Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Allgemeines Rz. 383 Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Mit der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers gelangt das schweizerische internationale Erbrecht aber häufig zu den gleichen Ergebnissen wie die EuErbVO. Um hier eine weitergehende Harmonisierung des schweizerischen Erbkollisionsrechts mit der EuErbVO zu erreichen, wurde im Parlament ein...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 329 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle richtet sich in Polen das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Polen am 2.11.1969 in Kraft getreten ist.[380] Rz. 330 Besonderheiten ergeben...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Grundsätze zur Bestimmung des Erbstatuts Rz. 560 In den USA ist das Zivilrecht interlokal gespalten. Jeder der 50 Einzelstaaten hat nicht nur ein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch ein eigenes Erbkollisionsrecht. Dabei gelten sowohl im Verhältnis der Erbrechtssysteme einzelner US-Staaten untereinander (interlokal) als auch im Verhältnis zum Erbrecht ausländischer S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Erbrecht.

Rn 22 Für das Erbstatut enthielt I 2 aF eine eigene Regelung, die durch G vom 29.6.2015 beseitigt worden ist. Seit 17.8.15 gelten die allgemeinen Regeln der Art 25, 26 sowie der EuErbVO (s IPR-Anh 11) u des HTÜ (s IPR-Anh 12).mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 97 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Griechenland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für Formwirksamkeit eines Testaments gilt das Haager Testamentsformübereinkommen, welches für Griechenland zum 2.8.1983 in Kraft getreten[89] und damit gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig von Art. 27 EuErb...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Internationales Erbrecht

1. Erbstatut Rz. 111 Nach dem englischen common law unterliegt die Erbfolge des beweglichen und des unbeweglichen Nachlasses unterschiedlichen Regeln (Nachlassspaltung). So gilt für die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass das jeweilige Belegenheitsrecht.[115] Für die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass stellt das englische IPR auf das jeweilige B...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 42 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Frankreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Frankreich den ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 285 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Österreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten.[338] Die Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Österreich den Notare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbrecht der Abkömmlinge.

Rn 3 Sind die Urgroßeltern vor dem Erbfall verstorben, erben die mit dem Erblasser am nächsten Verwandten, § 1928 III Hs 1. Nach § 1589 3 bestimmt sich der Verwandtschaftsgrad nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten. Gleich nah verwandte Abkömmlinge, dh auch halbbürtige Abkömmlinge, erben zu gleichen Teilen.mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 454 In Spanien ist für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle das anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit einseitiger und gemeinschaftlicher Testamente gilt seit dem 10.6.1988 das Haager Testamentsformübereinkommen, so dass Art. 27 EuErbVO gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO verdrängt wird.[468] We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Erbrecht.

Rn 43 Für das Erbstatut gelten die allgemeinen Regeln der Art 25, 26 sowie der EuErbVO (s IPR-Anh 11) u des HTÜ (s IPR-Anh 12).mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 258 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in den Niederlanden das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für die Niederlande zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist. Die Aufgabe zu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 3 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Belgien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Belgien zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist.[5] Die Aufgabe zur Erstellung von...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 191 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Italien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 gilt für Italien nicht, so dass Art. 27 EuErbVO auch auf die Formwirksamkeit von einseitigen und gemeinschaftlichen Testamenten uneingeschränkt anzuwenden ist. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbrecht bei Vorversterben der Großeltern.

Rn 6 Die Großelternpaare sind jeweils als Einheit zu sehen. Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, wobei die Beerbung nach Stämmen erfolgt. Hinterlässt der verstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge, fällt sein Erbteil dem noch lebenden Großelternteil zu. Ist auch er vor dem Erbfall verstorben, erben dessen Abkömmlinge. Rn 7 Das ande...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 343 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Portugal das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO maßgeblich, da Portugal das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten is...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 510 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Tschechien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO anzuwenden, da Tschechien das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat. 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Rech...mehr

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ZErb 08/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bittler/Roth/Rudolf Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Fachbuch 6. Auflage, 2024 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-154-4, 49 E...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 232 Das internationale und materielle Erbrecht ist in Kanada nicht einheitlich geregelt, sondern Partikularrecht der Provinzen. Auch ein einheitliches interlokales Privatrecht i.S.v. Art. 46 Abs. 1 EuErbVO gibt es in Kanada nicht. Daher ist ggf. gem. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 EuErbVO unmittelbar das Recht der kanadischen Provinz anzuwenden, in der der Erblasser seinen gewöhnl...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten"

Rz. 266 Der überlebende Ehegatte erhält bei gesetzlicher Erbfolge vorab das, was ihm – bei Geltung niederländischen Güterstatuts – aus der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zusteht.[323] Hinzu kommt sein gesetzlicher Erbteil. Darüber hinaus steht ihm bei der gesetzlichen Erbfolge neben den Abkömmlingen ein "besonderes gesetzlic...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 228 Gem. Art. 36 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes vom 15.6.2006[291] ist das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Auf diese Weise kommt es bei in Japan lebenden deutschen Staatsangehörigen zu einer Rückverweisung auf das deutsche Heimatrecht, Art. 34 Abs. 1 EuErbVO. Ein in Deutschland lebender japanischer Erblasser dagegen würde aus deutscher Sicht gem. Art. 21 ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 23 Auch wenn das Königreich Dänemark Teil der Europäischen Union ist, so nimmt Dänemark an den Maßnahmen der EU auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit nicht teil. Daher ist auch die Europäische Erbrechtsverordnung für Dänemark nicht in Kraft (vgl. EG 83 EuErbVO). Das betrifft dann vor allem die Regeln über das Europäische Nachlasszeugnis und die gegenseitige Aner...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 464 Erst in dritter Ordnung ist der überlebende Ehegatte als echter Erbe zur Erbfolge berufen. Neben Geschwistern des Erblassers ist er als Miterbe zur Erbfolge berufen. Sind keine Geschwister (auch keine Halbgeschwister) vorhanden, hat der Ehegatte eine Vorrangstellung und verdrängt die weiteren Seitenverwandten gem. Art. 944 CC vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 10 LPartG – Erbrecht.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erbrecht.

Rn 75 Da beim Tod eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die §§ 1931, 1932, 1371 nicht entspr anzuwenden sind, fällt der gesamte Nachlass den gesetzlichen Erben auch dann zu, wenn darin wesentliche Werte des überlebenden Partners enthalten sind (Saarbr NJW 79, 2050; Frankf FamRZ 81, 253). Erbansprüche des überlebenden Partners können nur auf Grund Verfügung von...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Internationales Erbrecht

Rz. 422 Für die Erbfolge gilt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG)[456] das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist. Für die Testierfähigkeit gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Familien- und Erbrechte.

Rn 4 Familienrechte sind unübertragbar, ebenso das Erbrecht als solches, die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil ist in § 2033 geregelt.mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 521 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 20 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht[513] dem Heimatrecht des Erblassers. Ausgenommen ist das in der Türkei belegene Immobilienvermögen, welches nach dem türkischen Belegenheitsrecht vererbt wird. Darüber hinaus unterliegen auch die Eröffnung des Erbgangs, der Erwerb und die Teilu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 189 Art. 137 des israelischen Erbgesetzes vom 10.11.1965 (ErbG) knüpft das Erbstatut an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Als Wohnsitz gilt nach Art. 135 ErbG der Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet. Damit kommt es faktisch regelmäßig zum Gleichklang mit der EuErbVO. Allerdings kennt das israelische Recht nicht die Möglichkeit einer erbrechtlichen Recht...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 185 Das irische Erbkollisionsrecht entspricht weitgehend dem des englischen common law (siehe Rdn 111). Insbesondere hat die Republik Irland wie das Vereinigte Königreich im Lissabonner Protokoll einen Vorbehalt erklärt, wonach Maßnahmen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit für die Republik Irland erst dann wirksam werden, wenn diese zugestimmt hat (opt in). Da...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Rz. 462 Als Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers berufen. Sie erben zu gleichen Teilen. Uneheliche Abkömmlinge sind den ehelichen gleichgestellt. Fällt ein Abkömmling – aufgrund Vorversterbens, Erbunwürdigkeit oder Enterbung, Art. 857 CC – aus, treten dessen Abkömmlinge nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 933 CC. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1965 BGB – Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.

Gesetzestext (1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber ...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Hand- und Lehrbücher, Formularbücher, Monographien

Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl. 2023 Baumgärtel/Laumen/Prütting (Hrsg.), Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch Erbrecht, hrsg. von Keim/Lehmann, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, hrsg. von Gebele/Scholz, 14. Aufl. 2022 Beck’sches Handbuch der GmbH, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, 6. Au...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Die Hochzahl in den Fußnoten einer Kommentierung bezeichnet die Auflage.mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[69] dargestellt werden.mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / C. Regelungsbereich des internationalen Erbrechts und Vorfragen

I. Allgemeiner Umfang des Erbstatuts nach der EuErbVO Rz. 127 Das Erbstatut nach der EuErbVO umfasst sämtliche Fragen der Erbfolge. Das betrifft sowohl die Fragen der Erbberufung als auch des Erbgangs. Art. 23 EuErbVO enthält insoweit eine ausführliche Aufzählung der erfassten Fragen. Im Wesentlichen ausgenommen sind hierbei die Fragen, die dem Errichtungsstatut unterstellt w...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 62 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, Erbrecht, 1990 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Aufl. 2023 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Loseblatt-Kommentar, 169. Ergänzungslieferung, Stand 11/2023 Bu...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / VI. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 161 Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB [126] dem Recht des Ortes, an dem diese registriert worden ist. Das Gleiche gilt gem. Art. 17b Abs. 4 EGBGB für eine gleichgeschlechtliche Ehe. Ausländer können daher eine gleichgeschlechtliche Ehe im Inland auch dann eingehen, wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 545 Das materielle Erbrecht ist in Buch 7 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 2013 geregelt, das alle nach dem 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle erfasst. Rz. 546 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten. Adoptivkinder und uneheliche Kinder erben zu gleichen Teilen wie eheliche. Es trit...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Pflichtteilsrecht bei Lockerung des Ehebandes

Rz. 148 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich Widersprüche, wenn Ehewirkungs- und Erbstatut nicht zusammenpassen:mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.[140] Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[141] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, da...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Einheitliche Verfügung über den gesamten Nachlass

Rz. 286 Aufgrund der selbstständigen Behandlung der einzelnen Nachlassteile sind die Pflichtteile für jede Masse getrennt zu beurteilen, und zwar grundsätzlich für jeden Spaltnachlass so, als ob es sich um den gesamten Nachlass handeln würde.[272] Rz. 287 Beispiel 1 Hinterlässt ein US-amerikanischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Ohio in Deutschland ein Grundstück, verweis...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. China

Rz. 18 China ist Mehrrechtsgebiet. In Hongkong und Makao sind die dort bis zur Rückgabe an China geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. Da auch ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht fehlt, ist aus deutscher Sicht zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung Art. 36 Abs. 2 EuErbVO anzuwenden. Es ist also unmittelbar das Recht des Teilrechtsgebietes anzuwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnis...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Schweizer Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland

Rz. 390 Bei einem mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstorbenen Schweizer verweist aus schweizerischer Sicht Art. 91 Abs. 1 IPRG auf das deutsche Wohnsitzrecht. Aus deutscher Sicht wird zumeist auch ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO in Deutschland liegen, so dass ebenfalls deutsches Recht anzuwenden ist. Sollte aus deutscher Sicht der gewöhnliche Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Andere Nachweismöglichkeiten.

Rn 6 Statt durch Erbschein oder zusätzlich können Erbprätendenten ihr Erbrecht im Wege des Zivilprozesses durch Urt feststellen lassen (vgl § 256 ZPO; BVerfG ZEV 20, 489 [BVerfG 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20] Rz 4 f; München 9.6.21 – 7 U 4638/15). Der Erbe ist grds nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis in anderer Form erbr...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall.

Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309; MüKo/Leipold § 1922 Rz 13), dh wenn al...mehr