Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen

Gesetzestext (1)Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2)Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2308 Anfechtung der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2)1Auf die An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2)Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext (1)Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. (2)Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Zweck der Vorschrift geht es dar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2161 Wegfall des Beschwerten

Gesetzestext 1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. A. Allgemeines/Systematische Einordnung Rz. 1 Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2251 Nottestament auf See

Gesetzestext Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten. A. Allgemeines Rz. 1 Auch auf Schiffen, in denen i.d.R. weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar sein wird, wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

Gesetzestext (1)1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Ford...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben

Gesetzestext 1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2096 Ersatzerbe

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). A. Normzweck Rz. 1 Da der Erblasser nicht sicher sein kann, dass der von ihm eingesetzte Erbe die Erbschaft auch tatsächlich erhält, und nicht etwa vor Eintritt des Erbfalls bspw. verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2)Der Erbe ist verpf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2233 Sonderfälle

Gesetzestext (1)Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten. A. Allge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

Gesetzestext (1)Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2)1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich. A. Allgemeines Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

Gesetzestext 1Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. 2Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss. A. G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2232 Öffentliches Testament

Gesetzestext 1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. A. Allgemeines Rz. 1 Die bis zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2316 Ausgleichungspflicht

Gesetzestext (1)1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2049 Übernahme eines Landguts

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. (2)Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

Gesetzestext (1)Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2)1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 2297...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2155 Gattungsvermächtnis

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten. (2)Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung. (3)Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten get...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. A. Allgemeines/N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2059 Haftung bis zur Teilung

Gesetzestext (1)1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2)Das Recht der Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

Gesetzestext (1)1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2)Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3)Ist der Erbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. A. Allgemeines Rz. 1 Der Testamentsvollst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. A. Allgemeines Rz. 1 Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Gesetzestext Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. A. Rechtsvermutung Rz. 1 Der erteilte Erbschein erzeugt die Rechtsvermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht richtig ist, sowohl hinsichtlich des ausgewie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1970 Anmeldung der Forderungen

Gesetzestext Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. A. Allgemeines Rz. 1 Das Aufgebot soll dem Erben zunächst eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung und damit zusammen mit dem Inventar über den Stand des Nachlasses geben.[1] Auf dieser Grundlage soll er sich entscheiden können, ob er eine amt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

Gesetzestext (1)Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. (2)Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2184 Früchte; Nutzungen

Gesetzestext 1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. 2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten. A. Allgemeines/Normzweck R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten

Gesetzestext (1)1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung

Gesetzestext (1)Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2)1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag kann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2173 Forderungsvermächtnis

Gesetzestext 1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsum...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Gesetzestext Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Grundsätzlich wird das Vermächtnis mit seiner Entstehung, in der Regel also dem Erbfall, fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Aus § 2181 BGB ergibt sich, dass in Abweichung davon d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister

Gesetzestext (1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Gesetzestext Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. A. Allgemeines I. Testierfreiheit Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung

Gesetzestext (1)Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Gesetzestext (1)1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1997 Hemmung des Fristablaufs

Gesetzestext Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift trifft Regelungen über die Hemmung des Ablaufs der Inventarfrist und der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Sie ergänzt damit die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2067 Verwandte des Erblassers

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Bei § 2067 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt

Gesetzestext Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte. A. Allgemeines Rz. 1 Auch bei § 2086 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese gilt nicht nur für erbrechtliche Zuwendungen, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Gesetzestext 1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Gesetzestext Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich. A. Allgemeines Rz. 1 Mit der Regelung in § 2030 BGB werden die Ansprüche des Erben gem. §§ 2018–2029 BGB auf die Fälle des Erbschaftskaufs und der Anteilsübertragung erweitert. Der Erbe erhält durch die Regelung des § 2030 BGB die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2214 Gläubiger des Erben

Gesetzestext Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. A. Allgemeines Rz. 1 Aufgrund § 2214 BGB kommt es zur Entstehung eines Sondervermögens. Eigen- bzw. Privatgläubiger des Erben haben keinen Zugriff auf das der Verwaltung durch den Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1971 Nicht betroffene Gläubiger

Gesetzestext 1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Term...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

Gesetzestext (1)1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2)1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 J...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

Gesetzestext Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. A. Allgemeines Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzestext (1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. A. Allgemeines Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2147 Beschwerter

Gesetzestext 1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Regelungsinhalt ist nur aus seiner geschichtlichen Entwicklung zu erklären.[1] Bei § 2147 BGB handelt es sich wie bei den meisten Bestimmungen zum Vermächtnis um eine sehr...mehr