Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB Rz. 1 Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2)1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3)Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Erbu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2188 Kürzung der Beschwerungen

Gesetzestext Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 § 2188 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2069 Abkömmlinge des Erblassers

Gesetzestext Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. A. Allgemeines Rz. 1 § 2069 BGB enthält nach h.M. eine Auslegungsregel, nicht jedoch eine gesetzliche Vermutung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Gesetzestext 1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen. A. Allgemeines Rz. 1 Der den Erbschaftskauf bestimmende Grundsatz, dass der Kä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Gesetzestext (1)1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2)1Der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2148 Mehrere Beschwerte

Gesetzestext Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Bei der Vorschrift des § 2148 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall der Beschwerung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2081 Anfechtungserklärung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die ang...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

Gesetzestext (1)Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2)Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. A. Recht zur Ausschlagung Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext (1)1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

Gesetzestext 1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Durch den Zuwendungsverzicht soll ermöglicht werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2057 Auskunftspflicht

Gesetzestext 1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung. A. Beteiligte Rz. 1 Den Auskunftsanspruch haben zunächst M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2)Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung

Gesetzestext Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 2073 BGB soll dazu führen, dass eine mehrdeutige letztwillige Verfügung nicht unwirksam ist, sondern aufrechterhalten we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2)Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. A. Allgemeines I. Rechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers Rz. 1 Der in der Lit. andauernde Theorienst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

Gesetzestext (1)1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2)1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut

Gesetzestext (1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2)Dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2071 Personengruppe

Gesetzestext Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen. A. Allgemeines Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1999 Mitteilung an das Gericht

Gesetzestext 1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht. A. Allgemeines Rz. 1 Die Versäumung der Inventarfri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2275 Voraussetzungen

Gesetzestext Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. A. Allgemeines Rz. 1 Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

Gesetzestext Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt. A. Verfügungsfreiheit Rz. 1 Der Vorerbe ist Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte, z.B. Eigentümer der Nachlasssachen. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

Gesetzestext (1)Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2)1Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2042 Auseinandersetzung

Gesetzestext (1)Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2)Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömml...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1948 Mehrere Berufungsgründe

Gesetzestext (1)Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2)Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

Gesetzestext Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. A. Allgemeines Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2284 Bestätigung

Gesetzestext Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2284 BGB wird durch § 144 BGB ergänzt. Die Bestätigung des anfechtbaren Erbvertrages schließt die Anfechtung aus. Sie hat ebenso wie die Errichtung des Erbvertrages (§ 2274 BGB), seine Anfechtung (§ 2282 BGB) oder Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. A. Allgemeines Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker kann gegen seinen Willen nach Maßgabe des § 2227 BGB entlassen werden. Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2006 Eidesstattliche Versicherung

Gesetzestext (1)Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (2)Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen. (3)1Verweigert der Erbe die Abgabe der eid...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde. A. Zweck der Regelung Rz. 1 Mehrere Verfügungen in einer letztwilligen Verfügung sind in ihrem Bestand grundsätzlich unabhängig voneinander (§ 2085 BGB). § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

Gesetzestext Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung gilt für den Erbverzicht und den Pflichtteilsverzicht. Zum Zuwendungsverzicht, auf den diese Norm für Erbfälle seit dem 1.1.2010...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2)Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Gesetzestext 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. A. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Gesetzestext (1)1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

Gesetzestext Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt. A. Allgemeines...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Gesetzestext (1)1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils. (2)Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen. A. Allgemeines...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2)Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. A. Nor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2083 Anfechtbarkeitseinrede

Gesetzestext Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist. A. Allgemeines Rz. 1 § 2083 BGB bezieht sich auf letztwillige Verfügungen, die unmittelbar eine Leistungspflicht begründen.[1] Die Verpflichtung zu einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile

Gesetzestext 1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 2Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern. A. Allgemeines Rz. 1 Der Normzweck des § 2373 BGB ist wie der des § 2372 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe

Gesetzestext (1)Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2)Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe. A. Auslegungsregel Rz. 1 Die Auslegungsvorschrift des Abs. 1 beruht auf dem Erfahrungssatz, dass "die Nacherbeneinsetzung im Regelfalls als wirkliche Erbeinsetzung gewollt ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2091 Unbestimmte Bruchteile

Gesetzestext Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt. A. Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 2091 BGB ergänzt eine vom Erblasser unvollkommen vorgenommene Erbeinsetzung, nämlich die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung der auf sie entfalle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1930 Rangfolge der Ordnungen

Gesetzestext Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. A. Allgemeines Rz. 1 § 1930 BGB bestimmt, dass die niedrigere Erbenordnung der höheren Erbenordnung vorgeht. Ist also bspw. ein Abkömmling des Erblassers zur Erbfolge berufen, dann sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben zweiter ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben

Gesetzestext 1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2088 Einsetzung auf Bruchteile

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. (2)Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen. A. Normzweck Rz. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

Gesetzestext (1)Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2)Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3)Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. (3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

Gesetzestext Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch die Anordnung eines Ersatzvermächtnis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten

Gesetzestext Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. A. Tatbestand I. Unwirksamkeit Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf and...mehr