Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 46 [Förderung Elektromobilität]

1 Allgemeines Rz. 1 Die 2017 bis 2030 geltende Steuerfreiheit[1] soll mit dazu beitragen, die Elektromobilität durch Ausbau und Überlassung der Ladeinfrastruktur zu fördern[2] und das umweltfreundliche Engagement der begünstigten Fahrzeugbesitzer honorieren.[3] Die Steuerfreiheit ist befristet, um einen möglichst zeitnahen Anreiz zu setzen, und weil der technische Fortschritt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Zusätzlichkeitserfordernis

Rz. 2 Es muss sich um Vorteile handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist bis zum Vz 2019 bereits dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[1] Die Steuerfreiheit konnte daher bis zum Vz 2019 durch Vorteile erreicht werden, die durch Umwandlung von Arbeitslohn ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Zusätzlichkeitserfordernis

Rz. 2 Es muss sich um Leistungen des Arbeitgebers handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist bis zum Vz 2019 bereits dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[1] Die Steuerfreiheit konnte daher bis zum Vz 2019 durch Leistungen erreicht werden, die durch Umwandlung von Arbeit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Steuerfreiheit betrifft zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es geht um Unterstützungen bei Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Elternzeit oder im Fall der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen. Die Vorschrift gilt ab Vz 2015.[1] § 3 Nr. 33 EStG ist neben § 3 Nr. 34a EStG anwendbar.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Erziehungsgeld und Elterngeld (Buchst. a und b)

Rz. 1 Die Steuerfreiheit für Erziehungsgeld (Buchst. a)[1] galt für das für Geburten bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld nach dem BErzGG (außer Kraft seit 1.1.2009), das für die Dauer von max. 2 Jahren gewährt wurde. Das in der Mutterschutzfrist nach der Geburt für 8 Wochen nach § 13 MuSchG zu zahlende steuerfreie Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG) wurde auf das Erzie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 4 Elektrisches Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Rz. 6 Steuerfrei ist der geldwerte Vorteil, der sich aus dem elektrischen Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ergibt, d. h. der Wert des aus dem Ladevorgang unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestroms. Es muss sich nicht um ein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers handeln. Begünstigt ist auch ein dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenes betriebli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5 Nutzungsüberlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung

Rz. 13 Steuerfrei ist auch der geldwerte Vorteil aus einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör (z. B. Schnellladekabel)[1] sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, wie z. B. der Aufbau und die Wartung der Ladevorrichtung.[2] Nicht begünstigt ist jedoch d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3 Begünstigte Personen

Rz. 4 Die Steuerfreiheit gilt nur für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile. Der Vorteil muss also auf einem Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber beruhen. Begünstigt sind somit lediglich Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV). Hierzu gehören auch Betriebspensionäre, die aus ihrem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Selbstständige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Ha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die 2017 bis 2030 geltende Steuerfreiheit[1] soll mit dazu beitragen, die Elektromobilität durch Ausbau und Überlassung der Ladeinfrastruktur zu fördern[2] und das umweltfreundliche Engagement der begünstigten Fahrzeugbesitzer honorieren.[3] Die Steuerfreiheit ist befristet, um einen möglichst zeitnahen Anreiz zu setzen, und weil der technische Fortschritt noch nicht a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5 Höchstbetrag

Rz. 13 Die Leistungen nach § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG sind nur steuerfrei, soweit sie 600 EUR im Kj. nicht übersteigen (Freibetrag). Der Höchstbetrag bezieht sich auf die Leistungen des Arbeitgebers in Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer. Im Fall des Arbeitgeberwechsels oder bei mehreren Dienstverhältnissen gilt m. E. wohl der Höchstbetrag daher für jeden Arbeitgeber. Es bl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3 Leistungen an Dienstleistungsunternehmen (Buchst. a)

Rz. 4 Die Steuerfreiheit gilt Arbeitgeberleistungen an Dienstleistungsunternehmen ab. Es muss sich also um ein fremdes Unternehmen handeln, das vom Arbeitgeber beauftragt wird. Erbringt der Arbeitgeber die Dienstleistung selbst, so greift die Vorschrift nicht ein. Rz. 5 Gegenstand der Dienstleistung muss die Beratung von Arbeitnehmern hinsichtlich der Betreuung von Kindern od...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 6 Lohnkonto

Rz. 14 Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) und die Unterlagen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung belegen, zum Lohnkonto hinzuzunehmen.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Leistungen für Kindererziehung nach dem SGB VI (Buchst. c)

Rz. 2 Gem. §§ 294 bis 299 SGB VI erhalten Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind, für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung im Rahmen der Rente. Die monatliche Höhe beträgt 75 % des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts gem. § 68 SGB Abs. 1 VI. Diese Leistungen...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / Zusammenfassung

Überblick Absetzung für Abnutzung oder sofortiger Werbungskostenabzug Aufwendungen, die für die Errichtung, den Kauf oder die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden anfallen, sind von den im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen entweder sofort in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nur als Absetzung für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3 Kindererziehungszuschlag (Buchst. d)

Rz. 4 Steuerfrei sind ferner die Zuschläge nach §§ 50a–50e BeamtVG bzw. §§ 70–74 SVG (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderzuschlag zum Witwengeld, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag, vorübergehender Zuschlag – die vier letztgenannten Zuschläge wurden durch das VersÄndG 01 eingeführt). Dies gilt nur dann, wenn die Zuschläge für ein vor ...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand

Herstellungskosten Anschaffungsnaher Aufwand (Herstellungskosten) liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor, wenn innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, die 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.[1] Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen auch Erhaltungsa...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 9 Praktische Umsetzung nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten

In den vorherigen Kapiteln wurde beschrieben, in welchen Fällen nachträglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. In diesem Kapitel kommen wir nun zu der Umsetzung. Genauer gesagt, wie wirken sich die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ermittlung der jährlichen Abschreibungsbeträge aus. Bei Gebäuden, die nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG mit 3 %,...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 6.6 Anschaffungsnaher Aufwand (Herstellungskosten)

Erhaltungsaufwand von mehr als 15 % der Anschaffungskosten innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen.[1] Dies...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 6 Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Herstellungs-/Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Eine Renovierung führt zu Herstellungskosten, wenn … Soweit nicht bereits anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorliegen (s. hierzu unter Abschn. 5), stellt sich im Einzelfall die Frage, ob Herstellungs-/Anschaffungskosten oder (noch) Erhaltungsaufwand vorliegt. Denn wird durch die Maßnahme ein vorhandenes Gebäude erweitert oder wird es über sei...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / Zusammenfassung

Überblick Privates Veräußerungsgeschäft Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien ist, sofern er außerhalb eines Gewerbebetriebs erzielt wird und die verkauften Immobilien auch nicht zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören, grundsätzlich nur zu versteuern, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird und sie nicht ausschließlich eigenen...mehr

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Entschädigungszahlungen für erlittene Verluste als Kapitaleinkünfte

Leitsatz Erhält ein Anleger für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, Entschädigungszahlungen, sind diese als besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EStG oder § 20 Abs. 2 EStG zu erfassen. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten ein...mehr

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Rangrücktritt in Handels- u... / 4.1 Ansicht der Finanzverwaltung

Allgemein gilt steuerlich, dass eine Verbindlichkeit zu passivieren ist, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht ist. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass die Vereinbarung eines einfachen oder eines qualifizierten Rangrücktritts keinen Einfluss auf die Bilanzierung der Verbindlichkeit hatte. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht sei...mehr

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Rangrücktritt in Handels- u... / 4.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Verbindlichkeit zu passivieren, wenn[1]: der Unternehmer die Verpflichtung zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung hat, diese Leistung vom Gläubiger erzwungen werden kann und sie eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Lediglich die Frage der wirtschaftlichen Belastung im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Rang...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / 1 Grundstücksveräußerung: Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb?

Privates Veräußerungsgeschäft oder Gewerbe­betrieb? Gewinne aus der Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Wohnungs- oder Teileigentum, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, unterliegen der Einkommensteuer, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG handelt. Ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG liegt nur...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / 8 Gewinnermittlung

Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschussrechnung Es kommen zweierlei Arten der Gewinnermittlung in Betracht: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG oder Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Unterschied zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten ist in erster Linie, dass bei der Einnahmen-Über...mehr

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Rangrücktritt in Handels- u... / Zusammenfassung

Überblick Der Rangrücktritt ist ein bewährtes Instrument der Sanierungspraxis. Er hat das Ziel, den Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu vermeiden oder – falls diese schon eingetreten ist – sie zu beseitigen. . Bei dem Rangrücktritt handelt es sich um einen Vertrag, in dem der Gläubiger – i. d. R. ein Gesellschafter – gegenüber dem Schuldner (der Gesellschaft...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / 7 Höhe des zu versteuernden Gewinns aus einem gewerblichen Grundstückshandel

Der Gewinn aus einem gewerblichen Grundstückshandel unterliegt der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Grundstücke gehören zum Betriebs­vermögen Dabei hat der Beginn des gewerblichen Grundstückshandels (s. oben unter Gliederungspunkt 6) unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns. Denn die Grundstücke gehören mit Beginn des gewerblichen Grundstückshand...mehr

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Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

Leitsatz 1. Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs-...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / 2 3-Objekt-Grenze als Kriterium für einen gewerblichen Grundstückshandel

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine nachhaltige selbstständige Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.[1] Gewichtiges Indiz dafür, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird, ist die 3-Obj...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / 2.1 Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze

Jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG).[1] Auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts kommt es nicht an[2], auch nicht darauf, ob es sich um bebaute...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / 2.1.4 3-Objekt-Grenze bei Schenkung (vorweggenommener Erbfolge) und Erbschaft

Werden Grundstücke im Wege der Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) übertragen oder gehen sie im Wege einer Erbschaft auf den/die Erben über, stellt sich die Frage, ob diese Grundstücke im Rahmen der 3-Objekt-Grenze mitzuzählen sind. Hierfür ist zwischen der Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) und der Erbschaft zu differenzieren. Sind schenkweise übertragene Grundstücke mitz...mehr

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Rangrücktritt in Handels- u... / 3 Handelsrechtliche Betrachtung

Es war allgemein anerkannt, dass eine Verbindlichkeit, für die ein Rangrücktritt ausgesprochen worden ist, in der Handelsbilanz zu passivieren ist. Durch das BGH-Urteil aus dem Jahr 2015 wurde diese Passivierungspflicht nun angezweifelt. Durch den Rangrücktritt bestehe der Erfüllungsanspruch nach Eintritt der Insolvenzreife unter mindestens einer aufschiebenden Bedingung nac...mehr

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Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens

Leitsatz Das FG Berlin-Brandenburg befasst sich mit der Frage, ob und mit welchem Wert ein in der Krise der GmbH stehengelassenes Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen ist. Das letzte Wort liegt beim BFH. Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, für die er im Oktober 2004 einen Antrag auf Erö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.4 Wesentliche Beteiligungen i. S. des § 17 EStG

Rz. 121 Durch Veräußerung und Erwerb von Anteilen ist vielfach versucht worden, auf Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste nach § 17 EStG Einfluss zu nehmen. Daher gibt es eine umfangreiche höchstrichterliche Rspr. zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs durch solche Veräußerungen und Erwerbe. Weit überwiegend hat der BFH allerdings das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.1 Regelungen in Einzelsteuergesetzen, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen

Rz. 35 § 42 Abs. 1 S. 2 AO ordnet die vorrangige Anwendung von Regelungen in Einzelsteuergesetzen an, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen. Welche Vorschriften unter diesen Begriff fallen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Schon die Bedeutung des Merkmals "Einzelsteuergesetz" ist unklar. Die AO verwendet diesen Begriff außer in § 42 AO nur in § 37 Abs. 1 AO, wonac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.1 Verlustzuweisungen

Rz. 113 Bei Immobilienfonds konnten früher unangemessen hohe Gebühren für die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich angesehen wurden.[1] Später wurden die Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.3 Ausnutzung des Zu- und Abflussprinzips

Rz. 117 Ein Damnum ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem es geleistet wird. Die sich aus § 11 Abs. 2 S. 3 EStG ergebenden Einschränkungen gelten nach § 11 Abs. 2 S. 4 EStG für ein Damnum nicht, soweit es marktüblich ist. Für den Zeitpunkt der Leistung des Damnums kommt es auf die bürgerlich-rechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten an, sofer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2.2 "Gesetzlich nicht vorgesehener" Steuervorteil

Rz. 83 Der durch die unangemessene Gestaltung entstehende Steuervorteil begründet nach dem Gesetz nur dann einen Missbrauch, wenn er gesetzlich nicht vorgesehen ist. In der Rspr. des BFH zu § 42 AO vor Inkrafttreten des JStG 2008 ist dieses Merkmal in dieser Form nicht aufgetaucht. Die Auffassungen über seine Bedeutung gehen stark auseinander. Während Wienbracke [1] der Ansic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.10 Weitere Fälle

Rz. 140 Werden alte Aktien mit Dividendenanspruch veräußert und von dem Erwerber kurz darauf junge Aktien derselben Gesellschaft ohne Dividendenanspruch an den Veräußerer der alten Aktien verkauft, ist auch nach Aufhebung des § 50c Abs. 8 S. 2 EStG kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Der Erwerber erlangt nämlich anders als beim Wertpapierpensionsgeschäft be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.8.2 DBA-Abkommensmissbrauch

Rz. 171 Unter einem Abkommensmissbrauch ist eine unangemessene Gestaltung mit dem Ziel der Erlangung von Vorteilen aus dem Abkommen zu verstehen. Dies kann dadurch geschehen, dass sich ein Stpfl., der wegen Nichterfüllung der Ansässigkeitsvoraussetzung nicht abkommensberechtigt ist, durch Einschaltung einer zu diesem Zweck errichteten Kapitalgesellschaft in den Genuss der Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.2 Bestimmung der sich aus der Existenz einzelsteuergesetzlicher Regelungen ergebenden Rechtsfolgen

Rz. 45 Für den Fall, dass der Tatbestand einer der Verhinderung von Steuerumgehungen dienenden Regelung erfüllt ist, bestimmt § 42 Abs. 1 S. 2 AO, dass sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift richten. Diese Aussage bringt in ihrem positiven Gehalt nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gesetzes die sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 4 Entstehung des Steueranspruchs wie bei angemessener Gestaltung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 60 Nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Was gegenständlich unter diesem Steueranspruch zu verstehen ist, hängt vom systematischen Verständnis der zur Missbrauchsabwehr bestimmten Rechtsfolgenkorrektur ab. Nach einer Ansicht leg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.6 Wertpapiergeschäfte

Rz. 125 Es steht grundsätzlich im Belieben des Stpfl., ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dadurch macht er lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht. Denn das Ziel, sich von nahezu wertlosen Wertpapieren durch Übertragung auf einen Dritten zu trennen, ist sinnvoll nur durch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.8.1.1 Zwischenschaltung von Basisgesellschaften

Rz. 165 Eine Basisgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft im Ausland, die in einen Lieferungs-, Leistungs- oder Zahlungsweg zwischengeschaltet ist, der im Ergebnis im Inland landet. Durch die Zwischenschaltung sollen die der Besteuerung unterliegenden Gewinne statt im Inland im Sitzstaat der Basisgesellschaft anfallen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Gesell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.7 Zwischenschaltung von Gesellschaften

Rz. 126 Ein Gestaltungsmissbrauch ist regelmäßig nicht gegeben, wenn ein Stpfl. – aus welchen Gründen auch immer – auf Dauer zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht.[1] Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalgesellschaft nur die Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft hält un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.8.3 Weitere Fälle

Rz. 173 Wird im Rahmen eines Freistellungsverfahrens gem. § 50d Abs. 3 (jetzt § 50d Abs. 2) EStG die Gesamtleistung einer Künstlergruppe im Einzelfall in die beiden Einzelleistungen der Künstlerüberlassung und der Übertragung des Namensrechts zur Nutzung aufgespalten, so ist kein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen.[1] Missbräuchliche oder beliebige Transaktionen zu dem Zweck, "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.2.5 Anteilsrotation

Rz. 124 Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von deren nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern sämtliche Anteile an einer GmbH, um diese nach Vollausschüttung ihrer Gewinne und ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung zu liquidieren (Anteilsrotation), stellt die Teilwertabschreibung aufseiten der Erwerberin keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.1.3 Grundstücksgeschäfte

Rz. 103 Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, die der steuerlichen Anerkennnung des Anschaffungsvorgangs entgegensteht.[1] Verkaufen Eltern ein Grundstück an ihr Kind und versprechen sie gleichzeitig, ihm einen bestimmten Geldbetrag zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.3 Körperschaftsteuer

Rz. 141 Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren, mit dem unter der Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens die Gewinnthesaurierung zu einem günstigeren als dem für einbehaltene Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatz ermöglicht werden sollte, stellte grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Dies galt auch dann, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 2.3 Umgehung

Rz. 32 Die Steuerumgehung ist ein Unterfall der Gesetzesumgehung. Sie besteht in einem Verhalten, das nach dem Wortlaut des Gesetzes andere Rechtsfolgen hat als dem Zweck des Gesetzes entspricht,[1] Ein belastendes Steuergesetz wird dadurch umgangen, dass ein Sachverhalt so gestaltet wird, dass er den Tatbestand des Gesetzes nicht erfüllt, obwohl die darin vorgesehene Rechts...mehr