Fachbeiträge & Kommentare zu Einstweilige Verfügung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prozessrecht

Rz. 14 Gläubiger des Anspruchs nach § 2287 BGB ist der Vertragserbe persönlich, und zwar entsprechend der Höhe seiner Erbquote.[50] Es handelt sich daher bei dem Anspruch nicht um eine Nachlassforderung. Ist der Anspruch nicht teilbar, gilt § 432 BGB.[51] Ist der Anspruch teilbar, dann richtet er sich auf Einräumung eines entsprechenden Miteigentums in Höhe der jeweiligen Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Kein Anwartschaftsrecht der für den Schlusserbfall Bedachten

Rz. 50 Nicht hingegen dient sie den Interessen der nach dem zweiten Erbfall bedachten Dritten. Diese haben auch nach dem ersten Erbfall noch kein dem Erbvertrag ähnliches Anwartschaftsrecht, da für den Überlebenden noch die Möglichkeit der Ausschlagung und damit zum Widerruf besteht.[125] Selbst nach dem Eintritt der Bindungswirkung durch die Annahme des Überlebenden erwerbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherung des Anspruchs

Rz. 55 Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu.[87] Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinzieh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Prozessuales

Rz. 4 Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist notfalls im Prozessweg geltend zu machen; er setzt aber nicht voraus, dass der Vorerbe hierzu bereits rechtskräftig verurteilt ist.[13] Sind mehrere Nacherben vorhanden, kann jeder von ihnen Sicherheit verlangen (vgl. § 2127 Rdn 5). Die Höhe der Sicherheit ist vom Prozessgericht festzusetzen und richtet sich grundsätzlich nach d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2179 ist ein Schwebezustand zwischen Erbfall und Vermächtnisanfall, weil entweder ein Fall des § 2177 BGB oder ein Fall des § 2178 BGB vorliegt. Im Falle eines gestundeten Vermächtnisses findet § 2179 BGB keine Anwendung. In diesen Fällen, in denen die Fälligkeit des Anspruchs des Vermächtnisnehmers ab dem Erbfall besteht, kann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 34 Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Erbschaftsgegenstände (Leistungsverfügung) ist nur dann möglich, wenn der Erbe auf die Sachen zur Erzielung seines Lebensunterhalts oder zur Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage angewiesen ist.[83] Darüber hinaus wird die Zulässigkeit einer Sicherungsverfügung für den Fall bejaht, dass die Substanz von Nachlassgegens...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 21 Eine einstweilige Verfügung auf Auskunft oder Rechnungslegung ist grundsätzlich unzulässig.[63] Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gemacht, wenn der nachfolgende Hauptanspruch für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung ist und er deswegen auf die sofortige Auskunftserteilung angewiesen ist.[64]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines der Pflichtteilsquote entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist,[1] und die der Höhe nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Pflichtteilsanspruch ist vom abstrakten Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB, seiner Grundlage, zu unterscheiden. Nach h.M. handelt es s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 13 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[38] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 30 Die Regelung des § 1958 BGB hindert die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus S. 1 gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft. Eine grundsätzlich mögliche Annahme der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter nach Eintritt des Erbfalls scheidet vor der Geburt des Erben aus, weil ungewiss ist, ob dieser lebend geboren wird und damit nach § 1 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

Rz. 1 Der in der Lit. andauernde Theorienstreit ist ohne praktische Bedeutung. Die älteren Theorien sollen an dieser Stelle nicht erwähnt werden.[1] Nach Rspr.[2] und Schrifttum hat der Testamentsvollstrecker nach der sog. Amtstheorie die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amts (vgl. § 116 Nr. 1 ZPO). Er ist somit weder Vertreter des Erblassers noch de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherungsbedürfnis

Rz. 11 Nicht in allen Fällen, in denen Unklarheit über den endgültigen Erben besteht, können staatliche Fürsorgemaßnahmen angeordnet werden. Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses, das auf der einen Seite staatliches Einschreiten begründet, auf der anderen Seite aber auch begrenzt. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, hat das Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang des Prozessführungsrechts

Rz. 4 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 51 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[222] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / III. Einstweilige Verfügung

Rz. 394 In nicht so seltenen Fällen gerät der Mandant in finanzielle Bedrängnis, weil der gegnerische Versicherer gar nicht, schleppend oder nur in Teilbeträgen zahlt. Dieses Problem stellt sich insbesondere in Großschadensfällen. Oft werden die Geschädigten regelrecht "ausgehungert". Viele sind so schon in den finanziellen Ruin getrieben worden. Rz. 395 Zwar fängt ihn meiste...mehr

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AGKompakt 01/2020, Fiktive ... / II. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Keine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Entscheidet das Gericht unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil es die Dringlichkeit bejaht oder weil es den Antrag zurückweist, entsteht keine Terminsgebühr. Zwar handelt es sich – wie ausgeführt – um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung; es fe...mehr

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AGKompakt 01/2020, Fiktive ... / I. Überblick

Fiktive Terminsgebühr nur bei vorgeschriebener mündlicher Verhandlung Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erhält der Anwalt eine Terminsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Wahrnehmung eines Termins i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Im einstweiligen Verfügu...mehr

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AGKompakt 01/2020, Fiktive ... / III. Anerkenntnisurteil

Fiktive Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren Erkennt der Antragsgegner den Verfügungsanspruch an und erlässt daraufhin das Gericht ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies die Terminsgebühr aus. Im Falle eines Anerkenntnisurteils ist eine Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht erforderlich. Hinw...mehr

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AGKompakt 01/2020, Fiktive ... / IV. Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

Fiktive Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleich Schließen die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren einen schriftlichen Vergleich, so entsteht ebenfalls die Terminsgebühr. Voraussetzung für diese Variante der fiktiven Terminsgebühr ist lediglich, dass ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung zugrunde liegt, was hier der Fall ist. Beispiel Nach E...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / 4. Umfang der Beiordnung

Rz. 50 Der Umfang der Beiordnung des Rechtsanwalts ist neben der Befugnis, in dieser Sache aufzutreten (sofern auch Vollmacht erteilt ist), vor allem für dessen Vergütung wichtig, da sich gem. § 48 Abs. 1 RVG der Vergütungsanspruch nach dem Umfang der Beiordnung bemisst. Zum Umfang der Beiordnung in Ehesachen siehe auch § 48 Abs. 3 RVG bei Scheidungsfolgenvereinbarungen. Rz....mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / E. Fragen und Antworten

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / V. Abschleppkosten

Rz. 329 Die Kosten für das Abschleppen eines unfallbedingt fahrunfähig gewordenen Fahrzeugs sind adäquater Folgeschaden und daher grundsätzlich zu ersetzen. Rz. 330 Streit herrscht immer wieder über die Entfernung bei zu erstattenden Abschleppkosten. Die Assekuranz wendet immer wieder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ein, wenn das Fahrzeug nicht zur nächstgel...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / I. Zuständigkeit des staatlichen Gerichts und des Schiedsgerichts

Rz. 63 Ist für die Hauptsache die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart, so sind die staatlichen Gerichte trotzdem neben dem Schiedsgericht für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig, § 1033 ZPO. Auch das Schiedsgericht selbst kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, § 1041 Abs. 1 ZPO. ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 43 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirbt mit dem Abschluss des Erbvertrags – trotz eingetretener Bindung zwischen den Vertragsparteien – weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft, sondern nur eine "tatsächliche Aussicht" auf den Erwerb, die noch keinen Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgeben kann.[43] ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 4. Die Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 134 Die den Pflichtteilsberechtigten am meisten beeinträchtigende Klausel ist die so genannte Jastrow'sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel). Bei dieser erhalten diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch am Nachlass des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem zweiten Todesfall fällig wird. Die "Bestrafung" t...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / dd) Arrest und einstweilige Verfügung

Rz. 283 Besondere anwaltliche Pflichten gelten nach Erlass einer Entscheidung im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 916 ff., 935 ff. ZPO).[1099] Wegen §§ 929 Abs. 2, 3, 936 ZPO muss der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erstritten hat, darauf achten, dass die Partei die Anordnung innerhalb eines Monats vol...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 6. Fälle gesamtschuldnerischer Haftung

Rz. 270 Da der Prozess- und der Verkehrsanwalt selbstständig für Fehler in ihrem jeweiligen vertraglichen Verantwortungsbereich einzustehen haben, haften sie dem gemeinsamen Auftraggeber grds. nicht als Gesamtschuldner. Rz. 271 Eine gesamtschuldnerische Haftung des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn beide Rechtsanwälte unabhä...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

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§ 28 Einstweilige Verfügung

A. Einführung Rz. 1 Die einstweilige Verfügung richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen Vorschriften wie der Arrest. Sie dient allerdings nicht der Sicherung der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen, sondern der Sicherung anderer Leistungen oder der vorläufigen Regelung eines einstweiligen Zustands (§§ 935, 940 ZPO). Soweit sich im Verfahren Abweichungen ergeben, wer...mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / III. Vollziehung

Rz. 6 Ebenso wie der Arrestbefehl ist die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats zu vollziehen (§§ 936, 928, 929 ZPO). Die Vollziehung muss im Regelfall durch die Zustellung im Parteibetrieb erfolgen, da hierdurch der Gläubiger von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Allerdings kann ausnahmsweise auch eine amtswegige Zustellung ausreichen, wenn dadurch an der ...mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / C. Verfahren

I. Zuständigkeit Rz. 3 Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. § 937 ZPO ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig, d.h. das Gericht, das auch über den zu sichernden Anspruch zu entscheiden hat. II. Antrag Rz. 4 Der Antrag entspricht dem im Arrestverfahren, d.h. auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Parteien, die hier Antragst...mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / A. Einführung

Rz. 1 Die einstweilige Verfügung richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen Vorschriften wie der Arrest. Sie dient allerdings nicht der Sicherung der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen, sondern der Sicherung anderer Leistungen oder der vorläufigen Regelung eines einstweiligen Zustands (§§ 935, 940 ZPO). Soweit sich im Verfahren Abweichungen ergeben, werden diese nac...mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / D. Fragen und Antworten

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§ 28 Einstweilige Verfügung / B. Arten

Rz. 2 Es lassen sich zwei wesentliche Arten von einstweiligen Verfügungen unterscheiden:mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / I. Zuständigkeit

Rz. 3 Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. § 937 ZPO ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig, d.h. das Gericht, das auch über den zu sichernden Anspruch zu entscheiden hat.mehr

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§ 47 Verwaltungsrecht und -... / III. Einstweilige Anordnung

Rz. 34 Auch das Verwaltungsrecht kennt in § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung . Sie ist ähnlich der einstweiligen Verfügung im Zivilverfahrensrecht ausgebildet, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Sie dient der vorläufigen Regelung von Rechtsverhältnissen .mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / II. Antrag

Rz. 4 Der Antrag entspricht dem im Arrestverfahren, d.h. auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Parteien, die hier Antragsteller und - gegner , nach der mündlichen Verhandlung Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter heißen, genau bezeichnen. Außerdem müssen Verfügungsgrund und -anspruch dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Rz. 5 Muster 1: Antrag a...mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / IV. Büromäßige Behandlung

Rz. 7 Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ist ebenso wie das Arrestverfahren ein Eilverfahren . Da die Eilbedürftigkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für das jeweilige Verfahren ist, darf die Anwaltskanzlei nicht durch eine schleppende Bearbeitung den Eindruck erwecken, dass die Sache entgegen dem Vortrag in der Antragsschrift tatsächlich nicht eilbedürftig sei. Die Tä...mehr

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§ 27 Arrest / A. Unterschiede zwischen Arrest und einstweiliger Verfügung

Rz. 1 Arrest und einstweilige Verfügung unterscheiden sich im Wesentlichen nur hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes . Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, § 916 ZPO. Demgegenüber sichert die einstweilige Verfügung die Zwangsvollstreckung wegen einer anderen al...mehr

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / II. Antragsschrift

Rz. 7 Das Verfahren wird durch eine Antragsschrift eingeleitet. Die Parteien heißen in diesem Stadium Antragsteller und Antragsgegner . Die Antragsschrift muss ebenso wie die Klageschrift ein Rubrum , d.h. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer ladungsfähigen Anschriften und eventuelle Vertretungsverhältnisse enthalten. Daneben muss der Antrag die Bezeichnung des Anspru...mehr

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§ 17 Zustellung und Empfang... / VII. Zustellung im Parteibetrieb durch Gerichtsvollzieher

Rz. 21 Die Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher kommt in der Praxis häufig in zwei Konstellationen vor. Einmal, wenn es um die beabsichtigte Zwangsvollstreckung aus einem Urteil geht. Dann wird von dem die Vollstreckung beauftragenden Gläubiger dem Gerichtsvollzier der mit der Vollstreckungsklausel versehene Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbesc...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / I. Gerichtskosten

Rz. 361 Gerichtskostenvorschuss In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Dies bedeutet, dass für eine Klage nach Nr. 1210 KV GKG (Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 GKG) 3,0 Gerichtsgebühren einzuzahlen sind. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung de...mehr

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§ 29 Schutzschriften / B. Schutzschriftenregister

Rz. 2 Gem. § 945a Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer ein zentrales, länderübergreifendes Register für Schutzschriften (Schutzschriften-Register) zu führen. Rz. 3 Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Mona...mehr

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§ 29 Schutzschriften / A. Allgemeines

Rz. 1 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung , vgl. dazu auch § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO. Derartige Schutzschriften werden häufig nach Abmahnungen für einen potenziellen Antragsgegner bei dem Gericht eingereicht, bei dem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Gegenseite...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 5 E

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / A. Einführung

Rz. 1 In einigen Fällen ist der Inhaber eines Anspruchs darauf angewiesen, kurzfristig eine zumindest vorläufige gerichtliche Regelung über ein streitiges Rechtsverhältnis vor der diesbezüglichen Hauptsacheentscheidung in erster Instanz herbeizuführen, weil ansonsten die Möglichkeit zur Realisierung des Anspruchs verloren geht oder zumindest erheblich erschwert wird. Beispie...mehr

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§ 35 Übersicht über den Ablauf der Zwangsvollstreckung

Rz. 1 Wie bereits in der Einführung dargelegt, ist für den Ablauf der Zwangsvollstreckung die Art des jeweils titulierten Anspruchs von maßgeblicher Bedeutung. Das 8. Buch der ZPO ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt:mehr

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / IV. Widerspruch

Rz. 9 Hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung allein aufgrund der Antragsschrift durch Beschluss entschieden, kann der Antragsgegner gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, § 924 ZPO. Der Widerspruch ist kein Rechtsmittel , da er nicht zur Folge hat, dass der Rechtsstreit an eine höhere Instanz abgegeben wird. Vielmehr hat nach einem Widerspruch der Richter, der den Arre...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 3. Selbsthilfe

Rz. 44 Selbsthilfe ist die eigenmächtige Sicherung der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche ohne Hilfe des Staates. Sie ist nur in wenigen Fällen zulässig, wenn nämlich Rz. 45 Als Mittel d...mehr