Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Regelungen über das Erbrecht

1. Allgemeines Rz. 8 Regelungen über das Erbrecht finden sich im Fünften Buch in den §§ 1922–2385 BGB. Darüber hinaus befinden sich in vielen weiteren Gesetzen Vorschriften, die Regelungen für den Erbfall vorsehen. Hierbei sei, ohne Vollständigkeit der nachfolgenden Aufzählung zu beanspruchen, auf folgende Vorschriften hingewiesen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines zum Erbrecht

1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlrecht zwischen gesetzlichem und gewillkürtem Erbrecht (Abs. 1)

1. Tatbestandsvoraussetzungen Rz. 2 Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden kann, welches nach § 1937 BGB vorrangig ist. Voraussetzung des Wahlre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 9 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 10 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Stiefkind-/Halbwaisenadoption

Rz. 9 Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht.[9] Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elternteils der frühere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1929 Fernere Ordnungen

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. Rz. 1 In der fünften bzw. auch in der höheren Erbenordnung gilt, wie schon in der vierten Erbenordnung, das Gradual-System und somit das Erbrecht nach Kopft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus i.S.v. § 1932 BGB, wenn er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Somit scheidet die Anwendbarkeit des § 1932 BGB dann aus, wenn die Ehe vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst oder die Regelung des § 1933 BGB eingreift oder ein Erbverzicht erklärt worden ist bzw. eine Erbunwürdigkeitserklärung entgegensteht.[6] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. A. Normzweck und Anwendungsbereich I. Normzweck Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Dami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde. A. Allgemeines Rz. 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers endet in den Fällen der §§ 2225, 2226 und 2227 BGB. Diese Vorschriften über die Amtsbeendigung enthalten keine abschließende Regelung.[1] Zu differenzieren ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2192 Anzuwendende Vorschriften

Gesetzestext Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung. A. Anordnung der Auflage I. Testament, Erbvertrag Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

Gesetzestext Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Rechtsfolgenverweisung des § 2021 BGB beschränkt die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers (§§ 2018–2020 BGB) nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts gem. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

Gesetzestext (1)1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2)1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

Gesetzestext (1)1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2)Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

Gesetzestext (1)1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Gesetzestext Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. A. Stellung des Testamentsvollstreckers und des Erben im Prozess Rz. 1 § 2212 BGB bezieht sich ausschließlich auf Aktivprozesse, mithin die Geltendmachung von Rechten, die den Nachlass betreffen. Aufgrund des Verwaltungs- ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

Gesetzestext Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert. A. Allgemeines Rz. 1 Bei § 2076 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung zum Schutz des Bedachten.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Gesetzestext 1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von § 446 BGB bestimmt die dispositive Vorschrift des § 2380 BGB, dass bereits mit Abschluss des schuldrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

Gesetzestext (1)Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2)1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung regelt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

Gesetzestext (1)1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2)Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse

Gesetzestext Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. A. Allgemeines Rz. 1 In Anlehnung an den früher geltenden § 107 KO (nunmehr: § 26 Abs. 1 S. 1 InsO) spricht die Vorschrift von einer "den Kosten entsprechenden Masse". Nach allg. Auffassung wird hier der Kostendeckungsgrundsatz angesprochen, wa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Gesetzestext Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. A. Allgemeines Rz. 1 Das Wichtigste zuerst: § 2309 BGB ist keine Anspruchsgrundlage! Die Norm begründet keinen zusätzl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

Gesetzestext (1)1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu. (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Gesetzestext 1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 § 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext (1)1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2)Zu den Verwendungen gehör...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

Gesetzestext (1)Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2)Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Norm des § 1946 BGB hat im Wesentlichen klarstellende Funktion; schon §§ 1942 f., 1944 Abs. 2 S. 1 BGB machen deutlich, dass Annahme und Ausschlagung erst nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgen können. Eine Annahmeerklärung vor dem Erbfall ist wirku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2231 Ordentliche Testamente

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden A. Allgemein/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Ze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Gesetzestext (1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2)1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen. A. Allgeme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Gesetzestext 1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3)Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2. A. Allgemeines Rz. 1 Gem. § 2199 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Gesetzestext 1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. A. Allgemeines Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Gesetzestext 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. A. Allgemeines Rz. 1 Die Einziehung eines wirksam erteilten, aber unrichtigen Erbscheins dient einzig und allein dem Schutz des Rechtsverkehrs i.S.d. § 2366 BGB. Denn der erteilte Erbschein ist mit öffentlichem Glaub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2297 Rücktritt durch Testament

Gesetzestext 1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht me...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

Gesetzestext (1)Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2)Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Zwischen dem Erben und dem Testamentsvoll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

Gesetzestext (1)Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2)Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. A. Normzweck Rz. 1 I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

Gesetzestext 1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

Gesetzestext Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 § 2178 BGB ist eine weitere Ausnahme neben § 2177 BGB ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache

Gesetzestext (1)Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

Gesetzestext (1)Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2)Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. A. Allgemeines Rz. 1 Das BGB kennt ein gesetzliches Erbrecht des Fiskus (§ 1936 BGB), das allerdin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

Gesetzestext § 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken. A. Tatbestand I. Grundsätzliches Rz. 1 Durch § 2168a BGB werden die §§ 2165 Abs. 2, 2166, 2167 BGB bei eingetragenen Schiffen, bei Schiffsbauwerken und bei Schiffshypotheken für sinngemäß anwendbar erklärt. Der Nießbrauch an einem eingetragenen Schi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Gesetzestext (1)Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2)Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. A. Allgemeines Rz. 1 Abs. 2 erklärt § 2077 BGB ausdrücklich für anwend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Gesetzestext Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit der nach § 1975 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Gesetzestext Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung des § 1966 BGB zieht aus dem Erfordernis des in §§ 1964 ff. BGB geregelten Feststellungsverfahrens Konse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1)1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2)Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Gesetzestext (1)Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2)Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2040 BGB ist wie § 2033 BGB Ausdruck des Gesamthandsprinzips der Erbengemeinschaft. Systematisch hätte er zutreffend a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung

Gesetzestext (1)Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2)Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

Gesetzestext (1)Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2)1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

Gesetzestext (1)1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2)Diese Vorschriften gelten auch für den Nac...mehr