Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Österreich / 5. Hinterbliebenenpension

Rz. 40 Pensionsansprüche sind originäre Ansprüche der Hinterbliebenen. Eine Pension gebührt – über Antrag – der Witwe, dem Witwer, dem eingetragenen Partner, dem geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehepartner (Witwenpension) und den nicht selbsterhaltungsfähigen, ehelichen und unehelichen Kindern (Waisenpension). Über die Pensionsberechtigung und die Pensionshöhe gibt die j...mehr

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Finnland / 3. Adoptionsstatut

Rz. 22 Finnland hat das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 im Jahre 1997 ratifiziert. Die sachlichen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt sind, ebenso wie die formellen Wirksamkeitserfordernisse, nach § 66 des finnischen Gesetzes über die Adoption (22/2012) nach finnischem Recht ...mehr

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Italien / b) Gestaltungen bei Personengesellschaften

Rz. 214 Bei Personengesellschaften[353] sieht Art. 2284 c.c.[354] bei Tod eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Anwachsung dessen Anteils an die verbleibenden Gesellschafter gegen Zahlung einer gem. Art. 2289 c.c. zu ermittelnden Abfindung an die Erben innerhalb von sechs Monaten vor,[355] es sei denn, sie beschlie...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeine Regeln

Rz. 86 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO sind die Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die EuErbVO regelt also allein das Erbrecht unter Ausnahme der Fragen des ehelichen Güterr...mehr

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Italien / c) Gestaltungen bei Kapitalgesellschaften

Rz. 217 Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach Art. 2355 und 2355 bis c.c. für die s.p.a. und Art. 2469 Abs. 1 c.c. für die s.r.l.,[362] die mit D.lg. 16.1.2003, Nr. 6 (Riforma organica della disciplina delle società di capitali e società cooperative in attuazione della legge 3.10.2001, Nr. 366) neu gefasst wurden, vererblich. Bei der s.p.a. kann nach Art. 2355 bis Abs. ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 88 Häufig finden sich in letztwilligen Verfügungen Regelungen, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufzuteilen ist. Für die Erbschaftsteuer in Deutschland sind solche Teilungsanordnungen des Erblassers bei Geltung des inländischen Erbstatuts irrelevant. Es kommt nur darauf an, was der Erbe von Todes wegen unmittelbar durch den Erbfall erlangt hat, § 11 ErbStG. Un...mehr

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Finnland / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Das erbrechtliche Kollisionsrecht in Finnland (außer im Verhältnis zu den nordischen Staaten) entbehrte bis zum Jahr 2002 einer gesetzlichen Grundlage. Eine Kodifikation des allgemeinen Kollisionsrechts gab es nicht. Zum 1.3.2002 ist ein Gesetz zur Reform von internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts in Kraft getreten und fügt nunmehr ein 26. K...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Besonderheiten des Trust

Rz. 34 Besonderen Regeln unterliegt der trust, der sowohl unter Lebenden (inter vivos trust) als auch von Todes wegen im Testament (testamentary trust) begründet werden kann.[42] Letzteres hat in England große Bedeutung, da insbesondere längerfristige oder flexible Erbfolgegestaltungen nur auf diese Weise erreichbar sind (siehe dazu Rdn 61). Insgesamt handelt es sich dabei ü...mehr

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Estland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge

Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[34] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Erklärung. Vor der Annahme oder Au...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 199 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Rz. 166 Beispiel: Ein aus Los Angeles stammender US-Amerikaner, der zuletzt mit seiner Ehefrau in New York lebte und nach der Trennung von ihr nun mit seiner Freundin in Düsseldorf wohnt, möchte für seine Erbfolge gerne kalifornisches Erbrecht wählen. Dieses sieht – anders als das in New York geltende Recht – für die Witwe keine zwingenden Rechte vor, so dass die Erbeinsetzu...mehr

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Frankreich / a) Die clause de prélèvement moyennant indemnité

Rz. 190 In den Art. 1511–1514 C.C. ist zunächst die sog. clause de prélèvement moyennant indemnité geregelt. Durch diese erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut. Eine clause de prélèvement moyennant indemnité kann sich gem. Art. 1...mehr

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Frankreich / e) Rechtsnatur der betreffenden Vereinbarungen

Rz. 206 Mit der Frage des Schutzes der nächsten Angehörigen hängt eng die Frage nach der materiellrechtlichen Einordnung der eben erläuterten Vereinbarungen zusammen. Noterbrechte können nur durch unentgeltliche, nicht aber durch entgeltliche Rechtsgeschäfte verletzt werden. Dies wird unter dem Stichwort der avantages matrimoniaux diskutiert. Allgemein werden hierunter alle ...mehr

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Ungarn / 7. Nichteheliche Lebenspartner

Rz. 77 Nach dem neuen ungarischen Recht entsteht zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern für die Dauer des Zusammenlebens ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln der Zugewinngemeinschaft nahestehen.[79] Die Lebenspartner bleiben demgemäß selbstständige Vermögenserwerber; nach Beendigung der Lebensgemeinschaft kann jedoch jeder von ihnen den Ausgleich des Zugewinns bean...mehr

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Slowakei / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Höhe des Pflichtteils

Rz. 91 Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei dem Ehegatten kein Pflichtteil zusteht, § 479 BGB.[47] Rz. 92 Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen des Erblassers. Nach § 479 BGB haben minderjäh...mehr

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Irland / VII. Rechtsbegriffe des irischen Sachrechts im deutschen Nachlassverfahren bei deutschem Erbstatut

Rz. 222 Hat der Erblasser sein Testament in der Annahme der Geltung eines anderen Rechts errichtet, liegt ein Fall des sog. Handelns unter falschem Recht vor. Solche Fälle sind allerdings aufgrund der Annahme einer fiktiven Rechtswahl für Alttestamente gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO (vgl. Rdn 27) sowie der Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl zum Heimatrecht nach Art. 22 ...mehr

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Portugal / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 168 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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Deutschland / 5. Güterrechtliche Regelungen mit erbrechtlicher Fernwirkung

Rz. 186 Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der von den Eheleuten gewählte Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) auch auf die gesetzliche Erbfolge und damit auf das Pflichtteilsrecht auswirkt (siehe Rdn 20 ff.; für Lebenspartner i.S.d. LPartG siehe Rdn 31). Insofern kann die Wahl des richtigen Güterstands auch ein Mittel d...mehr

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Slowenien / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 98 Begrifflich ist zwischen dem Nachlassverfahren (zapuščinski postopek) und der Nachlassabhandlung (zapuščinska obravnava), die Teil des Nachlassverfahrens ist, zu unterscheiden.[263] Das Nachlassverfahren wird mit dem Bekanntwerden des Todesfalles oder einer Todeserklärung von Amts wegen eröffnet (Art. 164 ErbG).[264] Parteien des Nachlassverfahrens sind die Erben und ...mehr

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Italien / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[305] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Schweiz / 2. Pflichtteile und verfügbare Quote

Rz. 115 Pflichtteilsgeschützt sind nicht sämtliche gesetzlichen Erben, sondern nur die Nachkommen des Erblassers und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB).[201] Der Pflichtteil berechnet sich als Bruchteil des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs und beträgt für alle pflichtteilsberechtigten Erben die Hälfte des gesetzlichen...mehr

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Portugal / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 124 Die Erbausschlagung (repúdio da herança) ist in den Art. 2062–2067 CC geregelt. Sie muss in derselben Form erklärt werden (Art. 2063 CC), welche für die Veräußerung der Erbschaft (alienação da herança, Art. 2124–2130 CC) vorgeschrieben ist: Diese muss ausdrücklich erfolgen und bezüglich der Vermögensgüter, deren Veräußerung der öffentlichen Form (por escritura públic...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 96 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[106] Ä...mehr

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Türkei / III. Kollision von Erb- und Güterstatut

Rz. 10 Probleme können auftreten, wenn türkisches Erb- und deutsches Ehegüterrecht oder umgekehrt zusammentreffen (Erbstatut und Ehegüterstatut).[23] In solchen Fällen ist der Güterstand als Vorfrage zu behandeln.[24] Rz. 11 Es ist eine allgemein vertretene Meinung, dass die selbstständige Anknüpfung von Vorfragen die internationale Entscheidungsharmonie zwischen den Vertrags...mehr

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Luxemburg / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 129 Der Nachlass geht durch die Wirkung der Eröffnung der Erbschaft im Wege der Universalsukzession mit allen Aktiva und Passiva auf die Erben über, es wird nicht zwischen einzelnen Vermögenswerten oder Mobilien/Immobilien unterschieden, Art. 724 Cciv. Rz. 130 Eine Besitzeinweisung in den Erbschaftsbesitz (saisine) ist nur ausnahmsweise notwendig. Die gesetzlichen Erben e...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im deutschen Grundbuchverfahren

Rz. 23 Gemäß § 29 GBO kann im deutschen Grundbuchverfahren ein Nachweis der Erbfolge nur durch öffentliche Urkunde geführt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO kann dies durch öffentlich beurkundetes Testament samt gerichtlicher Eröffnungsniederschrift erfolgen. Regelmäßig wird die Erbfolge aber gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch Erbschein nachgewiesen. Hierunter wurde bislang au...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 4. Inländerprivilegien an Inlandsvermögen

Rz. 202 Art. 34 des venezolanischen IPRG[149] bestimmt das Wohnsitzrecht zum Erbstatut. Abkömmlinge, die Aszendenten und der Ehegatte des Erblassers können an dem in Venezuela belegenen Nachlass aber jedenfalls die ihnen vom venezolanischen Recht gewährten Noterbrechte geltend machen.[150] Vergleichbares gilt im brasilianischen Recht.[151] Nach dem Vorbild des französischen ...mehr

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Türkei / 3. Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 66 Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht wird aber nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden.[116] Der Pflichtteilsberechtigte lässt die testamentarischen Verfügungen soweit herabsetzen, bis seine Noterbquote wiederhergestellt ist. Da...mehr

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Belgien / 1. Ehevertragliche Nachlassregelungen

Rz. 89 Häufig enthalten in Belgien Eheverträge auch nachlassregelnde Vereinbarungen (vgl. hierzu Rdn 91 ff. sowie die Hinweise zu nachlassregelnden Vereinbarungen i.S.d. Art. 2.3.2 ZGB in Rdn 88). Eheverträge bedürfen nach belgischem Recht stets der notariellen Beurkundung. Weitere formelle Verfahrensvorschriften für Eheverträge sieht das belgische Recht für solche vor, die ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 160 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[246] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

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Ungarn / e) Das mündliche Nottestament

Rz. 108 Dem mündlichen Nottestament kommt im System des ungarischen Erbrechts eine Sonderstellung zu. Sein Ausnahmecharakter wird bereits im Gesetz[110] deklariert; es wird auch nach dem Inhalt der Regelung als eine außerordentliche Testamentsform angesehen. Das mündliche Nottestament ist nicht für die Anwendung durch Analphabeten bestimmt; vielmehr ermöglicht es die Testame...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Sonderregelungen für vor dem 17.8.2015 getroffene Verfügungen von Todes wegen

Rz. 28 Der Kommissionsentwurf zur EuErbVO vom November 2009 hatte in Art. 50 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Verweisung auf das am Aufenthaltsort bei Errichtung der Verfügung geltende Recht uneingeschränkt auch für vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO errichtete Verfügungen gelten soll. Das hätte zu überraschenden Folgen geführt: Rz. 29 Hätten z.B. in Anda...mehr

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Italien / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 198 Nach italienischem Recht erlischt die Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1396, 1722 Nr. 4 c.c.); durch Parteivereinbarung kann jedoch von dieser Regelung abgewichen werden, so dass privatautonom eine trans- oder postmortale Vollmacht möglich ist,[320] sofern sich die Vollmacht[321] einschließlich des zugrunde liegenden Auftrags[322] auf die...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Testierfähigkeit

Rz. 114 Testierfähig ist, wer mindestens 14 Jahre alt ist oder wer unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Unterstützung seinen Willen bilden oder ausdrücken kann[181] (Art. 662, 663 CC). Bei eigenhändigen Testamenten ist nach Art. 688 Abs. 1 CC Volljährigkeit[182] gefordert. Rz. 115 Wie nach deutschem Recht ist die Testamentserrichtung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ...mehr

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Irland / c) Ansprüche des nichtehelichen und nichtverpartnerten Lebenspartners nach dem Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010

Rz. 126 Auch Lebenspartner, die mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm gelebt haben, haben durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 die Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Lebenspartners Ansprüche auf Übertragung von Vermögens...mehr

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Irland / 1. Erbunwürdigkeit

Rz. 143 In Sec. 120 ISA sind verschiedene Tatbestände der Erbunwürdigkeit (unworthiness to succeed) mit gestuften Sanktionen geregelt. Rz. 144 Eine Person, die des vollendeten oder versuchten Mordes oder des Totschlags an dem Erblasser schuldig ist, verliert sowohl die Rechte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, die legal share und die Antragsberechtigung nach Sec. 117 ISA al...mehr

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Luxemburg / 4. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 75 Die Einsetzung von Nacherben oder Nachvermächtnisnehmern (substitution) ist als Verstoß gegen den Grundsatz der Testierfreiheit des Erblassers verboten und macht das Testament nichtig.[46] Nacherbfolge in diesem Sinne ist jede Verfügung, durch die einem eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt wird, etwas für einen Dritten zu erhalten und an ihn herauszugeb...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 8. Widerruf

Rz. 147 Alle testamentarischen Verfügungen können jederzeit frei widerrufen werden (revocación), selbst wenn der Testator eine gegenteilige Bestimmung im Testament getroffen hat (Art. 737 CC).[213] Die Form des Widerrufs entspricht den für die Errichtung vorgesehenen Förmlichkeiten (Art. 738 CC). Ein früheres Testament wird grundsätzlich durch ein wirksames späteres widerruf...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Stiftung

Rz. 70 Es ist möglich, mit einem Testament die Gründung einer Stiftung anzuordnen, Art. 102 ErbG FBuH, Art. 104 ErbG RS, Art. 106 Abs. 2 ErbG BD BuH. Der gesetzliche Regelfall ist die Stiftung für wohltätige bzw. allgemein-nützliche Zwecke, für welche das Gesetz über Vereine und Stiftungen Bosnien und Herzegowinas[66] sowie das Gesetz über Vereine und Stiftungen der Föderati...mehr

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Schweiz / VIII. Einfluss des Vermögens- bzw. Güterrechts bei der eingetragenen Partnerschaft

Rz. 178 Das am 1.1.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare[320] ist bloß noch übergangsrechtlich von Bedeutung, denn seit dem Inkrafttreten der "Ehe für alle" am 1.7.2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften begründet werden.[321] Das Vermögensrecht der eingetragenen Partnerschaft sieht keine Gleichbeh...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 3 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind güterrechtliche Fragen vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners unterliegen. Auch im französischen Internationalen Privatrecht galt bislang bereits der Grundsatz, dass die güterrec...mehr

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Albanien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 10 Den minderjährigen und den arbeitsunfähigen Kindern, bei deren Vorversterben ihren minderjährigen arbeitsunfähigen Abkömmlingen sowie ggf. auch den anderen zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen steht gem. Art. 379 ZGB ein sog. Noterbrecht (rezerva ligjore) zu. Das gesetzliche Erbteil dieser privilegierten Erben kann in keiner Weise testamentarisch entzogen oder...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 177 Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deutschen vergleichbar.[272...mehr

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Norwegen [1] / VIII. Aufbewahrung eines Testaments

Rz. 74 In Norwegen fehlen Regelungen über die Aufbewahrung von Testamenten. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Testament dem Gericht erster Instanz (tingrett) im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes zur Aufbewahrung zu geben (§ 63 ADL). Für die Aufbewahrung ist eine Gebühr zu entrichten. Das Testament wird in diesem Fall beim Gericht registriert. Rz. 75 Die Gerichte führen eine la...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Bis zum 16.8.2015 geltende nationale Regelung in Deutschland

Rz. 20 Das deutsche internationale Erbkollisionsrecht war bis zum 16.8.2015 in den Art. 25, 26 EGBGB a.F. geregelt. Dabei bestimmte Art. 25 EGBGB a.F. das allgemein auf die Erbfolge anwendbare Recht (Erbstatut), indem Abs. 1 auf das Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tode verwies. Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte ausländischen Testatoren eine auf inländisches unbewegliches V...mehr

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Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[13] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

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Katalonien / VII. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 84 Die Testamentsvollstreckung ist in Katalonien durch einige Besonderheiten gekennzeichnet. Wichtig ist die Regelung der Entlohnung: Die Vergütung beläuft sich auf 5 % des Nachlasses, sofern der Testamentsvollstrecker umfassend beauftragt ist; bis 2009 betrug die Vergütung 10 %. Im Falle einer auf einzelne Bereiche beschränkten Beauftragung beträgt die Vergütung dagegen...mehr

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Portugal / 6. Inhalt des Testaments

Rz. 86 Erbrechtliche Verfügungen können auch nach portugiesischem Recht in der Form der Einsetzung als Erbe (herdeiro) oder durch Aussetzung eines Vermächtnisses (legado, siehe Rdn 97) bestehen. Rz. 87 Diese Einsetzungen können grundsätzlich unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung getroffen (Art. 2229 ff. CC) wie auch mit Auflagen belastet werden (Art. 2244–2248...mehr

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Portugal / b) Die Stellung des Vorerben

Rz. 95 Das Grundbild des Vorerben portugiesischen Rechts ist geprägt von dessen treuhänderischer Aufgabe, "den Nachlass" zu erhalten (conservar a herança, Art. 2286 CC), damit dieser bei seinem Tod dem Begünstigten (Nacherben) zufällt. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt dem Vorerben entsprechend den für den Nießbrauch geltenden Regeln, soweit diese nicht dem Wesen der Vor...mehr

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Deutschland / 3. Voraus des Ehegatten

Rz. 26 Gemäß § 1932 BGB erhält der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe zusätzlich die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als sog. Voraus. Der Voraus soll dazu beitragen, dass der überlebende Ehegatte seinen bisherigen häuslichen Lebensstandard aufrechterhalten kann. Zum Voraus gehö...mehr