Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Niederlande / 4. Eheschließung vor dem 1.9.1992 – Haager Ehewirkungsabkommen von 1905

Rz. 48 Auch wenn die Scheidung der Ehegatten und die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem 23.8.1977 – Tag des Außerkrafttretens dieses Abkommens in den Niederlanden[22] – stattfinden, ist für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe weiterhin auf das Haager Ehewirkungsabkommen von 1905 abzustellen, wenn die Ehe vor diesem Datum (23.8.1977) geschlossen worden ist.[23] Da...mehr

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Dänemark / 1. Ordentliches Testament

Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[27] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche Regeltestament ist aus Beweisgründen das Notartestament und – trotz der ausführlichen gesetzlichen Regelung – nicht das Zeugentestament. Rz. 84 Das Notartestament – das in de...mehr

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Frankreich / d) Die institution contractuelle zwischen Ehegatten während der Ehe

Rz. 156 Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch nach Eheschließung und außerhalb eines Ehevertrages vereinbart werden. Diese Form ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Art. 1096, 943, 947 C.C. Art. 1096 C.C. spricht ausdrücklich von Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe (don...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Doppelbesteuerung wegen unterschiedlicher Anknüpfungsmerkmale

Rz. 127 Zu einer Doppelbesteuerung kommt es auch dann, wenn ein Land wegen des Wohnsitzes eine persönliche Steuerpflicht und ein anderes Land wegen des Belegenheitsortes des Nachlassvermögens eine sachliche Steuerpflicht annimmt. Vor diesem Hintergrund stellen sich zahlreiche Fragen, die neben dem inländischen Steuerrecht auch das ausländische nationale Recht betreffen. Rz. ...mehr

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Katalonien / 5. Das Vermächtnis

Rz. 50 Das CCCat präsentiert eine umfangreiche Regelung des Vermächtnisses als freiwillige erbrechtliche Verfügung durch besondere Zuwendung (Art. 427–1 bis 427–45 CCCat). Das CCCat unterscheidet zwischen Vermächtnissen mit dinglicher und mit obligatorischer Wirkung. In der Praxis bedeutet dies, dass das Objekt des Vermächtnisses ein Gut oder ein Recht aus dem Nachlass ist o...mehr

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Schweiz / 3. Formzwang

Rz. 96 Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichten will, drei mögliche Errichtungsformen[153] zur Auswahl (Art. 498 ZGB):mehr

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Schweiz / c) Vermächtnis (Legat)

Rz. 101 Das Vermächtnis eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, einer Person einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne sie als Erbin einzusetzen (Art. 484 Abs. 1 ZGB).[172] Die fehlende Erbenstellung des Vermächtnisnehmers hat namentlich zur Folge, dass ihn keine Haftung für Nachlassschulden trifft und dass ihm im Rahmen der Nachlassverwaltung und Erbteilung kein Mitspracherec...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 17 Der Betroffene (Erbe, Vermächtnisnehmer), der eine Eintragung aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten ENZ in ein inländisches öffentliches Register veranlassen möchte, muss das ENZ mit seinem Eintragungsantrag unmittelbar bei der Registerbehörde einreichen. Die Mitwirkung eines ungarischen Notars bei Einreichung des Antrags ist weder erforderlich noch ...mehr

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Niederlande / XIII. Vorfrage: Das Adoptionsstatut

Rz. 63 Die Niederlande kennen zwei Quellen für die internationale Adoption:mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Grundlagen

Rz. 55 Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen: Rz. 56 Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen...mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 139 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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Dänemark / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 89 Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht definiert. Der Personenkreis, der eine gemeinschaftliche testamentarische Verfügung vornehmen kann, ist nicht begrenzt. Nach den Gesetzesvorarbeiten können auch mehrere Testamente eine gemeinsame testamentarische Verfügung darstellen. Dies setzt voraus, dass eines der Testamente auf das oder die anderen Testamente v...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Inhalt des Testaments

Rz. 64 Inhalt eines Testaments können materiellrechtliche (Erbeinsetzung, Enterbung, Verzeihung der Erbunwürdigkeit usw.), verfahrensrechtliche (Bestimmung des Testamentsvollstreckers) oder persönliche Bestimmungen (Anerkennung eines unehelichen Kindes, Anordnungen bezüglich der Bestattung) sein. Rz. 65 Als wesentliche materiellrechtliche Bestimmung wird die Einsetzung der Er...mehr

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Schweden / 2. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter

Rz. 134 Diejenigen, die den Nachlass tatsächlich in ihrem Besitz haben, sind verpflichtet, sich dem Nachlass einstweilen anzunehmen, bis dass sämtliche Nachlassbeteiligten sich dem Nachlass angenommen haben, um sich um dessen Verwaltung zu kümmern (ÄB 18:2) und die übrigen Nachlassbeteiligten zu informieren. Rz. 135 Als erstes muss binnen drei Monaten ein Nachlassverzeichnis ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Spanisches Erbkollisionsrecht und EuErbVO

Rz. 6 Die Darstellung des spanischen internationalen Erbkollisionsrechts wurde auch durch das Inkrafttreten der EuErbVO nicht obsolet. Zwar verdrängt die EuErbVO in ihrem Anwendungsbereich das nationale IPR der Mitgliedstaaten, so dass die Bestimmung der Rechtsordnung, die das Erbstatut ausfüllen soll, nicht mehr Art. 9.8 CC,[4] sondern den Kollisionsvorschriften der EuErbVO...mehr

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Deutschland / 1. Erbfolge nach Ordnungen

Rz. 8 Das deutsche Recht geht für das Verwandtenerbrecht zunächst vom sog. Parentelsystem aus und teilt die Verwandten entsprechend in Ordnungen ein. Verwandte der näheren Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Erben der zweiten Ordnung kommen also nur dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. R...mehr

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Frankreich / I. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 224 Am 12.10.2006 wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen[145] geschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 14.6.2007 dem deutschen Umsetzungsgesetz zugestimmt, von französischer Seite erfolgte die Zustimmung mit Zustimmungsgesetz vom 26.2.2009. Das Abkommen ist am Tag nach dem am 2.4.2009 erfolgten Austausch der Ratifikatio...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Widerruf und Änderung der Rechtswahl

Rz. 109 Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss gem. Art. 22 Abs. 4 EuErbVO den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. Insoweit wird für die Form also auf die entsprechende Regelung in Art. 2 des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. auf Art. 27 Abs. 2 EuErbVO verwiesen. Danach wird der bunte Strauß der ...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig...mehr

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Belgien / VI. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei Beerbung eines belgischen Erblassers

Rz. 152 Wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei der Anwendung belgischen Erbrechts wird wegen der weitgehenden Verwandtschaft der Rechtsordnungen auf die Länderberichte Frankreich (von Döbereiner) und Luxemburg (von Frank) verwiesen.mehr

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Portugal / 1. Erbstatut bei deutschem Erblasser

Rz. 38 Seit Inkrafttreten der EuErbVO ist für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers entscheidend, wobei der gewöhnliche Aufenthalt autonom durch Auslegung zu ermitteln ist (siehe Rdn 12, 13).mehr

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Portugal / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 187 Deutsche Erbscheine werden in Portugal seit der EuGH-Entscheidung (Rechtssache "Oberle", Rdn 173) nicht mehr anerkannt. Kommt es zu einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug, muss zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden. Rz. 188 Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übere...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 99 In Belgien stellt die Nachlassabwicklung seit jeher einen Kernbereich notarieller Tätigkeit dar. Die Aufgaben, die belgische Notare im Bereich des Erbrechts wahrnehmen, sind sehr umfangreich: Von der Erteilung von Erburkunden oder -scheinen über das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung bis hin zur Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und Verste...mehr

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Zypern (Nord) / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der Nordteil von Zypern, etwa ein Drittel der Gesamtfläche der Insel, ist seit 1974 von türkischen Truppen besetzt. Am 15.11.1983 wurde dort die "Türkische Republik Nord Zypern" (Turkish Republic Northern Cyprus – TRNC) ausgerufen. Faktisch handelt es sich hierbei um einen Satellitenstaat mit einem Marionettenregime der türkischen Regierung in Ankara. Der im Norden der...mehr

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Schweden / 3. Testamentserrichtung

Rz. 30 Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten. Rz. 31 Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen. Rz. 32 Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines und Grundsätze

Rz. 193 Die Sicherungsmaßregeln bezwecken die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Erbganges. Sie sollen sicherstellen, dass "kein Erbunrecht geschieht", sondern "die kraft Erbrechts Berufenen zu ihrem Recht kommen".[351] Die Sicherungsmaßregeln des ZGB verfolgen mithin einen zivilrechtlichen Zweck. Sie werden allerdings häufig auch steuerrechtlichen Zwecken d...mehr

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Portugal / 1. Internationale Zuständigkeit portugiesischer Gerichte

Rz. 212 Fällt der Erbfall in den Anwendungsbereich der EuErbVO , sind die Gerichte des Mitgliedstaates für Entscheidungen in Erbsachen zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). Die Zuständigkeit umfasst den gesamten Nachlass. Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus Art. 5–10 EuErbVO. Die Pa...mehr

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Schweiz / b) Abgrenzung vom Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß EuErbVO

Rz. 9 Der Wohnsitzbegriff des schweizerischen IPRG ist vom Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß EuErbVO abzugrenzen. Während für den "letzten gewöhnlichen Aufenthalt" gemäß EuErbVO im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auf die objektiven, aktuellen Lebensumstände im Zeitpunkt des Todes und in den Jahren zuvor abzustellen ist,[13] bezieht sich der Wohnsitzbegriff nach Schwe...mehr

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Russische Föderation / I. Allgemeines

Rz. 27 Art. 1118 ff. ZGB regeln die testamentarische Erbfolge. Im Rahmen der Kodifizierung des Erbrechts im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches wurden die Regelungen zur testamentarischen Erbfolge gestärkt. Dieses wird daran deutlich, dass in Art. 111 ZGB an erster Stelle als Grund für eine Erbfolge die Ernennung zum Erben durch Testament erwähnt wird, während erst an zweiter...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Berücksichtigung von Noterbrechten

Rz. 250 Das Noterbrecht des spanischen Rechts – legítima (Art. 806 ff. CC) – hat im Gegensatz zum obligatorischen Pflichtteilsanspruch des deutschen Rechts (§§ 2303 ff. BGB) eine dingliche Rechtsnatur (siehe oben Rdn 148 ff.), weshalb die Erbteilung nicht ohne Zustimmung auch der Noterben erfolgen kann (siehe Rdn 178). Es handelt sich mithin um eine Institution spanischen Re...mehr

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Schweiz / III. Streitige Gerichtsbarkeit: Zivilrechtliche Klagen (Überblick)

Rz. 212 Die wichtigsten Klagen zur Durchsetzung des materiellen Erbrechts sind:[384]mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Multilaterale Übereinkommen

Rz. 40 Als einziges multilaterales Übereinkommen aus dem Bereich des internationalen Erbrechts hat die Bundesrepublik Deutschland das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 ratifiziert. Dieses Übereinkommen hat sich als sehr erfolgreich erwiesen, wurde es doch von zahlreichen Staaten, darunter der Hälfte der Mitgli...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Einfluss der Eheschließung auf die vecindad civil?

Rz. 72 Zwar ändert die Eheschließung für sich betrachtet nichts an der einmal erworbenen Gebietszugehörigkeit. Die diskriminierende Vorschrift des Art. 14.4 CC a.F., wonach die Ehefrau mit der Eheschließung die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit des Ehemannes erwirbt, ist obsolet. Obschon es sich bei den Vorschriften betreffend den Erwerb der vecindad civil um ius co...mehr

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Schweiz / c) Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)

Rz. 201 Ist ungewiss, wer Erbe ist, oder sind Erben unbekannt, so muss die sonst übliche Verwaltung der Erbschaft durch die Erben (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB) entfallen. An ihrer Stelle sieht das ZGB die behördliche Anordnung einer Erbschaftsverwaltung vor. Diese bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungs- und – falls no...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / bb) Sonderfall: Rechtswahl und spätere Aufgabe der spanischen Staatsangehörigkeit

Rz. 82 Dieser Mechanismus versagt methodisch nur dann, wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Erbrechts als spanischer Staatsangehöriger vornimmt und später eine andere Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der spanischen annimmt. Denn mit dem Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit geht auch die vecindad civil unter. Die Wahl spanischen Rechts bleibt tro...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens

Rz. 110 Wie dargestellt (siehe Rdn 22 ff.), folgt England dem kollisionsrechtlichen Prinzip, dass auch bei ausländischem Erbstatut der inländische Nachlass nur durch einen personal representative nach englischem Recht (als lex fori) abgewickelt werden darf, so dass eine Anerkennung ausländischer Erbschaftszeugnisse generell ausscheidet.[128] Da diese Nachlassabwickler aufgru...mehr

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Griechenland / 3. Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 92 Die Anerkennung deutscher Erbscheine ist im griechischen internationalen Prozessrecht geregelt (gem. Art. 1 GVO ist dieselbe, wie auch früher das GVÜ, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden). Maßgebend sind die Bestimmungen des Art. 780 grZPO und die entsprechenden Vorschriften des deutsch-griechischen Abkommens vom 4.11.1961...mehr

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Malta / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Der Pflichtteil ist als der Teil des Nachlasses definiert, über den der Erblasser nicht letztwillig verfügen kann (reserved portion), Art. 615 Civil Code. Dennoch handelt es sich nicht um eine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern um eine Geldforderung in Höhe des Wertes der Pflichtteilsquote am Nachlass (credit of the value), die ab dem Zeitpunkt des Erbfalls mi...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / I. Grundlagen

Rz. 108 Die Besteuerung der Erbfolge beurteilt sich nach dem Gesetz 1/2014 (Balearisches Gesetz über die abgetretenen Steuern, fortan: "BGAS"), welches die Abtretung von Steuern durch den Staat an die "Comunidad Autónoma de las Illes Baleares" regelt.[194] Die Vorzüge, welche das balearische Erbschaftsteuerrecht gegenüber dem zentralstaatlichen Recht aufweist, kann der nicht...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 137 Soll bei Anwendung englischen Erbrechts von einem nach Art. 4 bzw. Art. 10 Abs. 1 EuErbVO international zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erteilt werden, ist die in Rdn 134 dargestellte sachenrechtliche Rechtslage ebenfalls zu beachten. Aufgrund des Zwecks des ENZ und der Einschränkung auf "Vermächtnisnehmer mit unmittelbare...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 4 Die Verwandten sind in vier Ordnungen zur Erbfolge berufen. Bei gesetzlicher Erbfolge erhalten die Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen bzw. bei Vorversterben eines Kindes dessen Abkömmlinge nach Stämmen (erste Ordnung). Rz. 5 Nach Sect. 44, 46 Wills and Succession Law sind zwar die illegitimen Kinder – d.h. die Kinder, die außerhalb der Ehe geboren wurden und weder d...mehr

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Deutschland / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 177 Daneben kommt aber auch in Betracht, dass der Erblasser beispielsweise durch aufschiebend bedingte Schenkungen den Übergang von Einzelgegenständen nach dem Tod des Erblassers auf einen Dritten regelt. In diesem Zusammenhang ist die Schenkung auf den Todesfall zu nennen. Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten einen Gegenstand aufschiebend bedingt durc...mehr

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Schweiz / j) Eingreifen des ordre public

Rz. 42 Ähnlich wie die EuErbVO (Art. 35 EuErbVO) kennt auch das Schweizer IPR einen ordre public-Vorbehalt. Danach ist die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie zu einem mit dem schweizerischen ordre public unvereinbaren Ergebnis führen würde (sog. negativer ordre public; Art. 17 IPRG).[90] Rz. 43 Der ordre public-Vorbehalt wird nur mi...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / V. Formwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 71 Die Anknüpfungsregeln in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO bzw. in Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens für alle "Verfügungen von Todes wegen" (siehe Rdn 12) gelten gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO bzw. Art. 4 des Haager Übereinkommens auch für die Formwirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente. Soweit dabei auf die Person des Erblassers abgestellt wird (gewöhnlicher A...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 6. Nachfolgeplanung

Rz. 166 Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den oder einen deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In d...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Zuständigkeit aufgrund vorrangiger abweichender Staatsverträge, insbesondere Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

Rz. 87 Enthalten Staatsverträge mit Drittstaaten ebenfalls Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen, gehen diese nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der Verordnung ebenfalls vor. Aus deutscher Sicht betrifft das vor allem das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen. § 15 dieses Abkommens regelt die internationale Zuständigkeit und ordnet eine zuständigkeitsrechtliche...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Anerkennung des Erbscheins

Rz. 225 Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann.[327] Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Todes wegen aufführt. Erbtitel si...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erbfälle nach ausländischen Staatsangehörigen und vecindad civil

Rz. 83 Das Anknüpfungskriterium der vecindad civil versagt, wenn der Erblasser nicht spanischer Staatsangehöriger war.[149] Da die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit untrennbar an die spanische Staatsangehörigkeit geknüpft ist,[150] kommen die Normen des spanischen interregionalen Kollisionsrechts, soweit sie für einen ausländischen Erblasser auf die Gebietszugehörig...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VII. Anknüpfung von Vorfragen

Rz. 70 Bei Anwendung englischen Erbrechts werden weitere inzidente Rechtsfragen auftreten. So wäre festzustellen, ob im Beispiel das Testament formgerecht errichtet worden ist, obwohl es ohne Beiziehung von Testamentszeugen errichtet worden ist und damit den Formanforderungen des englischen Rechts (Zweizeugentestament) nicht entspricht. Rz. 71 Die Formwirksamkeit des Testamen...mehr

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Belgien / III. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 107 Bei einem Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der in Belgien bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen hinterlässt, empfiehlt es sich, die Dienstleistungen eines belgischen Notariats in Anspruch zu nehmen, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, was ab dem 17.8.2015 nach den Regeln der EuErbVO die Anwend...mehr