Fachbeiträge & Kommentare zu Einnahmen

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Bulgarien / 2. Schritte nach der Eintragung im Handelsregister

Rz. 8 Die für die Führung des Handelsregisters zuständige Agentur für Eintragungen (Агенция по вписванията) vergibt jeder neu eingetragenen Gesellschaft einen einheitlichen Identifikationscode ("EIC"; единен идентификационен код, "ЕИК"). Die Agentur für Eintragungen benachrichtigt von Amts wegen das Steueramt, die Nationale Agentur für Einnahmen (Национална агенция за приход...mehr

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Türkei / 3. Gesellschaftszweck

Rz. 64 Wie für die Aktiengesellschaft gem. Art. 331 HGB gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dass sie jede wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, die nicht einem gesetzlichen Verbot unterliegt (Art. 573 Abs. 3 HGB). Die Tätigkeiten einer GmbH müssen also auf rechtlich zulässige wirtschaftliche Tätigkeiten gerichtet sein. Mit der Rechtsform der GmbH könne...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / II. Wirtschaftliche Entwicklung

Rz. 4 Enorme Umwälzungen haben seit Beginn der Erdölförderung in den 1960er Jahren die Wirtschaftsstruktur der VAE verändert. Basierte die emiratische Wirtschaft davor zumeist traditionell auf Fischerei und Perlenhandel sowie dem Karawanenhandel, durchliefen die Emirate mit den Öleinnahmen einen fundamentalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel, wurden zu einem de...mehr

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Russland / II. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 147 Die Gesellschaften sind gem. Art. 19 Steuerkodex der RF verpflichtet, die in der Russischen Föderation festgelegten Steuern und Abgaben zu zahlen. Zu den Steuern und Abgaben zählen die föderalen (die auf dem gesamten Gebiet der RF obligatorisch zu zahlen sind), die regionalen (die von den Subjekten der RF festgesetzt werden) und die örtlichen (die von der örtlichen S...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 4. Veräußerung der Beteiligung

Rz. 253 Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch ein anderes Körperschaftsteuersubjekt ist gem. § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei.[247] Es werden lediglich 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt (§ 8b Abs. 3 KStG), so dass sich im Ergebnis nur eine Steuerfreiheit zu 95 % ergibt.[248] Das g...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / II. Grundsätze zur Qualifikation einer ausländischen Gesellschaft als Personen- oder Kapitalgesellschaft

Rz. 188 Da die Besteuerung der Gesellschaft selbst, aber auch ihrer Gesellschafter davon abhängig ist, ob die Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht eine Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft darstellt, ist diese Qualifikation von erheblicher Bedeutung. Sie entscheidet sowohl über das anwendbare nationale Steuerrecht als auch über das Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.4 Korrektur und Widerruf der Angaben

Rz. 139 Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erfolgt durch eine Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14). Eine rechtliche Bindung an diese Angaben besteht für den Selbstanzeigenden im Besteuerungsverfahren nicht. Er kann die Angaben insoweit sowohl vor der auf seine Angaben hin erfolgenden "Berichtigungsveranlagung" als auch in einem nachfolgenden Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.3 Schätzung der Angaben

Rz. 133 Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Selbstanzeigende die fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu berichtigen oder nachzuholen. Dabei treten allerdings immer wieder Situationen auf, in denen der Stpfl. gar nicht oder nicht zeitnah in der Lage ist, die exakten Angaben zu rekonstruieren. Praxis-Beispiel 1. Der Einzelhändler V hat seit 2008 jeden Abend einen Betrag von ca. 10...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Während in Deutschland die Gewinnermittlung in Form der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG als "Einnahmenüberschussrechnung" bezeichnet wird, heißt diese Form der Gewinnermittlung in Österreich "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung". Es handelt sich dabei um eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Wegen weiterer Einzelh...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Einnahmen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 3 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Erfolgt die Vermietung der Kegelbahnen durch den Verein an Nichtmitglieder – an Freizeitkegler – (Freizeitclubs), sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Gewinne, die sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergeben, ist u. U. Steuerpflicht gegeben. Steuerpflicht wird nur noch dann...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Einnahmen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 2 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Die Einnahmen aus der Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen (hier: Kegelbahnen) für sportliche Zwecke gegenüber Sportkeglern des Vereins und dessen Mitgliedern sind weiterhin in einem Zweckbetrieb eigener Art nach § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2); aus Eintrittsgeldern; aus Start...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Zuordnung von Einnahmen, die aus der Vermietung von Kegelbahnen erzielt werden – ertragsteuerliche Behandlung

1. Einnahmen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind Tz. 2 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Die Einnahmen aus der Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen (hier: Kegelbahnen) für sportliche Zwecke gegenüber Sportkeglern des Vereins und dessen Mitgliedern sind weiterhin in einem Zweckbetrieb eigener Art nach § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (s. AEAO zu § 67a ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Nutzung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen

Tz. 5 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Die Nutzung der Kegelbahnen erfolgt bei einem Sportkegelverein im Regelfall gegen Entgelt und somit nicht im ideellen Tätigkeitsbereich, sondern in dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen", s. §§ 65, 67a AO, Anhang 1b und ggf. im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In Letzterem wird Steuerpflicht ausgel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Die wirtschaftliche Bedeutung der Absetzung

Rn. 7 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Es sind folgende Funktionen zu unterscheiden (s a Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 19):mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schießscheiben

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Die Einnahmen, die ein Schützenverein aus dem Verkauf von Schießscheiben, Munition und Leistungsabzeichen für Leistungs- und Meisterschaftsschießen erzielt, sind dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb unbezahlter Sport" (s. § 67a AO, Anhang 1b) zuzuordnen, weil die Verwirklichung des Satzungszweckes "Schießsport" nur durch die Unterhaltung eines solch...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schießstand

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Die Einnahmen aus der Vermietung eines Schießstandes können in die Tätigkeitsbereiche "Vermögensverwaltung", Zweckbetrieb oder "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" einzuordnen sein. Nach einem RFH-Urteil vom 25.02.1944, RStBl 1944, 183 soll die Vermietung eines Schießstandes eine vermögensverwaltende Betätigung darstellen. Die erzi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ansatz von Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen

Rz. 31 [Autor/Stand] Nicht in Geld bestehende Nutzungen oder Leistungen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 BewG). Das ist der Geldbetrag, den der Berechtigte aufwenden müsste, um sich die geldwerten Güter im freien Verkehr zu verschaffen. Maßgebend ist der Mittelpreis im jeweiligen Ve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cbd) Fälle aus der Rspr (ABC)

Rn. 140 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 KrankenhauspflegeG Fördermittel iSd § 10 Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (v 29.06.1972, BStBl I 1972, 1009) sind als öffentliche Investitionszuschüsse anzusehen, das oa Wahlrecht nach R 6.5 Abs 2 EStR 2005 (jetzt: R 6.5 Abs 2 EStR 2012) ist rechtmäßig (BFH BStBl II 1996, 2...mehr

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AGS 11/2021, Elektronischer... / IV. Vorlage des Originals gerechtfertigt

Das LAG entschied, dass unabhängig der bestehenden Streitfrage (s. III.) die Gerichte immer auch im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens auf eine weitere Glaubhaftmachung abstellen können. Unter dieses Recht falle nicht nur die Abgabe einer Versicherung an Eides statt, sondern auch die das Verlangen, Originale der übersandten Erklärungen und Anträge anzufordern. Entsprechen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 42 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen miteinander im Einklang stehen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). D. h., die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerlicher Wert i.S.d. § 16 BewG

Rz. 35 [Autor/Stand] Steuerlicher Wert i.S. des § 16 BewG ist der für das betreffende Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG zu ermittelnde Wert; das ist beim Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsgrundstück) der Grundbesitzwert (§§ 138 ff. BewG) und bei sonstigen Wirtschaftsgütern i.d.R. der gemeine Wert. Rz. 36 [Autor/Stand] Ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Überschusseinkünfte

Rn. 106 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Die Überschusseinkünfte kennen kein BV und kein AV ( Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 72). AfA-fähig sind aber auch hier nur die WG, die der Erzielung von Einkünften dienen. Sie müssen also zum "Einkunftserzielungsvermögen" (= Teilbereich des PV) gehören. Dies folgt aus der WK-Definition in § 9 Abs 1 S 1 EStG ("Aufwendungen zur Erw...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Abgabepflicht

Tz. 6 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Verbände/Vereine, die die Leistungen von selbständigen Künstlern/Publizisten (z. B. Musikern, Sängern, Dirigenten, Übungsleitern etc.) in Anspruch nehmen, sind ggf. verpflichtet, am gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilzunehmen, und müssen u. U. auch eine Künstlersozialabgabe entrichten. Eine Entrichtungspflicht entsteht nach s. § 24 Abs. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schießsport

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) ist als Förderung der Allgemeinheit insbesondere die "Förderung des Sports" anzuerkennen. Die Förderung des Schießsports (Gewehr, Pistole und Revolver, Wurftaubenschießen, Schießen auf laufende Scheiben, Armbrustschießen, Bogenschießen, Schießen mit Vorderladerwaffen – vgl. hierzu auch die Sportordnung des Deu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1.1 Regelmäßiges Freistellungsverfahren

Rz. 19 § 50c Abs. 2 S. 1 EStG enthält zwei verschiedene Tatbestände für das Freistellungsverfahren. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 enthält die Rechtsgrundlage für das regelmäßige Freistellungsverfahren. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 enthält dagegen eine vereinfachende Sonderregelung für geringe Einkünfte aus Vergütungen für immaterielle Wirtschaftsgüter i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, durch die da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Problemfelder der Gebäude-AfaA

Rn. 413 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Dazu wichtige Fälle in ABC-Form: Abbruch Beim Abbruch eines Gebäudes ist für die Frage, ob der Rest-(buch-)wert des Gebäudes und die Abbruchkosten als AfaA abzugsfähig sind, zu unterscheiden (H 6.4 EStH 2020 "Abbruchkosten"; Beiser, DB 2004, 2007):mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 14 [Autor/Stand] Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 % anzunehmen.[2] Unter einer Geldsumme ist verzinslich angelegtes Geld zu verstehen. Zuletzt hatten sich FG für die Verfassungskonformität des § 15 Abs. 1 BewG ausgesprochen.[3] Dies trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cba) Das Wahlrecht des StPfl im betrieblichen Bereich nach Ansicht der FinVerw

Rn. 135 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft/hergestellt, hat der StPfl – nur im betrieblichen Bereich, also nicht bei Überschusseinkünften, glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 194; auch s Rn 136 – nach Ansicht der FinVerw ein Wahlrecht: Anfängliche Zuschüsse Anfängliche Zuschüsse (dh Zuschus...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schiedsrichter

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Aufwandsentschädigungen, die von den Fachverbänden an die Schiedsrichter und ihre Assistenten gezahlt werden, sind steuerpflichtig, weil die Einnahmen/Einkünfte unter die gesetzliche Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) einzuordnen sind, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband/DFB einschließlich der Landes- und Region...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 4 Kollegenecke: Gegenstandswert bei EÜR mit aufgelöstem IAB

Frage: Ich erstelle gerade eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) für einen Mandanten, bei dem im betreffenden Jahr ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufgelöst wurde, und wollte mir dafür die Gegenstandswerte aus DATEV Kanzlei-Rechnungswesen ziehen. Dort wird ein Betrag (Einnahmen) ohne die Auflösung des IAB angeboten. In DATEV-Einkommensteuer bietet mir das Programm einen ...mehr

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Forschungs- und Entwicklung... / 3.1 F&E-Projektcontrolling in einer Krisensituation

F&E-Projekte können im Rahmen einer Krise entweder durch ungeplante Investitionen, Kosten oder Umsatzrückgänge in signifikanter Höhe getroffen werden. Je nach Größe der Projekte und Signifikanz bzgl. des Eintreffens der mit einem Projekt erwarteten Verbesserung der Wettbewerbssituation kann das Unternehmen substanziell getroffen und gefährdet werden. Als Folge dessen wird si...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.3 Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 177 Bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine um die Betriebsausgabenpauschale ergänzte Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.[1] Gemäß § 13a Abs. 5 EStG sind die pauschalen Betriebsausgaben zwingend nach § 51 EStDV zu berechnen.[2] Rz. 178 Alle im Wirtschaftsjahr tatsächlich ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 259 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG verbindet Elemente des Betriebsvermögensvergleichs und der Einnahmenüberschussrechnung. So ermittelt sich der Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG als Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 1), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 2), dem Gewinn der Sondernutzungen (Nr. 3), den So...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 289 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgt weder einheitlich dem Betriebsvermögensvergleich noch der Einnahmenüberschussrechnung.[1] Während der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie Teile des Gewinns der Sondernutzungen[2] (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entspr...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.3 Annäherungen der Einnahmenüberschussrechnung an den Betriebsvermögensvergleich

Rz. 79 Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG teils durch Gesetzgebung, teils durch Rechtsprechung in verschiedener Hinsicht angenähert. Die Zielsetzung ist dabei nicht ausschließlich auf die Angleichung des steuerlichen Totalgewinns, sondern auch auf die Angleichung des Periodengewinns gerichtet. Um die P...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.2 Innerer Betriebsvergleich

Rz. 202 Einführung Beim inneren Betriebsvergleich erfolgt ein Vergleich steuerlich interessierender Daten wie Soll-Umsatz, Wareneinsatz, Rohgewinn, Rohgewinnaufschlagssatz und Reingewinn innerhalb des Betriebs des Steuerpflichtigen.[1] Hierbei muss auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit der entsprechenden Werte geachtet werden.[2] Es besteht die Möglichkeit, diese Gegenüberst...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.2 Wesen der Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 76 Die Einnahmenüberschussrechnung definiert keinen neuen, selbstständigen Gewinnbegriff, sondern ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung.[1] Die Vereinfachung liegt insbesondere in dem Verzicht auf Buchführung, Inventur und Bilanzierung sowie folglich dem Wegfall der Übermittlung einer E-Bilanz (dafür aber Übermittlung der "Anlage EÜR").[2] Die Einnahmenüberschu...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.5.2 Zweite Stufe: Korrekturen des Unterschiedsbetrags beim Betriebsvermögensvergleich

Rz. 57 Gründe für die Korrektur Da der Gesetzgeber von einem Vermögensvergleich ohne Buchführung ausgeht, beruhen seine Korrekturen auf der Annahme, dass in der Steuerbilanz die tatsächlichen Wertveränderungen des Betriebsvermögens ohne Rücksicht auf die Art der Veranlassung wiedergegeben werden. Da bei der Gewinnermittlung jedoch nur betriebliche Wertänderungen zu berücksich...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 292 Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung nur für einzelne Bereiche ein Übergangsgewinn z...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 279 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen enthält sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung. So folgen der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) und der Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG), sofern diese in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthalten sind, der Sys...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.1 Umfang nach § 13a Abs. 3 EStG

Rz. 173 Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus: dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 4 EStG), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 5 EStG), dem Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 EStG), den Sondergewinnen (§ 13a Abs. 7 EStG), den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen B...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.4.1 Unterschiede in den Gewinnermittlungsarten

Rz. 81 Der entscheidende Unterschied zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung besteht in der nicht periodengerechten Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.[1] Als GoB in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB festgeschrieben, ist das Periodisierungsprinzip für den Bilanzierenden maßgeblich. Der Einnahmenüberschussrechnung, die in ihrer reinen Form ausschlie...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.6 Besonderheiten bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 92 Obwohl der Begriff der Betriebseinnahme gesetzlich nicht definiert ist, lässt er sich nach Sinn und Zweck in Anlehnung an § 4 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 1 EStG bestimmen.[1] Demnach lassen sich Betriebseinnahmen als Zuflüsse von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind.[2] Bei Gütern, die in Geld bestehen, werden...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.2 Vorgehensweise beim Wechsel

Rz. 246 Aufstellung einer Eröffnungs- bzw. Übergangsbilanz Beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich hat der Steuerpflichtige eine sog. Anfangs- oder Übergangsbilanz (teilweise auch: Eröffnungsbilanz[1]) zu erstellen, in welcher das gesamte Betriebsvermögen – dies umfasst alle Vermögensgegenstände (positive Wirtschaftsgüter) und Schulden (negative Wirtschaftsgüter) – ordnun...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.5 Sondergewinne

Rz. 184 Allgemeines Mit der Erfassung besonderer Tätigkeitsbereiche und außerordentlicher Geschäftsvorfälle, die in den Abs. 4–6 nicht berücksichtigt wurden,[1] wird die zuvor kritisierte Besteuerungslücke weitgehend vermieden.[2] Rz. 185 Die verschiedenen Arten von Sondergewinnen sind erschöpfend in § 13a Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1–4 EStG aufgezählt.[3] Sondergewinne sind Gewinne (...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1.2 Vorgehensweise beim Wechsel

Rz. 267 Die Schluss- bzw. Übergangsbilanz als Grundlage der Gewinnkorrekturen Beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung dient die Schlussbilanz des letzten Wirtschaftsjahres, in dem die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgte, zugleich als Übergangsbilanz, auf deren Grundlage die erforderlichen Gewinnkorrekturen im Rahmen ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.2 Gegenstand und Umfang der Gewinnschätzung

Rz. 196 Gegenstand der Schätzung i. S. d. § 162 AO sind die Besteuerungsgrundlagen, nicht aber die Steuer selbst.[1] Eine Ausnahme besteht, wenn die Steuer selbst wiederum als Berechnungsgrundlage dient.[2] Fraglich ist, ob der Begriff der Besteuerungsgrundlagen lediglich quantitative Berechnungsgrundlagen (Schätzung der Höhe nach) oder auch qualitative Sachverhaltsschätzung...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.1 Überblick über die Gewinnermittlungsarten

Rz. 11 Das Einkommensteuerrecht kennt die folgenden Gewinnermittlungsarten: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung [1], Überschu...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 1.2 Gewinnbegriff des Einkommensteuerrechts

Rz. 5 In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–7 EStG werden verschiedene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Für die hier genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 EStG) bildet der Gewinn i. S. d. §§ 4–7k[1] und 13a EStG die Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). In Ab...mehr