Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Zustandekommen der Adoption

Rz. 41 Die materiellen Voraussetzungen für eine Adoption (Minderjährigenadoption wie auch Volljährigenadoption) unterliegen seit dem 29.1.2019 (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) bei Durchführung des Verfahrens vor einem deutschen Gericht gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn eine Adoption durch Vertrag (also nicht durch geric...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Hintergrund

Rz. 88 Die Unterstellung der Erbfolge unter das am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht war aus politischen Gründen vorgegeben. Es sei hier dahingestellt, ob die Vorteile der gefundenen Regelung ihre Nachteile aufwiegen. Es bleibt auf der Ebene des internationalen Erbrechts bei folgenden Schwächen:mehr

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Bosnien und Herzegowina / Literaturtipps

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Deutschland / 3. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 179 Insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen, aber auch im Zusammenhang mit Sparguthaben wird häufig zwischen Erblasser und Versicherung bzw. Bank vereinbart, dass im Fall des Todes die Versicherungsleistung bzw. das Sparguthaben an einen begünstigten Dritten ausgezahlt werden soll. In derartigen Fällen vollzieht sich der Erwerb häufig nicht erbrechtlich, sondern am...mehr

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Schweiz / e) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 556–559 ZGB)

Rz. 205 Die Bestimmungen der Art. 556–559 ZGB enthalten Regelungen für den Fall, dass im Erbgang eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Rz. 206 Art. 556 ZGB sieht vorab eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Testamente) vor. Einzuliefern sind sämtliche Dokumente, die inhaltlich als Testamente erscheinen.[371] Über den sich auf letztwillige ...mehr

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Litauen / V. Besteuerung des geerbten Vermögens

Rz. 87 Die Besteuerung des geerbten Vermögens bestimmt das Erbschaftsteuergesetz.[35] Rz. 88 Steuerschuldner sind natürliche Personen. Für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen haben, ist der Gegenstand der Erbschaftsteuer deren gesamtes Erbvermögen. Für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, wird neben Immobilien dasjenige bewegliche Vermögen besteuert,...mehr

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Dänemark / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Zum 1.1.2008 trat in Dänemark ein neues Erbgesetz – arveloven Nr. 515 vom 6.6.2007[1] – in Kraft.[2] Die Reform führte u.a. zu einer Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers sowie der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten. Des Weiteren wurde nichtehelich Zusammenlebenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, durch Testament einander...mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Bestimmung des Errichtungsstatuts

Rz. 1 Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines Erbvertrags nicht fest. Kommt es nach Errichtung zu einem Umzug des Erblassers in einen anderen Staat, zu ein...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte

Rz. 237 Grundsätzlich verdrängen allerdings die vorrangig anzuwendenden Regelungen der EuErbVO zur internationalen Zuständigkeit die Regelungen des spanischen Verfahrensrechts (Art. 22. quáter g) LOPJ). Rz. 238 Zu einer konkurrierenden internationalen Zuständigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EuGH selbst in den nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften zu führenden Er...mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 241 Es gilt der Grundsatz iura novit curia auch im spanischen Recht, aber erstreckt sich nicht auf ausländisches Recht.[346] Ausländisches Recht wird im Prozess vor spanischen Gerichten wie eine Tatsache behandelt. Dies galt schon nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes[347] (Tribunal Supremo) so, hat seit 1974 auch Gesetzeskr...mehr

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Deutschland / 4. Nachfolge- und Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften

Rz. 182 Soweit zum Nachlass Beteiligungen an Gesellschaften gehören, bedarf es stets einer genauen Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der Regelung im Testament bzw. Erbvertrag. Dies gilt in besonderer Weise für die Beteiligung an Personengesellschaften, da diese regelmäßig nicht frei vererbbar sind (siehe Rdn 5). Rz. 183 Nach der Reform des Personengesellsch...mehr

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Kroatien / II. Formerfordernisse

Rz. 27 Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente). Rz. 28 Das holographe Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden, Art. 30 ErbG. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seit...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zahlreiche Abkomm...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)

• 2019 Bitcoins als Finanzmittel / § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG Umsatzsteuerlich sind Bitcoins Zahlungsmittel. Ertragsteuerlich sind Bitcoins im Privatvermögen als andere Wirtschaftsgüter i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Im Betriebsvermögen dürfte es sich bei Bitcoins um sonstige Vermögensgegenstände bzw. immaterielle Vermögensgegenstände handeln. Fraglich ist die erbs...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 6 Tod eines Gesellschafters

Nach dem Erbrecht geht der Anteil mit allen Rechten und Pflichten auf den bzw. die Erben über, die somit auch alle Gesellschafterrechte ausüben können. Häufig möchten die Mitgesellschafter jedoch nicht mit den Erben, die sie vielfach nicht kennen bzw. ggf. nicht schätzen oder die nicht die notwendige Kompetenz mitbringen, die Gesellschaft fortsetzen. 6.1 Einziehung des Geschäf...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / 2. Erbrecht unehelicher Kinder

Ein signifikanter Unterschied zum deutschen Erbrecht ist, dass uneheliche Kinder in Malaysia weitgehend von der gesetzlichen Erbschaft ausgeschlossen sind. Sec. 3 DA definiert erbberechtigte issues als eheliche Kinder und deren Nachkommen. Ein uneheliches Kind ist kein issue i.S.d. DA und unterliegt nicht den erbrechtlichen Bestimmungen, es sei denn, es wurde nach dem Adopti...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / 4. Muslimisches Erbrecht

Muslimische Erblasser sind gem. Sec. 2 DA vom DA ausgenommen; die Rechtsnachfolge erfolgt stattdessen nach Scharia-Recht, was relevant wird, wenn der deutsche Erblasser (z.B. zwecks Heirat) zum Islam konvertiert und seine Angehörigen in Deutschland einer anderen Religion angehören. Die wesentlichen Regeln werden im Folgenden kurz dargestellt: a) Anwendungsbereich Gegenwärtig w...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 2. Relevante Vorfragen für das Erbrecht

a) Bestehen einer Ehe Rz. 77 Das Bestehen einer wirksamen Ehe ist eine Vorfrage. Sie ist nach Art. 13 Abs. 1 und 3 S. 1, Art. 11 EGBGB nach inländischen Kollisionsnormen,[159] gegebenenfalls i.V.m. Art. 17 EGBGB selbstständig zu beantworten.[160] Dem Ehewirkungsstatut unterliegen alle Ehewirkungen, für die in Art. 10, 19 ff. sowie der EuGüVO keine besondere kollisionsrechtlic...mehr

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ZErb 12/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler Die Patientenverfügung 3. völlig neu bearbeitete Auflage, 2024 Gieseking, ISBN 978-3-7694-1308-3, 59 EUR Die sa...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / g) Anwendung muslimischen Erbrechts durch deutsche Gerichte

Die deutschen Gerichte haben auf die Rechtnachfolge von Todes wegen das in Malaysia geltende muslimische Erbrecht anzuwenden, wenn zum einen gem. Art. 21 EU-ErbVO der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malaysia hatte und zum anderen aufgrund der in Malaysia vorherrschenden interpersonalen Rechtsspaltung gem. Art. 37 EU-ErbVO das Scharia-Recht nach interpersonalem Ko...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / S. Königreich Spanien

Rz. 119 Erbstatut: Das Königreich ist ein Mehrrechtsstaat mit interregionalem Kollisionsrecht. Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existie...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Anwendung des deutschen materiellen Erbrechts auf die Limited

Rz. 235 Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge im IPR nach Art. 25 EGBGB. Rz. 236 In Großbritannien ist das IPR nicht gesetzlich geregelt. Es folgt dem Prinzip der territorialen Nachlassspaltung.[382] Die Erbfolge in den beweglichen Nachlass folgt dem Recht des letzten "Domizils" des Erblassers, soweit der Erblasser seiner Verfügung nicht ausdrücklich oder sonst eindeu...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 2. Verwaltung

Rz. 45 ▪ Bulgarien Jedem Erben steht nach bulgarischem Erbrecht das Recht zu, die in den Nachlass fallenden Gegenstände zu nutzen. Unzulässig ist es hingegen, einen anderen Miterben vollständig von der Nutzung auszuschließen oder aber in seiner Möglichkeit zur Nutzung einzuschränken. Möglich ist jedoch der Gebrauchsentzug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags an die vom Gebra...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 3. Auflösung und Beendigung

Rz. 53 ▪ Bulgarien/Kroatien Sowohl in Bulgarien als auch in Kroatien kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Zu beachten ist jedoch in Kroatien, dass erst die Erbteile festgestellt sein müssen.[142] In beiden Ländern besteht zudem der Anspruch, im Falle des Auftretens von Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte anzurufen. Dieser Ansp...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / B. Königreich Belgien

Rz. 2 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Staatsvertragliche Regelungen sind vorrangig zu beachten.[1] Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 4. Auseinandersetzung

Rz. 17 Die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft kann als solche in den meisten ausländischen Rechtsordnungen zu jeder Zeit verlangt werden. Im Einzelnen: Rz. 18 ▪ Deutschland In Deutschland kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses (nicht Teilauseinandersetzung) verlangen. Die Beendigung der Erbengemeinschaft vollzieht sich durch Auseinander...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 2. Entstehung

Rz. 3 ▪ Bosnien-Herzegowina In Bosnien-Herzegowina geht die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Den potenziellen Erben steht jedoch bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens, welches von Amts wegen eingeleitet wird, das Recht zur Ausschlagung zu.[2] Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.[3] Die Erbengemeinschaft ist nach herrschender Lehre als Gesamt...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 1. Entstehung

Rz. 38 ▪ Griechenland In Griechenland erwirbt der Erbe kraft Gesetzes gemäß Art. 1846, 1711 gr. ZBG die Erbschaft mit deren Anfall, ohne dass eine Mitwirkung seinerseits hierzu erforderlich ist.[100] Mehrere Erben bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.[101] Rz. 39 ▪ Italien Bei Vorhandensein mehrerer Erben bildet sich in Italien, ohne Rücksicht auf eine mögliche Verschiedenheit de...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 4. Ausgleich von Vorempfängen

Rz. 60 ▪ Bulgarien/Griechenland/Kroatien/Polen In Bulgarien, Griechenland, Kroatien und Polen schützt das Gesetz die Pflichtteilsberechtigten für den Fall, dass sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten aller wesentlichen Vermögensgegenstände entledigt hat. In Bulgarien besteht das Recht zur Kürzung allerdings erst, wenn alle angeordneten Vermächtnisse erschöpfend gekürzt wurde...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / G. Hellenische Republik (Griechenland)

Rz. 37 Erbstatut: Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Er...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / Q. Königreich Schweden

Rz. 105 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Es gilt der Grundsatz der Nachla...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 2 B. Lehr- und Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft (Habil.-Schr.), 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Auflage 2023 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 8. Auflage 2024 (zit. BeckNotar-HdB/Bearbeiter, § Rn) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage 2024 Bonefe...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[80] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Haftung

Rz. 66 ▪ Bulgarien In Bulgarien haften die Erben gemäß ihren Erbanteilen. Es besteht jedoch eine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung, indem der Erbe das "Erbe nach Verzeichnis" annimmt. Damit findet eine (auch in anderen europäischen Ländern sehr verbreitete) Haftungsbeschränkung auf den Nachlass statt. Beachtlicherweise führt die Annahmeerklärung eines "Erben nach Verzeichnis...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / D. Königreich Dänemark

Rz. 16 Erbstatut: Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geworden und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangeh...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / Literaturtipps

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§ 28 Länderkurzübersichten / R. Schweizerische Eidgenossenschaft

Rz. 112 Erbstatut: Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers.[332] Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit.[333] Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut,[334] welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet. Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / T. Republik Tschechien

Rz. 133 Erbstatut: Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemäß...mehr

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Autorenverzeichnis

Nadine Braband Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Leipzig Dr. Hubert W. van Bühren Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln Dr. Cathrin Krämer Richterin, Berlin Mario Filtzinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Groß-Gerau Monika B. Hähn Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesel...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 1 A. Kommentare

Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023 Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 82. Auflage 2024 Andres/Leithaus, Insolvenzordnung: InsO, Kommentar, 4. Auflage 2018 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck, (zit. BeckOK BGB/...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / Literaturtipps

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§ 3 Rechtsvergleichung / 6. Haftung

Rz. 30 ▪ Bosnien-Herzegowina Die Haftung der Erben ist in Bosnien-Herzegowina auf den Wert des ererbten Vermögens beschränkt. Die Haftung jedes einzelnen Erben bleibt dabei, unabhängig davon, ob sich die Erben bereits auseinandergesetzt haben oder nicht, auf den jeweiligen Erbteil des Miterben beschränkt. Die Haftung ist unabhängig von dem Umstand, ob die Erbschaft bereits au...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 3. Beendigung der Gemeinschaft

Rz. 82 ▪ Belgien In Belgien kann jeder Miterbe gemäß Art. 815 Abs. 1 c.c. zu jeder Zeit die Auseinandersetzung, also Teilung des Nachlasses verlangen. Dabei sind die Erben in der Auseinandersetzung des Nachlasses grundsätzlich frei. Kommt hingegen keine außergerichtliche Einigung zustande, so kann jeder Miterbe die "gerichtliche Liquidation" beantragen.[225] Das Gericht wiede...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[154] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / K. Großherzogtum Luxemburg

Rz. 65 Erbstatut: Das Großherzogtum Luxemburg ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge wird für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO unmittelbar angewandt, wonach sich das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Es gilt ferner der Grundsatz der Nachlasseinheit. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 folgt da...mehr