Fachbeiträge & Kommentare zu Einstweilige Verfügung

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§ 19 Arrest- und einstweili... / aa) Gerichtlicher Termin

Rz. 43 Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Die Terminsgebühr entsteht bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) oder bei der Teilnahme an Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 10. Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren

Rz. 48 Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren stellen nach § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) RVG gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Ist vor dem 1.1.2021 ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet worden und erst nach dem 31.12.2020 das Hauptsacheverfahren, so stehen dem Anwalt im Hauptsacheverfahren die Gebühren n...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / aa) Ursprünglicher Gesamtauftrag

Rz. 103 Bestand ursprünglich für den Anwalt des Antragsgegners ein Gesamtauftrag, so richten sich bis zum Widerspruch die Gebühren nach der Hauptsache, wobei daraus nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV anfällt. Die Gebühren nach Widerspruch berechnen sich dagegen nur aus dem Wert der Kosten, soweit er den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / 3. Rechtfertigungsverfahren

Rz. 117 Nach § 942 Abs. 1 ZPO kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen. Insoweit gilt das Gleiche wie für sonstige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Rz. 118 Auf Antrag des Gegners (§ 942 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat das Gericht eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ladun...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 36 Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (im folgenden Anordnungsverfahren) entsteht für das Betreiben des Geschäfts zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 VV ermäßigt sich die Gebühr auf 0,8. Rz. 37 Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verf...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / c) Gesamtwiderspruch

Rz. 82 Wird gegen die einstweilige Verfügung oder den Arrestbeschluss insgesamt Widerspruch eingelegt und kommt es dann zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Da es sich nicht um ein Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren handelt, gilt nicht § 16 Nr. 5 RVG. Rz. 83 Allerding...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / c) Verfahren mit Einigung

Rz. 61 Auch die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV kann in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anfallen. Es gelten hier grundsätzlich keine Besonderheiten. Rz. 62 Die Anforderungen dürfen auch hier nicht zu hoch gestellt werden. So entsteht eine Einigungsgebühr bereits dann, wenn die Parteien sich über die Beendigung des Verfügungsverfahrens und eine Kostenregelu...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / bb) Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens

Rz. 48 Die 1,2-Terminsgebühr kann gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch durch außergerichtliche Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ausgelöst werden. Die Terminsgebühr fällt an, sobald ein Verfahrensauftrag besteht (siehe § 13 Rdn 237). Unerheblich ist nach Klarstellung durch das 2. KostRMoG insoweit, dass das Gericht über den Antrag auf Erlass ein...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / V. Anrechnung bei vorgerichtlicher Vertretung

Rz. 148 Auch in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV eine zuvor angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV hälftig anzurechnen. Rz. 149 Hier wird allerdings von der überwiegenden Rspr.[50] und der Kommentarliteratur[51] – häufig ohne nähere Begründung – nicht genügend differenziert. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist die Geschäftsgebühr auf e...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / c) Verfahren auf Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO

Rz. 133 Nach § 927 ZPO kann ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufgehoben werden. Auch in diesem Fall ist das Anordnungs- und das Abänderungsverfahren eine Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 5 RVG, und zwar unabhängig davon, ob das Arrest- oder Verfügungsgericht oder gem. § 927 Abs. 2, 2. Hs. ZPO ein davon abweichendes Gericht der Hauptsache en...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / e) Aufhebungsverfahren nach § 942 Abs. 3 ZPO

Rz. 141 Setzt das Gericht der belegenen Sache auf Antrag nach § 942 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Frist nach § 942 Abs. 1 ZPO zur Ladung vor dem Gericht der Hauptsache fest und wird innerhalb dieser Frist keine Hauptsacheklage erhoben, dann wird von dem Amtsgericht der belegenen Sache die einstweilige Verfügung durch Beschluss aufgehoben. Hierüber wird ohne mündliche Verhandlung durc...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / b) Erledigung vor Widerspruch

Rz. 78 Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren kann sich vorzeitig erledigen, nämlich dann, wenn der Widerspruch nicht oder nur zum Teil eingelegt wird. Rz. 79 Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, dieser jedoch rät, die einstweilige Verfügung zu akzeptieren und keinen Widerspruch einzulegen. Beisp...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / bb) Von vornherein beschränkter Auftrag

Rz. 111 Hatte der Antragsgegner von vornherein nur einen Auftrag zum Kostenwiderspruch erteilt, ändert sich für den Anwalt des Antragstellers nichts. Für den Anwalt des Antragsgegners entstehen die Gebühren dagegen insgesamt nur nach dem Kostenwert. Aus dem Wert der Hauptsache fallen keine Gebühren an. Beispiel 61: Beschränkter Auftrag zum Kostenwiderspruch, anschließende Rü...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / g) Anhang: Kostenentscheidung und -festsetzung bei gegenläufigen Kostenentscheidungen im Anordnungs- und Abänderungsverfahren

Rz. 144 Sind im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren auch nur teilweise gegenläufige Kostenentscheidungen ergangen, so kann jede Partei aus der für sie günstigen Kostenentscheidung die erwachsenen Kosten erstattet verlangen.[44] Beispiel 78: Gegenläufige Kostenentscheidungen in Anordnungs- und Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren Der Antragsteller hatte durch seinen Anwalt ei...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / b) Verfahren auf Aufhebung nach § 926 Abs. 2 ZPO

Rz. 128 Nach § 926 Abs. 2 ZPO ist ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Antragsteller der Fristsetzung zur Hauptsacheklage (§ 926 Abs. 1 ZPO) nicht nachkommt. Rz. 129 Das Verfahren über den Antrag auf Fristsetzung zählt noch mit zum Anordnungsverfahren und wird durch die dort verdienten Gebühren abgegolten.[36] Rz. 130 Die Entscheidung über den Aufhe...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / bb) Ursprünglicher Gesamtauftrag

Rz. 93 Bestand ursprünglich für den Anwalt des Antragsgegners ein Gesamtauftrag, wird dann aber nur teilweise Widerspruch eingelegt, entsteht für ihn die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV aus dem Gesamtwert, allerdings zum Teil nur zu 0,8 (Nr. 3101 VV), wobei wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist. Beispiel 46: Teilwiderspruch, ursprünglicher Gesamtauftrag des Antragsgegner...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / 3. Auftrag zur Hauptsacheklage bereits erteilt

Rz. 178 War zum Zeitpunkt des Abschlussschreibens bereits Klageauftrag zur Hauptsache erteilt, dann wird die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr nach Teil 2 VV (Geschäftsgebühr) vergütet, sondern bereits nach Teil 3 VV und löst eine Verfahrensgebühr aus, allerdings nur in ermäßigter Höhe von 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV). Beispiel 99: Abschlussschreiben nach Verfügungsverfahren, Klag...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / 1. Umfang der Angelegenheit

Rz. 1 Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests (§§ 916 ff. ZPO) oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 936 i.V.m. §§ 916 ff. ZPO) erhält der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 VV unmittelbar. Ergänzend hierzu ordnet § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) RVG an, dass solche Verfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren als besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 R...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / 2. Einzelauftrag

Rz. 24 Wird dem Anwalt nur der Auftrag zur Einreichung einer Schutzschrift erteilt, wird ihm also nicht bereits der Auftrag erteilt, auch im eventuell folgenden Verfahren den Antragsteller zu vertreten, dann ist Nr. 3100 VV nicht anwendbar, da diese Vorschrift einen Auftrag für das Verfahren insgesamt voraussetzt. Bei einem auf das Einreichen der Schutzschrift beschränkten A...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / a) Überblick

Rz. 121 In Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung eines Arrests erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV, und zwar auch hier gesondert neben den Gebühren der Hauptsache (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) RVG). Diese Gebühren entstehen aber nicht, soweit der Anwalt die Gebühren bereits im Anordnungsverfahren verdient hat, da das Verfahren über einen Antrag auf ...mehr

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§ 28 Familiensachen / 3. Vorläufige und endgültige Regelung

Rz. 10 Zu beachten ist, dass außergerichtlich mehrere Angelegenheiten gegeben sein können, wenn der Anwalt sowohl hinsichtlich einer vorläufigen Regelung beauftragt wird, als auch hinsichtlich einer endgültigen Regelung.[1] Beispiel 2: Vorläufige und endgültige Regelung, Umgangsrecht Der Kindesvater beauftragt den Anwalt, eine dauerhafte und endgültige Regelung zum Umgang mit...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 2. Abschlusserklärung

Rz. 29 Abmahnung und Abschlusserklärung sind dieselbe Angelegenheit, da sie den Hauptsacheanspruch betreffen. Daher richtet sich die Vergütung insgesamt nach altem Recht, wenn der Auftrag zur Abmahnung vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Beispiel 13: Abmahnung und einstweilige Verfügung Der Anwalt hatte im November 2020 eine Abmahnung ausgesprochen. Da darauf nicht reagiert ...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / 6. Gegenstandswert

Rz. 19 Der Gegenstandswert für das Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren ist gesondert festzusetzen. Die Bewertung richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Keinesfalls darf ohne Weiteres der Wert der Hauptsache angesetzt werden. In aller Regel ist vom Wert der Hauptsache auszugehen und ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.[5] Soweit die einstweilige...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / aa) Überblick

Rz. 91 Wird gegen einen im Beschlussweg ergangenen Arrest oder eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung nur zum Teil Widerspruch eingelegt, entstehen nach Widerspruch die Gebühren nur aus dem geringeren Wert des Abänderungsantrags. Die zuvor aus dem höheren Wert verdienten Gebühren bleiben dagegen erhalten. Hier kann es zu Stufenwerten kommen. Rz. 92 Für die Abre...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / cc) Von vornherein beschränkter Auftrag

Rz. 98 War der Auftrag von vornherein beschränkt, dann ändert sich für den Anwalt des Antragstellers nichts. Für ihn ist unerheblich, ob der Gegner vor dem Teilwiderspruch Gesamtauftrag hatte oder nicht. Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht dagegen in diesem Fall nur die 1,3-Verfahrengebühr aus dem Wert der Hauptsache. Für eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert des nic...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / a) Überblick

Rz. 74 Das Verfahren, in dem der Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen wird und das weitere Verfahren, das auf den Widerspruch nach § 924 ZPO folgt, sind eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Dies folgt nicht aus § 16 Nr. 5 RVG, sondern unmittelbar aus § 15 RVG, da es sich weder um ein Abänderungs- noch um ein Aufhebungsverfahren handelt, sondern lediglich um die For...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / IV. Vorgerichtliche Vertretung

Rz. 147 Zu beachten ist, dass der Anwalt auch außergerichtlich hinsichtlich der Eilsache tätig werden kann, also hinsichtlich des Gegenstands, der nachfolgend Streitgegenstand des Arrests oder der einstweiligen Verfügung wird. Es liegen dann auch außergerichtlich zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vor. Für verwaltungsrechtliche Angelegenheit...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / (2) Anerkenntnisurteil

Rz. 57 Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgesc...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / f) Mehrere Anordnungs- und Abänderungsverfahren

Rz. 143 Werden zu einem einstweiligen Verfügungs- oder Arrestverfahren mehrere Anordnungs- und Aufhebungsverfahren geführt, so sind diese untereinander nur eine Angelegenheit.[43] Beispiel 77: Mehrfacher Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO mit mündlicher Verhandlung Gegen den Antragsgegner war ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung e...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / VIII. Revision und Rechtsbeschwerde

Rz. 167 Weder Revision noch Rechtsbeschwerde sind nach Ansicht des BGH – weder in der Hauptsache[56] noch gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO [57] – in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig (§ 542 ZPO analog). Das heißt jedoch nicht, dass im Verfügungsverfahren nicht doch Revision oder eine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (wie die o.g. Entscheidungen...mehr

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§ 23 Prozess-/Verfahrenskos... / (1) Volle Verfahrensgebühr

Rz. 27 Für seine Tätigkeit im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erhält der Anwalt zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Deren Höhe beläuft sich grundsätzlich auf die Höhe der Verfahrensgebühr des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird; der Gebührensatz ist jedoch auf 1,0...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / d) Verfahren auf Aufhebung gegen Sicherheitsleistung (§ 939 ZPO)

Rz. 140 Unter besonderen Umständen kann nach § 939 ZPO eine einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Auch dieses Verfahren zählt zusammen mit dem Anordnungsverfahren gem. § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit. Das Verfahren richtet sich nach § 924 ZPO oder nach § 927 ZPO, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / h) Anhang: Aufhebung der Kostenentscheidung nach abweichender Entscheidung in der Hauptsache

Rz. 146 Wurde die Klage in der Hauptsache anders entschieden als das vorausgegangene Eilverfahren und wurde dadurch festgestellt, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an unberechtigt war, kann die im Hauptsacheverfahren obsiegende Partei die Verfügungskosten von der unterlegenen Partei erstattet verlangen. Die im Hauptsacheverfahren obsiegende Partei kann die dem Gegne...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / cc) Fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV

Rz. 52 Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kann gegebenenfalls auch im Anordnungsverfahren entstehen. Soweit hier unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zum einstweiligen Anordnungsverfahren die Auffassung vertreten wird, es handele sich schon deshalb um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, weil auf einen Widerspruch ...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / cc) Ordnungsgeldverfahren

Rz. 37 Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu se...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / 1. Überblick

Rz. 175 In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhält der Anwalt gesonderte Gebühren, da es sich um eigene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 4 RVG). Die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV entstehen also gegenüber der Hauptsache gesondert in Verfahrenmehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / aa) Überblick

Rz. 180 Der Anwalt erhält in den genannten Verfahren die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Rechtsstreit. Die Gebühren nach Teil 3 VV sowie nach Teil 1 VV gelten wie in einem Hauptsacheverfahren. Rz. 181 Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung oder Anordnun...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / 2. Erstinstanzliche Verfahren

Rz. 8 In erstinstanzlichen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Arrest- oder Verfügungsverfahren vor dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache (§ 943 ZPO) stattfindet (Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV). Rz. 9 Ebenso wie im Erkenntnisverfahren erhält der Anwalt auc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2022, Vorzeitige Aufh... / 8. Vorläufiger Rechtsschutz

Eine Vorwegnahme der Gestaltungswirkung – Gütertrennung – durch einstweilige Verfügung ist nicht möglich, die vorzeitig geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung kann aber durch Arrest gesichert werden.[109] Ein Arrestgrund liegt vor, wenn die Vollstreckung des Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebungen oder -verschwendungen gefährdet ist. In den Fällen des ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vollmacht / 2 Prozessvollmacht

Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts sollte der Klage bzw. der Klageerwiderung beigefügt werden, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 80 Abs. 1, 88, 89 ZPO. Sie muss spätestens vorgelegt werden, wenn die Gegenseite die Bevollmächtigung rügt. Eine Prozessvollmacht bezieht sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 81 ZPO immer auch auf Weiterungen wie Widerklage, Wiederaufnahme des Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsgerichtsprozess: Kosten / 1 Gerichtskosten allgemein

Das Gerichtskostengesetz (GKG) sieht in Anlage 1 Teil 8 für das arbeitsgerichtliche Verfahren Sonderregelungen vor. Solange keine streitige Verhandlung stattgefunden hat, bleibt das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug kostenlos. Der Gütetermin ist regelmäßig keine streitige Verhandlung; es werden keine Sachanträge gestellt. Anders liegt es z. B. im Fall von Versäumnisurt...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sondernutzungsrecht: WEG-St... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B nach einem vorangegangenen Verfügungsverfahren (dieses war beim LG auf die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch gerichtet) in der Hauptsache auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch. K geht es um die Eintragung eines vermeintlich zu seinen Gunsten bestehenden Sondernutzungsrechts in das Grundbuch, wo ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.2 Anwaltsbeauftragung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss sich zweitinstanzlich vor dem Landgericht und beim BGH, sollte die Hausgeldklage dorthin kommen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Erstinstanzlich, also beim Amtsgericht, ist es anders. Dort muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, kann dies aber tun. Regelfall: Rech...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 2362 BGB, § 935 ZPO

Rz. 88 Neben den dargestellten einstweiligen Anordnungen im Nachlassverfahren kann einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon im streitigen Zivilverfahren begehrt werden. Nach § 2362 Abs. 1 BGB kann der wirkliche Erbe vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Dieser Herausgabeanspruch kann mittels einstweiliger Verfügung ges...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Rz. 89 Muster 8.30: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Muster 8.30: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des _________________________, _________________________ – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 85 Nach h.M. sind einstweilige Anordnungen im Einziehungsverfahren zwar zulässig. Möglich ist eine einstweilige Anordnung des Nachlassgerichts bzw. des Beschwerdegerichts, § 49 FamFG, auf Rückgabe des Erbscheins zu den Nachlassakten. Dasselbe Ziel lässt sich auch mit einer einstweiligen Verfügung im ZPO-Verfahren nach § 2362 Abs. 1 BGB, § 935 ZPO erreichen. Mangels geset...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht

Rz. 87 Befinden sich die Akten bereits beim Beschwerdegericht, weil das Amtsgericht dem Einziehungsbegehren nicht Folge geleistet hat, kann der Antrag beim Beschwerdegericht gestellt werden. Dieses kann nach § 64 Abs. 3 FamFG eine einstweilige Anordnung erlassen. Muster 8.29: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht Muster 8.29: Antrag auf E...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG

Rz. 86 Muster 8.28: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG Muster 8.28: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Einziehung des Erbscheins und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § ...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Muster: Einbehalten einer zu hohen Vergütung

Rz. 77 Muster 9.23: Einbehalten einer zu hohen Vergütung Muster 9.23: Einbehalten einer zu hohen Vergütung An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlassverfahren _________________________ Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers Der am _________________________ verstorbene Erblasser hatte mit notariellem Testament vom _________________________ d...mehr