unbeschränkt estpfl ArbN (§ 39 Abs 2 S 1 EStG, s Rn 31) den Antrag auf die erstmalige Zuteilung einer ID-Nr (§ 139b AO) bei seinem Wohnsitz-FA zu stellen. Ein unter § 39 Abs 2 S 2 EStG fallender ArbN (s Rn 32), also vor allem beschränkt estpfl ArbN, haben den Antrag auf erstmalige Zuteilung einer ID-Nr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Form des Antrags und Zuständigkeit (§ 39a Abs 2 S 1 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 39a Abs 2 S 1 EStG ist der Antrag iSd § 39a Abs 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom ArbN eigenhändig zu unterschreiben. Den Vordruck bestimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder (§ 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG). Der Antrag ist unzulässig, sofern er nicht die Formvorschriften erfüllt ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verhältnis zu § 10b Abs 1 S 4 EStG

Rn. 29 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 10b Abs 1 S 5 EStG aF galt für die Verteilung von Großspenden mit Rücktrag bzw Vortrag § 10d EStG entsprechend. Spenden waren demnach ein Jahr und in Höhe von EUR 511 500 rücktragsfähig, wobei ein Verzicht nach § 10d Abs 1 S 4 u 5 EStG möglich war, und grds unbegrenzt vortragsfähig, wobei die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs 2 EStG u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten/Lebenspartnern (§ 39 Abs 6 S 3–5 EStG)

Rn. 73 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ehegatten/Lebenspartner haben nach § 38b EStG die Möglichkeit, die Steuerklassenkombinationen "IV/IV", "III/V", "V/III" oder "IV/IV" in Verbindung mit einem Faktor (§ 39f EStG) zu wählen. Heiraten ArbN (bzw sind sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen (seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 8. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG)

Rn. 23 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Steht ein ArbN in mehr als einem Dienstverhältnis, hat er die Möglichkeit, den im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpften Eingangsbetrag beim LSt-Abzug auf das Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI (zweites und weitere Dienstverhältnisse) zu übertragen. Wäre diese Übertragung nicht möglich, würde häufig LSt aus dem zweiten oder einem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 9. Veranlagung im Jahr der Eheauflösung (§ 46 Abs 2 Nr 6 EStG)

Rn. 52 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 46 Abs 2 Nr 6 EStG wird eine Veranlagung durchgeführt, wenn die Ehe des ArbN im VZ aufgelöst wurde (zB Tod, Scheidung) und er oder sein Ehegatte im VZ wieder geheiratet hat. Es finden dann zwei Amtsveranlagungen statt, der nicht wieder verheiratete oder verstorbene frühere Ehepartner wird gemäß §§ 25 Abs 1, 26 Abs 1 S 2 EStG allein ve...mehr